Zusammenfassung
Die Unternehmung ist eine Erscheinungsform der auf der Geldrechnung aufbauenden Marktwirtschaft. Sie braucht zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldkapital. Dieses Geldkapital muß je nach seinem Zweck unterschiedlich beschaffen sein. Nach der Fristigkeit wird sowohl kurzfristiges wie langfristiges Kapital benötigt : kurzfristiges Kapital zur Finanzierung des laufenden Warenumschlages, langfristiges Kapital zur Finanzierung des erforderlichen Anlagevermögens materieller und immaterieller Art. Im Modell der Wettbewerbswirtschaft ist die kurzfristige Finanzierung Aufgabe der Banken, die den Ausgleich zwischen dem Angebot und der Nachfrage an kurzfristigem Kapital herbeiführen. Schwierigkeiten ergeben sich dabei in der Regel nicht, da die zugrunde liegenden Warengeschäfte die Sicherheit für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Kreditgeschäfte bieten. Dieser Tatbestand gilt für Unternehmen aller Größenordnungen. Zwar genießen große Unternehmen bei den Banken oft eine Präferenz wegen der höheren Umsätze. Das wirkt sich aber kaum als Benachteiligung von kleinen Unternehmen bei der Finanzierung von laufenden Geschäften normaler Art aus.
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Literature
Vgl. Stat. Jahrbuch 1968, S. 182 und 357.
In jüngster Zeit sind zur Überwindung dieses Problems Kreditgarantiegemeinschaften gegründet worden, die bei der Kreditgewährung mangelnde Sicherheit durch Ausfallbürgschaften ersetzen können. Mit der eigentlichen Kredithergabe hat die Kreditgarantiegemeinschaft nichts zu tun.
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden: Arbeitsstättenzählung vom 6. Juni 1961 (Unternehmen und Arbeitsstätten), Fachserie C, Heft 4, Nichtlandwirtschaftliche Unternehmen (Wirtschaftseinheiten) und Beschäftigte, Stuttgart und Mainz 1965, S. 214 ff.
Hierzu gehören 18 775 eingetragene Genossenschaften und 5013 Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter einer privaten Rechtsform betrieben werden).
§ 7 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. 4. 57 lautet: Abs. 1: Die Kapitalanlagegesellschaft darf für die Sondervermögen nur erwerben: a) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, b) Wertpapiere, deren Zulassung an einer deutschen Börse noch nicht erfolgt, aber in den Ausgabebedingungen vorgesehen ist, sofern der Erwerb bei der Ausgabe oder im ersten Jahr nach der Ausgabe erfolgt, c) Wertpapiere, die ausschließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden, sofern der Erwerb solcher Wertpapiere in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, d) Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden, e) Aktien, die als Freiaktien zugeteilt werden, oder f) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, nach Buchstabe a bis c erworben werden könnten. Abs. 2: Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie Bezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dürfen für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn ihr Erwerb in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Kuxen und nicht voll eingezahlten Aktien darf nicht mehr als der zehnte Teil eines Sondervermögens angelegt werden.
Vgl. Gesetz über Kapitalanlage-Gesellschaften v. 16. 4. 1957, § 7 Abs. 4.
Allerdings sind die deutschen Kapitalanlagegesellschaften in vielen Fällen Tochtergesellschaften von Kreditinstituten, die Vertreter in die Aufsichtsräte der betreffenden Aktiengesellschaften entsenden, so daß die Kapitalanlagegesellschaften auf indirektem Wege eine ausreichende Überwachung vornehmen können.
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Hax, K. (1969). Problemstellung. In: Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04192-4_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-04192-4_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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