Zusammenfassung
Die Zwangsvollstreckung soll im Endergebnis nicht über das Vermögen des Schuldners hinausgehen. Deshalb kann in der Einzelvollstreckung der dritte Berechtigte, wenn auf einen dem Schuldner nicht gehörigen Gegenstand zugegriffen worden ist, die Widerspruchsklage erheben, § 771 ZPO. Ist ein Gegenstand in die Konkursmasse geraten, der dem Gemeinschuldner nicht gehört, so kann der Dritte ihn aussondern, §§ 43 ff. Aussonderung ist also der Widerspruch eines Dritten dagegen, daß der Konkursverwalter einen Gegenstand, der dem Gemeinschuldner nicht gehört, für die Masse in Anspruch nimmt.
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de Boor (1951). Die Aussonderung. In: Zwangsvollstreckung Konkurs und Vergleich. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05474-0_4
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