Zusammenfassung
Die dem Funkwesen dienende Architektur wird wie keine andere Bauaufgabe vom Dualismus wenn nicht gerade divergierender, so doch sehr verschieden ausgerichteter Gesetzmäßigkeiten beherrscht. Sie hat nicht nur dem architektonischen Raum, sie hat auch zugleich und über die eigenen bautechnischen und konstruktiven Mittel und über die bauorganisatorische Unterbringung der Funktechnik hinaus dem technischen Raum als Funktions- und Wirkungsstätte gerecht zu werden. Dieser technische Raum stellt sich in seinen grundsätzlichen Belangen dar als Tonraum beim Hörfunk und als Sehraum beim Fernsehfunk, wobei im ersten Fall die Benutzung als öffentlicher Konzertsaal und im zweiten Fall die Mikrophonansprüche auch die entsprechenden Schau- bzw. Hörqualitäten verlangen. Der Tonraum gibt das doppelte Problem auf, einmal die Raumform den technischen und akustischen Gesetzen des Tones anzupassen, und zweitens ihn von anderen Tonräumen zu distanzieren und von alien Fremdgeräuschen zu isolieren. Der Sehraum wiederum ist imaginärer und optischer Raum. Er hat der Imagination des Darzustellenden, wie sie die Szenerie eines Schauspiels konstituiert, aber auch der bestmöglichen optischen Erfassung und optischen Übersetzung dieses imaginären Raumes im Raum zu dienen. Somit kann man die Aufgabe des Funkarchitekten dahin präzisieren, diese Erfordernisse des technischen Raumes im architektonischen Raum zu verwirklichen. Da nun die künstlerische und menschliche, mithin also die lebendige Aussage nur vom architektonischen Raum ausgehen kann, heißt also die Zielsetzung, den gültigen d. h. funktionsgerechten technischen Raum im gültigen d. h. künstlerisch qualifizierten architektonischen Raum zu meistern.
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Schneider, P.F. (1960). Voraussetzungen der Architektur für den Rundfunk Erläutert am Beispiel des Kölner Funkhauses. In: Planen und Bauen im neuen Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05524-2_19
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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