Zusammenfassung
Spieß 1) hat darauf hingewiesen, daß alle Preise in formeller Betrachtung in Einzel- oder Gesamtheitspreise geschieden werden können. Einzelpreise können als vertragliche Abmachungen aus Angebot und Annahme, aber auch auf Auktionen und durch Submissionen zustande kommen; Gesamtheitspreise dagegen beinhalten die vom Liefernden übernommene Verpflichtung, alle Nachfragenden zu diesem Preis zu beliefern bzw. die von den Beziehenden akzeptierte Verpflichtung, mit jedem Liefernden zu diesem Preis abzuschließen. Solche Preise, die sich generalisierend jeder Diskriminierung der Vertragspartner enthalten, entstehen durch Auslobung und einseitig bindend erlassene Vertragsordnungen. Ein solcher Vertragspreis involviert alle Bindungen und Verpflichtungen aus der Leistung und kann nur dort in Erscheinung treten, wo die Bindungen und Verpflichtungen aus der Leistung insoweit typisiert und standardisiert sind, als nähere Abreden und Definitionen sich erübrigen lassen. Derartige Preise kommen einer erleichterten Vertragsabwicklung ungemein entgegen, sie sind bequem, und ihre Festlegung erlaubt eine weitgehende „Transparenz“ des Marktes jener Leistungen, für die sie festgelegt sind. Derjenige, der einen solchen Gesamtheitspreis zu halten öffentlich sich bereit erklärt, der legt dem Vertragspartner die Gegenleistung für den Preis wie auf einer Schale vor. Dieses Bild berechtigt, solche Preise Tarifpreise zu benennen, da im Arabischen „tarifa“ das Geschenk ist, das ein Gastgeber dem Gast mit beiden Händen entgegenbringt2).
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Literatur
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© 1959 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Illetschko, L.L. (1959). Die Preisbildung im Verkehrsbetrieb. In: Betriebswirtschaftliche Probleme der Verkehrswirtschaft. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04367-6_7
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