Zusammenfassung
Nach Ziff. 17 Satz 1 AGB dürfen der Kunde und die Bank die Geschäftsverbindung mangels anderweitiger Vereinbarung jederzeit nach freiem Ermessen einseitig aufheben. Es entspricht allgemein herrschender Auffassung, daß Ziff. 17 AGB nicht nur das Recht auf eine Aufhebung der gesamten Geschäftsverbindung, sondern — nach dem Schluß vom Größeren auf das Kleinere — auch auf die Lösung einer einzelnen, bestimmten Geschäftsart (z. B. eines Kontokorrent, Darlehens oder Kreditvertrages usw.) unter Fortsetzung der Geschäftsverbindung im übrigen beinhaltet. Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart oder die Geschäftsverbindung auf bestimmte Zeit eingegangen, so darf die Bank die Geschäftsverbindung nach Ziff. 17 Satz 2 AGB jederzeit aus wichtigem Grund beendigen, insbesondere wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, wenn eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn er der Aufforderung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt.
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Werhahn, J.W. (1965). Maßnahmen bei Beendigung des Kreditverhältnisses. In: Der notleidende Kredit. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06962-1_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-06962-1_3
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