Zusammenfassung
Man unterscheide „recht“ = richtig (Gegensatz „unrecht“ = unrichtig) als gemeingültiges Werturteil über menschliches Verhalten — und „Recht“ = Norm (Gegenteil: andere Kulturnormen) als Maßstab für äußeres Verhalten menschlicher Verbandsgenossen. Dieser Rechtsbegriff umfaßt die Rechtsvorschrift (Recht im objektiven Sinne) und die Rechtsbefugnis (Recht im subjektiven Sinne). Uns beschäftigt hier nicht das metajuristische „recht“, sondern das juristische „Recht“, und zwar zunächst nur das objektive Recht, später erst das subjektive Recht. Merksatz: „Wer nicht wählt, handelt nicht recht, aber er verletzt nicht das Recht, denn er braucht sein Recht nicht auszuüben“. (Der Merksatz trifft nicht für alle Länder zu; in einigen, z. B. in Belgien, den Niederlanden und mehreren Kantonen der Schweiz, ist die Wahlpflicht gesetzlich vorgeschrieben und somit Rechtspflicht.)
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© 1962 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Giese, F. (1962). Rechtsvorschriften. In: Recht und Rechtswissenschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05420-7_2
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