Zusammenfassung
In den vielfältigen und verzweigten Diskussionen der Jugendstrafrechtspflege nimmt der Jugendarrest nicht unbedingt eine zentrale Stellung ein. Von einer kontinuierlichen und intensiven Beachtung kann nicht die Rede sein, man kann sogar von einer gewissen ‘Randständigkeit’ dieser Institution innerhalb der Diskussionen um das Jugendstrafrecht und seine Folgen sprechen. Die Tatsache allerdings, daß der Jugendarrest von Zeit zu Zeit — und meist in Verbindung mit alternativen Sanktionsformen — in der Fachöffentlichkeit kritisch, programmatisch und kontrovers diskutiert wird, läßt darauf schließen, daß seine Gestaltung, Struktur und Legitimität zu einer der vielen ungelösten Schwierigkeiten der Jugendstrafrechtspflege gehört.1 Gerade in den letzten Jahren werden erneut die Möglichkeiten seiner Reform und die Anpassung seiner Vollzugspraxis an den rechtlich fixierten erzieherischen Auftrag diskutiert, aber auch seine Abschaffung und Ersetzung durch sogenannte ‘ambulante’ oder ‘alternative’ Maßnahmen propagiert. Die breite, nicht-fachgebundene öffentlichkeit hingegen verbindet den Jugendarrest eher mit der Jugendstrafe und Jugendstrafanstalten, als daß sie die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) selbst ausgewiesenen Sanktionsdifferenzierungen und die dort formulierte spezifische Stellung des Jugendarrests als ein ‘Zuchtmit-teP zwischen Erziehungsmaßregeln und Jugendstrafe zur Kenntnis nähme.
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Literatur
Eine neuere politische Problematisierung findet der Jugendarrest im Rahmen einer Antwort der Bundesregierung (1986), S. 24 f.
Voss (1986a), Kap. 1.2. für die Entwicklung des Jugendstrafrechte bis 1923.
Als neueren rechtstheoretischen Versuch, das Verhältnis von Strafrecht und Erziehung als “stmkturelle(n) Gegensatz” (S. 135) — trotz mancher “überschneidungen” (S. 136) — herauszuarbeiten Eckert (1982). Das Verhältnis von Erziehung und Strafe im Hinblick auf den Straf- bzw. Arrestvollzug sind kontinuierende und obligatorische Themen in der deutschen Diskussion zum Jugendstrafrecht. Vgl. u.a. Krause (1941), S. 13 ff., S. 54 ff., S. 74 ff., Peters (1941), S. 552 ff., Lange (1944), Gallas (1937), Becker (1950) und Kap. 1.4 dieser Arbeit
Oetker (1909), S. 8.; Becker (1950), S. 2 und Jung (1978), S. 622 sprechen von einer “Zwitterstellung” des Jugendarrests.
Richtlinien (1980), § 17, S. 404 f.. Schon Borst (1939), S. 40 verteidigt das geltende JGG und wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf, daß die Praxis des geltenden JGG — fußend auf einer “typische(n) Idee des sozialliberalen Jugendstrafrechts” — “den Gegensatz von Strafe und Erziehung verwische und zur Bildung eines doppelten Strafbegriffs beigetragen habe: Vergeltungsstrafe für die Erwachsenen, Erziehungsstrafe für den jugendlichen Täter”.
Eisenberg (1987), S. 485
Luhmann/Schorr (1979), S. 53
Für das Konzept der überschneidungsbereiche Luhmann/Schorr (1979), S. 53 ff.. Bei Schriewer (1987) wird das Konzept der ‘überschneidungsbereiche’ aufgegriffen, systematisch weitergeführt und u.a. auch am Beispiel des Jugendstrafrechts (S. 88 f.) illustriert.
Vorarbeiten hierzu finden sich z.B. bei Eisenhardt (1977), S. 12–44, Sieverts (1961), Pfeiffer (1981). Eisenhardt (1977) bietet im übrigen informative und detaillierte Hinweise zur Entwicklung des Jugendarrests. Die Darstellung ist jedoch eher deskriptiv-referierend als theoriegeleitet-analysie-rend. Pfeiffer (1981) geht in seinem knappen historischen Abriß (S. 29–32) eher normativ-ideologiekritisch vor. Die ältere Arbeit von Sieverts (1961) ist historisch sehr informativ, zeigt jedoch deutliche Bemühungen politischer Rechtfertigung
Pfeiffer (1983), S. 44, S. 154 f., Krause (1941), S. 3 ff.. Zur Geschichte des Jugendstrafvollzugs bis zum Ersten Weltkrieg Cornel (1980).
Sieverts (1961), S. 154 f. nennt Van Dühren (1925) und Curt Bondy (1927); als Vorbild für den Jugendarrest gilt nach Krause (1941), S. 42 das schweizerische Strafrecht. Dort sei der Jugendarrest seit den 20er Jahren in mehreren Kantonen eingeführt worden.
Als Grund nennt Sieverts (1961), S. 155: “da es an einer zentralen Regelung dieser Fragen im Reich fehlte, die Angelegenheit der Länder und der militärischen Generalkommandos waren, kam es zu keiner einheitlichen Regelung.” Hier fehlen aber noch historische Untersuchungen, die z.B. der Frage nach den Folgen der unterschiedlichen Interessenlagen von Verwaltung, Juristen und Pädagogen nachgehen.
Pfeiffer (1983), S. 44, Anm. 27, Hammerschlag (1927), S. 56 f. Dort wird der Jugendarrest als Hausarrest konzipiert.
Sieverts (1961), S. 155, Rohrs (1966), S. 45
Sieverts (1961), S. 155
Schaffstein (1936), S. 66. Als kritischen Kommentar zu den Diskussionen um den Jugendarrest Borst (1939), S. 39–44, Krause (1941), Dra (1940), Villinger (1939), Schmidhäuser (1939, wiederabgedr. 1968), Schmidhäuser (1939), Nagler (1941). Vgl. auch Eisenhardt (1977), S. 12; Denkschrift (1977), S. 33; Sieverts (1961), S. 155 f.. Die Entwicklungen im deutschen Jugendstrafrecht werden auch vom Ausland aus aufmerksam beobachtet, vgl. Kirchheimer (1938/39).
U.a diese Verordnung ist abgedruckt in: Rietzsch (1941). Vgl. auch Pichler-Drexler (1941)
Zur nationalsozialistischen Jugendpolitik u.a. Klönne (Hrsg.) (1981), Klönne (1982), Muth (1982), Hellfeld/Klönne (1985), Wolff (1985), Otto/Sünker (Hrsg.) (1986), Hellfeld (1987).
Denkschrift (1977), S. 33 f., Schulze (1942), S. 71
Axmann (1940), S. 1258
Axmann (1940), S. 1258
Boldt (1940), S. 2033 betrachtet den Jugendarrest aus der Perspektive des Kriegsstrafrechts. Seine Einführung findet “als eines Kriegsgesetzes überhaupt seine innere Rechtfertigung in dem Ziel, durch den JA. ein geeignetes Mittel für die Bekämpfung einer besonderen Kriegs-Jugendkriminalität zu schaffen.”. Eisenhardt (1977), S. 18
Rietzsch (1941), S. 491
Axmann (1940), S. 1258, Rietzsch (1941), S. 496. Ein wesentlicher Grund für diese Ende der 30er Jahre entstehende Problematik dürfte auch in einer demographischen Entwicklung, die zu einem Rückgang der Zahl der Jugendlichen geführt hatte, liegen. Die damit verbundene gesteigerte Nachfrage nach jugendlichem Arbeitspotential scheint sich bei Jugendlichen auch im Sinne einer geringeren Bereitschaft, Arbeitsleistungen zu erbringen ausgewirkt zu haben. Diesen Hinweis verdanke ich Klaus Harney, Harney (1987), Petrick (1974), S. 65.
Axmann (1940), S. 1258
Krause (1941), S. 32. Zur überfüllung und der Situation beim Vollzug kurzfristiger Strafen in Gefängnissen Schmidhäuser (1939).
Krause (1941), S. 12, s. auch Sieverts (1961), S. 156 mit dem problematischen Versuch, die Qualität der Arbeit der ‘Arbeitsgemeinschaft’ mit Verweis auf ihre professionelle Autonomie und die Einführung des Jugendarrests als ‘Rettung’ der Jugendlichen vor der Gestapo zu rechtfertigen.
Muth (1982), S. 378 ff.
Besprechungsniederschrift vom 25.1.1940, Bundesarchiv Koblenz R22/1189, Bl. 59–70, zit. nach Hellfeld (1987), S. 204, ohne Bezug auf den Jugendarrest. Dieser ergibt sich jedoch aus Muth (1982), S. 378, Anm. 34.
Muth (1982), S. 378
StS Landfried an Reichsjustizministerium, 25.4.1940, Bundesarchiv R22/1189, Bl. 108, zit. nach Muth (1982), S. 378 f.
Jugenddienstarrest (1940), Jugenddienstarrest (1942), Hitler-Jugend und Jugendrechtspflege (1943)
Muth (1982), S. 380, 382; Krause (1941), S. 57 mit dem Hinweis, der Jugendarrest solle wie eine “Tracht Prügel” wirken.
Muth (1982), S. 385. Vgl. auch schon die Kontroversen zwischen Himmlers Polizei auf der einen und Fürsorgebehörden und Vormundschaftsgerichten auf der anderen Seite über die ‘Bewahrung Verwahrloster’. Sie führten zu einem “Vorstoß Himmlers und Heydrichs während einer Ministerbesprechung über Jugendbetreuung im Kriege bei Göring am 1. Februar 1940”. “Himmler plädierte hier für die Errichtung von polizeilichen ‘Jugenderziehungslagern’, ‘da nach seinen Beobachtungen die Fürsorgeerziehung nicht zum Ziele führte’, während der Staatssekretär im Reichsjustizministerium, Roland Freister, für die gerichtliche Verhängung von Jugendarresten und in schweren Fällen für die Verurteilung zu Haft unbestimmter Dauer als Alternative eintrat.” Peukert (1986), S. 283.
Muth (1982), S. 384, vgl. auch Guse/Kohrs/Vahsen (1986).
Peters (1941), S. 564, der als Grund für die “Zulässigkeit des Jugendarrestes im polizeilichen Strafverfahren ... eine Entlastung der Jugendgerichte” vermerkt. Lt. einer Umfrage der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) bei 35 Jugendämtern im Jahre 1941 wurden in einer Großstadt — ohne Nennung der absoluten Zahlen -100% der ‘Berufsschulschwänzer’ und 74% der Verstöße gegen die ‘Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend’ von der Polizei mit Ju-gendarrest belegt. Peters (1942), S. 175, Muth (1982), S. 403, Anm. 98
Vollzug der Schutzhaft an Jugendlichen (1942).
Tigges (1943), S. 362; auch schon Krause (1941), S. 86 ff..
Kümmerlein (1943b) in einem Anschlußkommentar zu Tigges (1943), S. 364. Kümmerlein, ein einflußreicher Verwaltungsbeamter im Reichsjustizministerium mit guten Kontakten zur Reichsjugendführung, hatte sich — so Muth (1982), S. 382, Anm. 48 — “gegenüber allen Versuchen des RSHA, durch Kompetenzerweiterungen der Polizei Einfluß auf die Jugendstrafrechtspflege zu gewinnen, scharf ablehnend verhalten”. Diese Ablehnung — so wird deutlich — gründete aber offensichtlich nur in partikularen Macht- und Ressortfragen
Peters (1942), S. 176 f.. Festgestellt wird jedoch, die besten Ergebnisse seien “bei Jugendlichen aus ordentlichen Familien” zu erzielen. (S. 177)
Peters (1942), S. 174, im Bezug auf Kümmerlein. Für eine Großstadt und 1941 berichtet Peters (1942), S. 175 von 75% der Urteile auf Jugendarrest. Für ländliche Bereiche (Allgäu) vgl. auch die sozialstatistische Untersuchung zum Jugendarrest von Blenk (1942), nur Prozentangaben.
Pannewick (1945), S. 71. Oestmann (1944) mit einer Untersuchung über weibliche Arrestantinnen in den Regierungsbezirken Lüneburg und Stade im Zeitraum von 1941 bis 1944. Oestmann untersuchte in diesem Zeitraum 168 (!) Mädchen einer Jugendarrestanstalt mit einer Durchschnittsbelegung von 11 Insassen pro Tag und 12 Zellen, davon 9 für Jungen und 3 für Mädchen.
Peters (1942), S. 175, mit Bezug auf Kümmerlein; schon Peters (1941), S. 559 warnt vor dem Jugendarrest als “Lückenbüßerin für Verlegenheitslösungen”.
Peters (1942), S. 175, Kümmerlein (1942)
Als Warnung schon Krause (1941), S. 64 unter Verweis auf Göring. Peters (1942), S. 178 aufgrund von Jugendamtsberichten und mit dem Hinweis auf die fehlende Differenz der ‘Härte’ des Arrestvollzuges zur Härte des Alltags: Es “ist nicht zu verkennen, daß das Problem des ‘Ernstnehmens des Jugendarrestes’ heute tatsächlich dadurch erschwert ist, daß die Jugend an Härte, unbequemes Lager, beschränkte Kost und vor allem an Arbeit gewöhnt ist.” Vgl. Muth (1982), S. 379, Anm. 40.
Eisenberg (1985), S. 367 zeichnet die Kontinuitätslinien m.E. zu stark. Für ihn ist auch aktuell “die Ausgestaltung des Jugendarrestes, einer der Hitler-Jugend entlehnten Maßnahme, von nationalsozialistischer Zielsetzung und Ideologie gekennzeichnet; daran haben auch die im Jahre 1976 vorgenommenen änderungen der JAVollzO im wesentlichen nichts ändern können.” Für das Jugendstrafrecht und den Jugendarrest ist die Frage nach Kontinuitäten und Diskontinuitäten noch weitgehend unbearbeitet. Für ähnliche Befunde in der Pädagogik Tenorth (1985), S. 53 f., 125; Richter (1986).
Axmann (1940); Axmann war zu dieser Zeit zugleich Vorsitzender des Jugendrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht. Die Akademie für Deutsches Recht hatte schon 1938/39 bei den erwähnten Kompetenzstreitigkeiten die Partei der Fürsorgebehörden und Vormundschaftsgerichte gegen die Polizei ergriffen, Peukert (1986), S. 282 f.
Jugendrichtertagung (1940), S. 1275 (Zusammenfassender Bericht ohne Autorenangabe)
Axmann (1940), S. 1257
Freisler (1940), S. 1406
Freister (1940), S. 1407. Bereits am 13.3.1939 hatte Baidur von Schirach auf der zweiten Sitzung des Jugendrechtsausschusses in der Akademie für Deutsches Recht den Grundgedanken des nationalsozialistischen Jugendstrafrechts formuliert: “Nicht, daß der Jugendliche bestraft wird, scheint mir das wesentliche Ziel des neuen Jugendstrafrechts, sondern daß er und seine Gemeinschaft die an ihm vollzogene Strafe als einen erzieherischen Akt empfinden” (zit. nach Axmann (1940), S. 12S7). Daraus folgert Axmann: “Erstens kommt es darauf an, daß sämtliche Strafmittel bei Jugendlichen darauf abgestimmt werden, einen möglichst großen Erziehungserfolg zu erreichen. An zweiter Stelle ist die Wirkung der ausgesprochenen Maßnahme nach außen, insbesondere auf die Gemeinschaft der Jugend, zu beachten.” (ebd.). Für die Konzeption einer weitreichenden Verknüpfung von Jugendstrafrecht, Jugendrecht und nationalsozialistischer Jugendpolitik vgl. den Artikel des Vorsitzenden des Jugendrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht, Wolfgang Siebert, (1941).
Axmann (1940), S. 1257
Freisler (1940), S. 1406
Freisler (1940), S. 1405; Rechtspflege (1940), S. 1243, Axmann (1940), S. 1257. Das historische Argument pointiert: “Von dem Gefängnis, das der Jugendliche nicht zu sehen bekommt, kann er sich keine deutliche Vorstellung machen. Die abschreckende Wirkung eines bloßen Ausspruchs der kurzen Freiheitsstrafe ist daher gerade beim Jugendlichen gering .... Die Reue in der Hauptverhandlung weicht der bequemen Vorstellung, einmal sei keinmal”. So der Ministerialrat im Reichsjustizministerium, Otto Rietzsch (1941), S. 492. Vgl. die ähnlichkeit der historischen Argumente mit aktuellen Diskussionen um den ‘Einstiegsarrest’. Kritisch zum ‘Einstiegsarrest’ Pfaff (1984); Pädagogischer Schock (1984). Zustimmend Schaffstein (1978), S. 99 f.. Vgl. auch die Kontroverse zwischen Brunner/Schaffstein (1986) und Herrlinger/Eisenberg (1987).
Freister (1940), S. 1405, Rietzsch (1941), S. 491 ff.
Freister (1940), S. 1411
Jung (1978), S. 622: “Der Jugendarrest (erscheint) als Ausdruck des Bestrebens nach einer weiteren Ausdifferenzierung und Individualisierung des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems.” Dieser Hinweis wird jedoch nicht weiter ausgearbeitet.
Pfeiffer (1983), S. 45., Pfeiffer (1981), S. 29, Anm. 1., Hubert (1986), S. 345 f. zum Jugendstrafrecht im Nationalsozialismus, allerdings ohne Bezug auf den Jugendarrest.
“Durch die Einführung des Jugendarrestes werden Zuchthaus- und Todesstrafe in ihrer Stellung nicht berührt.” Krause (1941), S. 78. Auf der anderen Seite “(gibt) die Einführung des Jugendarrestes Veranlassung, sich mit dem Wert und Unwert von Erziehungsmaßnahmen auseinanderzusetzen”, (ebd., S. 79). Der Informationsdienst des Reichsministers der Justiz erklärt in einem Bericht vom 1.1.1944 das Ansteigen der Jugendkriminalität im Krieg u.a. aus den Folgen der Einführung des Jugendarrests für die Statistik. “Insbesondere hat die Einführung des Jugendarrest zweifellos zu einem gewissen Anwachsen der Zahl der Verurteilungen zu Lasten der Verfahrenseinstellungen geführt.” Zit. nach Hellfeld/Klönne (1985), S. 330
Scheffler (1981), S. 457; Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens und der Vollstreckung von Jugendarrest (1943)
Scheffler (1981), S. 457; u.a. auch die Einführung der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (1941) ist zu diesen Verschärfungen zu rechnen
Rietzsch (1941), S. 493; für die leitenden Begriffe der nationalsozialistischen Jugendrechtsideologie Hubert (1986), Siebert (1941).
Wolff (1985), S.648; Zur ‘rassebiologischen Aufgabe des Jugendstrafrechts’ Freisler (1939)
Zum Begriff der ‘Ehre’ im Jugendstrafrecht u.a. Schaffstein (1935), Krause (1941), S. 9 f., 45 f., Kiemer (1941), S. 26
Axmann (1940), S. 1257. Da der Gemeinschaftsbegriff auf die ‘deutsche Volksgemeinschaft’ bezogen war, konnte — festgeschrieben in der Jugendarrestvollzugsordnung von 1943 — Jugendarrest ausschließlich gegen deutsche Jugendliche verhängt werden. Eisenhardt (1977), S. 16, Denkschrift (1977), S. 34, Hellfeld/Klönne (1985), S. 187, Schulze (1942), S. 14, Kümmerlein (1943a), S. 532. Die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4.10.1940 gestattet noch die Anwendung des Jugendarrests auf ausländische Jugendliche (Erläuterung III zu § 1, S. 500); die Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 28.11.1940 schließt z.B. Polen und polnische Juden aus (Erläuterung zu § 9, S. 524) (beide Verordnungen sind abgedruckt in Rietzsch (1941), hierauf beziehen sich auch die Seitenangaben).
Das ist auch daran zu sehen, daß — entsprechend der 1. Durchführungsverordnung vom 28.11.1940, und auch noch heute — neben Jugendarrest zwar auch Erziehungsmaßregeln, jedoch nicht Jugendstrafe verhängt werden dürfen. Rechtspflege (1940), S. 1243, Krause (1941), S. 56, 59. Zu Gemeinschaftsideologie und Ehrbegriff im Jugendarrest auch Eisenhardt (1977), S. 14 ff.
“Gerade dem jungen Menschen ... muß handgreiflich und unverwischbar gesagt werden: ‘Bis hierher und nicht weiter’. Es muß ihm blitzartig zum Bewußtsein gebracht werden, daß die Volksgemeinschaft, deren Ordnung er gestört hat, eine ungeheuere Macht ist, eine Autorität, der er sich unter allen Umständen zu beugen hat und die man niemals ungestraft angreifen kann”. Borst (1939), S. 42. Der Jugendarrest sei “ein Zuchtmittel ..., das den Jugendlichen nachdrücklich zur Ordnung rufe und das seinen wesentlichen Inhalt und seine Rechtfertigung durch die mit ihm beabsichtigte Schockwirkung erhalte”. Jugendrichtertagung (1940), S. 1276. Dem Problem, daß ‘die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen müsse’ widmet auf der Jugendrichtertagung am 7.11.1940 der Oberregierungsrat Mielke einen ganzen Vortrag (ebd., S. 1276 f.), Freister (1940), S. 1410.
Freister (1940), S. 1412
Jugendrichtertagung (1940), S. 1277
Rechtspflege (1940), S. 1234; Jugendrichtertagung (1940), S. 1276; Freister (1940), S. 1409. Für die Vorbilder des Jugendarrestvollzuges — Arrest im Gefängnis und Zuchthaus, bei der Wehrmacht oder dem Reichsarbeitsdienst — Eisenhardt (1977), S. 20 ff., Krause (1941), S. 42
Rechtspflege (1940), S. 1234. Vgl. auch die Empfehlung von Freister (1940), S. 1414: “Der Richter kann an den strengen Tagen auch eine warme Suppe geben lassen. In der jetzigen Zeit der Rationierung würde ich als Vollzugsrichter diese warme Suppe in aller Regel der Fälle ausgehen lassen ... Aus dem gleichen Grunde würde ich ... von der Möglichkeit Gebrauch machen, die strengen Tage — soweit sie sich auf die Ernährung auswirken — bereits nach einer und nicht erst nach zwei Wochen zu beendigen.”
Freister (1940), S. 1412
Freister (1940), S. 1412
Freister (1940), S. 1412 f.; Eisenhardt (1977), S. 13 75 Eisenhardt(1977),S.13
Freister (1940), S. 1406
Rictzsch (1941), S. 493 f.
Rictzsch (1941), S. 494, mit Bezug auf Schaffstein
Freister (1940), S. 1406; vgl. aber auch für die aktuelle Interpretation des § 16 JGG die Richtlinien (1980), S. 405: “Wird auf Jugendarrest erkannt, so darf die Fassung des Urteils nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, als sei der Jugendarrest eine Strafe.”
Freisler (1940), S. 1408 f.
Freister (1940), S. 1409
Freisler (1940), S. 1412
Pfeiffer (1983), S. 44
Freister (1940), S. 1414
Wolff (1985), S. 643. Für den Einfluß der HJ auf die Fürsorgeerziehung Kraus (1974), S. 173 f.
Wolff (1985), S. 645
Wolff (1985), S. 642
Vgl. die für den Jugendarrest noch zu prüfenden Hinweise bei Wolff (1985), S. 651: Loyalitätskonflikte zwischen NSDAP und Justiz seien für letztere dadurch noch verstärkt worden, “daß die NSDAP den Reichskanzler stellte, hingegen der oberste Dienstherr der Justiz, Minister Franz Gürt-ner, Mitglied der Deutschnationalen Volkspartei war. Gürtner war bereits seit 1932 in den Kabinetten Papen und Schleicher Justizminister gewesen. Bei Gürtner wie bei den hohen Justizbeamten ‘dominierte das Bestreben, die Kompetenzen der Verwaltung durch Teilkonzessionen an das Programm der NSDAP zu bewahren oder angesichts ihres übersteigert erscheinenden Radikalismus ‘Schlimmeres zu verhüten”.” (mit Bezug auf D.v.Richthofen (Hrsg.): Beamte im Nationalsozialismus. Ausstellung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NW, Düsseldorf 1984, S. 5). Diese These erscheint höchst problematisch und für eine historische Analyse zu undifferenziert, wenn man berücksichtigt, daß zu den ‘hohen Justizbeamten’ auch der Staatsekretär im Justizministerium und spätere Vorsitzende des Volksgerichtshofs, Roland Freisler, gehörte.
Jugenddienstarrest (1940), S. 1392. Die Einführung des Jugenddienstarrests war mit der Einführung der Jugenddienstpflicht notwendig geworden. “Bisher wurde der Jugendliche, bei dem der Appell an die Ehre nichts mehr fruchtete, aus der Gemeinschaft der HJ ausgeschieden .... Das geht jetzt nach Einführung der Jugenddienstpflicht nicht mehr.” (Axmann (1940), S. 1258)
Jugenddienstarrest (1940), S. 1392. Wurde ein Jugendlicher vor der Verhängung von Jugenddienstarrest verurteilt, darf nicht noch einmal Jugenddienstarrest wegen derselben Handlung verhängt werden. Ist nach der Verhängung von Jugenddienstarrest ein gerichtliches oder polizeiliches Verfahren anhängig, wird festgestellt ob von einer weiteren Ahndung der Handlung abgesehen werden kann. Ist eine Verurteilung noch nicht erfolgt und ist Freiheitsstrafe oder Jugendarrest zu erwarten, wird Jugenddienstarrest nicht verhängt.
Jugenddienstarrest (1940), S. 1392: “Eine Verhängung von Jugenddienstarrest (ist) nur dann zulässig, wenn die Zeit zwischen Bekanntwerden der dem Strafantrag zugrunde liegenden Handlung und der Entscheidung des Sonderbeauftragten, der den Jugenddienstarrest verhängt, nicht mehr als 21 Tage beträgt”.
Jugenddienstarrest (1940), S. 1392: “In Fällen, in denen ein besonderes Interesse der Hitler-Jugend besteht, einen Verstoß durch Dienststrafe zu ahnden, ersuche ich zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die von der Hitler-Jugend veranlaßte oder in Aussicht genommene dienststrafrechtliche Ahndung von Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden wird abgesehen werden können.” Für die Vernetzung von HJ, anderen NS-Institutionen und Justiz und Verwaltung im Jugendbereich auch Kiemer (1941), Pannewick (1945), Wolff (1985), Kühn (1986).
Wolff (1985), S. 667; zu Justiz und Regime des Nationalsozialismus vgl. Gruchmann (1983); Staff (1978), S.40 f.; Peters (1973); Fraenkel (1974), Neumann (1977), S.509 ff.
Freister (1940), S. 1406
Freister (1940), S. 1406 f.
Freister (1940), S. 1410, S. 1411
Freister (1940), S. 1411
Freister (1940), S. 1413
Freister (1940), S. 1414, vgl. auch oben die Hinweise zur sozialen Kontrolle durch Aktenvermerke und Gespräche u.a. mit Eltern und NS-Organisationen.
Freister (1940), S. 1414
Freister (1940), S. 1407
Krause (1941), S. 62
“Daß der Jugendarrest die Haft verdrängen soll, braucht nicht erst lange ausgeführt zu werden” .Freister (1940), S. 1407, vgl. auch S. 1409, Rietzsch (1941), S. 491 f.
Freister (1940), S. 1407
Freister (1940), S. 1409
Freister (1940), S. 1409, Rietzsch (1941), S. 494
Freister (1940), S. 1408. Um aus solchen pädagogischen überlegungen heraus den Faktor Geld gänzlich zu eliminieren, geht deshalb auch “die Entscheidung, in der auf Jugendarrest erkannt wird,... ohne Kostenentscheidung” (ebd., S. 1409); Rietzsch (1941), S. 492 f.
Freister (1940), S. 1408; Rietzsch (1941), S. 494: “Der Anwendungsbereich des Jugendarrests wird umfassend sein.” In einer Revisionsentscheidung des 6. Strafsenats vom 14.11.1941 (1942), S. 268 werden diese extensiven Absichten weiter verdeutlicht und verstärkt: “Der Umstand, daß bei einer Straffestsetzung nicht unter das Strafmaß von 6 Monaten geschritten werden kann, schließt die Anwendung des Jugendarrestes nicht aus. Jugendarrest darf nur nicht an Stelle einer Zuchthaus- oder Kerkerstrafe treten. In allen anderen Fällen ist seiner Anwendung keine formale Grenze gezogen.” Vgl. auch Pichler-Drexler (1942)
Gegen dieses Konzept des nahezu ‘allmächtigen Richters’ formulierten aber auch schon Zeitgenossen ihre Kritik. So Krause (1941), S. 55 f., 60 f., 66
Sieverts (1961), S. 156
Voss (1986a), S. 202 f.
Kümmerlein (1943a)
Eisenhardt (1977), S. 28 ff., Jugendarrestvollzugsordnung (1943). Vorher war der Jugendarrestvollzug durch Richtlinien geregelt. Vgl. Jugendarrestordnung (1940), Richtlinien für den Vollzug des Jugendarrestes (1943).
Krause (1941), S. 75 bezeichnet den Jugendarrest als “’janusköpfige(s)’ Institut”. Daß er diese ‘Mittelstellung’ auch heute noch hat, zeigen aktuell die Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen in der Antwort der Bundesregierung (1986), S. 25. Sie “sprechen sich überwiegend für die Beibehaltung des Jugendarrestes aus. Auf ihn könne schon deshalb nicht verzichtet werden, weil ohne ihn im Sanktionensystem des JGG eine Lücke entstehen würde, die durch die Anordnung ambulanter Maßnahmen nicht gänzlich geschlossen werden könne. Es könnte sich daraus die Gefahr ergeben, daß die Schwelle zur Verhängung der Jugendstrafe abgesenkt würde.” Zum historischen Argument auch Krause (1941), S. 54 ff., Gallas (1937)
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß Begriffe wie ‘Mittelstellung’ und ‘Komplettierung’ nicht statisch zu verstehen sind, sondern einen Zeitindex tragen, d.h. die historische Möglichkeit einer anderen Konkretisierung nicht ausschließen. Schon in den Diskussionen der Nationalsozialisten um den Jugendarrest läßt sich vereinzelt die schreckliche Vorstellung der “Jugendbewahrung” als “viertes Glied” des Jugendstrafrechts finden. Krause (1941), S. 75, Boldt (1940), S. 2035.
Zum Begriff der ‘relativen Autonomie’ im Hinblick auf Bildungssystem und Pädagogik Bourdieu/Passeron (1971). Luhmann/Schorr (1979), S. 46 ff. Für die Sozialarbeit Olk (1986), S. 109
Das Verhältnis von Erziehung und Strafe in je unterschiedlicher Gewichtung muß dabei als konstitutives Problem des gesamten Jugendstrafrechts gesehen werden. Vom “Kompromißcharakter des Jugendstrafrechts” spricht z.B. Mrozynski (1980), S. 148, s. auch Eckert (1982), S. 148, Jung (1978), S. 622. Sowohl von der Intention wie von der organisatorischen Konzeption und Struktur her gesehen findet dieses Verhältnis im Jugendarrest jedoch einen besonderen, auf die ‘Mittelstellung’ dieser Sanktionsform beziehbaren und entsprechend profilierten Ausdruck.
Rietzsch (1941) S. 494
Pfeiffer (1983), S. 44–45 wählt als eine Kapitelüberschrift in seinem knappen historischen Ab-riß “Die Entwicklung des Jugendstrafrechts von 1933 bis 1953”. Eisenhardt (1977), S. 35. In Baden-Württemberg wurden allerdings mit dem Gesetz vom 14.8.1946 die Höchstdauer des Dauerarrest von vier auf 10 Wochen erhöht und zugleich die Bestimmungen über die ‘strengen Tage’ mit einfacher Kost und hartem Lager (§ 66, Abs. 3 und 4 RJGG) gestrichen. Dalke (1950), S. 929 (Anm. zu C II 3), S. 932 (Anm. zu § 8), S. 952 (Anm. zu § 66).
Denkschrift (1977), S. 34
§ 90 JGG. Selbst die aktuelle Antwort der Bundesregierung (1986), S. 24 f., auf die Frage, ob “das in § 90 JGG formulierte Vollzugsziel... zeitgemäß” sei, hält am Begriff des “Ehrgefühls” fest. Um die “Notwendigkeit der erzieherischen Gestaltung des Arrestvollzuges” zu betonen und gesetzlich vorzuschreiben, soll jedoch der § 90 JGG um einen zweiten Absatz erweitert werden. Er lautet: “ Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen Hilfen zur Bewältigung von Schwierigkeiten, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben, anbieten”. (S. 2S)
Peters (1937), Kümmerlein (1943a), S. 531
Zur JAVollzO von 1966 Potrykus (1966).
Anfrage des Abgeordneten Gallus am 21.3.1973. Mitteilung (1973)
Jaath (1977), Roestel (1976), Schenker (1976). Als Vertreter der alten Ordnung Ficht (1976).
Aber auch weit nach 1945 konnten noch Arbeiten wiederaufgelegt werden, die sich intensiv an der Begründung der Einführung des Jugendarrests während der NS-Zeit beteiligt hatten. Vgl. besonders die Zusammenstellung von Texten in Schaffstein/Miehe (1968), darin z.B. der Aufsatz von Schmidhäuser von 1939, der durch besonders viele Kürzungen und Auslassungen von Passagen im nationalsozialistischen Sprachstil auffällt. Auch Patzschke (19S6) kann den Jugendarrest und seinen Vollzug als rigides “Disziplinarmittel” (S. 277) kennzeichnen, das “einen ganz und gar unpsychologischen Zuschnitt” (S. 289) haben und in “völlig reizlose(r), keimfreie(r) Umgebung” (S. 287) vollstreckt werden müsse.
Knapp resümierend Pfeiffer (1983), S. 48–52
Zu diesen Diskussionen weiter unten, Kap. 1.4
Dallinger/Lackner (1965). Grethlein-Brunner (1969). Beschluss des BGH (1963)
Beschluss des Bundesgerichtshofs (1963). Vgl. auch die rechtsdogmatischen Ausführungen von Hochleitner (1974).
Pfeiffer (1983), S. 55 ff.. Vgl. auch die Antwort der Bundesregierung (1986), S. 25, wo es heifit: “Der 20. Deutsche Jugendgerichtstag 1966 hat sich in seinem Arbeitskreis X c (Jugendarrest), in dem von 13 Teilnehmern fünf Arrestanstaltsleiter und fünf Mitarbeiter von Arrestanstalten mitgewirkt haben, ebenfalls mit dem Jugendarrest befafit. In der einstimmig verabschiedeten Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse heißt es u.a.: Trotz jahrelangen reformerischen Bemühens müssen wir zur Kenntnis nehmen, daß auch 1986 die Arrestwirklichkeit weitgehend von überkommenen Mustern gekennzeichnet ist. Der Verwahrvollzug ist weit überwiegend die Regel. Dies wird allseits beklagt, und wir fordern die Abschaffung dieses Vollzuges. Abschreckung ist nicht erreichbar. Im Gegenteil, wer den Verwahrvollzug überstanden hat, den kann nichts mehr schrecken. Ein solcher Arrest schadet nur. Die Rückfallquoten betragen zwischen 70 und 90%.’” Thesen des Arbeitskreises X c (1987), S.417f.
Einschränkend gilt jedoch, daß Jugendstrafrecht anstelle des allgemeinen Strafrechts bei Heranwachsenden nur dann zur Anwendung kommt, “wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder 2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt” (§105,Abs.UGG).
Fehes (1960), masch.schr. vervielf.. Diese These ist wie mehrere andere jedoch nicht in das Referat von Fehes und auch nicht in die Arbeitskreisthesen aufgenommen worden. Fehes (1981a)
Vgl. als vergleichbares Problem die Forderungen von Schüler-Springorum (1977), S. 447 und Böhm (1970), S. 250 ff. nach einem Jugend(straf)vollzugsgesetz.
So etwa, jedoch in eher pejorativer und weniger theoretisch-distanzierter Argumentation bei Plewig/Hinrichs (1978), S. 401, 403
Möller (1981), S. 318: “Nur wenige Jugendarrestanstalten in der Bundesrepublik sind offenbar tatsächlich in ihren Vollzugsabsichten und ihrer Vollzugsgestaltung stärker oder auch nur schwächer sozialpädagogisch orientiert”. Plewig/Hinrichs (1978), S. 410 ff.
Möller (1981), S. 318 f. verweist neben “Hindernisse(n) personeller, sachlicher und baulicher Art” auch auf “Desinteresse oder Ablehnung bei vorgesetzten Vollzugsbehörden, unzureichende Ausbildung und Motivation beim Vollzugspersonal, geringes Engagement von Vollzugsleitern und Schwierigkeiten oder gar Widerstand seitens einzelner Jugendrichter”. Vgl. auch Plewig (1985), der -im Blick auf das JGG insgesamt — davon ausgeht: “Die am JGG Beteiligten versuchen immer noch, den Widerspruch von Strafe und Erziehung zu überwinden” (S. 59) — statt ihn, so seine Option, zur Erziehung hin aufzulösen.
Kuhls (1985a), S. 60 verweist dabei auf Entscheidungsschwächen von Richtern. Auf fehlende Rahmenbedingungen weist Becker (1975), S. 15, hin: “Wir stehen gerade vor der bemerkenswerten Tatsache, daß die Richter in inflatorischer Weise von dem Zuchtmittel des Erziehungsarrests (sie!) Gebrauch machen, offenbar als Ersatz für fehlende Sozialisationsmöglichkeiten.”
Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.): Fachserie 10, Rechtspflege, Reihe 3 Strafverfolgung 1981–1984, Wiesbaden 1983–1985, jeweils S. 100 f.; Statistisches Bundesamt (Hrsg.):Fachserie 10: Rechtspflege, Reihe 1: Ausgewählte Zahlen für die Rechtspflege 1980 ff, Wiesbaden 1982 ff., Tab. 3.8., S. 32; Statistisches Jahrbuch 198S für die Bundesrepublik Deutschland, S. 346. Unter der Perspektive der rechtspraktischen Anwendung des Sanktionensystems des JGG werden im folgenden die Verurteilungen und nicht die Verurteilten gezählt, da nach dem JGG auch mehrere Sanktionen nebeneinander angeordnet werden können. Das Verhältnis von Verurteilten und Verurteilungen nach dem JGG liegt in den letzten Jahren sowohl bei Jugendlichen als auch bei Heranwachsenden konstant bei etwa 1: 1,4. Statistisches Bundesamt: Fachscrie 10, Reihe 1 (1980 ff.), Tab. 3.8, S. 32. (eigene Berechnungen). Kaiser (1983). Für die allgemeine Entwicklung im Strafrecht Dünkel/Rosner (1982), Terdenge (1983).
Statistisches Bundesamt: Fachserie 10, Reihe 3, (1981 ff.), Feltes (1981a).
Programmatiken, Vorschläge und Praxisberichte zur ‘Diversion’ sind zuhauf in der Literatur zur Jugendstrafrechtspflege zu finden. Vgl. für den aktuellen Stand in der Praxis die Referate und Thesen des Arbeitskreises IV: ‘Modelle von Diversion — §45 JGG und der Jugendstaatsanwalt’, Arbeitskreis IV (1964). Kury (1964). Als kritischen Beitrag zu ambulanten und Diversionsprojekten Kerner (1963).
Als %-Basis gelten die Verurteilungen pro Jahr insgesamt. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3,1961–1964, S. 100 f.; eigene Berechnungen
Als %-Basis gelten die Verurteilungen zu Jugendstrafe pro Jahr insgesamt. Quellen: Statistisches Jahrbuch 1985, S. 346, Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 1981–1983, S. 100 f.; eigene Berechnungen
Eine Untersuchung, die Feltes im zeitlichen Querschnitt für die Verurteilungen zu Jugendarrest im Vergleich einzelner deutscher Bundesländer durchgeführt hat, kommt zu sehr heterogenen Anteilen. Sie lassen vermuten, daß die ‘Abweichungen’ von der bundesdurchschnittlichen Tendenz relativ groß sind, Feltes (1981b)
Vgl. Anmerkung zu Schaubild 1
Vgl. Anmerkung zu Schaubild 1
Statistisches Jahrbuch 1985, Tab. 15.12, eigene Berechnungen. Walter/Eckert (1985). Die Autoren kommen u.a. auch für den Jugendarrest zu dem Ergebnis, daß sich zwischen 1962 und 1982 “die Sanktionsstrukturen im Laufe der Zeit zwar erheblich gewandelt haben, die betreffenden Anteilsverschiebungen aber bei Jugendlichen und Heranwachsenden bemerkenswert gleichförmig und parallel verlaufen sind.” (S. 69)
Zum Vergleich wurden die %-Anteile der Verurteilungen (als %-Basis gelten die Verurteilungen der jeweiligen Altersgruppe pro Jahr insgesamt) auf den Wert 0 für das Jahr 1979 bezogen (Index 1979 = 0). Für dieses Jahr betragen die Anteile von Jugendlichen bzw. Heranwachsenden: Jugendstrafe 5,8% bzw. 17,2%, Zuchtmittel 66,8% bzw. 71,7%, Erziehungsmaßregeln 27,4% bzw. 11.1%. Quelle: Statistisches Jahrbuch (1985), S. 346; eigene Berechnungen.
Vgl. dazu die Kontroverse zwischen Voss und Pfeiffer Voss (1986b) und Pfeiffer (1986)
Statistischen Bundesamt: Fachserie 10, Reihe 3 (1981–1984), S. 100 f.; eigene Berechnungen.
Marks (1984), Pfeiffer (1983); kritisch zu den von ‘ambulanten’ Projekten vorgelegten Zahlen Ludwig (1985) mit dem Ergebnis: “Nüchtern betrachtet, verlieren die Projekte viel von dem Glorienschein, mit dem sie sich zumeist selbst umgeben haben” (S. 302); Plewig (1985).
Als Beispiel für die Erfolglosigkeit der Bemühungen, im Land Bremen durch das Angebot von Betreuungsweisungen die Arrestzahlen zu reduzieren Schumann (1985)
Z.B.Fleck/Müller (1984), Gassen (1983), Bulczak (1986), Ludwig (1986).
Feltcs (1984), Obernheim (1985), S. 20.
Busch/Hartmann (1984), Schumann (1985)
Plewig/Hinrichs (1978), S. 388. Für die Desiderata der Forschung im ‘Randbereich’ hin zu ‘ambulanten’ Projekten Ludwig (1985) und Plewig (1985)
Wünsch (1957), Süssenguth (1973), Klosterkemper (1971), Schwarz (1963), Krieger (1970), Hilpert (1961), Grämlich (1961), Fluck (1969), Adrian (1950), Arndt (1970), Purmann (1956), Schneemann (1970), Trips (1963), Hartenstein (1966). Noch 1978 wird eine Dissertation veröffentlicht, die sich theoretisch wie methodisch auf dem Stand der Untersuchungen über den Jugendarrest der 50er und 60er Jahre bewegt: Nolte (1978).
Fluck (1969), S. 6
Um das Jahr 1970 wurden die Ergebnisse der damals vorliegenden Untersuchungen zum Jugendarrest dann in synoptischen übersichten dargestellt, verglichen und die Reformvorschläge zu-sammengefaßt. Schaffstein (1970), S. 869. Dort werden Rückfallquoten von über 60% nachgewiesen. Miehe (1969). Vgl. auch den 1.Hauptteil der Untersuchung von Hinze (1972). Als methodenkritische Synopse Kaiser (1969).
Denkschrift (1977), S. 40
Pfeiffer (1981), S. 40; Busch/Hartmann (1984), S. 90.
Denkschrift (1977), S. 34
Ein ähnliches Verfahren ist aktuell wieder zu erwarten. Wie die Antwort der Bundesregierung (1986), S. 25 mitteilt, hat das Bundesministerium der Justiz erneut Eisenhardt beauftragt, “das von ihm 1974 erstattete Gutachten durch eine vergleichende Untersuchung zu aktualisieren. Das Ergebnis wird etwa Ende 1987 vorliegen.”.
Eisenhardt (1974).
Arbeitskreis IV (1975)
Denkschrift (1977)
Arbeitskreis VII (1978). Gleichzeitig wurden in der Fachöffentlichkeit Kritik und Zweifel an der Durchführbarkeit des von Eisenhardt konzipierten, relativ aufwendigen Behandlungsmodells geäußert (Jung (1978)) und zumindest zusätzlich Initiativen des Gesetzgebers gefordert. Vgl. die überlegungen zu einer Verknüpfung von Jugendarrest und Bewährungsverfahren bzw. zur Möglichkeit, die Vollstreckung eines vierwöchigen Dauerarrests auch zur Bewährung auszusetzen bei Thiesmeyer (1978), S. 26 und bei Burkert (1978a), S. 219.
Plewig/Hinrichs (1978), S. 401
Plewig/Hinrichs (1978), S. 406. Mit dieser Argumentation verbinden sich nicht zuletzt auch professionspolitische Motive, die mit einer Dominanz des ‘Pädagogischen’ auch eine Dominanz der ‘Pädagogen’ für den Jugendarrest intendieren. Juristen, insbesondere Jugendrichtern und Vollzugsleitern wird dabei jegliche “sozialpädagogische, psychologische und/oder kriminalpolitische” Kompetenz bestritten — “von Kenntnissen in der Personalführung ganz abgesehen”. Ebd., S. 394. Plewig (1980), S. 20. Dort wird an “individualistische(n), auf Repression ausgerichtete(n) Konzepte(n) herbe und engagierte Kritik geübt und diesen ein “dialogische(s) Pädagogikmodell” — das Beispiel Hamburg — gegenübergestellt. Von Trotha (1983), S. 40 verweist auf das “’humaiutär-emanzipatorische’ Argument” in der Strafvollzugsreform als “Vehikel für die Durchsetzung berufsständischer Interessen”.
In den Forderungen des Arbeitskreises Junger Kriminologen (AJK) zum Jugendkriminalrecht vom 27.9.1981, abgedruckt als Kritik der Jugendstrafvollzugsreform (1982), heißt es unter 6. lapidar. “Der Jugendarrest ist abzuschaffen” (S. 93). Papendorf (1982), S. 150 ff.. Als Plädoyer für die Abschaffung des Jugendarrests Bausch/Cremer-Schäfer (1979). Der Autor des Tagebuchs, Robert Bausch (4 Wochen Dauerarrest wegen Verstößen gegen das Wehrstrafgesetz), ist freilich nicht der repräsentative Arrestant.
Pfeiffer (1981), S. 51. Schaffstein (1978), S. 100, wendet u.a. gegen den ‘Behandlungsvollzug’ Eisenhardtscher Prägung und kritisiert das “pädagogische Paradies” der Reformkonzepte zum Jugendarrest.
Plewig (1985), S. 67, Plewig (1980), S. 21. Die praktizistische Orientierung von Untersuchungen beklagt Ludwig (1985), S. 291 auch für Diversionsprojekte: “Wissenschaftliche Analyse wird im wesentlichen durch Zuschreibung ersetzt”. Vgl. auch Quensel (1984).
Kleinere Einzeluntersuchungen in der Jugendarrestanstalt Frankfurt am Main-Höchst waren vorausgegangen. Eiscnhardt/Naumann (1970), Eisenhardt (1971), Eisenhardt/Naumann (1971).
Eisenhardt (1977), S. 153
Eisenhardt (1977), S. 491
Eisenhardt (1977), S. 514 ff.
Eisenhardt (1977), S. 495
Eisenhardt (1977), S. 522
Rieger (1962)
Eisenhardt (1977), S. 498 f.
Eiscnhaidt (1977), S. 57
Eisenhardt (1977), S. 99
Eiscnhaidt (1977), S. 109
Eisenhardt (1977), S. 117
Diese theoretische Orientierung von Eisenhardt wird bei der eher peripheren Analyse der ‘juristischen Merkmale’ von Arrestanten ebenso deutlich wie bei der Dominanz psychologischer gegenüber kriminologischen Aspekten.
Als gegenteilige Bewertung der Arbeit von Eisenhardt: Nolte, N. (1978), S. 74.
Pfeiffer (1981), S. 28
Pfeiffer (1981), Feltes (1981a)
Feltes (1981a), S. 290
Pfeiffer (1981), S. 50
Pfeiffer (1981), S. 35
Auch einige andere Arbeiten stützen sich in methodischer Hinsicht auf Arrestanten als Untersuchungsgrundlage und untersuchen u.a. auf dieser empirischen Basis theoretisch und methodisch fruchtbare Fragestellungen, die sich aber auf den Arrest und den Arrestvollzug nicht unmittelbar beziehen. Vgl. etwa die Untersuchung zur Differenz von sozialer und juristischer Deliktbewertung von Kiefl/Lamnek (1963), oder die aus einem Forschungsprojekt entstandenen methodenkritischen Analysen von Rieländer (1983).
Pfeiffer (1981), S. 28
Pfeiffer (1981), S. 35 f.
Busch/Hartmann (1984)
Busch/Hartmann (1984), S. 81
Busch/Hartmann (1984), S. 92
Busch/Hartmann (1984), S. 97
Busch/Hartmann (1984), S. 110
Busch/Hartmann (1984), S. 115
Busch/Hartmann (1984), S. 120
Busch/Hartmann (1984), S. 8
Busch/Hartmann (1984), S. 7
Busch/Hartmann (1984), S. 92
Busch/Hartmann (1984), Kap.2.3, S. 127–135; hier besonders ein Vergleich mit: Projektgruppe Jugendbüro und Hauptschülerarbeit: Die Lebenswelt von Hauptschülern. Ergebnisse einer Untersuchung. 2Aufl., München 1977, Dies.: Subkultur und Familie als Orientierungsmuster. Zur Lebenswelt von Hauptschülern. München 1977 und Damm Diethelm: Wenn der Alltag zur Sprache kommt. Die Lebenswelt der Jugendlichen als Inhalt der Jugendarbeit. München 1981.
Busch/Hartmann (1984), S. 134
Pfeiffer (1983), S. 17 f. Dort trägt Pfeiffer diese Deutung vor, berücksichtigt sie aber bei seinen eigenen Untersuchungen nicht mehr, sondern geht weiterhin von einer spezifischen ‘Gefährdung’ aus. Pfeiffer (1983), S. 253 und Pfeiffer (1981)
Busch/Hartmann (1984), S. 102 209 Busch/Hartmann (1984), S. 116
Der Anteil von Mädchen beträgt bei Busch/Hartmann 33% gegenüber 7% im Bundesdurchschnitt. Statistisches Bundesamt: Fachserie 10, Reihe 3, (1983,1984), S. 100 f.
Giffey/Werlich (1985)
Giffey/Werlich (1985), S. 47
Schumann/Döpke (1965)
Schumann/Döpke (1985), S. 110 ff.
Schumann/Döpke (1985), S. 118
Schumann u.a. (1985), Schumann (1986)
Bruns (1984)
Obwohl Bruns in generalisierender Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, daß “jugendliche Freizeitarrestanten ... in ihrer Selbsteinschätzung nicht signifikant von der Selbsteinschätzung ‘normaler’ Jugendlicher ab(weichen)” (S. 44, 95), nehmen ‘Mangerfeststellungen im Detail einen breiten Raum ein. Bei Einzelanalysen werden zwar einige Zusammenhänge zwischen Merkmalen der Jugendlichen und Kriminalität relativiert, in den zusammenfassenden Ergebnissen schlagen sich diese Einschränkungen jedoch kaum mehr nieder. Vgl. z.B. S. 50 (“Geschwisterposition”) und S. 56: (“Familiengröße”) als einer von 6 Faktoren, die “das Begehen krimineller Delikte fördern können”. ähnlich auch die Interpretation des Zusammenhangs von Alkohol und Tat. Bruns stellt zunächst fest, daß 34% der Freizeitarrestanten ihre Straftat im Zusammenhang mit Alkohol begangen haben (S. 95) und schließt u.a. aus diesem Befund, “daß bei der Ausführung von Straftaten der Alkoholkonsum häufig eine bedeutende Rolle spielt” (S. 114). Irritierend ist zusätzlich, daß wenig später angegeben wird: “Etwa 28% aller Delikte, die von den Jugendlichen begangen wurden, können hier im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gesehen werden” (S. 115).
Bruns (1984), S. 133
In der gesamten Arbeit von 180 Seiten geht Bruns nur mit 9 Seiten auf den Vollzug des Freizeitarrests und seine Einschätzung durch Jugendliche ein. Bruns (1984), S. 125–133
Bruns (1984), S. 153
Bruns (1984), S. 157
Bruns (1984), S. 154
Bruns (1984), S. 157
Bruns (1984), S. 158 ff.
Bruns (1984), S. 164 ff.
Die Reformbemühungen ‘vor Ort’ werden in einzelnen Konzepten, Programmen und Praxisberichten dargestellt. Sie bleiben jedoch sowohl theoretisch wie methodisch anspruchslos und entspringen eher dem Mitteilungsbedarf der Praxis für die Praxis, als der distanzierenden Analyse. Z.B. Schäfer (1975), Urban (1975), Forberich (1980), Schäfer/Möller (1982). Einen Praxisbericht, verknüpft mit einer Auswertung von Tagebüchern, bietet Möller (1972).
Z.B. Fend (1981), S. 57, der “Bildungsinstitutionen ... als formale Organisationen” betrachtet, die “als rationale Ziel-Mittel-Systeme konstruiert sind”.
Etzioni (1973), S. 31 f. Olk (1982), der das Verhältnis von Hilfe und Kontrolle in der Sozialarbeit systematisch als “eigentümlich widersprüchliche(n) Strukturlogik” (S. 119 f.) und als “strukturelle Spannungen” (S. 168, vgl. auch S. 188) deutet. Plake (1981), S. 397 ff.
Klingemann (1981), S. 50
Klingemann (1981), S. 59
Klingemann (1981), S. 50, vgl. dazu auch systematisch Plake (1981), S. 237 ff.
Klingemann (1981), S. 67
Klingemann (1981), S. 68
Klingemann (1981), S. 50
Klingemann (1981), S. 71
So beschäftigte sich beispielsweise der gesamte 5. Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft 1976 mit dem Thema ‘Interaktion und Organisation in pädagogischen Feldern’; die Beiträge sind abgedruckt in Blankertz (Hrsg.) (1977).
Terhart (1986), S. 206. Zur Kritik an der These der Inkompatibilität von Profession und Bürokratie” in der Sozialarbeit Olk (1986), S. 37 f., S. 122
Zur Alternativschuldebatte vgl. als pointierten Beitrag aus der Fülle an Material etwa Mich (1973); vgl. auch Leschinsky (1981); Rang/Rang-Dudzik (1978); Rückriem (1978).
Oelkers/Prior (1982), S. 52, die einen 24 Spiegelstriche umfassenden Katalog der “geläufigsten Postulate” zusammenstellen.
Zinnecker (Hrsg.) (1975). Vgl. auch weiter unten in diesem Kapitel.
Schreiner (1973); Tillmann (1976), Wellcndorf (1977), Fauser/Schweitzer (1985), S. 340 ff.. Früh bereits Fürstenau (1964), S. 65–78.
Oelkers (1982), Zitat S. 159 mit Bezug auf John Stuart Mill. (Damit war auch wenigstens ein Teil des Heimlichen am heimlichen Lehrplan aufgedeckt. Vgl. dazu den sarkastischen Titel der Arbeit von Martin (1976) ‘What should we do with a Hidden Curriculum when we find one?’; s. auch Wippler (1978), Harrison/March (1984), und die Diskussion der Folgeprobleme von Goitein (1984), Starbuck (1983). Vgl. auch die ältere pädagogische Untersuchung von Strasser (1966).
Luhmann/Schorr (1982), Luhmann/Schorr (1979), S. 120 ff.. Von Olk (1986), S. 112 ff., S. 165 ff., wird das ‘strukturelle Technologiedefizit’ und seine Folgen für die Sozialarbeit theoretisch auf-schlußreich übernommen
Braunmühl (1976), Kupffer (1980), Lehmann/Oelkers (1981), Oelkers (1978), Winkler (1982). Vgl. auch das Schwerpunktthema ‘Antipädagogik’ in Jg 35(1983), Heft 11 von Westermanns Pädagogischen Beiträgen mit Artikeln von Winkler, Schoenebeck, Flitner, A., Oelkers und Winkel.
Als entscheidender theoretischer Referenzautor gilt dabei Goffman 1972. Vgl. auch Mollenhauer (1974), S. 129–147; Autorenkollektiv (1974), S. 166 ff.; Jugendliche unter Zwang (1974) u.a. mit Beiträgen zum Strafvollzug (Fankhauser) und zur Heimerziehung (Amann/Nostheide); Habermas-Arbeitskreis (1972); Haag u.a. (1973), S. 180 f.; Böhm (1979), S. 81 ff.; Hammermann (1984), S. 256; Plewig(1980),S.29
Zu den theoretischen und empirischen Schwächen des Konzepts der ‘totalen Institution’ bei Goffman Perry (1974). Vgl. auch Plakc (1978), bes. S. 289 f.und Plake (1981), S. 25 ff.. Die geringe analytische Distinktionsfähigkeit dieses Begriffs zeigt sich auch darin, daß nicht nur Gefängnisse etc., sondern auch die Schule — zumindest tendenziell — zur Kategorie der ‘totalen Institution’ gerechnet wird. Reimer (1978), (kritisch dazu Rückriem (1978), S. 63), vgl. auch Heinze (1983) und — in historischer Perspektive — Thiemann (1983). Kupffer (1980), S. 148 ff. interpretiert sogar das Internat Salem als ‘totale Institution’.
Terhart (1986), S. 206
Z.B. Kersten/Wolffersdorff-Ehlcrt (1982), S. 101 ff., Eberle (1980), Niemeyer (1979), Hammermann (1980). Kupffer (1980) sieht in Kapitel II.4 über “Bestrafen oder Erziehen” in der Theorie der Jugendstrafe viele “Paradoxien”. (S. 126)
Reiche Belege hierfür finden sich in den Gesamtschuldebatten der 70er Jahre, in denen ‘soziales Lernen’ und die Entwicklung von sozialer Kompetenz als zentrale Leit- und Legitimationsbegriffe der Schulreform galten. Vgl. etwa Rolff u.a. (1974), bes. den Beitrag von Rolff/Tillmann ebd., S. 71–110, Klafki (1972), Köhler (Hrsg.) (1974), Oelkers/Prior (1982). Kritisch zu dem normativen Gebrauch des Begriffs ‘soziales Lernen’ und seiner Funktion bei der institutionellen Konfliktverarbeitung: Wellendorf (1982), bes. S. 102 ff. Vgl. aber auch z.B. Thielicke (1983), S. 227; Feige (1982); Wulf (1985); Rössner (1982). Vgl. auch Müller/Otto (1986).
Z.B. Waller (1980); Schuch/Lück (1980)
Terhart (1986), S. 211; Terhart erscheint der Begriff eines Theorieangebots’ noch zu problematisch, weil die Ansätze zwar weitreichende Folgen für die Organisationssoziologie hätten, sich aber hinsichtlich ihrer Ausarbeitung und Prüfung “ noch im Embryonalstadium” (S. 216) befanden.
Terhart (1986), S. 210
Terhart (1986), S. 211; zur Kritik an klassischen Organisationsmodellen auch Olk (1986), S. 37 f., S. 109 f.
Terhart (1986), S. 212
Weick (1976), S. 3 für das “Concept of Coupling” und S. 4 f. für “Coupled Elements”
Plake (1978) für das Verhältnis von System und Umwelt; vgl. auch Olk (1986), S. 37, S. 138 ff., der das Modell des ‘loose coupling’ für die Analyse der Sozialarbeit aufnimmt. Zur ‘relativen Autonomie1 Olk (1986), S. 8,39,109
Terhart (1986), S. 212. Zur »zeremoniellen Funktion formaler Struktur1 Olk (1986), S. 141 ff., vgl. besonders auch Meyer/Rowan (1977), Kamens (1977), Meyer (1977). Die Nähe dieser Deutung formaler Struktur als Zeremonie, Ritus, Mythos zu anthropologischen und ethnologischen Denkfiguren, etwa des Initiationsritus, aber auch — wenigstens in Analogie — zu Goffmanns Topos des Theaters’, ist unverkennbar
Terhart (1986) verweist hierbei auf begrifflich-theoretische Unscharfen im Hinblick auf den Gegenstand, auf den sich das ‘Mülltonnenmodell’ beziehen will. Vgl. Terhart (1986), S. 213, 217
Terhart(1986),S.213
Mit Terhart (1986), S. 214 beziehen sich solche Kennzeichnungen auf “das Konzept des loose coupling, der Hinweis auf die zeremonielle Funktion formaler Struktur sowie das garbage can model”.
In enger Anlehnung an Terhart (1986), S. 214 f. Einzelformulierungen sind weitgehend von Terhart übernommen, auf eine Zitation im einzelnen wurde jedoch aus Gründen der übersichtlichkeit verzichtet.
Plake (1961), S. 261 ff.
Zu den Schwierigkeiten der Sozialpädagogik mit dem Professionskonzept Z.B. Olk (1986), Gassen/Schwander (1983). Für die älteren Diskussionen Otto/Utermann (Hrsg.) (1971), Otto/ Schneider (Hrsg.) (1973). Für die neueren Debatten zur Handlungskompetenz Müller/Otto/Sünker (Hrsg.) (1982) und (1984).
Zum Problem der Effizienz bzw. Effektivitätskontrolle, zum “Steuerungs- und Kontrolldilemma” aufgrund “prinzipielle(r) Ungewißheitsbelastung” (S. 115) in der Sozialarbeit Olk (1986)
Das Pendant zu Urteilen und Beschlüssen, die den Zwangscharakter begründen, ist bei Terhart die allgemeine Schulpflicht. Dazu auch Fend (1977), S. 64, Fürstenau (1964), S. 72
Hasenfeld/Cheung (1985). Die Autoren kommen zu dem Schluß, “that the political economy perspective is particulary useful in explaining the impact of external political and economic factors on case processing. This perspective, however, is less useful in explaining the effects of internal organizational variables.” Sie folgern daraus, “that the conceptualization of the internal structure of the court from a political economy perspective is inadequate and that a loose-coupling or ‘organized-anarch/ perspective may be more appropriate.” (S. 820) Diese beiden Perspektiven seien durchaus kompatibel und komplementär. Zu fragen wäre freilich, ob nicht schon die ‘Innen’-’Außen’-Schematisierung eine Verknüpfung von solchen Theorieansätzen nahegelegt hat.
Platte (1961), S. 237 ff.
Zum Problem des ‘tight coupling’ and loose coupling’ Weick (1976), S. 10 f; vgl. auch Lutz (1982), Olk (1966), S. 110 ff., 127 ff.. Für Plake (1976), S. 297 f. stellt sich die Frage nach lockerer oder fester Verknüpfung systematisch anders, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Problem von Stabilität, Wandel und ‘Spannungsregulierung’ der Organisation als Folge von erweiterten System-Umwelt-Beziehungen. Hier wird jedoch auch die Gefahr deutlich, die organisationssoziologischen Angebote nicht mehr analytisch, sondern organologisch-reifiziert zu verwenden.
Z.B. Baumert (1980), bes. S. 627 ff., 668 ff..
Vgl. hierzu den Hinweis auf “Emergenz-Phänomene” bei Terhart (1987), S. 277: “Die von den Akteuren durch ihr Handeln mitkonstituierte, supra-individuelle ‘Maschinerie’... wirkt auf die Beteiligten zurück”.
Terhart (1986), S. 218
Der Begriff des ‘Arrangements’ entstammt den weitverzweigten theoretischen Diskussionen um den symbolischen Interaktionismus und die Ethnomethodologie. Vgl. Goffman (1969). In funk-tionalistischer Interpretation versucht er die Interaktions- und Organisationsdimension zu verknüpfen. Im pädagogischen Bereich wurde er insbesondere für Analysen der Schule verwendet. Wellendorf (1977), Fürstenau (1964). Vgl. auch Weick (1985), S. 191 f., 193 ff., 209. Im Kontext dieser Arbeit soll er aber ohne theoretisch verengende Attribute wie ‘szenisch’, ‘symbolisch’ oder ‘zeremoniell’ verwendet werden, sondern eher als äquivalenzbegriff zu ‘Figuration’ (Elias). ‘Arrangement’ ziehe ich deshalb vor, weil dieser Begriff als Verb sowohl im Aktiv wie im Passiv bessere semantische und theoretische Differenzierungen erlaubt.
Für Beispiele immer wiederkehrender Kritik Rauschenberger (1985), S. 305 f., Oelkers/Prior (1982), S. 52, Fromm/Keim (Hrsg.) (1982).
Preuss-Lausitz (1982), S. 11
So im Bezug auf den ‘heimlichen Lehrplan’ Terhart (1987), S. 277. Vgl. auch Fromm (1982). Eine Bestimmung des sozialen Lernens als “Paracurriculum”, d.h. “die Gesamtheit der nicht-intentio nalen Lernerfahrungen” (ebd., S. 74) kommt jedoch trotz des Rückgangs auf Schleiermacher, Herbart und Krieck und des Plädoyers für mehr Empirie über die Probleme und Diskussionen um den ‘heimlichen Lehrplan’ kaum hinaus.
Rauschenberger (1985), S. 308. Deshalb sei das Problem in praktischer Hinsicht eher das des Lehrens als das des Lernens. Ebd., S. 315 ff.; vgl. auch Oelkers/Prior (1982), S. 67,74 ff.
Rauschenberger (1985), S. 311
Rauschenberger (1985), S. 312
Rauschenberger (1985). Für die Pädagogik hat auf diesen Sachverhalt freilich schon Wilhelm Flitner (1962), S. 166, hingewiesen: “Erziehung bedeutet eine Ausübung von Macht über Menschen”.
Rauschenberger (1985), S. 313. Vgl. parallel etwa Brück (1982), S. 62, der soziales Lernen einmal als Potentialität im Hinblick auf “neue(r) Formen der Interaktion” versteht und zum anderen -als “Kehrseite derselben Medaille” — von einer “manipulate hochwirksamen Herrschaftsform” spricht. Diese ‘Kehrseite’ gewinnt bei Brück jedoch nicht mehr analytischen, sondern nahezu mythischen Charakter, wenn “dunkle Erziehungsmächte” wirken und sich in “grundsätzlich archaische(n) Interaktionsthemen” fortzeugen, (ebd., S. 61)
Rauschenberger (1985), S. 313
Rauschenberger (1985), S. 311 f.; zum ‘Leiden’ vgl. auch Brück (1982), S. 64, 68. Dort wird das Leiden allerdings mit problematischen normativen Implikaten als “Motiv zur Erarbeitung und Praktizierung neuer Formen sozialer Interaktion” durch das “persönliche Leiden an den alten Formen” (ebd., S. 68) interpretiert.
Weiterführende Analysen könnten hier die Differenz von ‘Macht’ und ‘Zwang’ anschließen. Z.B. Plake (1981), S. 329 ff., unterscheidet ‘physische’ und ‘normative’ Macht und ordnet der ‘physischen’ die ‘Kustodialfunktion’, der ‘normativen’ die ‘Sozialisationsfunktion’ zu.
Terhart (1987), S. 276, bezogen auf Interaktionsverhältnisse im Unterricht: “Die aus dieser Situation als Emergenzeffekte entstehenden Strukturen ‘erziehen’ ebenfalls”.
Oelkers (1982), S. 176
Oelkers (1982), S. 161
Kriz (1973), S. 30 ff., 36 f.
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Keiner, E. (1989). Einleitung. In: Jugendarrest. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05413-9_2
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