Zusammenfassung
Auch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung der Exportförderung1) muß die Gründe und Motive ausfuhrfördernder Maßnahmen berücksichtigen, obwohl diese in der Regel gesamtwirtschaftlicher oder sogar außerökonomischer Natur sind; aus dem Sinn und der Begründung der Maßnahmen lassen sich Schlüsse auf die Durchführung sowie die voraussichtliche Dauer und Beständigkeit der getroffenen Maßnahmen ziehen.
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Literatur
Wegen der viel geringeren Bedeutung der Maßnahmen zur Förderung des Imports (Zollsenkungen, Erhöhung von Importkontingenten, Liberalisierung
Vgl. zur Frage des Exportrisikos E. Sundhoff, Schwerpunktverlagerungen im Bereich der betrieblichen Außenhandelsrisiken und ihre Folgen, in: Deutschland und die Weltwirtschaft, Berlin 1954, S. 230 ff.
In dem Werk von G. G. Huebner und R. L. Kramer über Foreign Trade, Principles and Practices, New York 1942, wird die Außenhandelsförderung auf S. 141 sehr allgemein mit einem Zitat begründet: „Die Hilfe, die die Regierung in Gestalt der Förderung und des Schutzes des amerikanischen Außenhandels gewährt, ist ein Teil des allgemeinen Programms unserer Regierung für die Förderung und den Schutz der Interessen unserer Bürger daheim und draußen — ein fundamentales Regierungsziel.“
Vgl. A. Kruse, Außenwirtschaft, Berlin 1958, S. 395 f.
In Verbindung mit dieser Frage sei auf die Auslandshandelskammern hingewiesen, die sich als freie Zusammenschlüsse von am Handelsverkehr zwischen den betreffenden Ländern interessierten Kaufleuten und Firmen im Ausland und
Vgl. A. Predöhl, Außenwirtschaft, Göttingen 1949, S. 176.
K. Ch. Behrens (Betriebslehre, S. 221) weist u. a. auf die Unterstützung der deutschen Außenwirtschaft durch das Hamburgische Welt-Wirtschafts-Archiv hin.
Ebenso wie die Tätigkeit privater Marktforschungsinstitute und betrieblicher Marktforschungsabteilungen ist auch die staatlicher Handelsförderungsinstitute unter dem Einfluß der Marktintegration intensiviert worden. — Die Tätigkeit des britischen Exportrats für die westliche Hemisphäre, also für Nord-und Lateinamerika, besteht vor allem in der Beratung der am Export beteiligten Unternehmen und der Einschaltung von „marketing offices“, die das britische Handelsministerium den Botschaftern, Gesandtschaften und Konsulaten als Fachpersonal zuteilt. Die Bildung eines besonderen Europa-Exportrats unter der Ägide des britischen Industrieverbandes ist erst neuerdings erfolgt (Blick durch die Wirtschaft v. 27. X. 1960
Die Bank von Frankreich begnügt sich für den Diskont von Exportwechseln mit einem Satz von 3 °/o, so daß der französische Exportkredit 5 bis 5,5 °/° kostet, was die günstigen französischen Finanzierungsbedingungen für Großaufträge im internationalen Wettbewerb erklärt.“ Aus „Die französischen Exportvergünstigungen” in: Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung vom 15. November 1958.
Daneben besteht der ebenfalls staatliche „Development Loan Fund“, der weniger E bankmäßig arbeitend Kredite besonders an die Regierungen von ntwicklungs-ländern zu 31/20/o gibt. Die in den letzten Jahren gewährten Kredite können zu 80 0/o in Landeswährung zurückgezahlt werden.
Die britische Industrie berichtet, daß ihr mangels langfristiger Kreditfazilitäten Großaufträge verloren gingen. Deshalb sollen die Exportkreditfristen verlängert und das ECGD ermächtigt werden, eventuell Kredite am offenen Markt aufzunehmen: in jedem Fall hat diese Garantiestelle das Kapitalrisiko für solche Exportkredite zu übernehmen („Blick durch die Wirtschaft” vom 11. März 1961 ).
Vgl. auch J. Feske, Exportkreditbank, HWB, 3. Aufl., Bd. I, Sp. 1719 ff.
Vgl. W. Joa, Notwendigkeiten, Formen und Möglichkeiten der Exportfinanzierung, Der Betrieb 1960, S. 791.
Z. B. Kredite aus dem Plafond B, die nur mit 1,5 °/o über Bundesbankdiskont zu verzinsen sind (Herbst 1959 ).
Z. B. Plafond A der AKA.
Noch immer keine Forfaitierung, Der Volkswirt 1959
Vgl. J. Zeidler, Noch immer keine Forfaitierung, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 51 f. — Derartigen Transaktionen steht bisher im Wege, daß die Hermes-Bürgschaften und -garantien nur an Lieferanten gewährt werden und daß eine
Evtl. mit Hilfe der KfW bis zu sieben Jahren.
Vgl. K. Krüger, Die Hilfestellung der Ausfuhrkredit-AG, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 40 ff. Dort findet sich auch eine eingehende Darstellung der Technik der AKA-Finanzierung.
Während es im vierten Kapitel, „Das Risiko im Außenhandel“, darauf ankam, die mit dem Außenhandel verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der Lehre von den betriebswirtschaftlichen Risiken zu kennzeichnen und dementsprechend — nach einer Vorstellung des Risikos im Außenhandel als Ganzes — zu analysieren und dabei die risikopolitischen Maßnahmen namentlich der außenwirtschaftlich tätigen Unternehmungen hervortreten zu lassen, erfolgt ihre Gliederung in diesem Abschnitt unter dem Gesichtspunkt ihrer Minderung durch jene Maßnahmen und Institutionen, die, weil ganz oder teilweise von außen kommend, als „Außenhandelsförderung” zusammengefaßt werden. Trotzdem war es nicht möglich, jede Überschneidung zu vermeiden; die enge Verknüpfung der Einzelfragen ließ es bisweilen — auch im Interesse der Gedankenführung — angebracht erscheinen, sie bewußt in Kauf zu nehmen.
Eine scharfe Trennung zwischen Grundentscheidungen und Einzelentscheidungen ist nicht möglich; ein Werbefeldzug auf einem neu zu erschließenden Auslandsmarkt stellt eine Grundentscheidung dar — Aufnahme eines neuen Tätigkeitsbereiches —; zugleich werden durch den Werbefeldzug unmittelbar auch einzelne Geschäfte angebahnt.
Die isolierte Betrachtung einzelner Geschäfte berücksichtigt die innere Verbundenheit aller Maßnahmen, ihre wechselseitige Werbewirkung und Kostenverbundenheit nicht, die bei theoretisch richtiger Betrachtung zu einer anderen Bewertung von Schäden führen müßte. Praktisch ist aber eine solche Handhabung kaum denkbar.
Vgl. Anmerkung n).
Von den politischen Risiken deckt die Hermes Kreditversicherungs-AG z. B. Konvertierungs-und Transfer-Risiko, dabei auftretende Kursrisiken, Risiken eines Zahlungsverbots oder Moratoriums, Kriegsrisiken, Zahlungsunwilligkeit ausländischer staatlicher Schuldner, Risiken eines Embargos, Nichtgewährung oder Widerruf einer Importlizenz, ErlaB von Einfuhrverboten (vgl. im einzelnen hierzu E. Schallehn, Garantien und Bürgschaften der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der deutschen Ausfuhr, Bergisch-Gladbach, o. J.). Ein wirtschaftliches Risiko ist zu decken im Falle der Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Abnehmers (ersatzweise vor Versand der Ware auch bei drohendem Vermögensverfall).
Die Gegenüberstellung „wirtschaftlicher“ und „politischer” Risiken ist also begrifflich nicht sauber. In beiden Fällen geht das Risiko auf das Verhalten oder Handeln von Menschen zurück, im ersten Fall auf das von P r i v a t l e u t en (Einzelwirtschaften), im anderen auf das von Repräsentanten des St a a t es (und zwar sowohl auf wirtschaftlichem wie nicht-wirtschaftlichem [z.B. „politischem“] Gebiet). Beide — Staat und Einzelwirtschaften — beeinflussen einander zudem wechselseitig.
Zu den indirekt durch das staatliche Handeln verursachten Risiken können auch sogenannte „wirtschaftliche“ (genau: einzelwirtschaftliche) Risiken, z. B. das Bonitätsrisiko, gehören, wenn etwa das Verhalten der Staatsorgane oder die Rechtsordnung eine Eindämmung solcher Risiken verhindert. Daraus, daß — jedenfalls in der Bundesrepublik — eine private Kreditversicherung für Exportgeschäfte nur von einer Gesellschaft betrieben wird, im übrigen auch hier die Bundesbürgschaften benutzt werden, geht hervor, daß hier offenbar Risikofaktoren hineinspielen, deren Wirkung sich von der der entsprechenden Faktoren bei inländischer Kreditgewährung unterscheidet.
Es werden Garantien und Bürgschaften unterschieden. Bürgschaften werden bei Geschäften mit ausländischen Regierungen, Garantien bei Geschäften mit privaten Abnehmern gewährt.
Vgl. W. Lichey, Die Systeme der Exportrisikogarantìe, Hamburg 1953. Gegen eine Prämie von 2 bis 5 °/o der Marktforschungskosten wurden z. B. in Großbritannien die Kosten von Marktuntersuchungen zu 50 0/o ersetzt, wenn sie nicht binnen drei Jahren aus Verkaufsgewinnen gedeckt werden konnten. Ähnlich konnte mit Einführungs-und Verkaufsförderungskosten verfahren werden. In Frankreich wurde neben einer kostenabhängigen Prämie (1–3 °/o) zugleich eine export-erlösabhängige Prämie (1–2 960) erhoben, um den Staat am Erfolg der Maßnahmen teilnehmen zu lassen. — Eine Werbeversicherung kennt auch Japan (vgl. Fred de la Trobe, Japan wehrt sich mit Staatshilfe, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 32 ).
Italien versichert z. B. auch Risiken aus Elementarereignissen; vgl. R. Wichterich, Italiens mobile Exportförderung, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 24 ff. “) Vgl. H. Bräker, Direkte Exportförderungsmaßnahmen konkurrierender europäischer Länder, Köln 1953, S. 31.
Vgl. Schallehn, a. a. O., V 1, 1; der zweite dort genannte Fall (wirtschaftliches Risiko wird nicht gedeckt, wenn der ausländische Abnehmer mit dem inländischen Lieferanten identisch ist) ist im Grunde keine Ausnahme, da das „wirtschaftliche“ Risiko entfällt. Aus ähnlichen Gründen beschränken sich die speziellen Konsignations-und Messelagerversicherungen auf politische Risiken.
Vgl. zu den Einzelbestimmungen Schallehn, a. a. O., VIII, S. 1 bis 12. — Auch die KT-Pauschal-Garantie (nach den erfaßten Risiken-Arten eine Spezi a 1 -versicherung) berücksichtigt die angestrebte Risikenmischung durch pauschale Versicherung: in der Regel sollen in die Versicherung nicht nur risikoreiche Länder einbezogen werden (vgl. Schallehn, a a. O., VIII, S 9 ).
Vgl. Die neue Exportkreditversicherung in den Vereinigten Staaten, Neue Zürcher Zeitung vom 20. 5. 60.
Vgl. L. Philipps, Auch der englische Exporteur hat Schwierigkeiten, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 19 ff.
Vgl. Fred de la Trobe, a. a. O., S. 30 ff.
Z. B. 1,5 °/o der gedeckten Forderung bei der Ausfuhrgarantie; bei Kreditlaufzeiten von mehr als 6 Monaten je angefangenen Monat 1%o vom jeweils kreditierten Betrag.
Nicht zu verwechseln mit der Selbstbeteiligung an der Finanzierungslast.
Vgl. H. Brunner, Die „Berner Union“ und ihre Ziele, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 14 ff.
°/o Anzahlung des Kunden, 68 °/o finanziert ohne RegreB die Export-ImportBank; vgl. J. Harden, Selbst in den USA ist der Staat aktiv, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 15 ff.
Vgl. L. Philipps, a. a. 0., S. 21.
Vgl. R. Lewinsohn, Das französische Ausfuhrfinanzierungssystem, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 22.
Vgl. R. Wichterich, a. a. 0., S. 26.
Vgl. J. F. Kövér, Allein mit Privatkredit, Der Volkswirt 1959, Beil. zu H. 45, S. 28.
Vgl. H. Brunner,a. a. O,S. 14 ff.
Während sich das britische Export Credits Guarantee Department an das Abkommen von Bern hält und Garantiezusagen nur bei Krediten bis zu einer. Laufzeit von fünf Jahren gibt, gewährt die Export-Import-Bank diese bis zu zwanzig Jahren
Vgl. hierzu Killias (a. a O., S. 118), der auf die katastrophenartigen politischen Risiken hinweist, und R. Stephan, Selbsterhalt als „Schwarzer Peter“, Der Volkswirt 1959, Beilage zu Heft 45, S. 50 f.
Vgl. Killias, a. a. O., S. 116.
Nehmen wir bei einem Erlös von 100 proportionale Kosten von 60 an, so kann im Falle der totalen Uneinbringlichkeit bei einer Selbstbeteiligung von 30 0/0 ein Betrag von 10 zur Deckung der Fixkosten herangezogen werden.
Folgendes Beispiel soll das verdeutlichen:
Vgl. Killias, a. a. O., S. 114.
Ober das Ausmaß der Gesamtförderung könnte nur etwas ausgesagt werden, wenn der Umfang der Geschäfte, die nur unter dem Schutz der staatlichen Versicherung gewagt werden, bekannt wäre; der Anteil der Hermes-versicherten Ausfuhr beträgt etwa 10 0/0 (10 Jahre Hermes, in Nachrichten für den Außenhandel v. 5. 11. 1959). Für England wird bei Kapitalgütern ein Satz von 16 °/o genannt (Philipps, a. a. O., S. 21). Allerdings dürfte der Export nach einzelnen Ländern und bei einzelnen Gütern höhere Quoten aufweisen. Der relativ niedrige Satz dürfte nicht mit geringem Interesse, sondern eher durch Unzufriedenheit mit den Bedingungen zu erklären sein (vgl. Stephan, a. a. O., S. 51).
Nach den Haushaltsgesetzen 1959 und 1960 kann der Bund Garantien für Verluste am Kapital und Ertrag als Folge politischer Risiken bei Beteiligungen, bei Kapitalausstattung von Niederlassungen und bei beteiligungsähnlichen Darlehen übernehmen Ähnliches gilt in den USA (J. Harden, a. a. O., S. 17 f.) und Japan (Fred de la Trobe, a. a. O., S. 31 f.). Nach dem Haushaltsgesetz 1959 übernimmt der Bund unter bestimmten Voraussetzungen auch Garantien für echte Finanzkredite; eine Bindung an Exporteure ist nicht vorgesehen. — In mehreren Ländern, so in der Schweiz und in den Niederlanden, wird die Einführung einer Investitionsrisikogarantie erwogen, vor allem um private Investitionen gegen politische Risiken in Entwicklungsländern zu versichern.
Vgl. Bräker, a. a. O., S. 14.
Vgl. hierzu die Modellbetrachtung bei D. Schmidt, Exportförderung, Stuttgart 1960, S. 35 ff.
So zeitweilig in den Niederlanden. Vgl. Bräker, a. a. O., S. 24. — In Frankreich können sich mittlere und kleinere Unternehmungen mit höchstens je 500 Beschäftigten bzw. einem Grundkapital bis zu 5 Millionen NF zu groupements d’exportateurs zusammenschließen. Verpflichten sich diese Exportgemeinschaften, ausländische Märkte auf die Exportmöglichkeiten der durch sie vertretenen Unternehmungen zu erforschen, den Auslandsabsatz den Exportmarktbedingungen anzupassen, für Qualitätsgarantie und Verbesserung der Betriebsführung Sorge zu tragen, so gewährt der Staat den an den Gemeinschaften beteiligten Unternehmen auf deren Kapitaleinlage bei der Gemeinschaft eine außerordentliche, vom steuerpflichtigen Gewinn absetzbare Abschreibung. Außerdem sind die Gewinne der Exportgemeinschaften in bestimmter Höhe von der Proportionalsteuer befreit (vgl. J. Schaufuß, Frankreichs Exportoffensive, Die Welt vom 30.2. 1960). — England fördert das Überseegeschäft namentlich durch steuerliche Begünstigung der Overseas Trading Corporations; das sind Industrie-und Handelsunternehmen, die in Großbritannien handelsgerichtlich registriert sind und von dort überwacht werden, die sich jedoch ausschließlich in Übersee betätigen.
kung auf die verschiedenen Gruppen der Exportbetriebe, in: Aktuelle Betriebswirtschaft, Festschrift für Konrad Mellerowicz, Berlin 1952, S. 249.
Vgl. zur Ausfuhrförderung durch steuerpoltische Maßnahmen Behrens, Betriebslehre, a. a. O., S. 211 ff.
Vgl. C. Ruberg, a. a. O., S. 247 f.
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Henzler, R. (1970). Exportförderung. In: Betriebswirtschaftslehre des Außenhandels. Schriftenreihe für den Außenhandel. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05195-4_6
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