Zusammenfassung
Einleitend zu Teil B wurde darauf hingewiesen, daß die Versicherbarkeit von Umweltschäden aus dem genehmigten Normalbetrieb von weiten Teilen der Versicherungswirtschaft auch nach Verabschiedung des Umwelthaftungsgesetzes weiterhin bezweifelt wird. Einerseits wurde vermutet, daß die erforderliche Zuflligkeit fehle, weil solche Schäden aus genehmigten und damit sicheren Emissionen resultierten. Andererseits wurde darauf verwiesen, daß die Risiken für Unternehmen und Versicherungen unkalkulierbar seien, weil auch die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten keinen Haftungsausschluß konstituiere. Da die allokationstheoretische Untersuchung der Verschuldens- und Gefährdungshaftung ergab, daß ausschließlich eine Gefährdungshaftung mit Versicherungsschutz pareto-effiziente Anreize setzen kann, kommt der Versicherbarkeit entscheidende Bedeutung zu.
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Referenzen
Vgl. zum folgenden auch Endres/Schwarze 1991; Wagner 1990 sowie allgemein zur Systernatisierung der Versicherbarkeit z.B. Berliner 1988.
Das beste Beispiel dafür, daß eine Streuung des Schadenszeitpunktes ausreicht, sind Lebensversicherungen. Nickel kann daher nicht zugestimmt werden, daß produktionsimmanente Schadstofflasten gemäß dem Wesen der Versicherung nicht gedeckt werden können (vgl. Nickel 1987, S. 13). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Schadensfolgen eine Streuung von Null aufweisen würde.
Ausführlich hierzu schon Bödiker 1980, S. 127ff.
Die Gefahr ruinöser Konkurrenz durch adverse Selektion ist die theoretische Begründung für eine Reglementierung des Versicherungsmarktes (vgl. hierzu den grundlegenden Beitrag von Rothschild/Stiglitz 1976), was in jüngster Zeit allerdings zunehmend differenzierter beurteilt wird (vgl. z.B. Farny (1987); Strassl (1988)).
Ohne asymmetrische Information wäre zwar eine Pareto-Verbesserung möglich, aber dieses Argument hätte den gleichen Status wie eine Lockerung produktionstechnischer Restriktionen. Es gibt keine Begründung dafür, bei der Ableitung der pareto-effizienten Allokation ausgerechnet die Transaktionskosten zu vernachlässigen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei nochmals hervorgehoben, daß es hier ausschließlich um das Ausmaß asymmetrischer Information, und nicht um die gemeinsamen Informationen der Unternehmen und Versicherungen über die Schadensverteilung geht. Dies betrifft nämlich nicht das Kriterium der sondern jenes der Schätzbarkeit. Kleindorfer kommt daher in seiner Analyse des amerikanischen Versicherungsmarktes zu dem Ergebnis, daß moral hazard und adverse Selektion bei Umweltschäden kein wesentliches Problem seien (vgl. Kleindorfer 1988, S. 19).
Dies wird ausführlicher beim Kriterium der Schätzbarkeit diskutiert.
Vgl. hierzu z.B. Klingmüller 1988, S. 250; Nickel 1990, S. 81.
Vgl. ausführlich Nickel 1990.
Vgl. ausführlich Jenssen 1987.
Vgl. Diederichsen 1987, insbesondere S. 90 und Peter/Salje 1991.
Allerdings muß Diederichsen darin zugestimmt werden, daß die Zeitpunkt-Fixierung nach der Theorie des ersten Tropfens nicht mehr vertrebar ist, seit die Begriffsänderung in den Allgemeinen Haftpflichbedingungen eine Entscheidung zugunsten der Folgeereignistheorie brachte (vgl. Diederichsen 1987, insbesondere S. 91 und 93).
Die zeitliche Zuordnung der “Verursachung” bezieht sich dabei schlicht auf die juristische Abgrenzung des für die Deckung relevanten Zeitpunktes.
Diese theoretisch naheliegenden Grüünde werden auch durch unsere Interviews bestätigt.
Vgl. auch Wagner 1990, S. 23.
Vgl. hierzu Nickel 1990, S. 77–80.
Dies ist nicht weiter verwunderlich, da letztlich nur die Prämien und die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Schadenshöhen die Versicherbarkeit bestimmen. Die Kriterien dienen lediglich einer systematischen Ordnung der Faktoren, die die subiektive Wahrscheinlichkeitsverteilung des Versicherers bestimmen.
Für eine Konkretisierung umweltbezogener Maßnahmen der Risikoschätzung und
minderung vgl. Holoubek/Geywitz 1991; Henkel 1991.
Vgl. hierzu ausführlich Teil A II.
Vgl. hierzu z.B. Kleindorfer 1988.
Vgl. z.B. Endres/Schwarze 1991, S. 12; Wagner 1990, S. 22. Karten bezeichnet die Vorstellung, dali das Fehlen statistisch gesicherter Informationen zur Unversicherbarkeit führe, als “ehrwürdiges Mißverständnis”. (Karten 1988, S. 350).
Als Übersicht über bestehende Policen vgl. z.B. Küpper 1990, Meyer-Kahlen 1988a. 1988b und 198Rc.
Der Risikoausgleich im Kollektiv gilt auch bei heterogenen Risiken, sofern diese nicht vollständig positv miteinander korreliert sind.
Vgl. B II.
Zu den Vor- und Nachteilen von Pflichtversicherungen vgl. Finsinger/Simon 1988, S. 64; Karten 1988, S. 357; Rehbinder 1989, S. 154; Wagner 1990, S. 24–27 und Weher/Weber 1990 S 691
Vgl. hierzu auch Endres/Schwarze 1991, S. 23f.
Vgl. z.B. Karten 1988, S. 352.
Vgl. ausführlich Endres/Schwarze 1991, S. 15ff sowie die dort angegebene Literatur.
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Feess-Dörr, Prätorius, Steger (1992). Zur Versicherbarkeit von Schäden aus dem genehmigten Normalbetrieb. In: Umwelthaftungsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06890-7_9
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Print ISBN: 978-3-409-27731-0
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