Zusammenfassung
Wie im bisherigen Recht bildet die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet einen selbständigen Steuergegenstand. Für die Einfuhr wird eine Steuer erhoben. Sie wird jedoch nicht mehr wie bisher als Ausgleichsteuer, sondern als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 MWStG). Die Änderung der Bezeichnung war erforderlich, weil die Mehrwertsteuer im Unternehmerbereich wegen des Vorsteuerabzugs keinen Kostenfaktor darstellt und daher bei Einfuhren durch mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer ein Bedürfnis zu einem Belastungsausgleich nicht mehr besteht. Der Steuertatbestand wurde beibehalten, um zu verhindern, daß eingeführte Waren unbelastet in den privaten Verbrauch gelangen (vgl. die Ausführungen in Teil A unter III 3 b)1).
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© 1967 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Krebs, HJ. (1967). Die Besteuerung der Einfuhr — Einfuhrumsatzsteuer. In: Mehrwertsteuer. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04559-5_16
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-04559-5_16
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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Online ISBN: 978-3-663-04559-5
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