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Wahrscheinlichkeitshaftung im deutschen Umwelthaftungsrecht

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Umweltwahrscheinlichkeitshaftung

Part of the book series: Ökonomische Analyse des Rechts ((ÖAR))

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Zusammenfassung

Im Verlaufe der Abhandlung wurde gezeigt, daß dieser Beitrag in der Instrumentalisierung der Wahrscheinlichkeitshaftung bestehen kann: Wahrscheinlichkeitshaftung und Proportionalhaftung stellenden Gegenentwurf zum Alles-oder-Nichts-Prinzip des herkömmlichen Schadensersatzrechts dar, welches als Grund für das Scheitern des deutschen Umwelthaftungsrechts im Bereich der Schadenszurechnung ausgemacht werden konnte. Durch die Wahrscheinlichkeitshaftung würde die bislang im Bereich der Umwelthaftung durch das Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgestellte Haftungsschwelle nivelliert, indem nicht die Alternative zwischen voller Haftung oder Haftungsausfall bestünde, sondern vielmehr abgestuft auf die Wahrscheinlichkeit einer kausalen Verbindung zwischen Schadstoffemission und Umweltschaden reagiert werden könnte. Auf diese Weise würden die Umweltverschmutzer mit einer abgestuften Haftungserwartung konfrontiert.

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Literatur

  1. vgl. auch die anspruchsbegründenden Merkmale einer Risikobeitragshaftung, wie sie für das US-amerikanische Recht festgehalten worden sind, o. S.129; s. zudem Nicklisch, Haftung für Risiken des Ungewissen, 1991, S.348

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  2. dazu bereits o. S.26 f.; s. auch Kloepfer, Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechts, 1990, S.347 ff.

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  3. zum Schadenbegriff Schafer/Ott, Haftung für Umweltschäden, 1993, S.253 FN 92; zum Problem der Bewertung von Umweltschäden o. S.6 und u. S.185

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  4. bspw. K6ndgen, Fortentwicklung des Umwelthaftpflichtrechts, 1983, S.352 f.; s. auch den Entwurf eines UGB-AT, § 121, von Rehbinder, Forschungsbericht “Umweltgesetzbuch”, 1990

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  5. dies betont Bruggemeier, Jenseits des Verursacherprinzips, 1991, S.305, im Anschluß an Panther

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  6. vgl. Assmann, Multikausale Schäden, 1988, S.147

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  7. vgl. Nicklisch, Haftung für Risiken des Ungewissen, 1991, S.349; Ott/Schafer, Haftung für Umweltschäden, 1993, insb. S.221 f.

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  8. für eine “bereichsspezifische” Modifikation traditioneller Kausallehren hat sich Assmann, Kausalitätsnachweis bei Umweltschäden, 1987, S.161, ausgesprochen

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  9. so wohl auch Assmann, Multikausale Schäden, 1988, S.149: “Die Risiken des ‘Nicht-Sicher-Wissens’ von Kausalabläufen sind damit in die Haftungstatbestände hineinzunehmen.”

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  10. in diesem Sinne hat Schwabe, Emission, Inunission und Schaden, 1995, S.378 zu § 286 ZPO ausgeführt: “An dieser dogmatisch strengen Linie ist festzuhalten, will man nicht in den Strudel der Interessenjurisprudenz geraten.”; dies soll auch den Bedenken von Marburger, Grundsatzfragen des Haftungsrechts, 1992, S.29 (“Gewarnt werden soll nur vor einem unüberlegten Rückgriff auf die Schadenszurechnung nach dem Risikoprinzip.”) Rechnung tragen

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  11. ähnlich Makdisi, Proportional Liability, 1989, S.1095 f. im Anschluß an Cohen, Confidence in Probability, 1985

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  12. Zöller-Stephan, ZPO, 1995, RN 18: “Revisibel ist (…) als Verfahrensverstoß jede Verletzung der (…) Grundsätze bei Anwendung des § 286.”

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  13. s.o. S.9; vgl. dazu auch Ott/Schafer, Hartung für Umweltschäden, 1993, S.239

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  14. vgl. Robinson/Abraham, Collective Justice in Tort Law, 1992, S.1517: “If, on balance, importing some of the features of insurance or administrative compensation scheme into the tort system would improve that sytem, then we favor importing them, even if the effect would be to remove some of the differences between different systems or compensation.”

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  15. es ist sogar vertreten worden, daß eine geringe Restfehlerquote in Kauf genommen werden könne, vgl. Bodewig, Kausalität bei Massenschäden, 1985, S.556, der auf das Sindell-Urteil Bezug nimmt

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  16. so hat bereits Assmann, Kausalitätsnachweis bei Umweltschäden, 1987, 5.172 f., der eine Berechnung von Schadensverantwortungsanteilen anhand von Marktanteilen oder Anteilen am Gesamtemissionsvolumen erwogen hat, einschränkend die Frage hinzugefügt, ob damit die bei Massenschadensfällen typischen Umstände multikausaler Schadensbewirkung hinreichend berücksichtigt seien

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  17. dazu o. S.131; s. auch Hager, Umweltschäden, 1986, 5.1967

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  18. dieser Gedanke ist für das deutsche Recht beispielsweise von Hager, Umweltschäden, 1986, 5.1967 betont worden; ebenso Assmann, Kausalitätsnachweis bei Umweltschäden, 1987, S.155; s. auch Brüggemeier, Umwelthaftungsrecht, 1989, S.22I, sowie Ott/Schäfer,Haftung für Umweltschäden, 1993, S.253 mit Blick auf eine Umweltschadensbilanz

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  19. dazu Sturner, Rechtsprobleme der Massenklage, 1978, S.500 f.

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  20. prozessual ließe sich dieses Vorgehen unter Heranziehung des § 251 ZPO bewerkstelligen, dazu Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 1993, § 128, aber auch eine längerfristige Terminierung bei Abweichung vom Beschleunigungsgrundsatz des Zivilprozeßrechts (vgl. §§ 272 Abs.3, 216 Abs.2 ZPO) wäre denkbar; die Rückstellung von Verfahren bis zum Ergehen eines “Musterurteils” hat das BVerfG NJW 1980, 5.1511 (“Planfeststellungsverfahren”) fir zulässig gehalten

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  21. vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 1995, § 147 RN 1–3

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  22. zu den Voraussetzungen der Prozeßverbindung Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 1995, § 148 RN 5 ff. m.w.N.

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  23. Sturner, Rechtsprobleme der Massenklage, 1978, S.500

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  24. so der Grundsatz, vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 1995, insb. § 511 RN. 1 f.

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  25. dazu Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 1993, § 127; s. auch Mittenzwei, Die Aussetzung des Prozesses zur Klärung von Vorfragen, 1971

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  26. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 1995, § 148 RN 32 (wobei sich dieses auf Null reduzieren kann, “wenn eine Sachentscheidung nicht möglich ist, weil deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können.”, so BGHZ 97,135, S.145 f. (“Augenarzt/Computerleasing”)

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  27. dies ist bspw. auch bei der Prozeßverbindung zulässig, vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 1995, § 147 RN 6; s. dazu bereits o. S.172

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  28. s. bereits o. S.8; s. zudem Elliott, Why Courts? Comment an Robinson, 1985, S.800 f.

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  29. dagegen spricht nicht der Umstand, daß bei Umweltschäden bislang kein Regreßfall durch ersatzleistende Versicherungen bekannt geworden ist. Denn eine solche Beobachtung bezieht sich auf das bislang geltende Recht und das diesem zugrundeliegende Alles-oder-Nichts-Prinzip. Regreßansprüche sind bisher genauso zu behandeln wie normale Schadensersatzansprüche; deren Scheitern bei der Durchsetzung war Ausgangspunkt dieser Abhandlung, vgl dazu auch Ott/Schafer, Haftung für Umweltschäden, 1993, S.240

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  30. Elliott,Torts with multiple causes, 1988, S.31 f.

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  31. Vorschläge in der Literatur gibt es viele, s. bspw. die Übersichten bei Kock,Kollektive Ausgleichssysteme für Umweltschäden, 1991, 5.311 ff.; ders., Umweltrecht und ökonomische Analyse, 1992, S.418 ff.; Salle, Risikovorsorge durch Errichtung eines Umwelthaftungsfonds, 1991, 5.324 ff.; Hohloch, Ausgleich von Umweltschäden durch Entschädigungsfonds, 1992, S.73 ff. und ders., Entschädigungsfonds auf dem Gebiet des Umwelthaftungsrechts, 1992 mit rechtsvergleichenden Anmerkungen; Kinkel, Summations-und Distanzschäden, 1989, S.293 ff.; Medicus, Umweltschutz aus zivilrechtlicher Sicht, 1990, 5.152 f.; Ganten/Lemke, Haftungsprobleme im Umweltbereich, 1989, S.11; Lummert/Thiem, Verhütung und Ersatz von Umweltschäden, 1980, S.195 ff.; v. Hippel, Ausgleich von Umweltschäden, 1986, S.233 ff.; differenzierend Ladeur, Umwelthaftungsfonds, 1993, S.257; Peter, Die Versicherung von Umweltrisiken, 1992, S.79 ff.

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  32. BGH NJW 1988, S.478, 480 f. “Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, Vorschriften über den Ausgleich von unzumutbaren, durch Primärrechtsschutz nicht abwendbaren Vermögenseinbußen zu schaffen, (…). (…) als hier verschiedene, nicht unerheblich voneinander abweichende Lösungen denkbar sind (…).”; die Entschädigungswürdigkeit allerdings unterliegt ebenfalls der Diskussion, s. die von Ladeur, Umwelthaftungsfonds, 1993, S.261 aufgezeigten Grenzen einer Ausgleichslösung (“Ist es gerechtfertigt, jemandem, der sein Haus 20 Jahre lang mit einem Kohleofen beheizt hat, 20 Jahre jährlich 15000 km Auto gefahren ist, 20 Jahre lang Lohn in einem umweltgefährdenden Industriebetrieb bezogen hat, um nur einige umweltgefährdende ‘Einwirkungen’ zu nennen, einen Entschädigungsanspruch fir die infolge sauren Regens an seinem Haus entstandenen Gebäudeschäden zuzuerkennen?”); ähnlich bei Marburger, Grundsatzfragen des Haftungsrechts, 1992, S.29

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  33. s. die Ubersicht bei Kinkel, Summations-und Distanzschäden, 1989, S.295 ff.; außerdem Kock, Kollektive Ausgleichssysteme für Umweltschäden, 1991, 5.311 ff.

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  34. S. Ganten/Lemke, Haftungsprobleme im Umweltbereich, 1989, S.10; Rehbinder, UGB-AT, 1990, § 130 will die Entschädigung aus dem Staatshaushalt dort subsidiär vorsehen, wo das Verursacherprinzip aus praktischen Gründen zu kurz greift (Begründung S.434: “wegen Überforderung des individuellen Haftungsrechts”)

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  35. Wagner, Kollektives Umwelthaftungsrecht auf genossenschaftlicher Grundlage, 1990, S.104 ff.; kurz zusammengefaßt und gewürdigt bei Kock, Kollektive Ausgleichssysteme für Umweltschäden, 1991, 5.314 ff.

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  36. s. in diesem Zusammenhang auch Hager, Umweltschäden, 1986, 5.1969

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  37. vgl. Wagner, Kollektives Umwelthaftungsrecht auf genossenschaftlicher Grundlage, 1990, S.220 ff.

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  38. Wagner, Kollektives Umwelthaftungsrecht auf genossenschaftlicher Grundlage, 1990, S.224 ff.; kritisch dazu Kock, Kollektive Ausgleichssysteme fir Umweltschäden, 1991, 5.317 ff. mit verfassungsrechtlichen Bedenken ggü. einem solchen Zwangsverband

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  39. Ganten/Lemke, Haftungsprobleme im Umweltbereich, 1989, S.11

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  40. ausf. zur dogmatischen und verfassungsrechtlichen Seite der Fondsfinanzierung Kock, Kollektive Ausgleichssysteme für Umweltschäden, 1991, 5.320 ff.; ders., Umweltsteuern als Verfassungsproblem, 1991, S.692 ff.

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  41. hier ist eine strenge gedankliche Abgrenzung nach ersatzfähigen Risiken erforderlich, wenn der Umwelthaftungsfonds nicht finanziell überfordert werden soll; andererseits bedeutet eine Risikoabgrenzung erneut eine Prüfung des Risikos der Schadensentstehung, die durch zeitlichen und finanziellen Aufwand doch wieder tertiäre Kosten bewirken würde, die mit der Installation eines Fonds gerade vermieden werden sollten; um dieses Problem zu lösen, ist eine organisatorische Koppelung des Umwelthaftungsfonds, soweit er den Ersatz von Personenschäden vornimmt, an das allgemeine Sozial-und Krankenversicherungswesen zu erwägen; vgl. dazu §§ 11 ff. E-USFG der Bundestagsfraktion der Grünen, BTags-Drs.11/4247, S.9

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  42. Kinkel, Summations-und Distanzschäden, 1989, S.297 (Hervorhebungen nicht im Original)

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  43. S. Hohloch, Ausgleich von Umweltschäden durch Entschädigungsfonds, 1992, S.73 ff.; ausf. ders., Entschädigungsfonds auf dem Gebiet des Umwelthaftungsrechts, 1992; s. auch Sander, Zu Fondsüberlegungen im Haftungsrecht, 1988, S.281 ff.; der in den USA eingerichtete “Superfund” CERCLA (vgl. 42 U.S.C.A. §§ 9601–9675) ist kein Fonds in dem hier untersuchten Sinne, er betreibt keine Entschädigung, sondern führt ein Programm zur Sanierung von Altlasten durch, vgl. Kinkel, Summations-und Distanzschäden, 1989, S.297; Ganten/Lemke, Haftungsprobleme im Umweltbereich, 1989, S.11; innerhalb dieses Programms kann Regreß genommen werden bei den für die Altlast verantwortlichen Parteien, vgl. “How CERCLA works” in: McSlarrow/Jones/Murdock, Superfund Litigation: 1981–1991, 1991, 5.10368

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  44. Gesetzentwurf zur Errichtung eines Fonds zum Ausgleich von Umweltschäden (Umweltschadensfondsgesetz) - E-USFG -, eingebracht durch die BTags-Fraktion der Grünen, BT-Drs. 11/4247 vom 21.3.1989, S.6, dazu Brüggemeier, Umwelthaftung als Kodifrkationsproblem, 1989, 5.331 ff.

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  45. “HE”, von der Hamburger Umweltbehörde vorgelegt, BR-Drs. 127/1/90; dazu Salje, Umwelthaftungsfonds, 1991, S.324 ff.

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  46. bspw. der Beschluß der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Eckpunkte für den Einstieg in eine ökologisch-soziale Steuerreform, vom 16.05.1995 zu beachten ist freilich, daß Ökosteuer-Vorschläge nur z.T. in Verbindung mit einem Umwelthaftungsfonds stehen; dies weiter zu differenzieren, würde über den Rahmen der Arbeit hinausführen

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  47. zum Begriff der Umweltabgaben und seinen rechtlichen Rahmenbedingungen Murswiek, Die Ressourcennutzungsgebühr, 1994, 5.170 (“Umweltschutz durch Abgaben”); s. auch Jüttner, Umweltpolitik mit Umweltabgaben, 1992, S.33 ff. m.w.N.; Schafer/Ott, Ökonomische Analyse des Zivilrechts, 1995, S.174 f.

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  48. dazu differenzierend Koziol, Erlaubte Risiken, 1987, S.148 ff.

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  49. so Köck, Umweltrecht und ökonomische Analyse, 1992, S.417 u. 418

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  50. Hohloch, Ausgleich von Umweltschäden durch Entschädigungsfonds, 1992, S.75; so auch die beiden genannten Gesetzesvorschläge, vgl. die Lösung des § 9 HE (Nachrang der Fondshaftung), dazu Salje, Umwelthaftungsfonds, 1991, 329 ff.; § 5 E-USFG der Grünen, BT-Drs. 11/4247, S.8

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  51. Ott/Schafer, Unternehmenspublizität, Umweltschadensbilanz und Haftung fur Umweltschäden, 1993, S.235 ff.; dies., Ökonomische Analyse des Zivilrechts, 1995, S.301 f.

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  52. nicht zu verwechseln mit dem Begriff Ö k ob il a n z, mit der die Bilanzierung von ermittelten Werten für “umweltgute und umweltschlechte Objekteigenschaften” versucht wird, vgl. Strecker, Ökobilanzen, 1992, S.399

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  53. Ott/Schäfer, Haftung für Umweltschäden, 1993, S.235

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  54. in diesem Sinne hat Medicus, Zivilrecht und Umweltschutz, 1986, S.781 ausgeführt: “Praktisch und dogmatisch rechtfertigen läßt sich eine statistisch begründete Schadensersatzhaftung daher wohl am ehesten, wenn es um eine große Zahl von Geschädigten geht, bei denen sich die individuellen Unterschiede insgesamt ungefähr aufheben. Das wird sich annähernd erreichen lassen, wenn Versicherer, bei denen viele Erkrankte versichert sind, einen der Verursachungsquote entsprechenden Teil ihrer Aufwendungen für diese Krankheit aus übergegangenem Recht gegen den Emittenten geltend machen.”

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  55. vgl. Ganten/Lemke, Haftungsprobleme im Umweltbereich, 1989, S.11

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  56. wenn Ott/Schafer, Haftung für Umweltschäden, 1993, S.237 von Schätzungen auf der Basis bestimmter Methoden sprechen, ist in der Sache nichts anderes gemeint

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  57. Wagner, Aufgaben des Haftungsrechts, 1991, S.182 f.

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  58. Hager, Umweltschäden, 1986, S.1961

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  59. vgl. Diederichsen, Referat, 1986, S. L50, bezogen auf den Artenschutz

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  60. Knebel, Fortentwicklung des Umwelthaftungsrechts, 1988, S.275

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  61. beachte aus öffentlich-rechtlicher Sicht § 8 BNatSchG; vgl. dazu nur Gassner,Eingriffe in Natur und Landschaft - § 8 BNatSchG, 1984 S.81 ff., insb. S.86 zu Vorfragen, “was aus der Sicht des Naturwissenschaftlers und Technikers tatsächlich ausgeglichen werden kann.”

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  62. zusanunenf. u. m.w.N. Rehbinder, Ersatz ökologischer Schäden, 1988, 5.109 ff.

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  63. Gassner, Der Ersatz des ökologischen Schadens, 1987, 5.371

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  64. S. Schulz, Monetarisierung von Umweltschäden, 1989, S.55 if.; Ott/Schafer,Haftung für Umweltschäden, 1993, 5.250 ff.; krit. Behrens-Egge,Monetäre Bewertung in der Umweltpolitik, 1991, S.71 ff.: Rehbinder,Ersatz ökologischer Schäden, 1988, 5.110; jeweils m.w.N.: s. auch Umweltbundesamt (Hrsg.), Zur monetären Bewertung von Umweltschäden, 1986

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  65. Rehbinder, Ersatz ökologischer Schäden, 1988, S.I09; vgl. auch Bosselmann, Eigene Rechte für die Natur?, 1986, S.3 ff.; Frank, Das Recht im Schatten der Technik, 1986, S.261: “Verbandsklage”; Brüggemeier, Umwelthaftungsrecht, 1989, S.226 m.w.N.

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  66. dieser könnte den ökologischen Schadensersatz vereinnahmen und unter Einschränkung der schadenrechtlichen Dispositionsfreiheit (kritisch dazu Marburger, Grundsatzfragen des Haftungsrechts, 1992, S.32) zur Rekultivierung natürlicher Ressourcen nutzen; auch insoweit ist eine einheitliche Linie jedoch nicht zu erkennen, vgl. aber Rehbinder, Fortentwicklung des Umwelthaftungsrechts, 1989, 5.161 f. m.w.N.; Bruggemeier, Umwelthaftungsrecht, 1989, S.225 f.

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  67. so hat sich Adams, Zur Aufgabe des Haftungsrechts im Umweltschutz, 1986, 5.161, trotz seiner Zweifel condicio-Formel gegen die Anwendung der Wahrscheinlichkeitshaftung im Umweltbereich ausgesprochen. Er betont Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung und ist skeptisch, ob trotz der Informationsdefizite die richtigen Preissignale an die Umweltverschmutzer weitergegeben werden, so daß die Umweltbelastung auf effizientes Niveau gesteuert werden könnte. Seines Erachtens bestehen Grenzen statistischer Erfassung, so daß nur Schätzungen vorgenommen werden könnten, die sich “als wenig aussichtsreich, sicherlich aber finanziell prohibitiv entpuppen.”

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  68. zur Terminologie Nicklisch, Haftung für Risiken des Ungewissen, 1991, S.348 f

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  69. Hahn, Offenbarungspflichten im Umweltschutzrecht, 1984, zusammenfassend S.179: “überraschendes Manko an unmittelbar selbständigen Offenbarungspflichten, also Anzeige-, Melde-und Informationspflichten, im Bereich des Umweltschutzrechtes”; vgl. jedoch §§ 8 ff. UmweltHG

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  70. Kirchgassner, Umweltpolitische Instrumente, 1992, S.19

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  71. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Umweltinformationsgesetz vom 8.7.1994 (BGBl. I S.1490), dazu ausführlich Roger,Umweltinformationsgesetz, 1995; s. auch R.Schmidt, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umweltrecht, 1995, S.548; zur EG-Richtlinie, die Auslöser des Umweltinformationsrichtlinie war, Wegener, EG-Richtlinie über Umweltinformationen, 1992, S.211 ff.; Blumenberg, Umwelt-Informationsrichtlinie und Umsetzung in das deutsche Recht, 1992, S.8 ff.; Arzt, Entwurf eines Umweltinformationsgesetzes, 1993, S.18 ff.

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  72. s.o. S.161; besonderes Interesse kommt in diesem Zusammenhang dem Vorschlag obligatorischer umweltbezogener Rechnungslegung durch die Unternehmen zu, dazu Ott/Schafer, Haftung für Umweltschäden, 1993, S.218 ff., 235

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Wiese, G.T. (1997). Wahrscheinlichkeitshaftung im deutschen Umwelthaftungsrecht. In: Umweltwahrscheinlichkeitshaftung. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05695-9_4

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