Zusammenfassung
Die entscheidungsorientierte Betriebswirtschaftslehre sieht in der Unternehmung ein zielgerichtetes, informationsgewinnendes und informationsverarbeitendes Sozialsystem.1) Diese Auffassung ist für die weiteren Überlegungen insofern von Bedeutung, als sich Systeme nach herkömmlichem Sprachverständnis durch eine gewisse Dauerhaftigkeit ihrer Existenz auszeichnen.2) Aus organisationssoziologischer Sicht wird diese Dauerhaftigkeit sogar zum konstitutiven Merkmal erhoben: Das Ziel sozialer Systeme wird in der Aufrechterhaltung eines Zustandes gesehen, welcher das Überleben auch unter dem Einfluß von Störfaktoren gewährleistet.3)
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Referenzen
Vgl. Heinen (1976a), S. 26.
Vgl. Heinen (1976a), S. 27; Caplow (1974), S. 125; Georgopoulos/Tannenbaum (1957), S. 535 f.
Vgl. Bleicher (1973); Parsons (1961), S. 36 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch den Begriff der Funktionsanalyse und hierzu im weiteren Blau (1963), S.6 f.; Merton (1957), S. 119; Parsons (1949), S. 22 ff.
Vgl. u.a. Osbahr (1923), S. 114 f.
Rückle (1970), S. 43.
Engels (1962), S. 54; ebenso behauptet Schmidt (1964), S. 17: “Die Erhaltung der Unternehmung ist ein Axiom der Betriebswirtschaftslehre, das im Grunde von niemandem bestritten wird. Es wird gleichsam als Naturgesetz angesehen...”
Vgl. insbesondere Raiser (1969).
Vgl. Rathenau (1917); Haussmann (1928) und neuerdings wieder Raisch (1974), S. 80 ff.
Vgl. Rathenau (1917), S. 41.
Raiser (1969), S. 170.
Raiser (1969), S. 141.
Als Indiz hierfür kann beispielsweise die nachhaltige Erschwerung von Betriebsauflösungen durch die §§ 111–113 BetrVerfG gesehen werden. Raiser geht sogar so weit, daß er die generelle Beschränkung des Kündigungsrechts nicht auf das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer zurückführt, sondern mit Hilfe des Konstrukts der Unternehmung “an sich” rechtfertigt; vgl. Raiser (1969), S. 151.
Die Unbrauchbarkeit der Lehre von der Unternehmung an sich wurde bereits von Ballerstedt und Mestmäcker betont; vgl. Ballerstedt (1951), S. 493; Mestmäcker (1958), S.14f.
Raiser (1969), S.141; Hervorhebung vom Verfasser
Bidlingmaier (1964), S. 81.
Vgl. Cyert/March (1963); March (1962), S. 672 ff.
Von der Ein-Mann-Unternehmung sei hier abgesehen; die nachfolgenden Überlegungen lassen sich auf diesen Sonderfall ohne weiteres übertragen, wenn man das Entscheidungsfeld des Unternehmers in einen Konsumbereich und einen Investitionsbereich zerlegt.
Zum Begriff des Entscheidungsfelds vgl. Engels (1962), S. 94. Das Entscheidungsfeld umfaßt alle Personen und Sachen, die durch einen Willensakt beeinflußt werden können, sowie die Gegebenheiten der Umwelt, die den Erfolg der Willensakte beeinflussen.
Dies schließt eine Reinvestition von Zahlungsmittelrückflüssen nicht aus. Zur hierdurch bedingten Problematik des Begriffs “Zahlungsmittelüberschuß” vgl. S.57 ff. dieser Arbeit.
Vgl. Walther (1959), S. 9.
Die in der Literatur häufig vertretene Auffassung, das empirische Entscheidungsverhalten sei nicht durch eine Maximierungsvorschrift, sondern durch begrenzte Zielvorstellungen bestimmt, zielt nicht auf den hier interessierenden formalen Wahlakt, sondern auf den vorgelagerten Prozeß der Alternativensuche. Die Frage, wann der Suchprozeß abgebrochen werden kann, läßt sich in der Tat kaum an Hand einer Maximierungsvorschrift beantworten; die Formulierung begrenzter Ziele (“Anspruchsniveaus”), bei deren Erfüllung der Suchprozeß abgebrochen wird (“ Satisfizierung”), verspricht in diesem Zusammenhang mehr Erfolg. Die mit der Alternativengewinnung verbundenen Probleme sind jedoch ohne Bedeutung für den hier S. 18: verfolgten Untersuchungszweck; für die weiteren Uberlegungen reicht es aus, von bekannten Entscheidungsalternativen auszugehen. Als Zielsetzung kommt unter diesen Umständen nur eine Maximierungsvorschrift in Betracht. Zur Bedeutung begrenzter Ziele für die Alternativensuche vgl. z.B. Lachhammer (1972), S. 93 ff.
Die Bestimmung des einzelwirtschaftlichen Optimums einer Mehrpersonen-Unternehmung ist ebenso an die Existenz einer kollektiven Zielfunktion gebunden, wie die Determiniertheit des gesamtwirtschaftlichen Optimums von der Einigung auf eine soziale Präferenzfunktion abhängt; vgl. Gäfgen (1968), S. 413 ff.; Krelle (1968), S. 85 ff.
Zur Informationsprämisse vgl. Kirsch (1970), S. 27 ff. u. S. 61 ff.; zur Einigungsprämisse vgl. Schemmann (1970), S. 141.
Vgl. die Untersuchung der “endokratischen” Aktiengesellschaft durch Schredelseker (1975). Ähnlich, jedoch mit stark wertendem, die Entmachtung der Eigentümer begrüßenden Einschlag Cassier (1962) und Boetticher (1963).
Vgl. die Regelung des “Depotstimmrechts” durch § 128 Abs. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift hat die Depotbank den Aktionär um Erteilung von Weisungen zu bitten und darauf hinzuweisen, daß sie, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, sein Stimmrecht in der Hauptversammlung entsprechend den von ihr mitgeteilten Vorschlägen ausüben werde. Bei vollkommener Passivität des Aktionärs kommt diese Regelung zwar nicht zum Zuge, weil die Depotbank zur Stimmrechtsausübung eine Vollmacht des Aktionärs benötigt, die nach § 135 Abs. 2 AktG alle fünfzehn Monate erneuert werden muß; wie die Praxis zeigt, steht diese Vorschrift einer Aneignung der Entscheidungsgewalt durch das Bankensystem jedoch nicht im Wege.
Für die Gültigkeit dieser Annahme dürfte es keine Rolle spielen, ob die Durchsetzung der Eigentümerinteressen unter normalen Umständen vom Wohlwollen der Unternehmensleitung und des Bankensystems abhängt; denn die hier unterstellten Umstände sind auch für eine in sich zersplitterte Eigentümerseite ein hinreichender Anlaß, die Organisationsschwelle zu überwinden und geschlossen gegen das Management Front zu machen.
Die Frage, ob den Angehörigen der Unternehmensleitung eine Beschränkung der Verfügungsgewalt über ihre eigene Arbeitskraft zugemutet werden kann, sei hier zunächst ausgeklammert. Zur Bedeutung des Arbeitskräftebestands für das Erhaltungsproblem vgl. S. 32 ff. dieser Arbeit.
Vgl. z.B. § 36 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.
Vgl. die Zusammenstellung bei Raisch (1974), S.104 ff.
Beispielsweise könnte man das Recht zur Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung von Aktiengesellschaften von der Vorlage einer notariell beurkundeten Vollmacht abhängig machen und nach besonderem Recht verfaßte Wertpapier-Schutzvereinigungen von dieser Formvorschrift befreien.
Auf die Vielzahl der Interpretationen des Vermögensbegriffs in der Literatur kann und braucht hier nicht eingegangen zu werden; vgl. statt vieler Baetge (1975), Sp. 2090 ff.
In bezug auf die gleichlautenden Bezeichnungen in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und den §§ 359 ff. AktG besteht im Rahmen der vorliegenden Untersuchung keine Verwechslungsgefahr.
Zum Bruttogewinn werden auch Änderungen des Rohvermögens gerechnet, die Nichteigentümern zustehen und mit der Höhe des Nettogewinns unmittelbar zusammenhängen (Gewinnsteuern, Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern).
Auf eine Differenzierung zwischen Gewinn und Verlust in Abhängigkeit vom Vorzeichen der Vermögensänderung wird im Interesse der Sprachvereinfachung verzichtet.
Kennzeichen der einzigen Fallgruppe, in der mehrjährige Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitnehmers gerichtliche Billigung finden, sind Pflichten des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung, die den beruflichen Aufstieg des Arbeitnehmers fördert. Eine Bindung des Arbeitnehmers ist jedoch wegen § 624 BGB auf höchstens 5 Jahre beschränkt. Überdies ist regelmäßig damit zu rechnen, daß die Rechtsprechung eine volle Ausschöpfung dieser Frist als für den Arbeitnehmer unzumutbar ansieht; vgl. BAG v. 29.6.62, 1 AZR 343/61, AP 25 zu Art. 12 GG; BAG v. 29.6.62, 1 AZR 350/61, AP 26 zu Art. 12 GG; v.24.1.63, 5 AZR 100/62, AP 29 zu Art. 12 GG.
Besonders weit geht v. Nell-Breuning, der die Entscheidung über den Rückzug von Kapital in die Hände eines paritätisch aus Eigentümern und Arbeitnehmern zusammengesetzten Gremiums legen will, ohne das Austrittsrecht der Arbeitnehmer anzutasten; vgl. v. Nell-Breuning (1967), S. 47 ff.
Zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer Gleichbehandlung von Kapital und Arbeit und den weitergehenden Problemen des Übergangs von einer kapital- zu einer arbeitsorientierten Unternehmensverfassung vgl. z.B. Steinbrenner (1975); Engels (1976), S. 767 ff. Man beachte in diesem Zusammenhang auch den Umstand, daß sich eine haftungsähnliche Bindung von Arbeitnehmern an ein Unternehmen wohl kaum mit dem Berufsgrundrecht des Art. 12 GG vereinbaren läßt; vgl. Raisch (1974), S. 113.
Die Begriffe Zahlungsmittel bzw. Geld werden im Sinne der volkswirtschaftlichen Definition der Geldmenge verwendet, umfassen also Bargeld und Sichtguthaben bei Kreditinstituten einschlißelich der Zentralbank; vgl. z.B. Jarchow (1976), S. 24.
Zu dieser und anderen Interpretationen des Wertbegriffs vgl. Sieben et al. (1975), S. 839 ff.
Der Begriff Bewertungsvorschrift wird hier im weiten Sinne verwendet und umfaßt die Gesamtheit aller für die Vermögens- und Gewinnermittlung konstitutiven Vorschriften zur Bestimmung von Zahlungsmitteläquivalenten. Der Differenzierung auf S. 162 liegt ein engerer Bewertungsbegriff zugrunde; aus Gründen der Sprachvereinfachung wird der Begriff Bewertungsvorschrift vorläufig im weiten Sinne verwendet.
Vgl. Wagner (1978), Buchrücken.
Vgl. S. 89 ff. dieser Arbeit.
Wagner diskutiert diese Frage zwar an; nach Herausarbeitung der Überlegenheit von Entscheidungsrechnungen geht er jedoch nicht mehr darauf ein, welche Gewinnermittlungsalternative unter Ausschüttungsgesichtspunkten die vergleichsweise günstigsten Eigenschaften aufweist. Statt dessen deutet er Zweifel an, ob in dieser Frage überhaupt wissenschaftlich begründete Aussagen möglich sind. Im übrigen hält er fest, daß bei gewinnorientierter Ausschüttungsbemessung “die Vereinbarkeit der Ergebnisse mit denen eines problemkonform konzipierten Entscheidungskalküls auf Zufall beruht.”- Wagner(1978), S.175.
Vgl. Mayntz et al. (1971), S. 23.
Vgl. Sieben et al. (1974), Sp.840. Sieben et al. sprechen in diesem Zusammenhang von “Nutzwert”.
Vgl. Mayntz et al. (1971), S. 22.
Infolge des Bezugs zum Unternehmensziel kann es sich hierbei nur um Entscheidungsalternativen handeln, die im Entscheidungsfeld der Unternehmung definiert sind.
Problematisch wird die Validitätsforderung, wenn die Eigentümergruppe inkonsistent handelt. Eine Lösung des Bewertungsproblems ist in diesem Fall nur möglich, wenn auf normierte Vorstellungen “objektiv” rationalen Verhaltens zurückgegriffen wird; zu den hiermit verbundenen Problemen vgl. Kirsch (1970), S. 62 ff.
Vgl. S. 17 ff. dieser Arbeit.
Gegebenenfalls können auch andere Ressourcen aus der Unternehmung entnommen werden; von der Berücksichtigung dieses Sonderfalles sei jedoch abgesehen, da sich hieraus keine zusätzlichen Gesichtspunkte ergeben.
Vgl. Schneider (1971), S. 571.
Vgl. z.B. Schneider (1974a), S. 249; abweichend hiervon wird z.T. der interne Zinsfuß in Ansatz gebracht; vgl. z.B. Albach (1965), S. 21 ff. Zur Auseinandersetzung hiermit vgl. Schneider (1974a), S. 236.
Eine Abstimmung zwischen Konsum- und Unternehmssphäre ist nicht erforderlich, wenn die Prämisse des vollkommenen Kapitalmarkts erfüllt ist. Sie besagt, daß Zahlungsmittel in beliebiger Höhe und für beliebige Laufzeiten zu ein und demselben Zinssatz entliehen und angelegt werden können. Unter dieser Voraussetzung liefert die vermögensmaximale Entscheidungsalternative den optimalen Konsumstrom. Vgl. Schneider (1973a), S. 763 f.; Drukarczyk (1974), S. 767 f.
Vgl. Abschnitt 5.1.1.
Vgl. Engels/Müller (1970), S. 357 f.
Vgl. hierzu die Abschnitte 2.4, 2.5 und 5.3.
Vgl. Wagner (1977), S. 190 ff.
Vgl. Heinen (1976a), S. 79 ff.
Ethische und soziale Ziele sowie das Prestigestreben sind hier nur noch insoweit von Interesse, als ihre Erreichung nicht durch die Entnahme von Zahlungsmitteln oder anderen Ressourcen bewirkt wird. Anderenfalls stellen sie Begleiterscheinungen oder Sonderformen des Konsumstrebens dar und brauchen nicht mehr gesondert berücksichtigt zu werden.
Vgl. Kreikebaum/Rinsche (1961); Gehlen (1960), S. 183; Leverkus (1969), S. 140 ff.; Parsons (1940), S. 199 ff.
Vgl. S. 54 f. dieser Arbeit.
Klassisches Beispiel hierfür ist die Zahlung von Versicherungsprämien; allerdings ist auch der umgekehrte Fall denkbar, daß eine Erhöhung der Ungewißheit mit einer Verminderung des Erwartungswertes erkauft wird; dies gilt beispielsweise für die Beteiligung an einer Lotterie. Zu den Erklärungsversuchen vgl. Friedman/Savage (1948), S. 279 ff.
Vgl. Heinen (1976), S. 143 f.
Empirischen Untersuchungen zufolge wird das Sparen von Privathaushalten in erster Linie vom Vorsorgemotiv bestimmt; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1977), S. 91.
Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (1977), S. 91; zur Aktionärsbefragung vgl. Leverkus (1969), S. 136. Für Eigentümer, die die Geschäftspolitik ihrer Unternehmen beeinflussen können, liegt zwar kein empirisches Material vor; es ist jedoch kaum anzunehmen, daß ausgerechnet diese Eigentümergruppe ihr Sicherheitsbedürfnis durch den Erwerb von Eigentum an Unternehmen befriedigt.
Inwieweit die Nichterfassung des Unsicherheitsphänomens mit den Interessen anderer Koalitionsteilnehmer zu vereinbaren ist, bedarf einer gesonderten Untersuchung. Vgl. hierzu S. 137 ff.dieser Arbeit.
Vgl. Leverkus (1969), S. 132 ff.
Vgl. Heinen (1976a), S. 80. Heinen bezieht sich zwar nicht auf die Eigentümer, sondern auf die von ihnen bestellten Unternehmensleitungen; das Bedürfnis nach Verschleierung derartiger Motive dürfte jedoch bei beiden Gruppen gleich sein.
So weist z.B. Leverkus auf den wesentlich höheren Demonstrationseffekt kostspieliger Konsumgüter oder sichtbaren Sachbesitzes hin; vgl. Leverkus (1969), S. 141.
Dies schließt nicht aus, daß Allein-Unternehmer oder Großaktionäre Macht- und Prestigeziele verfolgen, die dem Streben nach Geld vorgelagert sind; in solchen Fällen kann die Verfügungsgewalt über Zahlungsmittel die Rolle eines Ersatzmaßstabs für diese vorgelagerten Ziele übernehmen. Wesentlich ist jedoch, daß das Streben nach einer abstrakten, monetär gemessenen Verfügungsmacht auch ohne die Existenz vorgelagerter Ziele nachweisbar ist.
Vgl. Drukarczyk (1973) , S. 184.
Vgl. Drukarczyk (1973), S.184.
Die bekundete Zielstruktur läßt deshalb erwarten, daß Kleinaktionäre keine dividendenorientierte Anlagestrategie verfolgen. Diese Vermutung wird durch die Aktionärsbefragung ausdrücklich bestätigt; vgl. Leverkus (1969), S. 135. Die dort festgestellte Indifferenz der Aktionäre in der Dividendenfrage kann als zusätzliche Absicherung für die empirische Relevanz der verlautbarten Zielsetzung gewertet werden. Bei rationalem Anlegerverhalten müßten hiervon Einflüsse auf die Aktienkurse ausgehen. Den Dividenden dürfte bei der zugrunde gelegten Zielsetzung nicht die Rolle eines ausschlaggebenden Bewertungsfaktors zukommen; stattdessen müßten sich die Aktienkurse an Bestandsgrößen orientieren. Als grobe Richtschnur kommt beispielsweise das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital in Betracht. Auf empirische Untersuchungen zu dieser Frage kann derzeit nicht zurückgegriffen werden; immerhin deutet die Untersuchung eines verwandten Problems darauf hin, daß die Dividende keine vorrangige Kursdeterminante darstellt. Aus einer Stichprobe deutscher Aktien zieht Pawar die Schlußfolgerung, daß der (aus Handelsbilanzdaten zurückgerechnete) Steuerbilanzgewinn den Aktienkurs erheblich stärker beeinflußt; vgl. Pawar (1970), S. 168. Angesichts der Tatsache, daß der Steuerbilanzgewinn eine Differenz zwischen Bestandsgrößen verkörpert, könnte man im Ergebnis der zitierten Untersuchung eine tendenzielle Bestätigung für den erwarteten Zusammenhang zwischen verlautbarten Aktionärszielen und Aktienkursen sehen. Allerdings ist bei der Interpretation der Schlußfolgerungen Pawars Vorsicht geboten, da er im Rahmen einer Längsschnittanalyse argumentiert, obwohl eine Querschnittsanalyse dem Problem angemessener wäre. Aus demselben Grund erlaubt auch die Untersuchung von Hielscher (1969) keine abschließende Forts. S.57: Aussage. Ergebnisse aus der amerikanischen Literatur sind in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht verwertbar, weil Unterschiede im soziologischen Umfeld den Zielbildungsprozeß von Aktionären in eine andere Richtung lenken können. Im übrigen lassen auch die einschlägigen amerikanischen Untersuchungen kein abschließendes Urteil zu; vgl. z.B.Friend/Puckett (1964), S.680; Graham/Dodd/ Cottle (1962), S. 485 ff. u. S. 490 ff., Merrill Lynch/ Pierce/Fenner/Smith (1959), S. 4. Erkennbar ist allerdings die Tendenz, daß das Gewicht der Dividende als Kursbestimmungsfaktor in zunehmendem Maße niedriger eingeschätzt wird. Insgesamt wird man sich derzeit mit der Aussage begnügen müssen, daß eine bewährte Theorie der Aktienkursbildung nicht existiert; vgl. Kienast (1977), S. 73. Unter diesen Umständen bewegen sich Versuche, einen Zusammenhang zwischen Aktionärszielen und Aktienkursen herzustellen, im Reich der Spekulation. Demgegenüber scheint in der Literatur Übereinstimmung darüber zu bestehen, daß die Erzielung von Dividendenerträgen grundsätzlich nicht die für den Erwerb von Aktien bestimmende Zielsetzung sei; vgl. z.B. die Literaturhinweise bei Hielscher (1969), S. 327 sowie Kienast (1977), S. 43.
Diese Aussage gilt zumindest bei einer Durchschnittsbetrachtung für Aktiengesellschaften. Die Dividendenausschüttungen aller deutschen Aktiengesellschaften (ohne Banken und Versicherungen) beliefen sich in den Jahren 1960–1973 auf ca. 35 Mrd. DM; im gleichen Zeitraum wurden Kapitalerhöhungen (ohne Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aber einschließlich Agio) in Höhe von ca. 20 Mrd. DM durchgeführt. Veranschlagt man die auf die Dividenden entfallende Steuerlast auf durchschnittlich 40–45 %, so liegt der Zahlungssaldo für die Eigentümer bei ungefähr Null. Zur Herkunft des Zahlenmaterials vgl. Statistisches Bundesamt, Die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaften, Jahrgänge 1960–1973. zur Höhe des angenommenen Steuersatzes vgl. auch S. 271 dieser Arbeit.
Daß nur der Zahlungssaldo Gegenstand einer Ertragsbewertung sein kann, Gewinnausschüttungen also um Kapitalerhöhungen zu kürzen sind, ergibt sich zwingend aus dem Gebot der Vermeidung von Doppelzählungen; vgl. Drukarczyk (1973), S. 184. Insofern bleibt also die Diskussion darüber, ob “erzielte” oder ausgeschüttete Gewinne der Ertragsbewertung zugrunde zu legen sind, auf halbem Wege stehen. Vgl. hierzu Busse von Colbe (1957), S. 127 ff.; Engels (1962), S. 137 f.; Moxter (1966), S. 50. Die Ertragsbewertung führt nicht nur dann zu falschen Ergebnissen, wenn thesaurierte Gewinne zum Ansatz kommen. Vielmehr ist jede Ertragswertermittlung bereits im Ansatz verfehlt, wenn Gewinnausschüttungen, die in das Unternehmen zurückfließen, nicht aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Hieraus folgt unmittelbar, daß die Ertragsbewertung für Aktiengesellschaften, die regelmäßig Kapitalerhöhungen durchführen, ein völlig un- geeignetes Wertermittlungsverfahren ist. Denn in diesem Fall kann der Ertragswert ohne weiteres negativ werden, wenn es einem Unternehmen gelingt, seine Finanzpolitik auf Dauer beizubehalten.
Vgl. in diesem Zusammenhang die finanzwissenschaftlichen Überlegungen bei Ebnet (1978), S. 87 ff. Vgl. auch die Bemerkung von Wagner, unter dem Reichtum eines Individuums verstehe man allgemein “seine auf den Bewertungszeitpunkt bezogenen aktuellen finanziellen Möglichkeiten”; Wagner (1978), S. 100. In gleichem Sinne äußert sich Alexander (1962), S. 137.
In anderem Zusammenhang hat Hax das Problem angeschnitten, wie bewertungsabhängige Zielfunktionen in ein Optimierungskalkül eingebaut werden können. Hax löst dieses Problem für den Fall, daß nur ein Teil des Entscheidungsfelds in das Kalkül einbezogen wird. In diesem Fall besteht der Zweck der Bewertung darin, die Interdependenzen mit denjenigen Teilen des Entscheidungsfelds zu erfassen, die im Kalkül nicht explizit berücksichtigt sind. Unter dieser Voraussetzung genügt es, eine übergeordnete Zielfunktion einzuführen, die auf das gesamte Entscheidungsfeld zugeschnitten ist. Aus dieser können dann die Werte abgeleitet werden, die in die Zielfunktion des Kalküls eingehen; vgl. Hax (1967), S. 749. Der von Hax diskutierte Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Aus diesem Grund kann auch keine übergeordnete Zielfunktion eingeführt werden; denn das Vermögensstreben steht voraussetzungsgemäß an oberster Stelle der Zielhierarchie.
§ 6 Abs.1 Ziff. 1 u.2, § 153 Abs. 1, S.1 AktG, § 155 Abs. S.1 AktG. Ob das Anschaffungswertprinzip auch in § 40 Abs. 2 HGB verankert ist, wird teilweise bestritten; vgl. hierzu insbesondere Schneider (1978), S. 133 ff.
Zum Umfang dieses Begriffs vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1968), § 153, Tz 13 ff.
Die vier Fallgruppen überschneiden sich; soweit die Merkmale mehrerer Fallgruppen erfüllt sind, ist der niedrigste der in Betracht kommenden Werte anzusetzen.
Die Forderung nach nutzungsgerechter Abschreibung hat im Rahmen der geltenden Rechnungslegungsvorschriften allerdings nur den Charakter einer Leitmaxime; aus wirtschaftspolitischenGründen tritt diese Forderung häufig in den Hintergrund.
zu einer ausführlichen Erörterung der informationstheoretischen Bedeutung von Wertkonventionen vgl. Schweitzer (1972), S. 141 ff.; Sieben et al.(1975), Sp. 840 f.
Leffson bemerkt in diesem Zusammenhang, an der Begründung des aktienrechtlichen Niederstwertprinzips seien “ökonomische Ignoranten” beteiligt gewesen; Leffson(1976), S. 244.
Gefragt werden könnte nur nach dem psychologischen “Nutzen” der Verfügungsgewalt über eine Zahlungsmitteleinheit; dieser entzieht sich jedoch einer Quantifizierung. Vgl. hierzu Abschnitt 5.1.1.
Vgl. Abschnitt 5.1.1.
Zur Wahl der Zusammensetzung dieses Bündels vgl. Abschnitt 5.1.1.
§ 149 Abs . 1 S. 2 AktG
§ 721 Abs. 2 BGB, § 122 Abs . 1 HGB, § 169 Abs . 1 HGB, § 337 Abs. 1 HGB, § 19 Abs. 1 S. 1 GenG, § 29 Abs. 1 GmbHG, § 58 AktG
Vgl. Abschnitt 2.1.2.
Die Kombination dieser beiden Ziele reicht grundsätzlich aus, um das Handeln des Unternehmers innerhalb der Unternehmung zu erklären; vgl. hierzu. S. 44f. u. 53 ff. dieser Arbeit. Vgl. auch Schmitt-Rink (1966), S. 419.
Vgl. Drukarczyk (1973), S. 185; Engels/Müller (1970), S. 349 ff.; Hirshleifer (1958), S. 329 ff.
Vgl. hierzu S.145 ff. dieser Arbeit.
In der Literatur wird hierfür überwiegend der unzweckmäßige Ausdruck “Kapitalkosten” verwendet. Vgl. Solomon (1963), S. 133, Jaensch (1973), S. 694 f., Engels/Müller (1970), S. 354, Moxter (1963), S. 300 ff. Zur Auseinandersetzung hiermit vgl. Schneider (1973a), S. 762: “Wenn im Interesse der (Eigentümer) gehandelt wird, ist es mindestens unzweckmäßig, die alternative Zielerfüllung als ... ‘Eigenkapitalkosten’ zu bezeichnen...”
Die “fehlenden” n-1 Entscheidungsparameter sind durch die Beteiligungsquoten der Eigentümer bereits festgelegt.
Andernfalls müßten die Beteiligungsquoten der einzelnen Eigentümer variiert werden; die optimale Gewinnausschüttung bzw. Vermögensübertragung wäre dann für jeden Eigentümer gesondert zu bestimmen. Indessen steigen die Kosten einer individuellen Ausschüttungsbemessung mit wachsender Anzahl der Eigentümer schnell an; eine solche Vorgehensweise ist deshalb nicht geeignet, den Optimalzustand herbeizuführen, wenn eine Unternehmung im Streubesitz steht. Anteilseigner, die ihr individuelles Optimum realisieren wollen, müssen in diesem Fall auf die Möglichkeit zur Veräußerung oder zum Erwerb von Unternehmensanteilen verwiesen werden.
Heinen (1978a)
Vgl. Abschnitt 2.1.3.
Vgl. Cassier (1962)
Vgl. statt vieler ter Vehn (1924), S.373 f.; Hoffmann(1929), S. 163.
Walb (1948), S. 92
Die Ausschüttungsvorschriften des AktG 1937 erlaubten es den Verwaltungen, sich nach weitgehend freiem Ermessen über das Dividendeninteresse der Anteilseigner hinwegzusetzen. Ein Anspruch auf Dividende bestand nur dann, wenn die Verweigerung von Ausschüttungen als Verstoß gegen die guten Sitten gelten mußte; vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1957), Tz. 80 ff. zu § 130 AktG 1937.
Vgl. Abschnitt 2.1.
§ 58 Abs. 2 AktG 1965.
Unter den besonderen Umständen des § 254 Abs. 1 AktG ist der Ermessensspielraum eingeschränkt; diese Regelung betrifft aber nur den Fall, daß der Dividendensatz 4 % unterschreitet.
Beispielsweise kann man dem Jahresabschluß der DaimlerBenz-AG für das Jahr 1976 entnehmen, daß das Verhältnis zwischen Ertragsteuern und ausgewiesenem Jahresüberschuß 3,55 beträgt; bei gleicher Bewertung in Handels- und Steuerbilanz müßte diese Kennziffer in der Größenordnung von 1,5 liegen.
Kovero (1912), S. 130.
Zur Berechtigung dieser Vorgehensweise vgl.S. 53 ff, dieser Arbeit.
Vgl.Engels/Müller (1970), S.354. Zur Wahl des in Frage kommenden Marktzinssatzes vgl. Drukarczyk (1970), S.95 f., Moxter (1963), S.303, Porterfield (1965), S.70 ff.; Gordon/Shapiro (1957), S.102 ff., Modigliani/Miller (1958), S. 261 ff.
Naturgemäß kann bei Aktien das Stammrecht veräußert werden; im vorliegenden Zusammenhang ist diese Möglichkeit jedoch ohne Belang.
Vgl. S.73 f. dieser Arbeit sowie Abschnitt 5.1.2.
Mögliche Ausnahmefälle sind behördliche Eingriffe und zufallsbestimmte Schadenereignisse. Will man vermeiden, daß eine erhaltene Entschädigung zum Teil ausgeschüttet werden muß, so darf der Wertansatz des erworbenen Ersatzgegenstands denjenigen des ausgeschiedenen Vermögensgegenstands nicht überschreiten. Vgl. in diesem Zusammenhang entsprechende Vorkehrungen der Finanzverwaltung (Abschn.35 EStr)
§§ 112 f. BetrVG, § 10 KSchG; vgl. auch Abschnitt 2.5.3.
Vgl. die Abschnitte 4.2.1.1 und 5.3.
Vgl. S.70 dieser Arbeit.
Ähnliche Überlegungen waren schon Gegenstand der Beratungen des ADHGB von 1856; wieder aufgegriffen wurden diese Gedanken u.a. von Stützel (1960), S. 956 ff. Stützel ist hiervon später wieder abgerückt; vgl. Stützel(1967), S.337.
Man vergleiche in diesem Zusammenhang eine Ausschüttungsregel aus früherer Zeit. Als das Aktienrecht noch Bestandteil des HGB war, hatten die Aktionäre Anspruch auf den gesamten Reingewinn (§ 213 HGB). Die Bildung von Rücklagen war der Generalversammlung vorbehalten (§ 260 Abs.1 HGB). Selbst dann, wenn die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluß Teile des Gewinns in Rücklagen einstellte, blieb das Zugriffsrecht von Minderheitsaktionären gewahrt. Soweit die Rücklagenbildung nicht durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag angeordnet war, konnte eine Minderheit von wenigstens 5 % der Aktionäre den Beschluß der Generalversammlung im Wege der Anfechtungsklage aufheben lassen (§ 271 Abs. 3, S. 2 HGB). Offensichtlich wurde dem Minderheitenschutz im Zeitalter des Hochkapitalismus mehr Bedeutung beigemessen als heute.
Z.T. wird der Eigentumsgarantie sogar ein “überpositiver Menschenrechtskern” zugesprochen; insoweit wäre der Staat auch als Verfassunggeber gebunden. Vgl. Maunz/ Dürig/Herzog (1969), Anm. 6 zu Art. 14 GG.
Hieran sind gelegentlich Zweifel geäußert worden; vgl. Benda/Kreuzer (1973), S. 56 f. Vgl. auch 5.103 f.dieser Arbeit.
Vgl. S.135 ff.dieser Arbeit.
Vgl. v. Wallis (1977), S. 21.
Erstmals wird diese These im “Investitionshilfeurteil” — BvR 459/52 v.20.7.1954, BVerfGE 4,7(17) — aufgestellt. Statt einer Begründung wird ohne weiteren Nachweis behauptet, über die Gültigkeit dieser These bestehe “Einmütigkeit”. Dieses Argumentationsdefizit versucht das Bundesverfassungsgericht seither durch die Entwicklung einer ständigen Rechtsprechung zu überdecken, die allein auf einer Wiederholung der Standardformel beruht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher im Schrifttum auf massive Kritik gestoßen. Vgl. u.a. Friauf (1970), S. 299 ff.; Papier (1972), S. 483 ff., Kirchhof (1973), S. 20 ff., Spanner (1975), S. 480. Friauf spricht von einer “voreiligen, völlig apodiktischen und argumentatorisch in keiner Weise abgesicherten These”, die durch unzählige Entscheidungen mitgeschleppt werde, ohne daß das Gericht versucht hätte, sie “auch nur mit einem einzigen Wort der Begründung” zu stützen. — Friauf (1975), S. 361; Friauf (1977), S. 61. Ansätze zu einer Neuorientierung, die dieser Kritik Rechnung zu tragen versucht, läßt das Bundesverfassungsgericht erst seit 1969 erkennen. Vgl. BVerfG vom 21.1.1969, 1 BvR 346, 598/68, HFR 1969, S. 347; BVerfG vom 27.10.1975, 1 BvR 82/73, HFR 1976, S. 31. In beiden Fällen handelte es sich allerdings nur um Dreier-Beschlüsse nach § 93a Abs. 3 BVerfGG; die von den Steuerpflichtigen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen. In der jüngsten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Nominalzinsbesteuerung ist das BVerfG einer Klärung des Verhältnisses zwischen Eigentum und Steueranspruch ausgewichen. Ohne tragfähige Begründung vertritt es den Standpunkt, die Frage nach einer Verletzung der Eigentumsgarantie stelle sich im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung nicht (!). Vgl. BVerfG vom 19.12.1978, 1 BvR 335/76 ff., Abdruck der Entscheidung, S. 55 ff. Zur Auseinandersetzung hiermit vgl. S. 304 ff. dieser Arbeit.
BVerfG vom 15.12.1970, 1 BvR 559/70, BVerfGE 29, 402 (413). v. Wallis betont, diese “salvatorische und sibyllinische” Klausel könne kein ausreichendes Regulativ sein, das der Bedeutung der Eigentumsgarantie als Schranke der staatlichen Besteuerungsgewalt Rechnung trage. Vgl. v. Wallis (1977), S. 21 f. Friauf weist darauf hin, mit dieser Notklausel werde eingeräumt, daß Art. 14 GG Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit von Besteuerungsmaßnahmen sei. Hieraus ergebe sich ein unmittelbarer Widerspruch zur Grundthese, das Vermögen sei durch Art. 14 GG nicht gegen Steuereingriffe geschützt. Vgl. Friauf (1970), S. 302.
So Layer (1902), S. 63; Anschütz (1897), S. 6, Schneider, R. (1967), S. 206. Zur Auseinandersetzung vgl. insbesondere Friauf (1972), S. 432 ff., Benda/Kreuzer (1973), S. 56.
Die Ausdehnung der Eigentumsgarantie auf alle privatrechtlichen Vermögenspositionen findet sich bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Art. 153 WRV; vgl. Roth (1958), S. 22. Weitergehend hat das Bundesverfassungsgericht auch einen Eigentumsschutz für subjektivöffentliche Rechte angenommen. Vgl. BVerfGE 4, 219 (240); 15, 167 (200); 22, 241 (253); 14, 288 (293); 11, 221 (226).
Klein (1966), S. 473 f.
Vgl. Friauf (1972), S. 433
Roth (1958), S. 64.
Dies kommt auch in den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck. In diesen findet sich u.a. die Formulierung ... “auch soweit steuerliche Eingriffe an Art. 14 GG zu messen sind”... Vgl. BVerfG vom 27.10.1975, 1 BvR 82/73, HFR 1976, S. 31.
Vgl. u.a. Roth (1958), S. 90 f.; Rüfner (1970), S. 649 ff.; BVerfG vom 21.1.1969, 1 BvR 346, 598/68, HFR 1969, S. 347. Dieser Substanzbegriff deckt sich nicht mit dem Wesensgehalt der Eigentumsgarantie nach Art. 19, Abs. 2 GG, der “Grundrechtssubstanz”. Vielmehr bezieht er sich auf den Vermögensbestand, der zu Beginn eines steuerlichen Abrechnungszeitraums der Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen unterlag; vgl. Schick (1974), S. 331. Zum Teil wird dabei an das ursprünglich vorhandene Sachsubstrat (“Sachsubstanz”) angeknüpft; indessen wird man unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Kaufkraft des Anfangsvermögens abstellen müssen; vgl. hierzu S. 124 ff. Davon zu trennen ist das betriebswirtschaftliche Konzept der (reproduktiven) Substanzerhaltung, das sich in der Tat an Gütermengen orientiert; vgl.hierzu S. 176 ff.
Vgl. Forsthoff (1955), S. 1250; Roth (1958), S. 90 f.;der letztere will den Eigentümern neben dem Anteil am Volksvermögen auch die notwendigen Mittel zur Lebenshaltung belassen. Die von Roth gemachte Einschränkung bezieht sich allerdings auf das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen nach seiner Auffassung ist die vollständige Wegsteuerung der Erträge einer einzelnen Einkommensquelle also ebenfalls zulässig, sofern der Steuerpflichtige über andere Einkünfte verfügt.
Zur Kritik vgl. Klein (1966), S.485; Hamann (1960), S. 1212 4) Stützel (1979), S. 43 ff., insbesondere S. 49.
Stützel (1979), S. 43 ff., insbesondere S. 49.
Hinzuweisen ist hier auf die Existenz ertraglosen Vermögens (Gold, Kunstgegenstände u.ä.) sowie auf die Zweifel am Sinn der Ertragsbewertung; vgl. hierzu S.55 ff.dieser Arbeit.
Stützels Überlegung beweist allerdings, daß eine ungleichmäßige Ertragsbesteuerung sehr wohl einem Substanzeingriff gleichkommen kann.
Zum Nachweis vgl. Fußnote 3 auf S. 108 bzw. Fußnote 1 auf S. 116.
Vgl. Roth (1958), S. 88 f.
Zur Unterscheidung vgl. Maunz/Dürig/Herzog (1969), Rdnr. 30 zu Art. 14 GG.
Vgl. u.a. Rüfner (1970), S. 650; Papier (1972), S. 558; Spanner (1975), S. 481; v. Wallis (1975), S. 275; Friauf (1977), S. 62 f.
Im Hinblick auf die Eigentums-Institutsgarantie geht also die Grundrechts-”Substanz” über den Anspruch auf Erhaltung der Vermögens-”Substanz” hinaus; die Wesensgehaltsschranke des Art. 19 Abs. 2 GG ist bereits dann verletzt, S.108: “wenn der Gesetzgeber die Privatnützigkeit bestimmter Vermögensgegenstände dadurch praktisch aufhebt, daß ... er ihre Erträge nachhaltig vollständig oder bis auf einen relativ bescheidenen Rest abschöpft — auch wenn er dem Inhaber das Objekt als solches voll beläßt und damit einen Eingriff in die Sachsubstanz vermeidet”; Friauf (1977) S. 63. Ebenso äußert sich Kirchhof (1973), S. 32 ff. Anderer Ansicht ist Schick (1974), S. 331; nach Schick verbietet das Grundgesetz nicht einmal steuerliche Eingriffe in die (Vermögens-)Substanz. Zur Begründung verweist er auf die Erbschaftsteuer, deren Zulässigkeit unbeschadet ihrer substanzeingreifenden Wirkung unbestritten sei. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, weil das Vorliegen eines Substanzeingriffs nicht allein von der Höhe der Steuersätze, sondern auch vom Intervall zwischen zwei Erhebungszeitpunkten abhängt. Dies gilt für die Erbschaftsteuer ebenso wie für jede andere direkte Steuer. Verfassungsmäßig ist die Erbschaftsteuer also dann, wenn sie auf einen angemessenen Teil des Ertrags beschränkt bleibt, der zwischen zwei Erbfällen angesammelt werden kann. Dies erlaubt vergleichsweise hohe Steuersätze, ohne daß daraus auf die Zulässigkeit substanzeingreifender Steuern geschlossen werden könnte.
Vgl. Roth (1958), S. 88 f. Roth verweist insbesondere darauf, daß sich die Einbeziehung des Eigentums an Produktionsmitteln in den Schutzbereich des Art. 14 GG bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt.
Zum Kriterium des Fortbestandes der Privatwirtschaft vgl. Roth (1958), S. 88 f., sowie Klein (1966), S. 484. Die entgegenstehende These von der “wirtschaftspolitischen Neutralität” des Grundgesetzes, die nach seinem Inkrafttreten die Diskussion beherrschte, ist heute nicht mehr haltbar; S.109: spätestens seit der Neufassung des Art. 109 GG geht das Grundgesetz zumindest von einer “marktwirtschaftlichen” Ordnung aus. Nur so läßt sich die Forderung nach Wahrung des “gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts” sinnvoll interpretieren. Dies zeigt auch das gleichzeitig verabschiedete Stabilitätsgesetz, das die Forderung des Art. 109 GG unter ausdrücklicher Erwähnung der “marktwirtschaftlichen Ordnung” konkretisiert (§ 1 StabG).
Friauf (1977), S. 63.
Vgl. u.a. Klein (1966), S. 476.
Vg. u.a. Maunz/Dürig/Herzog (1969), Anm.47 zu Art.14 GG.
Vgl. v. Pestalozza (1972), S. 187.
Der Kapitalkoeffizient ist definiert als Quotient aus Volksvermögen und Volkseinkommen.
Vgl. S. 80f.dieser Arbeit.
Vgl. Duesenberry (1967), S. 28 ff., insbesondere S. 33; Brady/Friedman (1947), S. 247 ff.
In Betracht kommen hier beispielsweise Nutzenfunktionen des Typs (math)... mit beliebigem m; in diesem Fail gilt (math). Dabei bezeichnet C die Konsumausgaben in Periode j.
Vgl. hierzu die permanente Einkommenshypothese von Friedman (1963), S. 3 ff.
Vgl. S. 80 f.dieser Arbeit.
Es ist zu beachten, daß es bei der zeitlichen Aufteilung der Konsumausgaben auf die Entwicklung des Volkseinkommens pro Kopf ankommt; bei annähernd stationärer Bevölkerung spielt es jedoch keine Rolle, ob man hierauf oder auf das absolute Volkseinkommen Bezug nimmt.
Die Wachstumsrate des Bruttosozialprodukts betrug in den Jahren 1970–1977 im Durchschnitt 2,8 % pro Jahr. Zu beachten ist, daß es sich hierbei um einen kaufkraftbereinigten Wert handelt. Folglich entspricht auch die hierdurch bestimmte Mindestrendite des privaten Sektors keinem geldziffernmäßigen, sondern einem geldwertbereinigten Vermögenszuwachs. Zur Herkunft des Zahlenmaterials vgl. Wirtschaft und Statistik, Februarheft der Jahrgänge 1971–1978.
Klein (1966), S. 484.
Vgl.S. 111, Fußnote 1
Vgl. BFH vom 15.5.1963 III 106/60, BStBl. III 1963, S.416.
Laufende Vermögensabgaben sind mit der Privatnützigkeit des Eigentums unvereinbar, da sie ex definitione die laufenden Erträge überschreiten. Einmalige Vermögensabgaben sind dagegen in dieser Hinsicht unbedenklich, wenn sie durch periodisch anfallende Gewinne im Laufe der Zeit ausgeglichen werden können. Die Einmaligkeit der Belastung führt zu einem grundlegenden Unterschied im Hinblick auf die Qualität und Intensität des Steuereingriffs; vgl.Friauf (1977), S. 63.
Es kann für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung dahingestellt bleiben, ob einmalige Vermögensabgaben aufgrund vonSteuergesetzen erhoben werden dürfen. Hiergegen wendet sich insbesondere Vogel (1972), S.44 ff. Nach seiner Ansicht sind steuerliche Eingriffe in die Vermögenssubstanz ausnahmslos verfassungswidrig. Er verweist statt dessen auf das Instrument der Sozialisierung; auf diese Weise soll der Gesetzgeber gezwungen werden, Schärfe und Ausnahmecharakter von Vermögensabgaben unmißverständlich offenzulegen. Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einmaliger Substanzsteuern hat Rüfner (1970), S. 659.
Die hier angesprochene Problematik hat nichts mit der Möglichkeit zur Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG zu tun. Da eine Enteignung eine Entschädigungspflicht auslöst, stellt sie keinen Eingriff in das Vermögen als Wertsumme dar. Aus diesem Grunde ist die Erhebung von Steuern von der Enteignung wesensverschieden.
Dieser Begründungsansatz zieht sich durch eine unübersehbare Kette von Entscheidungen aller mit dem Problem befaßten Gerichte. Vgl.u.a. BVerwG vom 7.3.1958, VIII C 84/57, BVerwGE 6,247(266 ff.); BVerfG vom 1.4.1971, 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8; BFH vom 1.6.1976, VIII R 64/75, BStBl. II 1976, S. 599. Weitergehend wird sogar sinngemäß behauptet, es stehe dem einzelnen frei, sein Geld so anzulegen, wie er es für zweckmäßig halte; bei der Bemessung der Steuerlast brauche daher auf die individuellen Verhältnisse keine Rücksicht genommen zu werden; vgl. BFH vom 14.5.1974, VIII R 95/72, BStB1 II 1974, S. 581.
BVerfG vom 27.10.1975, 1BvR 82/73, HFR 1976, S.31.
Vgl. statt vieler Roth (1958); S. 91, Rüfner (1970);S.651 ff.; Papier (1972), S.509; Tipke/Kruse (1965), Rdnr.18 zu 1 RAO; Vogel/Walter (1971), Rdnr.144 zu Art. 105 GG.
Vgl. v. Wallis (1973), S. 846 f.; Spanner (1975),S. 482; Schenke (1976), S. 202 ff.; v. Wallis (1977), S.27; Friauf (1977), S. 65.
Vgl. u.a. Maunz/Dürig/Herzog (1969), Rdnr.30 zu Art.14 GG.
Friauf (1977), S. 65. Friauf richtet an dieser Stelle einen außerordentlich scharfen Vorwurf an die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung: Ein Grundrechts-Eingriff kann “nicht deshalb negiert werden, weil er lediglich unter Umständen wirksam wird, die vom jeweils angelegten Normalmaßstab abweichen. Das muß umso mehr gelten, als dieser Maßstab... je nach Interessenlage variiert werden kann”. Daß Friauf hier darauf anspielt, daß die Gerichte ihre Entscheidung je nach Interessenlage des Fiskus vari ieren (!!), geht aus der beigefügten Fußnote hervor: Bei der Besteuerung inflationärer Zinsanteile werde den Steuerpflichtigen vorgehalten, sie hätten eine inflationssichere Kapitalanlage wählen sollen; an anderer Stelle werde ihnen dagegen vorgeworfen, sie hätten eine nominell ertragsstärkere, aber möglicherweise inflationsgefährdete Anlageform suchen müssen. Friauf verweist dabei auf die bereits zitierten Entscheidungen des BFH vom 14.5.1974 und des BVerfG vom 27.10.1975; vgl.hierzu die Fußnoten 1 und 2 auf Seite 116 dieser Arbeit.
v. Wallis (1977), S. 27. v.Wallis deckt an dieser Stelle auch die Gefahr auf, die mit einer ausschließlichen Orientierung am Regelfall verbunden ist: Wenn die Verfassungsmäßigkeit einer Steuernorm nicht im Einzelfall “überprüft werden könnte, könnte doch wohl die Verfassungswidrigkeit der Normen überhaupt nicht mehr festgestellt werden”.
Eine andere Begründung ist bis heute von keinem der mit dem Problem befaßten Gerichte gegeben worden. Stets wird nur auf die Einfachheit und leichte Durchführbarkeit der Steuergesetze verwiesen, die — angesichts der Kompliziertheit der Lebensverhältnisse — eine Abstraktion von den Umständen des Einzelfalls unausweichlich machten; vgl. hierzu die in Fußnote 1 auf S. 116 angeführten Entscheidungen sowie Hartz (1959), S. 45, 69 und 93 ff. Unter Berufung auf den BFH vertritt Hartz zwar die Ansicht, bei der Einfachheit und leichten Durchführbarkeit eines Steuergesetzes handle es sich”um echtes verfassungsrechtliches Gedankengut”. Daß fallweise Substanzeingriffe in Kauf genommen werden müßten, läßt sich damit jedoch keineswegs rechtfertigen. Dies gilt zumindest für die wichtigsten Steuerarten (Einkommen-, Gewerbe-, Vermögenund Umsatzsteuer). Im Rahmen der jeweiligen Veranlagungsverfahren lassen sich die Umstände des Einzelfalls ohne weiteres in einer Weise berücksichtigen, die Substanzeingriffe ausschließt. Mit Vereinfachungsgründen lassen sich Substanzeingriffe also grundsätzlich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn man Zweckmäßigkeitsüberlegungen verfassungsrechtliche Bedeutung beimißt; zumindest bei den wichtigsten Steuerarten ermöglicht die Inkaufnahme von Substanzeingriffen keine ins Gewicht fallende Verfahrensvereinfachung. Unüberwindliche Durchführungsschwierigkeiten kann die Verhinderung fallweiser Substanzeingriffe schon deshalb nicht aufwerfen, weil entsprechende Steuervorschriften in einigen Nachbarländern bereits existieren. Dort ist das Ansteigen der kumulierten Einkommen- und Vermögensteuerlast über einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens hinaus gesetzlich ausgeschlossen (“Steuerplafondierung”). Die hiergegen im Inland geltend gemachten Bedenken sind zwar z.T.(!) nicht von der Hand zu weisen; sie dienen indessen in erster Linie der Verteidigung eines überkommenen Steuersystems gegen verfassungspolitische Notwendigkeiten. Eine ins einzelne gehende Diskussion ist an dieser Stelle nicht möglich. Zur Frage der Steuerplafondierung vgl. Oswald (1977), S. 269 f. mit weiteren Verweisen.
BVerfG vom 17.1.9157, 1 BvL 4/54, BStBl. I 1957, S. 201. Eine Einschränkung dieser Aussage läßt das Gerichtnurim Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) zu.
Zum sachlichen Zusammenhang zwischen Grundrechtsschutz und verfassungsrechtlicher Kompetenzzuordnung vgl. v. Pestalozza (1972), S. 161 ff., insbesondere S. 173 sowie BVerfGE 28, 243 (261).
Vgl. in diesem Zusammenhang die Härtefallklauseln der §§ 163 und 227 AO, die man als Ausfluß eines individuellen Grundrechtsschutzes interpretieren kann.
Vgl. Friauf (1972), S. 449.
Vgl. hierzu Neumark (1970), S. 121 ff.
Vgl. BVerfGE 6, 55 (70); 8, 51 (58 ff.) und vor allem Paulick (1953), S. 491 ff.:”... insbesondere der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit... (ergibt) sich inhaltlich aus Art. 3, Abs. 1 GG”.
Vgl. statt vieler Tipke (1975), S. 290; ebenso BVerfG vom 18.6.1975, 1 BvR 528/72, BVerfGE 40, 109(119).
Problematisch ist allenfalls die Höhe der Besteuerung; sie darf den monetären Gegenwert des Gebrauchsnutzens nicht übersteigen. Dieses Problem braucht hier nicht weiter verfolgt zu werden.
Mit anderer Begründung kommt Friauf zum gleichen Ergebnis; vgl. Friauf (1977), S. 64.
Auch Friauf spricht von einem “Mindest-Nettoertrag, der zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßig gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums erforderlich ist”. — Friauf (1977), S. 65. Unverständlich ist ein gegenteiliger Beschluß eines Dreierausschusses des BVerfG vom 27.10.1975 – 1 BvR 82/73, HFR 1976, S. 31. Um das Verdikt der Verfassungswidrigkeit zu umgehen, hat der Dreier-Ausschuß die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Härteausgleichs nach § 131 AO 1931 verwiesen. Bedenken hiergegen äußert insbesondere v. Wallis (1977), S. 28.
Maunz/Dürig/Herzog (1969), Rdnr. 30 zu Art. 14 GG.
Vgl. Abschnitt 23 (S.39–74)
Einen besonders extremen Standpunkt vertritt Leisner. Nach seiner Ansicht ist eine Steuer insbesondere dann verfassungswidrig, wenn sie zur Aufgabe des Eigentums an bestimmten Sachen zwingt. v. Wallis steht Leisners Auffassung zumindest nahe. Auch Klein und Friauf bringen zum Ausdruck, daß die Sachsubstanz geschützt sei; insbesondere spricht Friauf von “einzelnen geschützten Vermögensgegenständen”. Vgl. Leisner (1970), S. 82; Klein (1966), S. 474; Friauf (1972), S. 433; Friauf (1977), S. 62; v. Wallis (1977), S. 25 f.
Vgl. S.95 ff. dieser Arbeit.
Man vergleiche in diesem Zusammenhang den Vorschlag, zu einer Kombination von persönlicher Konsum- und Vermögensteuer überzugehen. Überlegungen dieser Art finden sich u.a. bei Schneider (1971b), S. 352 ff. Für die verfassungsrechtliche Obergrenze der Vermögensbesteuerung würden hier allerdings dieselben Überlegungen gelten wie für ein Steuersystem, das sich im wesentlichen auf gewinnabhängige Steuern stützt.
Vgl. S. 92 ff. dieser Arbeit.
Naturgemäß kann es sich bei allen Wertkategorien nur um geldwertkorrigierte Größen handeln, wenn man unter den Rahmenbedingungen einer Kaufkraftrechnung argumentiert.
Dieses entscheidende Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung unrealisierter Wertzuwächse wird in der Literatur bislang nur unzureichend berücksichtigt. Unklar bleibt die Argumentationsbasis etwa bei Krause (1976).
Allenfalls die gelegentlich erwogene Ersetzung des Niederstwertprinzips durch einen zeitlich unbegrenzten Verlustausgleich könnte unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als ausreichend angesehen werden. Allerdings erscheint eine solche Regelung aus.einem anderen Grund nicht wünschenswert. Sie würde die Liquidität der Unternehmen gerade dann belasten, wenn Fehlinvestitionen als solche erkannt werden und die Möglichkeit zu einer Neuorientierung der Investitionspolitik besteht. Dieses Argument wird übersehen bei Schneider (1978), S. 64.
Fragwürdig ist daher die Zielrichtung neuerer finanzwissenschaftlicher Arbeiten, die steuerliche Vermögensermittlung ausschließlich mit potentiellen Veräußerungserlösen zu bewerkstelligen; vgl. z.B. Ebnet (1978).
Vgl. S.95 ff.dieser Arbeit.
Ähnlich Vogel (1972), S. 43.
Vgl. S. 97 dieser Arbeit.
Ebenso Jacobs (1974), S. 1029.
Vgl. hierzu S. 128 dieser Arbeit.
Auch hier sind jedoch Einschrankungen zu machen; vgl. hierzu Abschnitt 5.1.1.
Vgl. S.112 f. dieser Arbeit.
In diesen Zusammenhang läßt sich auch der von Neumark formulierte Grundsatz der wachstumspolitischen Ausrichtung der Besteuerung einordnen. Vgl. Neumark (1970), S. 317.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß extrem hohe Gewinnsteuersätze auf risikobehaftete Investitionen prohibitiv wirken können, wenn der steuerliche Verlustausgleich nach gegenwärtigem Muster eingeschränkt ist. In diesem Fall steht dem Risiko des Kapitalverlusts nur eine minimale Nettorendite gegenüber; daraus folgt unmittelbar, daß Investitionen mit unsicheren Gewinnaussichten in vielen Fällen unterbleiben, obwohl der Erwartungswert ihrer Bruttorendite sie unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten wünschenswert erscheinen läßt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Steuerpflichtige mögliche Verluste nicht gegen andere Einkünfte aufrechnen kann. Wollte man eine volkswirtschaftlich unerwünschte Benachteiligung risikobehafteter Investitionen vermeiden, so müßte der Verlustausgleich in der Form durchgeführt werden, daß der Staat den Steuerpflichtigen bekannt gewordene Verluste nach Maßgabe des Steuersatzes ersetzt.
BVerfG vom 27.10.1975, 1BvR 82/73, HFR 1976, S. 31.
vgl. Oswald (1977), S. 270. Oswald verweist an dieser Stelle auch auf den Pressedienst der FDP-Bundestagsfraktion.
Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, daß im Rahmen einer Kaufkraftrechnung nur geldwertbereinigte Wertdifferenzen als Wertzuwachs bezeichnet werden können.
Das Problem der Durchgriffshaftung sei hier ausgeklammert. Vgl. u.a. Palandt (1975), Rdnr. 4d zu § 242 BGB.
Von dieser Voraussetzung gingen die Gläubigerschutzbestimmungen des vorigen Jahrhunderts aus. Das Reichsoberhandelsgericht vertrat die Ansicht, der Bilanz liege “in der That die Idee einer fingirten augenblicklichen Realisirung sämmtlicher Activa und Passiva zum Grunde.” — ROHG v. 3.12.1873, Entscheidungssammlung. Band XII, S.18. Das ROHG modifiziert diese Aussage allerdings mit dem Zusatz, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Fortbestand des Unternehmens beabsichtigt sei. Die Bedeutung dieser Modifikation ist nicht ganz klar. Sie wird üblicherweise dahingehend interpretiert, daß die Einflüsse einerZwang sliquidation bei der Bewertung außer acht zu lassen seien; S. 137: vgl. Schneider (1973), S. 34; Moxter (1974), S. 218. Anderer Ansicht sind u.a. Seicht (1970), S. 514; Barth (1953), S. 139 ff. Unbeschadet der bestehenden Meinungsunterschiede würde mit der wohl zutreffenden Interpretation Schneiders das Ziel eines strengen Gläubigerschutzes aufgegeben; gerade der Fall der Zwangsliquidation konkretisiert die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Gläubigeransprüche gesichert sein muß.
Vgl. S. 60 ff. dieser Arbeit.
Zur Begründung vgl. S. 61 dieser Arbeit.
Vgl. S. 70 und S. 92 ff. dieser Arbeit.
Vgl. S. 55 ff und S. 97 ff. dieser Arbeit.
Diese Terminologie wurde übernommen von Moxter (1974), S. 217. Moxter verwendet die beiden Begriffe allerdings uneinheitlich; z.T. handelt es sich bei ihm um den nach Abzug der Gläubigeransprüche verbleibenden Saldo (S.238 f.), z.T. aber auch um das unsaldierte “Schuldendeckungspotential” (S.230). Hier kommt in Anbetracht der bisher verwendeten Terminologie nur die erste Bedeutung in Betracht. Andernfalls wird ausdrücklich von Zerschlagungs- bzw. Fortführungs- Rohvermögen gesprochen.
Ähnlich Moxter (1976), S. 223; Moxter (1966), S. 56.
Grundsätzlich in dieselbe Richtung gehen die Überlegungen von Moxter (1966), S. 54 ff.
Vgl. § 150 AktG; ähnlich zu beurteilen ist § 30 GmbHG.
Vgl. §§ 153 ff. AktG.
Andeutungsweise findet sich diese Ansicht bei Busse von Colbe (1966), S. 91.
Vgl. § 58 Abs. 2 AktG.
Vgl. Moxter (1966), S. 55 f.; Moxter (1976), S. 223 f.
Moxter vertritt die Ansicht, “man würde mit einem so weitgehenden Gläubigerschutz in vielen Fällen Ausschüttungen in einem Maße erschweren, daß die Institution der Unternehmung mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung gefährdet wäre”. Moxter (1966), S. 55. Die von Moxter hieraus gezogene Schlußfolgerung ist allerdings inkonsequent: nach seiner Ansicht wäre es beispielsweise denkbar, bestimmte Relationen zwischen Zerschlagungs-Rohvermögen und Fremdkapital festzusetzen. Die Zielrichtung dieser Vorgehensweise ist unklar: Entweder orientiert man den Gläubigerschutz am Liquidationsfall — dann S. 142: muß das Zerschlagungs-Rohvermögen das Fremdkapital voll überdecken, oder man geht von der Voraussetzung aus, daß der Eintritt des Liquidationsfalls verhindert werden kann — dann ist es belanglos, in welchem Umfang das Zerschlagungs-Rohvermögen die Schulden deckt.
Auch Moxter zieht die ergänzende Verwendung von Finanzplänen in Erwägung; unter Hinweis auf die mit ihrer Erstellung verbundenen Schwierigkeiten bevorzugt er jedoch die in der vorigen Fußnote angedeutete Form der Ausschüttungssperre.
Vgl. hierzu Busse v. Colbe (1966), S.97 ff.;Chmielewicz (1972).
Vgl. insbesondere Maslow (1970), S. 38 ff.
Vgl. § 115 der Gewerbeordnung.
Eine Differenzierung zwischen Arbeitsentgelt- und Erfolgsbeteiligungsansprüchen der Arbeitnehmer wird hier nicht vorgenommen. Im Hinblick auf den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist es belanglos, in welcher Form die Arbeitnehmer an der Wertschöpfung der Unternehmung beteiligt werden. Vgl. hierzu u.a. Krelle (1968); Rehkugler (1972); Schmidt (1978), S. 32 ff.
Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 112, 113 BetrVG, die die Pflicht der Unternehmung zur Finanzierung eines Sozialplans im Falle einer Einschränkung oder Stillegung des Betriebes regeln; die Bemessung der Abfindung im Einzelfall ergibt sich aus § 10 KSchG.
Vgl. S.141 dieser Arbeit.
Ebenso Wagner (1976), S. 487.
Da die Grundrechte (mit einer Ausnahme) keine “Drittwirkung” entfalten, kann die Sozialbindung des Eigentums nicht unmittelbar in das Verhältnis zwischen Eigentümern und Arbeitnehmern eingreifen; die Sozialbindung des Eigentums verleiht den Arbeitnehmern nur dann Rechte gegenüber den Eigentümern, wenn sie durch den Gesetzgeber konkretisiert wird. Vgl. Maunz/Dürig/Herzog (1958), Rdnr.127 ff. zu Art. 1 GG.
Kunden und Lieferanten sind hier nur noch insoweit von Interesse, als sie nicht gleichzeitig Gläubiger sind.
Vgl. z.B. § 26 GWB.
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Wenger, E. (1981). Die Unternehmenserhaltung aus koalitionstheoretischer Sicht. In: Unternehmenserhaltung und Gewinnbegriff. Die Betriebswirtschaft in Forschung und Praxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-06883-9_2
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