Zusammenfassung
Mindestens überall dort, wo nicht der Eigentümer eines Betriebes selbst wirtschaftet, ist es zweckmäßig, daß wirtschaftende Treuhänder (Manager) den Eigentümern periodisch Rechenschaft über die wesentlichen Ergebnisse der Betriebsführung legen. Insoweit es — wie in einer Sozialen Marktwirtschaft — Mitbestimmungsrechte der Belegschaft gibt, für deren private Haushalte der Arbeitsplatz einen wichtigen, nämlich erwerbsbestimmenden Vermögensbestandteil bildet, sollten persönliche wie angestellte (manageriale) Betriebsleiter gegenüber den Mitarbeitern zur Rechenschaftslegung verpflichtet werden. Schließlich existieren öffentliche Interessen an betrieblicher Rechenschaftslegung, und zwar zunächst allemal dort, wo haushalts- oder unternehmensweise mit öffentlichem Eigentum gewirtschaftet wird, sodann wo unabhängig vom privaten oder öffentlichen Eigentum Besteuerungsgrundlagen im Spiel sind und schließlich dort, wo die Größe privater Unternehmen die öffentliche Hand nolens volens zum potentiellen Mitträger eingegangener Risiken machen könnte und (oder) wo sie wirtschaftspolitisch (konjunktur-, strukturpolitisch) von Belang ist.
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Literatur
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Oettle, K. (2000). Zur Bewältigung erfolgsrechnerischer Probleme im Neuen Kommunalen Rechnungswesen. In: Budäus, D., Küpper, W., Streitferdt, L. (eds) Neues öffentliches Rechnungswesen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05866-3_10
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