Zusammenfassung
Seit die Regierungserklärung im März 1987 eine intensive Diskussion um die Reform des Umwelthaftungsgesetzes auslöste, nahm die Einbeziehung des genehmigten Normalbetriebs in die Gefährdungshaftung eine herausragende Stellung ein.l In der endgültigen und am 1.1.1991 in Kraft getretenen Version des UHG gilt die Gefährdungshaftung enumerativ für die in Anhang 1 genannten Anlagen (§ 1 UHG) auch dann, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb eingehalten wurde. Dies bedeutet, daß die Einhaltung zugelassener Grenzwerte auch dann keinen Haftungsausschluß konstituiert, wenn keine anders geartete Verletzung der Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden kann. Eine Sonderstellung nimmt der genehmigte Normalbetrieb allerdings dadurch ein, daß die Kausalitätsvermutung (§ 6 UHG) entfällt, sofern das Unternehmen nachweisen kann, daß die Emissionen im Rahmen der Genehmigung bleiben.
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Referenzen
Zur Definition des rechtswidrigen Normalbetriebs vgl. z.B. Rehbinder 1989, S. 155; Nickel 1990, S. 78.
BDI 1988, S. 4f.
Vgl. hierzu z.B. HUK 1989; Breining 1989; Schilling 1991.
Vgl. ausführlich unten, Abschnitt B II.
Vgl. z.B. Peter/Salje 1991, S. 11.
Vgl. allgemein Esser 1969, S. 105ff und konkret zur Umwelthaftung z.B. Diederichsen 1988, S. 101; Ganten/Lemke 1989, S. 7f; Rehbinder 1989, S. 151f sowie Landsber2/Lülling 1990. S. 2207.
— 7 BMU 1988, S. 54; entsprechend auch Knebel 1988, S. 4; Töpfer 1988, S. 55.
Vgl. beispielsweise Ganten/Lemke 1989, S. 8.
Vgl. z.B. Kinkel 1988, S. 3; Rehbinder 1989, S. 150.
Vgl. z.B. Knebel 1988, S. 4; Kloepfer 1988, S. 248.
Nickel 1988, S. 5.
Vgl. ebenda, S. 17.
Vgl. ebenda, S. 12. Darüber hinaus fordert Nickel unter Verweis auf eine angemessene Risikoverteilung, daß eine Haftungsverschärfung im Sinne des Verzichts auf ein Verschuldenserfordemis nicht auf alle Produktionsbereiche ausgedehnt wird: “Andererseits könnten anerkannte Bereiche der Produktion von Grundnahrungsmitteln und objektiv lebenswichtigen Gebrauchsgütern, ohne die die Menschen. heute schlicht verhungern oder erfrieren müßten, aus einer Haftungsverschärfung herausgenommen — und so unmodem dieser Gedanke sein mag — im Rahmen einer Haftungsverfeinerung durch eine spezifische Erfassung haftungsbegünstigt werden.” (ebenda, S. 15).
ebenda, S. 5.
Vgl. unten, B II.
Vgl. auch Salje 1990; Steffen 1990, S. 1819.
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Feess-Dörr, Prätorius, Steger (1992). Einführung. In: Umwelthaftungsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06890-7_7
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-27731-0
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