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Zusammenfassung

Unter Liquidation versteht die Praxis in der Regel die Umwandlung von Vermögensteilen in Geld. Da hier der Liquidationsbegriff dem Finanzierungsbegriff untergeordnet wird, ist nachfolgend eine engere Auslegung des Liquidationsbegriffes erforderlich; denn sofern unter Liquidation lediglich die Umwandlung von Vermögen in Geld, also ein Aktivtausch in der Bilanz, verstanden wird, handelt es sich um einen Vorgang der Vermögensumschichtung, der — abgesehen von begründeten Sonderfällen — aus dem Finanzierungsbegriff ausgeschlossen wurde.

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Referenzen

  1. Der Terminus Liquidation wird im Aktiengesetz durch die Begriffe Auflösung und Abwicklung ersetzt (§§ 262–274 AktG). Dabei ist die Auflösung als der formal-rechtliche Vorgang und die Abwicklung als der materielle Vorgang der Beendigung der Geschäfte zu verstehen.

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  2. Zwang im rechtlichen und nicht im wirtschaftlichen Sinne.

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  3. Z. B. aufgrund der Publizitätspflichten des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes.

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  4. Eine teilweise Fortführung liegt z. B. dann vor, wenn der übernehmende Betrieb die Fusion lediglich zur Übernahme des Absatzpotentials angestrebt hat, die produktionstechnische Kapazität des übergebenden Betriebes nach der Fusion also nicht mehr ausnutzt.

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  5. Vgl. Deutsch, Paul: Grundfragen der Finanzierung, a. a. O., S. 171.

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  6. Bussmann, Karl F.: Finanzierungsvorgänge, München 1955, S. 112 f. 7 Das Verfahren ist in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt: a) Aktiengesellschaft: §§ 262 ff. AktG. b) GmbH: §§ 60 ff. GmbHG. c) Genossenschaft: §§ 78 ff. GenG. d) KGaA: Gemäß § 289 Abs. 1 AktG sind die Auflösungsgründe für die KGaA grundsätzlich die gleichen wie bei der KG. Die Auflösung der KG erfolgt gemäß § 161 HGB nach den Bestimmungen des OHG-Rechts. Die Auflösung und Abwicklung der KGaA ist also geregelt in §§ 289 und 290 AktG i. V. m. §§ 161 und 131 ff. HGB.

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  7. Bei der Aktiengesellschaft hat die gerichtliche Bestellung der Abwickler auf Antrag des Aufsichtsrates oder einer Aktionärsminderheit, die 5 % oder 1 Mill. DM des Grundkapitals besitzt, zu erfolgen, falls ein wichtiger Grund vorliegt (§ 265 Abs. 3 AktG). Bei der GmbH erfolgt die gerichtliche Bestellung auf Antrag von 10 % des Stammkapitals, bei der KGaA auf Antrag der persönlich haftenden Gesellschafter.

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  8. Vgl. Potthoff, E.: Liquidation, in: Büschgen, H.E. (Hrsg.): Handwörterbuch der Finanzwirtschaft, a.a.O., Sp. 1277.

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  9. Das Verfahren ist in den folgenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt: a) OHG: §§ 131 ff. HGB. b) KG: §§ 131 ff. HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB.

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  10. In diesem Fall haben die Gesellschaft sowie jeder Gesellschafter gemäß § 268 BGB das Recht, den Gläubiger zu befriedigen und dadurch den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.

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  11. Bussmann, Karl F.: Finanzierungsvorgänge, a. a. O., S. 102 f. 13 Im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen der zur Anmeldung oder zur Beantragung des Konkursverfahrens verpflichtenden Überschuldungssituation kann generell festgestellt werden, daß die Anmeldungsverpflichtung nicht zwangsläufig schon dann besteht, wenn in der handelsrechtlichen Jahresschlußbilanz das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Schulden zu decken. Dies ist darauf zurückzuführen, daß in Handelsbilanzen in der Regel stille Rücklagen enthalten sind, deren freiwillige Auflösung unter Umständen schon die Situation der bilanzmäßigen Überschuldung beseitigen würde, und die Bewertung in Konkursbilanzen unter anderen Bewertungsgesichtspunkten als in Handelsbilanzen zu e:rfolgen hat. Zeigt eine Handelsbilanz als Jahresschlußbilanz eine Überschuldungssituation, so sind damit die zur Anmeldung des Konkursverfahrens verpflichteten Personen zunächst nur verpflichtet, durch Aufstellung einer Vermögensverwertungsbilanz zu überprüfen, ob die Überschuldungssituation und damit die Pflicht zur Beantragung des Konkursverfahrens effektiv besteht.

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  12. Zur Konkurseröffnungsbilanz vgl. S. 574 f.

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  13. Im offenen Arrest wird allen Personen, die Besitzer einer zur Konkursmasse gehörenden Sache oder Schuldner einer Masseforderung sind, verboten, die Sache herauszugeben oder die Forderung zu begleichen. Näheres vgl. § 118 KO.

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  14. Rogowsky, Jochen: Konkursbilanz, in: Lexikon des kaufmännischen Rechnungswesens, 2. Aufl., Stuttgart 1955, Bd. 2, Sp. 1510 f.

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  15. Rogowsky, Jochen: Konkursbilanz, a. a. O., Sp. 1512.

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  16. Vgl. dazu Godin-Wilhelmi: Aktiengesetz, a.a.O., S. 1412.

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  17. Rogowsky, Jochen: Konkursbilanz, a.a.O., Sp. 1513.

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  18. Zur Bewertung vgl. auch die Ausfüihrungen über die Bewertung in Liquidationsbilanzen, S. 577 ff.

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  19. Rogowsky, Jochen: Konkursbilanz, a. a. O., Sp. 1514.

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  20. Wird das Unternehmen als Ganzes veräußert, so handelt es sich nicht um einen Vorgang der Liquidation, da das Unternehmen höchstwahrscheinlich vom Erwerber weitergeführt wird.

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© 1995 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Vormbaum, H. (1995). Die Liquidation. In: Finanzierung der Betriebe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05844-1_16

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-05844-1_16

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-409-37217-6

  • Online ISBN: 978-3-663-05844-1

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