Zusammenfassung
Die Steuern sind ihrer Begriffsbestimmung nach „Geldleistungen” (§ 1 AO). Die Verpflichtung zu diesen Geldleistungen kann von den Steuerpflichtigen durch Barzahlung oder durch Überweisung auf ein Postscheck- oder Bankkonto des Finanzamts erfüllt werden. Daneben ist, soweit nicht ausnahmsweise gewisse bestimmte Hinderungsgründe vorliegen (Anlage 2 zur Amtskassenordnung der Reichsfinanzverwaltung), auch eine Zahlung durch Schecks zulässig (§ 122 Abs. 3 AO). Eine Steuerzahlung durch Einreichung von Wechseln ist in jedem Falle unzulässig (§ 1 Ziffer 23 AKO). Auch Wertpapiere oder Forderungen können allenfalls als Sicherheit für gestundete (§§ 127, 129 AO) oder noch ungewisse (§ 100 AO) Steuerschulden verlangt, aber niemals als Erfüllung angenommen werden.
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© 1950 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Lucas, H. (1950). Die Steuerzahlung. In: Steuerermittlung und Steuerveranlagung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04514-4_6
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