Zusammenfassung
Öffentliche Verwaltungen galten bis vor wenigen Jahren als alleinige Domäne von Staatsrechtslehrern und Verwaltungsrechtswissenschaftlern. Man beschäftigte sich unter anderem mit Rechtsquellen, Rechtsfähigkeit, Rechtsstellung, Rechtshandlungen, Rechtmäßigkeit und Rechtsmaterien wie Dienstrecht, Haushaltsrecht und Organisationsrecht. Bis heute sind viele Verwaltungsjuristen der Auffassung, die Verwaltung sei mit rechtlichen Kategorien hinreichend definiert und begreifbar. Als sich Politik- und Sozialwissenschaftler, namentlich System- und Verhaltenstheoretiker, den Funktionen, Institutionen und Personen des Verwaltungssystems zuwandten, sahen Rechtswissenschaftler und Verwaltungspraktiker darin eine entbehrliche Begleiterscheinung. Auch die Analysen von Finanzwissenschaftlern in puncto öffentlicher Haushalt waren für Haushaltsberatungen in der Praxis kaum verwertbar. Mit der konkreten Haushaltsaufstellung, Haushaltsausführung und Rechnungslegung sind die Angehörigen des höheren Dienstes ohnehin nur selten betraut; hier herrscht der gehobene Dienst. Solange man über genügend finanzielle Mittel verfügte, ließen sich unbequeme Fragen abwehren.
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Literatur
Eichhorn, Peter, Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Dienst — Bestandsaufnahme und Anforderungen, in: Verwaltung und Fortbildung, 28. Jg., Heft 1, 2000, S. 25–32.
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Eichhorn, P. (2000). Budgetierung, Buchführung und Berichterstattung öffentlicher Verwaltungen. In: Budäus, D., Küpper, W., Streitferdt, L. (eds) Neues öffentliches Rechnungswesen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05866-3_18
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