Zusammenfassung
Die sogenannten „freien Berufe” nehmen im Wettbewerbsrecht der BRD eine gewisse Sonderstellung ein. Mit der Begründung, daß sie den Preiswettbewerb untereinander ausschließen, also „keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit betreiben” und keine Werbung zulassen, dürfen sie Gebührenordnungen anwenden, ohne gegen das Kartellgesetz zu verstoßen.
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Referenzen
Vgl. hierzu insbesondere: J. F. Volrad Deneke, Die freien Berufe, Stuttgart 1956;
Heinrich Stieglitz, Der soziale Auftrag der freien Berufe. Ein Beitrag zur Kultursoziologie der industriellen Gesellschaft, Köln und Berlin 1960;
Hansjürgen Daheim, Der Beruf in der modernen Gesellschaft. Versuch einer soziologischen Theorie beruflichen Handels, Köln und Berlin 1967;
Edgar Dahl, Die Unternehmensberatung. Eine Untersuchung ausgewählter Aspekte beratender Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland, Meisenheim 1967;
Wolfgang Kaupen, Die Hüter von Recht und Ordnung, Neuwied und Berlin 1969.
Bundesminister für Wirtschaft, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bergisch Gladbach 1963.
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Grote, H. (1970). Problemstellung: Berufsordnungen und Ehrenordnungen als Ausweg?. In: Wettbewerbsprobleme wirtschaftsberatender Berufe. Abhandlungen zur Mittelstandsforschung, vol 43. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05511-2_1
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