Zusammenfassung
Die in der Regierungserklärung vom März 1987 enthaltene Absicht, eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung über den Bereich des Gewässerschutzes auch auf die Medien Boden und Luft auszudehnen, die damals noch mit der Vorstellung der Einführung einer obligatorischen Umwelthaftpflichtversicherung verbunden wurde, wurde mit der Verabschiedung des UmweltHG kurz vor Abschluß der vergangenen Legislaturperiode realisiert. Die Vorgeschichte führt insbesondere auf spektakuläre Umweltunfälle des Jahres 1986 zurück (etwa die Brandkatastrophe bei der Baseler Chemiefirma Sandoz mit der anschließenden Verschmutzung des Rheins).
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Dies bedeutet, daß der im Entwurf eines Umwelthaftungsgesetzes noch enthaltene § 8 gestrichen wurde. In § 8 hieß es: “Mehrere Ersatzpflichtige: Wurde der Schaden von mehreren verursacht, so haftet der Inhaber einer der in Anhang I genannten Anlagen nur anteilig nach dem Maß seines Ursachenbeitrags, wenn der Schaden durch den bestimmungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verursacht ist.”
In den nachfolgenden Kapiteln werden diese unterschiedlichen Positionen im einzelnen dokumentiert.
Zu dieser Problematik vgl. Salje 1989.
Vgl. Bundesregierung 1990, S. 14 (Begründung)
Vgl. Bundesregierung 1990, S. 1 (Begründung).
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Feess-Dörr, Prätorius, Steger (1992). Das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). In: Umwelthaftungsrecht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06890-7_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-06890-7_11
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-409-27731-0
Online ISBN: 978-3-663-06890-7
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