Zusammenfassung
Eine richtige Steuererklärung kann nur abgeben, wer den bei ihm erfüllten steuerpflichtigen Tatbestand genau kennt.
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Literatur
über die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs über die Erfordernisse ordnungsgemäßer Buchführung bis zum Jahre 1939 unterrichtet eine umfassende Zusammenstellung von Hoffmann in DStZtg. 1939 S. 972.
vgl. OFH vom 13. 1. 1950 in StuW Urteil Nr. 48.
Vgl. allerdings RFH in RStB1 1939 S. 955, wo für Geschäfte mit geringem Kreditverkehr Ausnahmen von der täglichen Verbuchung der Forderungen und Schulden nachgelassen sind.
Anders wohl zu Unrecht Baier: Gewerbliche Buchführung S. 37, der die Strafbarkeit von der Schwere und der Vielzahl der Verstöße abhängig machen will, ein Gesichtspunkt, der m. E. nur für die etwaige Abstandnahme von einer Strafverfolgung, nicht aber für die Strafbarkeit als solche entscheidend ist.
Anderer Meinung Aufermann: Steuerliche Buchführung der Betriebe S. 98 und S. 106. Ebenso Baier: Gewerbliche Buchführung S. 108, der es jedenfalls z. Z. noch ablehnt, die von den Wirtschaftsgruppen erlassenen Buchführungsvorschriften als heutige Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in die Rechtssphäre einzubeziehen.
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© 1950 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Lucas, H. (1950). Die Vorbereitung der Steuererklärungen durch laufende Anschreibungen. In: Steuerermittlung und Steuerveranlagung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04514-4_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-04514-4_3
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-03325-7
Online ISBN: 978-3-663-04514-4
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