Zusammenfassung
Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 ist ein Jahrhundertgesetz und hat seine Bewährungsprobe bestanden. Es gab erhebliche Um- und Eingewöhnungsschwierigkeiten, insbesondere dort, wo Arbeitgeber den Betriebsrat als Kampfinstrument der Gewerkschaften ansahen oder alte Gewerkschaftler als gewählte Betriebsräte glaubten, den Hebel gegen freies Unternehmertum gefunden zu haben. Der Betriebsrat ist der gesetzliche Repräsentant der Arbeitnehmer, so wie der Unternehmer oder Geschäftsführer der Repräsentant des Kapitals ist. Der Betriebsrat hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Absatz 1 Ziffer 2 Betriebsverfassungsgesetz). Arbeitgeber und Betriebsrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Diese beiden Grundsätze sollten als oberste Maxime gelten. Wenn in diesem Geiste verfahren wird, bedarf es selten der Notbremsen, der Anrufung der Einigungsstelle (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz) oder der vielfachen Möglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung durch Anrufung des Arbeitsgerichtes. Dabei besteht kein Zweifel, daß durch das Betriebsverfassungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz die Entscheidungsfreiheit des Unternehmers eingeschränkt ist.
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von Stetten, W. (1987). Mitbestimmungsrecht. In: Was Regelt das Arbeitsrecht?. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06895-2_11
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