Zusammenfassung
In jedem kaufmännischen Unternehmen werden auf Grund der Buchführung und von Bestandsaufnahmen in regelmäßigen Zeitabständen (mitunter auch aus besonderen Anlässen) Bilanzen zu dem Zweck aufgestellt, die Inhaber und Leiter der bilanzierenden Unternehmung selbst sowie die Öffentlichkeit über die Vermögenslage und den Erfolg der Unternehmung zu unterrichten. Es ist eine Besonderheit der Banken, daß sie in sehr kurzen Zeitabständen, meist täglich, Bilanz zu machen gezwungen sind, nicht nur zur rechnerischen Kontrolle, sondern auch um den Überblick über die Vermögens- und Liquiditätslage keinen Augenblick zu verlieren und um auf Grund dieser Unterlage jederzeit richtig und zweckmäßig disponieren zu können.
Dieser Abschnitt erscheint auch in wesentlich erweiterter Form in dem systematischen Handbuch: „Die Bankbilanz. Erläuterung der Bewertungs- und Gliederungsvorschriften, der Abschlußtechnik, Innenrevision und Abschlußprüfung“ von Dr. Heinrich Birck, Neumann und Dr. von Steinsdorff, 1951, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden; alle gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung und Gliederung in den Jahresabschlüssen enthält der Anlagenband zu diesem Werk: „Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften für Banken und Sparkassen“, 1951, Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden. — In dem Werk sind ferner die Kontrolle und Revision sowie die Abschlußprüfung bei Banken und Sparkassen ausführlich behandelt.
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Literatur
Genau entsprechend die §§ 23 und 24 SchiffsBkGes.
Genau entsprechend die §§ 22 (Punkt 7), 23 und 24 SchiffsBkGes für die Schiff spf andbriefbanken.
Würde z. B. eine Anleihe von DM 1 Million mit 980 % emittiert bei einem Nominalzinsfuß von 5 % (während der normale Marktzinsfuß vielleicht bei 8 % liegt) und nach zehn Jahren mit 105% rückzahlbar sein, so würde der zu aktivierende Sonderposten DM 70 000,— betragen, der jährlich mit DM 7000,— abzuschreiben wäre.
Eine gleichmäßige Verteilung des Disagiobetrages auf die Laufzeit kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Anleihe zu einem bestimmten Stichtag in einem Betrag zurückzuzahlen ist. Bei einer Tilgungsanleihe ist die unterschiedliche Laufzeit der einzelnen Tilgungsbeträge bei der Verteilung des Disagiobetrages zu berücksichtigen. Vergl. darüber auch Bd. II, S. 284 f.
Vgl. auch Fachgutachten des IdW Nr. 4/1936.
Diese Differenzierung nach der Rechtsform des Bankunternehmens ist vom Gesichtspunkt des Ausfallrisikos gesehen, der allein maßgeblich sein sollte, m. E. nicht gerechtfertigt. Eine solche Differenzierung kannte die bisherige Regelung auch nicht.
Buchtechnisch geschieht dies meist in der Weise, daß diese Zinsbeträge den Kundenkonten zwar belastet, aber andererseits direkt dem Wertberichtigungskonto zugeführt werden.
Über den bilanzmäßigen Begriff der Beteiligung vgl. unten S. 264.
Vgl. auch Fachgutachten des IdW Nr. 4/1933.
Die Außerkraftsetzung der gleichen aktienrechtlichen Vorschriften ist speziell für die Hypothekenbanken durch § 23 der 1. DVO zum AktGes und für die Schiffspfandbriefbanken durch § 14 der 3. DVO zum AktGes erfolgt.
Ausführlich wiedergegeben in „Die Bankbilanz“, a. a. O., S. 94 ff.
Die Salden des gegenseitigen Abrechnungs- und sonstigen Verrechnungsverkehrs der Banken gelten allerdings einerseits zwar als Nostroguthaben, andererseits sind sie aber trotzdem auf Grund der Bestimmungen der Richtlinien als Nostroverbindlichkeiten einzugliedern.
Gegen einen Ausweis der Gehaltsvorschüsse unter der Debitorenposition dürfte allerdings wohl auch nichts einzuwenden sein, obwohl sie nicht als echte Bankdebitoren anzusprechen sind, weil sie auf dem Wege der Einbehaltung abgedeckt werden. Die Richtlinien zur Debitorenposition einerseits und zur Position „Sonstige Aktiva“ andererseits lassen deutlich erkennen, daß die Debitoren im Gegensatz zur früheren Position „Schuldner“ grundsätzlich nur die echten Bankkredite enthalten sollen.
Der Ausweis der Gehaltsvorschüsse unter Debitoren dürfte ebenfalls zulässig sein.
Hinsichtlich des Begriffes und des Bilanzansatzes der Abgrenzungsposten vergleiche im übrigen auf Seite 250 ff.
Bei den Sparkassen ist diese Herausstellung der Kundschaftskredite nicht vorgesehen. Selbstverständlich können die Sparkassen freiwillig die gleiche oder eine ähnliche Ausgliederung vornehmen, wenn ein Bedürfnis hierfür gegeben ist.
Ausführlich dargestellt in „Die Bankbilanz“, a. a. O., S. 135 ff.
Wenn hier wie im folgenden von Aktienbanken die Rede ist, so gelten die Ausführungen auch für die GmbH-Banken, die ihre Gewinn- und Verlustrechnung nach den gleichen Grundsätzen aufstellen wie die Aktienbanken.
Allerdings sind auch bei den nach dem Bruttoprinzip ausweisenden Banken die weiterhin berechneten und dem Kundenkonto belasteten, aber gleichzeitig wertberichtigten Zinsen und Kreditprovisionen auf die dubiosen Schuldner grundsätzlich nicht unter den Ertragspositionen auszuweisen und andererseits nicht in die Aufwandsposition Wertberichtigungen einzubeziehen, da sie — materiell gesehen — überhaupt keine Ertr♪ge darstellen.
Weitere Einzelheiten enthält „Die Bankbilanz“, I., S. 163.
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Birck, H. (1952). Bilanz und Erfolgsrechnung der Kreditinstitute. In: Theisinger, K., Löffelholz, J. (eds) Die Bank. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05480-1_16
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-05480-1_16
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-04034-7
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