Zusammenfassung
Ehe wir uns den Kriterien zuwenden, unter denen wir eine Typenbildung der beiden Sektorenleistungen vornehmen, müssen wir uns mit einer Erscheinung beschäftigen, innerhalb deren die Zahlungs- und Inkassoarten auftauchen: den „Zahlungsbedingungen“.
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Anmerkungen
Nach Seyffert regeln die Zahlungsbedingungen, „wie ein fällig gewordener Preis zu bezahlen ist, wobei es sich um Vereinbarungen bezüglich der Fristen und Zinsvergütungen handelt“ (Seyffert, Wirtschaftslehre, S. 438). Seyffert stützt sich dabei auf Hellauer (Welthandelslehre, Wiesbaden 1954, S. 334 ff.). Kemmer trennt die „Zahlungsbedingungen“ von den „Finanzierungsbedingungen“; die ersten beziehen sich auf die Regelung der Zahlungsart (Kemmer, Helmut, Technik der Außenhandelsfinanzierung, Frankfurt/Main 1955, S. 17). Wir möchten uns jedoch auf den Sprachgebrauch, der Praxis beziehen, die den Begriff der Zahlungsbedingungen ziemlich weit faßt.
Hellauer spricht von der „Verfallzeit des Preises“ (Hellauer, a.a.O., S. 320).
Vgl. Seyffert, Wirtschaftslehre, S. 438.
Vgl. Hellauer, a.a.O., S. 320; Seyffert, Wirtschaftslehre, a.a.O., S. 438.
Wir lehnen uns dabei im großen und ganzen an Hellauer (a.a.O., S. 335 ff.) an, halten es jedoch für richtig, die Vorauszahlung nicht unter die Kassabedingungen zu fassen, da hier eine Kreditgewährung an den Lieferanten vorliegt, die wir der Kreditgewährung an den Abnehmer gegenüberstellen möchten. Auch überschneiden sich bei Hellauer diese Bedingungen teilweise mit den Bedingungen bezüglich der Kreditsicherheiten.
Der Begriff „sofortig“ ist häufig nicht mit dem entsprechenden juristischen Tatbestand identisch. Das juristische „Sofort“ bedeutet ein Handeln „auf der Stelle“; eine „sofortige Zahlung“ ist — je nach Vereinbarungen — auch noch bei einer Zahlung innerhalb von acht Tagen gegeben (wenn wir an die „Zahlung nach Erhalt“ denken).
Beim normalen Zug-um-Zug-Geschäft sind die Risiken einseitigen Leistens ausgeschlossen, nicht hingegen die Risiken der Leistungsverweigerung. Durch die genannten Klauseln hat der Verkäufer bereits bei Versand der Ware die Gewißheit, daß sie abgenommen und das Entgelt geleistet wird.
So Ludowici, a.a.O., S. 81 ff.; Fritz Schmidt, Zahlungsverkehr, S. 45 ff.; Leitner, Wirtschaftslehre, S. 149 f.; Mellerowicz, a.a.O., S. 320.
Lediglich Großmann geht umgekehrt von den Trägern aus und zieht die Zahlungsmittel erst an zweiter Stelle heran (a.a.O., S. 13). Scheibke, der die Zahlungsmittel an erster Stelle anführt, nimmt als zweites Kriterium den Initiator des Ausgleichsaktes (a.a.O., S. 15 ff.).
Rittershausen geht bei der Entwicklung der Zahlungsarten von den Zahlungsbedingungen aus; wir lehnten uns hinsichtlich des Kriteriums der Verbindung zwischen Ausgleich und Gegenleistung daran an (vgl. Rittershausen, Zahlungsverkehr, a.a.O., Sp. 1783).
Verschiedentlich werden die von Post- oder Postscheckämtern abgestempelten Zahlungsquittungen (Ab-senderabschnitte von Zahlkarte, Postanweisung, Postscheck und Postschecküberweisung) als Beweis für eine bereits in Auftrag gegebene Zahlung — im Falle der Postschecküberweisung als Beweis für die Buchgeldzahlung — angesehen, die den Gläubiger zur Quasi-Zug-um-Zug-Leistung veranlassen. Diese Ausgleichsart ist jedoch für den Gläubiger mit Risiken verbunden. Die Post kontrolliert häufig nur, ob die Beträge auf den verschiedenen Abschnitten der Auftragsvordrucke übereinstimmten, nicht hingegen die Identität der sonstigen Angaben. Verschiedentlich wird von unredlichen Schuldnern eine Zahlung an sich selbst veranlaßt, wobei im Absenderabschnitt nachträglich der Name desjenigen eingesetzt wird, demgegenüber eine Zahlung vcigespiegelt werden soll. Vgl. dazu NN, Der Postscheckabschnitt ist noch kein Geld, in: Geschäft und Recht, Heft 1/1958, S. 1.
Großmann, a.a.O., S. 13.
Mellerowicz, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 320.
Bedingt durch den anderslautenden Inhalt des Zahlungsbegriffes, deckt sich unsere „aktive Zahlung“ indes nicht mit dem, was der Jurist unter „Erfüllung einer Bringschuld“ versteht. Für den Juristen ist die Übergabe eines Schecks die Umwandlung einer Bring- in eine Holschuld; de jure ist die Schuld erst mit der Einlösung des Schecks getilgt. De jure mußte der Gläubiger aktiv werden, um den Scheck einzulösen, d. h. die Zahlung bzw. das Inkasso zu erreichen.
Auch dieser Begriff deckt sich nicht mit dem der „Holschuld“, dem wir in der Jurisprudenz begegnen. Hat sich der Gläubiger zum Schuldner begeben, um von ihm einen Scheck zu erhalten, so war der Schuldner passiv.
Das „aktive Inkasso“ entspricht dem, was die Literatur schlechthin unter „Inkasso“ versteht.
Vgl. über das forcierte Inkasso im einzelnen Casson, Herbert N., Außenstände erfolgreich einziehen, Stuttgart 1952.
Vgl. dazu auch Hahn, O., Die Auswirkungen der bargeldlosen Einkommenszahlung auf die Währungsstabilität, in: österreichisches Bankarchiv 1960, S. 98 ff.
Die Wortverbindungen können beim Inkasso zu Mißverständnissen führen. Der Sprachgebrauch der Praxis versteht beispielsweise unter einem „Scheckinkasso“ die aktive Einlösung von Schecks, wir demgegenüber die Entgegennahme von Schecks im Inkasso. Ähnlich verhält es sich mit dem „Buchforderungsinkasso“. Die Praxis versteht hierunter den Einzug von Forderungen. Die letzte Interpretation läßt sich bereits unter Hinweis auf die Wortbedeutung ablehnen; etymologisch stellt das Buchforderungsinkasso eine Tautologie dar. Um jedoch diese Zweideutigkeiten in jedem Falle auszuschließen, sprechen wir bei der Verwendung bzw. der Entgegennahme von Werturkunden und atypischen Zahlungsmitteln von einem.Ausgleich durch die betreffenden Zahlungsmittel“, also beispielsweise von einem „Inkasso durch Schecks“.
Die Bezeichnung „Barzahlung“ wird dabei im Sinne einer Zahlung mit barem Geld verstanden und offenbart sich als eine Abkürzung der „Bargeldzahlung“. Diese Abkürzung verbietet sich deswegen, weil der Terminus „Barzahlung“ gegenwärtig noch eine andere Bedeutung hat: Wir sind es gewohnt, auch dann von einer „Barzahlung“ zu sprechen, wenn wir an eine sofortige Zahlung denken, an eine Zahlung ohne Inanspruchnahme einer Kreditfrist (vgl. Roth, a.a.O., S. 64). Diese „Barzahlung“ muß jedoch nicht durch Übergabe von Bargeld erfolgen; sie kann sich auch durch Gutschrift auf Girokonto vollziehen — wenn sie nur sofort stattfindet. Man kann vielleicht sagen, daß ursprünglich die sofort vollzogene Zahlung nur durch Übergabe von Bargeld vorgenommen wurde; eine Barzahlung in zeitlicher Sicht war stets eine Zahlung in barem Geld. Diese Aussage läßt sich aber nicht umkehren; nicht bei jeder Bargeldzahlung handelte es sich um eine sofortige Zahlung — wir verweisen auf die mittelalterlichen Zahlungsgewohnheiten (vgl. Rittershausen, Bankpolitik, a.a.O., S. 72). Die Barzahlung in zeitlicher Sicht läßt sich u. E. nicht vom Bargeld ableiten, sondern nur von der ursprünglichen Bedeutung der Vorsilbe „bar“: Es ist eine Zahlung „bar“ jeglicher Zahlungsfristen. — Um Verwechslungen zu vermeiden, ist es u. E. nicht angebracht, die „Bargeldzahlung“ durch „Barzahlung“ abzukürzen.
Schmidt rechnete 1920 nur Münzen zum Bargeld, während heute auch die Noten Bargeld sind (vgl. S. 309 f.).
Schmidt, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 47.
Diese Feststellung findet sich bereits bei Fritz Schmidt: „Der heutige (1920, d. Verf.) Sprachgebrauch versteht jedoch unter bargeldloser Zahlung nur die reine Buchzahlung... durch Scheck und Umschreibung“ Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 46). Delorme definiert 1957 in ähnlicher Weise: Die bargeldlose Zahlung „erfolgt durch kontenmäßige Verrechnung von Buchgeld oder Begebung von verbrieften Forderungen, wie Wechsel, Schecks, sofern sie ihre endgültige Erledigung ebenfalls nur in einer Bewegung von Buchgeld finden. Grundlage der bargeldlosen Zahlung ist daher das Buchgeld.“ (Delorme, Hermann, Art. Bargeldloser Zahlungsverkehr, in: Enzyklopädie, S. 206.)
Bernicken, a.a.O., S. 3.
Großmann, a.a.O., S. 13.
Der kontenmäßige Ausgleich über Banken ist dabei stets mit einer Verwahrung kombiniert (vgl. S. 215 f.)
Vgl. Rittershausen, Bankpolitik, S. 76.
Fritz Schmidt, Zahlungsverkehr, S. 76.
Vgl. dazu Rittershausen, Bankpolitik, a.a.O., S. 15: „... Der Hauptteil der Zahlungen erfolgt durch... Abrechnung... Zu solchen Zahlungen wird nicht so sehr Geld (Guthaben), als ein Konto bei einer Bank und eine Abrechnungsstelle gebraucht (die letztere kennt auch keine Guthaben).“
Scheibke, a.a.O., S. 22, S. 26.
Ein „unmittelbarer“ Ausgleich wäre nur dann gegeben, wenn der Unternehmer selbst di6 Leistung erbringt; dies kommt praktisch nur in Einzelhandels- und Handwerksbetrieben vor.
Leitner, Wirtschaftslehre, S. 150.
Großmann, a.a.O., S. 13.
Sämtliche Obligationen werden halbjährlich verzinst.
Vgl. Großmann, a.a.O., S. 25 ff.
Vgl. NN, Grenzen der Haftung für eine Scheckeinlösung aus einer telefonischen Auskunft, in: Sparkasse Nr. 3/1953, S. 40.
Vgl. Vaterrodt, K., Die freiwilligen Zusammenschlüsse zwischen Groß- und Einzelhandlungen als Möglichkeit der Rationalisierung im Handel, Diss. Köln 1956, S. 94.
Gläubiger ist die Einkaufsgenossenschaft, da es sich beim Streckengeschäft um ein „Eigengeschäft“ der Genossenschaft handelt: Sie kauft Waren vom Lieferanten, die sie an die Genossen weiterverkauft, wobei die Auslieferung an die Genossen direkt durch den Lieferanten erfolgt (vgl. dazu Hahn, O., Die Einkaufsgemeinschaften als Spezialträger des Zahlungsverkehrs, in: NB 1961, S. 79 ff.).
Nur die Abrechnungsstellen der Banken (Abrechnungsstellen bei der Deutschen Bundesbank, Kassenvereine) kennen das tägliche Clearing; sie können jedoch nur von Banken in Anspruch genommen werden und scheiden daher für unsere Untersuchung aus (vgl. S. 274).
Ein Beispiel für die Konzentrationswirkung der zeitlich-personellen Konzentration geben nachstehende Zahlen der Buchhändler-Abrechnungsgesellschaft, Frankfurt/Main, für das 1. Halbjahr 1958: 1. Anzahl der von Gläubigern eingereichten Inkassoaufträge 550
Ein Beispiel für die Konzentrationswirkung der zeitlich-personellen Konzentration geben nachstehende Zahlen der Buchhändler-Abrechnungsgesellschaft, Frankfurt/Main, für das 1. Halbjahr 1958: 2. Anzahl der in den Inkassoaufträgen enthaltenen Einzelrechnungen 32 000
Ein Beispiel für die Konzentrationswirkung der zeitlich-personellen Konzentration geben nachstehende Zahlen der Buchhändler-Abrechnungsgesellschaft, Frankfurt/Main, für das 1. Halbjahr 1958: 3. Durchschnittliche Anzahl der Einzelrechnungen je Inkassoauftrag (2:1) 58
Ein Beispiel für die Konzentrationswirkung der zeitlich-personellen Konzentration geben nachstehende Zahlen der Buchhändler-Abrechnungsgesellschaft, Frankfurt/Main, für das 1. Halbjahr 1958: 4. Anzahl der den Schuldnern erteilten Sammelbelastungen 740
Ein Beispiel für die Konzentrationswirkung der zeitlich-personellen Konzentration geben nachstehende Zahlen der Buchhändler-Abrechnungsgesellschaft, Frankfurt/Main, für das 1. Halbjahr 1958: 5. Durchschnittliche Anzahl der Einzelrechnungen je Sammelbelastung (2:4) 43 Die zeitlich-personelle Konzentration bewirkt für die Gläubiger eine durchschnittliche Reduzierung ihrer mengenmäßigen Inkassoleistungen auf Vs, für die Schuldner eine Reduzierung ihrer Zahlungsleistungen auf durchschnittlich V.
Dies geht aus folgender Übersicht hervor:
Als Beispiel für die Einsparungsmöglichkeiten bei einer personellen Konzentration, die sich nicht nur auf Leistungselemente, sondern auch auf Kernleistungen beziehen, seien Zahlen aus dem Geschäft der Nordwest-Lotto-GmbH genannt (Angaben der Gesellschaft): 1. Gesamtumsatz in 1957 DM 318 175 000
Als Beispiel für die Einsparungsmöglichkeiten bei einer personellen Konzentration, die sich nicht nur auf Leistungselemente, sondern auch auf Kernleistungen beziehen, seien Zahlen aus dem Geschäft der Nordwest-Lotto-GmbH genannt (Angaben der Gesellschaft): 2. Durchschnittswochenumsatz (Gesamtumsatz: 52) DM 6 119 000
Als Beispiel für die Einsparungsmöglichkeiten bei einer personellen Konzentration, die sich nicht nur auf Leistungselemente, sondern auch auf Kernleistungen beziehen, seien Zahlen aus dem Geschäft der Nordwest-Lotto-GmbH genannt (Angaben der Gesellschaft): 3. Anzahl der Einsätze je Woche bei Annahme eines durchschnittlichen Einsatzes von DM 2,— 3 059 500 (= Anzahl der Zahlungen der Lotto-Schuldner)
Als Beispiel für die Einsparungsmöglichkeiten bei einer personellen Konzentration, die sich nicht nur auf Leistungselemente, sondern auch auf Kernleistungen beziehen, seien Zahlen aus dem Geschäft der Nordwest-Lotto-GmbH genannt (Angaben der Gesellschaft): 4. Anzahl der Annahmestellen (= Anzahl der Inkassooperationen der Lotto-Gesellschaften) 3 600 Durch die Einschaltung der Annahmestellen beläuft sich die Anzahl der Inkassogrundleistungen auf 1,2% der Grundleistungen, die ohne diese Konzentration erbracht werden müßten.
Kahn nennt ein Beispiel aus der Zeit um die Jahrhundertwende, wonach ein Großbetrieb jährlich 20 000 Zahlungen in Wertbriefen erledigte, um dadurch die mit der einzelnen Zahlung verbundenen Unterschriftsbelastungen zu vermeiden (vgl. Kahn, Ernst, Gegen den Bargeldverkehr, Leipzig 1916, S. 20).
Vgl. dazu Schmidt, Fritz, Zahlungsverkehr, S. 115, ferner Brinkmann, Rudolf, Die Abrechnungsstelle, Berlin 1927, S. 21.
Als Beispiel ziehen wir die Zahlen einer Abrechnung der früheren EZU heran. Im Geschäftsjahr 1957/1958 belief sich der Kompensationsgrad im Clearing zwischen der Bundesbank und der EZU im Durchschnitt auf 60%. Ein bilaterales Clearing hätte einen Kompensationsgrad von zwischen 16%> (gegenüber der isländischen Notenbank) und 97 % (gegenüber den Nationalbanken von Österreich und Dänemark) eingenommen. (Vom Verfasser errechnet an Hand der Angaben im 8. Jahresbericht der EZU, Deutsche Übersetzung, Bonn 1958, S. 75.)
Stückgebühren werden vornehmlich dann in Rechnung gestellt, wenn die Wertleistung gering ist. Eine Ausgleichskonzentration hat mitunter zur Folge, daß von den Mittlern zu einer wertmäßigen Preisermittlung übergegangen wird. Regelmäßig bedeutet aber auch das eine Besserstellung in kostenmäßiger Sicht.
Vgl. dazu Sterba, Gerhard, Die Verlängerung der Hebedienst-Perioden, in: Das Gas- und Wasserfach, Heft 3/1958, S. 5 ff.; ferner NN, Strom-Inkasso neuerer Art, in: HB 28. 7. 1957.
Wir ziehen ein Beispiel aus der aktiven Einlösung heran, da über die Gepflogenheiten beim Inkasso keine Angaben erhältlich waren.
Vgl. § 362 i Verb. m. § 370 BGB.
Vgl. § 269 BGB.
Vgl. dazu Schoele, Banküberweisung, S. 256; ferner Palandt, a.a.O., S. 256 sowie die dort angeführten Gerichtsentscheidungen.
Diese Feststellung darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Gläubiger in jedem Falle nach § 270 BGB die Gefahr der Übermittlung vom Erfüllungsort zum Wohnsitz des Gläubigers trägt (vgl. Schoele, Banküberweisung, S. 255): „Der Schuldner hat — sofern die Gutschrift überhaupt ankommt — rechtzeitig geleistet, wenn er rechtzeitig den Auftrag erteilt hat“ (Palandt, a.a.O., S. 256). Das Problem der Gefahrtragung tauchte insbesondere nach der Kapitulation im Mai 1945 auf, als die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone ansässigen Banken ihre Konten sperren mußten, worunter auch Gutschriften gegenüber in den Westzonen ansässigen Banken fielen. Das Schrifttum hat dabei nur die Problematik aus der Sicht der betreffenden Banken erörtert, da die Situation für die gutschriftsempfangenden Nicht-Banken und die auftragsgebenden Schuldner meist unproblematisch war.
Nur ein Teil der Lieferanten besteht in seinen „Zahlungsbedingungen“ auf diesem Recht. Wir möchten im folgenden einige Beispiele anführen: „Zahlungen, die durch Banküberweisung erfolgen, gelten an dem Tag als erfolgt, an dem die Überweisung der... auf Bankkonto oder Postscheckkonto wertmäßig gutgebracht wird. Bei Zahlungen durch Scheck ist Zahlungstag ebenfalls der Tag, an dem der Scheck von der Bank der... wertstellenmäßig vorbehaltslos gutgeschrieben wird.“ (Ziff. 4 a der Bedingungen der „Rheinisch-Westfälischen Häute- und Fell-Auktion“.) „Zahlungen gelten erst als an dem Tag geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.“ (Allgemeine Lieferungsbedingungen des Elektro-Rundfunk-Fernsehhandels, Ziff. 6.) „Überweisungen und Schecks müssen am Lieferungstage verfügungsfrei gutgeschrieben sein.“ (Ziff. 7 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Industrie der Steine und Erden.)
Vgl. z, B. Ziff. 3 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die von der Arbeitsgemeinschaft Kälteindustrie empfohlen werden: „Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.“ Erfüllungsort ist dabei nach wie vor der Wohnsitz des Gläubigers; der Gläubiger nimmt jedoch die „Verfügungsmöglichkeit“ bereits im Augenblick der Gutschriftserteilung als gegeben an.
Vgl. dazu § 10, 3, 6 der „Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie“: „Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Lieferanten als Tag der Abfertigung der Zahlung.“ Noch großzügiger ist die Klausel, die sich in Ziff. 9 der „Empfehlungen für Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Leder-und Schuhwirtschaft vom 27. 3. 1953“ findet: „Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.“ In diesem Falle ist die Zahlungszeitspanne des Schuldners Null; die Inkassozeitspanne des Gläubigers verlängert sich entsprechend. Erfüllungsort ist auch hier grundsätzlich der Wohnsitz des Gläubigers; nur für Postscheckzahler wird der Sitz des Postscheckamtes, bei reinen postmäßigen Zahlungen (Postanweisung, Zahlkarte) der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort angesehen.
wir sprachen an früherer Stelle vom .Auftrag im weiteren Wortsinn“ (vgl. S. 104). Diesen zerlegen wir in den Auftrag im engeren Wortsinn und in die Ermächtigung.
Wir wollen die Bezeichnung „Einzelauftrag“ bzw. „Einzelermächtigung“ vermeiden, da wir bereits anderweitig dem .Einzelauftrag“ den Sammelauftrag“ gegenübergestellt haben (vgl. S. 249). Auch der Sammelauftrag kann entweder ein spezieller oder ein Dauerauftrag sein.
Nur die Postbank übernimmt die Zustellung an den Gläubiger und verzichtet damit auf die Beeinflussung der polaren Initiative zu ihren Gunsten.
Sofern eine Abbuchung vom Konto vorgesehen ist, das Konto jedoch vom Schuldner erst „aufgefüllt“ werden muß, stellt die „Einzahlung“ auf eigenes Konto eine „Einlegung“ und damit einen Zahlungsmittel-Kauf dar.
Die „sonstigen“ Güter hatten wir aus dem mittelbaren Ausgleich ausgeschlossen; sie können darüber hinaus auch nicht Gegenstand einer Zahlungsmittelumwandlung sein (vgl. S. 208 f.).
Schmidt, Fritz, Zahlungsverkehr, S. 56.
Mellerowicz, Zahlungsverkehr, S. 320.
Vgl. die drei Möglichkeiten der „bargeldauflösenden Zahlungen über Reichsbank-Girokonto“ (Schmidt, Zahlungsverkehr, S. 56).
„Schuldner“ zahlt Bargeld ein, Gläubiger erhält Bargeld (z. B. Postanweisung) oder Buchgeld (z. B. Postzahlkarte). „Schuldner“ überweist Buchgeld, Gläubiger erhält Bargeld (z. B. Postbarscheck) oder Buchgeld (Überweisung) (Mellerowicz, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 320).
Scheibke, a.a.O., S. 58.
Derselbe, S. 64.
Derselbe, S. 80.
Vgl. Zimmerer, Bankkostenrechnung, S. 70. Für den Nachfrager dürfte wohl in keiner Branche eine derart geringe „Markttransparenz“ gegeben sein wie im Dienstleistungsangebot der Banken. Gerard Gäfgen stellt dazu fest: „Es ist für einen einfachen Einleger kaum auszurechnen, ob er seine Sichteinlage besser unverzinslich, jedoch gebührenfrei beim Postscheckamt oder zu 0,5°/o (Habenzinsen. D. Verf.), jedoch mit Provisionen für Zahlungsaufträge, bei einem anderen Institute unterhält.“ (Gäfgen, Korrekturfaktoren im kreditwirtschaftlichen Wettbewerb, in: Sparkasse 1960, S. 168). Auch der Unternehmung dürfte es nicht leichtfallen, festzustellen, welche Bank die „günstigsten“ Bedingungen für den Zahlungsmittelverkehr gewährt. Die Feststellung ist oft erst am Jahresende möglich — vor allem dann, wenn auf Kontokorrentbasis gearbeitet wird.
Vgl. Fachwort „Umsatzprovision“, in: Enzyklopädie, S. 1528.
Vgl. Bankkonditionen für Nordrhein-Westfalen, Abschnitt: „Behandlung von Scheckkonten“: „Auf provisionsfreien Scheckkonten werden nur folgende Transaktionen verbucht: im Haben im Soll 1. Bareinzahlungen 1. Verfügungen durch Scheck und Quittungen „ „ , _. .., . 2. Postscheck -und Giroüberweisungen nur auf das 2. Postscheck- und Girouberewisungen eigene Postscheck. bzw. Girokonto des Konto- 3. Kontoüberträge innerhalb der Bank, bei der das inhabers Konto geführt wird 3. Kontoüberträge innerhalb der Bank, bei der das Ar Konto geführt wird 4. samtiicne bcnecfcs 4 Effektenankäufe und Devisenankäufe gegen Gut 5. Effekten- und Devisenverkäufe haben Alle sonstigen Umsätze werden grundsätzlich über provisionspflichtige Rechnung geführt. Erfolgt ihre Ver-buchung jedodi über Scheckkonto, so wird die in provisionspflichtiger Rechnung übliche Umsatzprovision von Fall zu Fall gesondert in Rechnung gestellt.“
Wenn die Umsatzprovision dennoch vom Habenumsatz erhoben wird (in der Regel dann, wenn dieser größer als der Sollumsatz ist), so geschieht dies aus dem gleichen Grunde, der die Banken veranlaßt, gegebenenfalls die Provision vom Höchstkredit oder statt der Umsatzprovision eine Stückgebühr zu erheben: Die Banken, die die Zahlungs -und Inkassoleistungen ohnehin als nichtkostendeckendes Zusatzgeschäft betreiben, legen im Einzelfall die für sie günstigsten Bedingungen zugrunde. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Carl Düvel (Die Preisbildung im Bankbetrieb, in: Österreich, Bankarchiv 1961, S. 280): „Die betriebliche Preisbildung (der Banken. D. Verf.) folgt hier (im Zahlungsverkehr. D. Verf.) dem Grundsatz: ,Man nehme, soviel man kriegen kann, weniger ist besser als gar nichts, die Kosten kommen ohnehin nicht heraus’.“
Unter den „Deutschen Eisenbahnen“ fassen wir in Anlehnung an den Sprachgebrauch im deutschen Eisenbahnverkehr die Deutsche Bundesbahn sowie sämtliche Verkehrsanstalten zusammen, die im „Verband deutscher nichtbundeseigener Eisenbahnen“ zusammengefaßt sind.
Eine Untergliederung zwischen direkter und indirekter Verkehrsleistung und demzufolge eine Scheidung in Transportunternehmungen und Verbindungsgliedern zwischen Transportunternehmungen und Absender/ Empfänger, wie sie z. B. Dörfel vornimmt, hat für unsere Untersuchung keine Vorteile (vgl. Dörfel, Die Verkehrswissenschaft im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre, in: Zur Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre, Festgabe für Robert Stern, Berlin/Leipzig/Wien 1925.
Zahn weist darauf hin, daß sich „... mancherorts die Unsitte eingebürgert (hat), die Dokumente nicht über eine Bank einzuziehen, sondern sie dem Spediteur mitzugeben“, wobei allerdings an das Außen-kandelsinkasso gedacht ist (Zahn, a.a.O., S. 130). In diesem Falle liegt jedoch kein „Dokumenteninkasso“ vor, sondern ein Wareninkasso — gleichzeitig mit den Waren werden auch die Dokumente ausgehändigt.
Laband, Reichsstaatsrecht, S. 238.
Rittershausen, Bundesbahn im Wettbewerb, Bad Hersfeld 1949, S. 32 (kursiv vom Verfasser).
Vgl. Steinmetz, Hans, Das neue Abkommen zwischen Bundesbahn und Bundespost im Kleingutverkehr, in: ZfPuF 1958, S. 395.
Nicht zu den generellen Mittlern rechnen die „Vereinskassierer“, die nur für einen Verein tätig sind; hierbei handelt es sich um individuelle Mittler. Gewerbliche Vereinskassierer waren insbesondere vor dem ersten Weltkrieg weit verbreitet (vgl. Lewinsohn, a.a.O., S. 61).
In der Bundesrepublik gab es Ende 1958 etwa 130 Unternehmungen dieser Art, die sich auf 65 Orte verteilten (entnommen einer vom Verein Creditreform, Neuß, erstellten Übersicht).
Mit der Ausstellung und Zustellung des Zahlungsbefehls ist das Gericht lediglich Träger der Forcierung, da der Schuldner von Amts wegen aufgefordert wird, an den Gläubiger zu zahlen (vgl. § 692 ZPO). Erst mit der Vollstreckung eines Zahlungsbefehls übernehmen die Justizbehörden das aktive Inkasso.
Vgl. dazu Geschäftsbericht des Vereins Creditreform 1957: „Wir hoffen, daß immer mehr Mitglieder dazu übergehen werden, uns auch die .guten’ Forderungen zu übertragen. Es gibt heute sogar schon Mitglieder, die uns die Einziehung ihrer sämtlichen Außenstände überlassen.“
Nach einer Auskunft des Deutschen Handwerkskammertages sind die Inkassostellen des Handwerks überwiegend Gründungen der Kreishandwerkerschaften. Es war nicht möglich, Angaben darüber zu erhalten, wieviel von den 43 Handwerkskammern und 423 Kreishandwerkerschaften bereits solche Inkassostellen errichtet haben.
Vgl. dazu Koch, Ärztliche Privatverrechnungsstellen, in: Ärztliche Mitteilungen, Heft 31/1955.
Politische Parteien, kulturelle Vereine und die Gewerkschaften bedienen sich in großem Umfang dieser Personen, die regelmäßig nur das Inkasso für einen Verein u. ä. bewirken (vgl. S. 268, Anm. 78). Der Deutsche Gewerkschaftsbund betreibt beispielsweise den Einzug der Beiträge auf viererlei Art: (1) im Lohnabzugsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, (2) als „Betriebsinkasso“ durch den Betriebsrat während der Arbeitspause, (3) durch „Hauskassierer“, (4) durch aktive Zahlung des Mitglieds. Träger der Inkassoarten 2 und 3 sind die erwähnten „Kassierer“. Diese Art des Inkassos eignet sich allerdings nur für den Ausgleich gegenüber den am Ort ansässigen Mitgliedern,-gegenüber „auswärtigen“ Mitgliedern muß der Einzug anders bewirkt werden, sofern sich nicht an „fremden“ Orten ebenfalls ein Kassierer einsetzen läßt. Die letzte Möglichkeit wird nur dann ausgenutzt, wenn an den auswärtigen Orten eine größere Anzahl von Mitgliedern ansässig ist und sich die Einschaltung eines (geschäftsmäßigen) Mittlers lohnt.
Scheibke rechnet zu den „Mittelspersonen“ bei der mittelbaren Holzahlung „... die Angestellten von Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken, die im Auftrage der Werke die bezüglichen Rechnungen bei den Verbrauchern einziehen, die mit Inkassovollmachten ausgestatteten Geschäftsreisenden und Agenten, die Zeitungsausträgerinnen, die den Bezugspreis für die Zeitungen einziehen, u. a. m.“ (Scheibke, a.a.O., S. 26). Mit Ausnahme der „Reisenden“ und „Agenten“ sind es jedoch jeweils Betriebsangehörige, die mit dem Einzug betraut werden und demzufolge ein unmittelbares Inkasso bewirken (vgl. S. 242 f.). Nur die Vertreter lassen sich unter die Mittler fassen, sofern sie sich mit der Übernahme des Inkasso bereit erklärt haben. Zahlreiche Vertreter stehen jedoch der Übernahme dieser Aufgaben skeptisch gegenüber, weil damit zu rechnen ist, daß sich bei in diesem Zusammenhang unvermeidlichen Forcierungen die Beziehungen zwischen Vertreter und Kunden verschlechtern (vgl. Siekaup, W., Der Handelsvertreter, Diss. Nürnberg 1952, S. 110).
Unternehmungen sind regelmäßig nicht in der Lage, an Stelle der Inkassovertreter hauptamtliche Inkassobeauftragte zu engagieren, da die hierbei entstehenden Kosten zu hoch sein würden (vgl. dazu Menzen, Hans, Der Handelsvertreter im Dienste der Absatzwirtschaft, Diplomarbeit Köln 1958, S. 53). Eine Ausnahme findet sich jedoch im Kraftfahrzeug-Gebrauchthandel. Sofern Händler und Käufer an verschiedenen Orten wohnen, wird die Zustellung des Kraftfahrzeugs durch einen eigens hierfür gecharterten Chauffeur vorgenommen, der die Auslieferung Zug um Zug gegen Übergabe von Bargeld vornimmt. Die Fahrer sind dabei Träger des gekoppelten, aktiven, reinen Inkassos (Inkassotyp III b 1, vgl. S. 248). Die Gebrauchtwarenhändler nehmen verschiedentlich in noch größerem Umfang den Kauf von Gebrauchtwagen in entsprechender Weise vor: Ein hierzu angeheuerter Fahrer holt das Kraftfahrzeug beim Verkäufer ab und bewirkt im Auftrag des Händlers Zug um Zug die Zahlung — als Träger der gekoppelten, aktiven, reinen Zahlung (Zahlungstyp III b 1). Hamburger Gebrauchtwarenhändler betrauten mit dem letzten Geschäft zeitweilig in erster Linie Polizeibeamte, die diese Aufgaben in ihrer Freizeit erfüllten. Diese Nebentätigkeit wurde den Beamten inzwischen vom Hamburger Polizeipräsidium aus verschiedenen Gründen untersagt (vgl. NN, Hamburger Polizisten als Gelegenheits-Chauffeure, in: FAZ 6. 5. 1959).
Die Wettgesellschaften (Toto, Lotto) unterhalten ein weitverzweigtes Netz nebenamtlich tätiger „Annahmestellen“ (Lotterieeinnehmer, Reisebüros, Leihbüchereien, Schreib- und Tabakwarengeschäfte und Kioske); das Nordwest-Lotto unterhält beispielsweise etwa 3600 solcher „Agenturen“ (Auskunft des Nordwest-Lottos). Diese Annahmestellen nehmen jede Woche zwischen Montag und Freitag Wettiettel und Wettgebühren entgegen und führen bis spätestens Freitag, 24 Uhr, die Gebühren an die Gesellschaft ab. Sie sind insoweit Träger des zeitlich-personell konzentrierten passiven Inkassos (Typ II b 1, vgl. S. 247). Andererseits werden auch Gewinne bis zum Betrag von 500 DM von den Annahmestellen ausgezahlt; diese fungieren hierbei als Träger der — ebenfalls zeitlich und personell konzentrierten — passiven Zahlung (Typ II b 1).
Die Landwirtschaftliche Rentenbank führt beispielsweise ihre Auszahlungen an die Kreditnehmer über die örtlichen Finanzkassen durch, die die Weiterverteilung übernehmen (vgl. Menzel, Hans, Die Mitwirkung der Hausbanken bei der Vergebung und Verwaltung öffentlicher Kredite, Berlin 1960, S. 51 ff.). Die Finanzkassen sind in diesem Falle Träger der aktiven Zahlung für die Rentenbank. Umgekehrt führen die Kreditnehmer ihre Zins- und Tilgungszahlungen nicht an die Bank, sondern ebenfalls an die zuständige Finanzkasse ab, die dann den zeitlich-personell konzentrierten Ausgleich gegenüber der Bank vornimmt. Die Finanzkassen sind in diesem Falle Träger des passiven Inkassos. Die öffentlichen Kassen werden in der Regel durch das betreffende Bankgesetz zur Übernahme der Mittlerdienste verpflichtet. Vgl. z. B. § 9 des Gesetzes über die Deutsche Landesrentenbank vom 7. 12. 1939, RGBl I, 2405: „(I) Die Behörden des Reichs, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, der Deutschen Landesrentenbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. (II) Die Landesrentenbankrente und sonstige Forderungen aus Darlehen, die von der Deutschen Landesrentenbank gegeben oder von ihr verwaltet werden, werden in den preußischen Gebietsteilen durch die hierfür zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften, in den außerpreußischen Gebietsteilen durch die Reichsfinanzbehörden nach den Vorschriften der Reichsabgabe-Ordnung unentgeltlich erhoben, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist; Entsprechendes gilt für die Beitreibung.“ Vgl. weiter z. B. Darlehensvertrag LE 30 der Deutschen Landesrentenbank, Ziff. 1,4: „Alle Leistungen sind in vierteljährlichen Teilbeträgen... an die Gläubigerin oder an die von ihr benannte Stelle zu zahlen.“
Die öffentlichen Kassen bewirken diese Leistungen für die Zentralstellen unentgeltlich.
Vgl. Großmann, a.a.O., S. 13.
Geleistete Anzahlungen der Unternehmungen stellen zwar auch Forderungen an Nicht-Banken dar; es handelt sich jedoch um Forderungen, die vom Schuldner, d. h. Lieferanten, durch Warenlieferungen getilgt werden.
Abnehmer werden gegenüber ihren Lieferanten jedoch in der Regel später aufrechnen.
Vgl. dazu Stammnitz, E. Günter, Falsch verstandene Rationalisierung, in: DA 1958, S. 462. Stammnitz weist darauf hin, daß der Arbeitgeber — wenn auch kraft gesetzlicher Verpflichtung — mit der „Abführung“ der Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge Aufgaben übernommen hat, deren Erbringung eigentlich dem Arbeitnehmer obliegt. Man kann daher die Unternehmungen auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht als „Inkassostellen des Fiskus“ bezeichnen, die 1957 etwa 80 % des Steueraufkommens von Bund und Ländern in zeitlich-personeller Konzentration eingezogen haben (vgl. NN, Der Betrieb als Finanzamt und Gerichtsvollzieher, in: DA 1959, S. 477). — Ähnliche Aufgaben übernimmt der Unternehmer, wenn — wie in Schottland gesetzlich verfügt (vgl. NN, Taschengeld, in: Rheinischer Merkur 1. 5. 1959) — die Unternehmung auf Antrag der Ehefrau eires Arbeitnehmers Taschen- und Wirtschaftsgeld direkt an diese abführen muß.
Vgl. § 38 (1) EStG.
Ausnahmen gelten für die Selbstauszahlung durch Markenkauf in bestimmten Ausnahmefällen (§ 1405 RVO) und Ersatzkassenmitglieder (§ 520 RVO; vgl. auch Böhner, Hans, Was der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Ersatzkassenmitgliedern zu beachten hat, in: BB 1959, S. 163).
Man könnte diese „Mittler kraft Gesetzes“ auch als geschäftsmäßige Mittler bezeichnen, da sie diese Tätigkeit regelmäßig und in organisierter Weise ausüben.
Von der Warte der Unternehmung aus betrachtet, können wir daher die Möglichkeit einer Einschaltung von Mittlern kraft Gesetzes ausklammern.
Nicht hingegen kann man jedoch die Einzelhandelsgeschäfte als Träger der Zahlung der Verbrauchsteuern ansehen, da nicht der Endverbraucher, sondern der jeweilige Verkäufer Steuerschuldner ist. Das schließt indes nicht aus, daß man bei einer volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise beispielsweise den „Tabakkaufmann als Steuereinnehmer“ bezeichnet, wie dies Lüders tut (vgl. FAZ 26. 5. 1959).
Vgl. § 829 ZPO.
Hier ist der Betriebsrat die „einschaltende Unternehmung“.
Gassen, Hans Josef, Der anonyme Warenweg, Diss. Köln 1956, S. 138.
Die Kostenbelastung der nicht-geschäftsmäßigen Träger ist u. U. recht hoch: „So schätzt beispielsweise der Leiter der Lohnbuchhaltung in einem Unternehmen mit 33 000 Beschäftigten den Anteil der Lohnsteuerarbeit an den gesamten Aufgaben der Lohnabrechnungsstelle mit 15 %. Die Abteilung ist mit 140 Lohnrechnern besetzt. Sie hat jährlich Kosten von 1 Mill. DM. Auf die Lohnsteuerbearbeitung entfallen damit 150 000 DM. Im gleichen Unternehmen fällt ein durchschnittlicher monatlicher Pfändungszugang von 200 bei monatlich 1800 Überweisungen an, und drei Angestellte sind vollständig mit den Abwicklungsarbeiten beschäftigt. Die jährlichen Personalkosten für diese drei Sachbearbeiter werden auf 20 000 DM geschätzt.“ (NN, Der Betrieb als Finanzamt und Gerichtsvollzieler, in: DA 1959, S. 478). — Der Steuereinzug im Lohnabzugsverfahren muß vom Arbeitgeber gratis erbracht werden. Hinsichtlich der Erstattung der durch Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen und freiwilligen Einkommensabtretungen entstandenen Kosten ist der Arbeitgeber (s) nicht zur Übernahme verpflichtet; er hat jedoch andererseits auch keinen Anspruch gegen seinen Arbeitnehmer (G) und den Gläubiger des Arbeitnehmers (g) (vgl. Andresen,, Helge, Die Kosten des Arbeitgebers durch die Bearbeitung von Lohnpfändungen, -Verpfändungen und -abtretungen, in: Der Betrieb 1959, S. 460 ff.), so daß er letzten Endes mangels Abwälzungsmöglichkeit doch die Kosten selbst zu tragen hat. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber (s) und dem Arbeitnehmer (G) bzw. dessen Gläubiger (g) läßt sich eine Kostenübernahme durch (G) bzw. (g) durchführen (vgl. Schäcker, Hanns, Kann der Arbeitgeber die Kosten von Lohnpfändungen vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen?, in: BB 1959, S. 492 f.). Zu einer solchen Vereinbarung dürften sich jedoch weder (G) noch (g) im allgemeinen bereit finden.
Wir wiesen bereits darauf hin, daß immer mehr Betriebe dazu übergehen, die Zession vertraglich auszuschließen. Dies schließt de facto auch die auftragsweise Einschaltung aus (vgl. S, 130).
Vgl. Hahn, O., Die Akkreditierungsinstitute als Spezialträger des Zahlungsverkehrs, in: NB 1960, S. 168 ff.
UATP = Universal Air Travel Plan.
Vgl. Hahn, O., Die Einkaufsgemeinschaften als Spezialträger des Zahlungsverkehrs, in: NB 1961, S.79ff.
Ferner Trurnit, Uwe, Das Zentralregulierungsgeschäft der Einkaufsgemeinsciiaften, Diplomarbeit Köln 1961.
Vgl. Schmidt, Fritz, Art. Abrechnungsverkehr, in: HdSt, 4. Aufl., Band I, S. 18 ff.
Vgl. § 1 der Geschäftsbedingungen des Frankfurter Kassenvereins AG: Kontoinhaber des Kassenvereins kann nur sein, wer der gesetzlichen Depotprüfung unterliegt oder sich einer solchen Prüfung gleicher Art freiwillig unterworfen hat.“
Vgl. Neuber Besudi bei der BAG, in: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel 1958, S. 998 ff.; ferner Bergmann, Josef, Der Abrechnungsverkehr im Buchhandel, Diplomarbeit Köln 1961.
Severing, a.a.O., S. 113.
Ziff. 3 der Geschäftsbedingungen der Bundesbank-Abrechnungsstellen.
Mitteilung der Deutschen Bundesbank, Hauptverwaltung, Frankfurt/Main, vom 22. 9. 1958 — OV 31/Akt. IV,2 — an den Verfasser. Lediglich in Frankfurt/Main sind auch amtliche Kursmakler traditionsgemäß zugelassen.
Vgl. Weiss, F. X., Art. Monopol, in: HdSt, 4. Aufl., 6. Band, S. 619.
Vgl. dazu Günter Wind, Die Schuldenregulierung zwischen den deutschen Eisenbahnen im Wege der zentralen Abrechnung, Diplomarbeit Köln 1961.
Auskunft des Verbandes öffentlicher Verkehrsbetriebe, Essen.
Vgl. Quin-Harkin, The IATA Clearing House, London 1958, ferner: NN, IATA-Clearing-House, in: Train Yourself-Service (TYS), herausgegeben von der Deutschen Lufthansa AG, Heft 18/1958.
Nach Angaben der Helios-Zentrale, Duisburg. Die Einrichtung einer innerdeutschen Abrechnung ist allerdings geplant.
Neben Helios und Fleurop sollen sich im Bundesgebiet laut Mitteilung der Fleurop-GmbH, Berlin, noch zwölf derartige Blumenschenkungsorganisationen befinden, über die jedoch keinerlei nähere Angaben erhältlich waren.
Arbeitskreis Dr. Krähe, Konzernorganisation, Köln-Opladen 1952, S. 38.
Arbeitskreis Dr. Krähe, a.a.O., S. 87.
Die Typensymbole wurden auf S. 246 ff. im Zusammenhang aufgeführt.
Kleinere Betriebe, die Frankiermaschinen besitzen, begleichen das Paketporto regelmäßig in Bargeld bei der Postanstalt, da die Errechnung der Gebühren diesen Unternehmungen teurer kommt als die durch Verwendung der Maschine bewirkte Ersparnis.
Darüber hinaus stellt auch die Gewinnabführung der Spielautomaten eine automatische Zahlung dar (vgl. S. 246).
Es gibt zwei Typen von Absenderfreistemplern: a) Frankotyp-Geräte, zu deren Betrieb die Verwendung von SpezialZahlungsmitteln („Wertkarten“) erforderlich ist, die von den Postämtern in einer Stückelung von DM 100, 200 und 500 verkauft werden, sowie b) Postalia-Geräte, die vom Postamt nach Einzahlung eines bestimmten Geldbetrages „eingestellt“ werden.
Gutenberg, Grundlagen II, S. 104.
Eick, Jürgen, Höherer Absatz mit Hilfe von „Münzuhren“, in: FAZ 17. 12. 1956; ferner Moser, Hans, Der Münzautomat, eine psychologische Verkaufshilfe für Fernsehen, in: Radio-Fernsehhändler Nr. 6/1956.
Vgl. dazu teilweise — sofern nichts anderes gesagt — Gutenberg, Grundlagen II, S. 104; Seyffert, a.a.O., S. 265, ferner Fack, Fritz Ulrich, Zukunftsträchtige Warenautomaten, in: FAZ 8. 10. 1958.
Gem. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VC 141—56) ebenfalls zulässig (vgl. NN, Weinverkauf aus Warenautomaten, in: HB 2. 7. 1958; NN, Bier vom Automaten, in: FAZ 17. 9. 1958).
Vgl. Moser, a.a.O., ferner Werbeschrift der Firma Deutscher Münzmeter-Vertrieb (Telemetex), Frankfurt/Main.
Vgl. NN, Der Wett-Automat, in: Der Spiegel 11. 6. 1958.
Vgl. Thomas, Erwin, Automaten am Straßenrand, in: FAZ 25. 8. 1958; ferner Fack, a.a.O.
Von dem Umsatz in Tabakautomaten entfielen 1939 rund 82°/o auf die Zeit nach Ladenschluß (vgl. Weyer, Franz, Entwicklung und Struktur des deutschen Tabakwareneinzelhandels, Stuttgart 1940, S. 179 f.). Der Anteil des Automatenumsatzes am Zigarettenumsatz des Tabakwareneinzelhandels belief sich 1957 auf 28°/o (vgl. Fack, a.a.O.).
Von der Bundespost werden die zur Behebung der hierdurch bedingten Einengung der speziellen Zahlungskraft des Geldes in der Nachbarschaft von Postautomaten automatische „Geldwechsler“ aufgestellt.
Beispiel: Telefonmarken, die die Deutsche Post vom Juni 1948 bis zur Ausprägung der 10-Pfennig-Münzen ausgab.
Wir denken dabei an die in Frankreich seit 1937 verwendeten Telefonjetons; die Telefongebühren schwankten in dieser Zeit zwischen 1 und 30 ffrs.
Vgl. NN, Der Groschen hat gefallen, in: FAZ 26. 7. 1958. Automatische Leervorrichtungen, die z. B. bei der Entleerung der Düsseldorfer Parkuhren Verwendung finden, stellen einen erheblichen Schutz gegen derartige Unterschlagungen dar.
Im Gegensatz zum normalen isolierten Kauf ist die Führung des Beweises für die bereits erfolgte Zahlung mitunter sehr schwierig. Die strittigen Beträge bewegen sich allerdings in nur sehr niedrigen Größenordnungen. Vgl. dazu auch Bree, Georg, Der Handkauf, Diss. Greifswald 1913, S. 39.
Vgl. Meyer, Hans, Betriebswirtschaftliche Analyse der Lage im deutschen Backgewerbe, Diss. Köln 1958, S. 108.
Meyer erwähnt, daß auch beim Frühgeschäft der Bäckereien eine Zug-um-Zug-Regulierung anzutreffen sei — unter dem Hinweis, daß sie sich als wesentlich ungünstiger als die wöchentliche Regulierung erwiesen habe (Meyer, Hans, a.a.O., S. 108).
Diese Zahlungsart wird z. B. von Scheibke zu den mittelbaren Zahlungen („mittelbare Bringzahlung“) gerechnet (Scheibke, a.a.O., S. 22 f.). Wir haben uns oben von dieser Ansicht distanziert (vgl. S. 242 f.).
Vgl. Schmidt, Fritz, Zahlungsverkehr, S. 46 f.
Ausnahmsweise finden sich Bargeldversendungen noch bei Lohnzahlungen im Baugewerbe, wenn die Lohnempfänger an abgelegenen Baustellen beschäftigt sind.
Das gilt allerdings nicht für den Bargeldverkehr zwischen den Banken (vgl. Schmidt, Fritz, Zahlungsverkehr, S. 142); auch hier ist der Bargeldversand meist durch die Beförderung mit eigenen oder gemieteten Kraftfahrzeugen ersetzt worden. Nur der Transport von Sorten und Gold wird noch weitgehend per Post bewerkstelligt. An die Stelle des Goldversands zwischen Notenbanken ist der Austausch von Anweisungen auf Golddepotbanken getreten (vgl. Rittershausen, Zahlungsverkehr).
Münzen scheiden wegen ihres Gewichts und des Zwanges zu besonderer Verpackung aus.
Die Aufrechnung ist die einzige Art eines kontenmäßigen unmittelbaren Ausgleichs. Neben den vier unmittelbaren Ausgleichstypen Ia, IIa, lila und IVa (vgl. S. 246 ff.) erhalten wir die Ausgleichstypen Ia2 (Erklären der Aufrechnung) und IIa2 (Duldung der Aufrechnung).
Der Schuldner B kann indes, wenn er bei der Verschuldungsbegründung seitens A dessen Absicht ahnt, die Aufrechnung ausschließen. Großgläubiger von Einzelhändlern, die durch Gegenrechnung ein Inkasso ermöglichen wollen, werden häufig durch Aufrechnungsverbot des Einzelhändlers daran gehindert.
Beteiligungen an Firmen werden häufig in dieser Art begründet. Vgl. z. B. Geschäftsbericht der Dycker-hoff-Zementwerke Wiesbaden für 1957, S. 20; die Firma erwarb eine neue Beteiligung, „bei der wir die Einlage durch Einbringung unserer Forderung geleistet haben“.
Vgl. Schirmer, Alfred, Mahnbriefe, die Geld bringen, Stuttgart 1929, S. 109.
Dadurch wird dem Gläubiger die sonst beim Scheckinkasso erforderlich werdende Vornahme der aktiven Einlösung erspart; die Bank erteilt die Gutschrift und zieht selbständig den Scheckgegenwert ein. Diese Möglichkeit einer unmittelbaren Zahlung ist in Deutschland weitgehend unbekannt. Die Schweizer Postscheckämter bieten ihren Kunden diese Zahlungsart als Ersatz für die dort unbekannte „Postschecküberweisung“ an; sie wird als „Zahlung durch Auftragsscheck“ bezeichnet (vgl. Labes, Klaus, Die Organisation des Zahlungsverkehrs in der Schweiz, Diplomarbeit Köln, 1959, S. 31).
Sofern der Inkassobeauftragte (in diesem Falle der Postbote) den Schuldner nicht antrifft, wird dem Schuldner aufgegeben, die Zahlung beim nächsten Postamt zu bewirken. Dadurch wird die ursprünglich passive Zahlung zur aktiven (Typ IV, S.248).
in diesem Falle lag eine aktive Zahlung des Schuldners vor, bei der die Bank die Aktivität des Schuldners zu ihren Gunsten beeinflußte.
Die Post führt die ihr erteilten Auszahlungsaufträge (Postanweisung) stets auf diese Weise aus; erst bei Nichtantreffen des Schuldners wird diesem die Abholung des Bargeldes beim Postamt auferlegt.
Die Typen lila und IVa (vgl. S. 247 f.) finden sich in praxi sehr selten. Wenn beim einseitig gekoppelten Ausgleich überhaupt Mittler eingeschaltet werden, so geschieht dies regelmäßig von seiten des Gläubigers.
Vgl. Ziff. 10 der Geschäftsbedingungen für Postaufträge: „Die Post übersendet dem Auftraggeber den eingezahlten Betrag durch Postanweisung/Zahlkarte“; vgl. Art. Postaufträge, in: HdP, S. 501.
Ziff. 3 der Geschäftsbedingungen für Postaufträge mit Zahlkarte sieht die Gutschrift auf das Postscheckkonto eines Dritten vor.
z. B. Rundfunkgebühren, Zeitungsgeld, Gebühren für Postzeitungsvertrieb, Fernsprechgebühren, gestundete Fernmeldegebühren, Gebühren für Mietbriefkästen und Schließfächer, Miete und Pacht; vgl. Art, Unbare Zahlungen in HdP, S. 716, ferner Amtsblatt BuMinPostuFMW Nr. 8/1955 — IV B 1 — 7138 — O.
Vgl. ADA VITT, §§ 29 f.
Vgl. Kahn, a.a.O., S. 16.
Vgl. z. B. Schmidt, Fritz, a.a.O., S. 50; Großmann, a.a.O., S.25 ff.; Mellerowicz, Zahlungsverkehr, S. 320.
„Zahlkarte“ (Postbank), „Zahlschein“ (Bundesbank und Sparkassen), Einzahlung für Überweisungsauftrag“ (einige Kreditbanken, z. B. Commerzbank).
So schreibt z. B. Mellerowicz: .... Schuldner überweist Buchgeld, Gläubiger erhält Bargeld (z. B. Postbarscheck).“ (Vgl. Mellerowicz, Zahlungsverkehr, S. 297.) Die Bezeichnung „Postbarscheck“ hat dabei im Sprachgebrauch der Post eine andere Bedeutung; die Post versteht darunter Schecks, die den Kassen der Postscheckämter präsentiert werden, während für Postschecks, die als Auszahlungsaufträge Verwendung finden, die Bezeichnung „Zahlungsanweisung“ üblich ist.
a) Das schließt nicht aus, daß diese Banken vereinzelt solche Beauftragungen von Nichtkontoinhabern übernehmen — insbesondere dann, wenn Bundesbankanstalten an dem betreffenden Ort nicht vorhanden sind und es sich um höhere Beträge handelt. Die Gebühren dürften dabei aber wohl höher sein als die von der Bundesbank in Rechnung gestellten (die ja überhaupt keine Kostenpreise sind). Auch der Wunsch, durch diese „Gefälligkeiten“ Kunden zu gewinnen, dürfte mitspielen.
Vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (Vordruck 1010), II, 22 sowie Anleitung der Deutschen Bundespost zur Benutzung des Postscheckkontos Ausg. 1952, S. 12 f.
Dies ergibt sich bereits aus dem Zwang zur Mindestreservehaltung, die von ländlichen Kreditgenossenschaften über ihre Zentralkasse vorgenommen werden kann, seitens aller übrigen Kreditinstitute jedoch auf einem Bundesbank-Girokonto zu erfolgen hat (§ 5 der Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven vom 16. 4. 1959).
Verschiedene Filialbanken und teilweise auch einzelne Privatbankiers haben hierbei eine besondere Art eines „Girorings“ geschaffen: Sofern an einem bestimmten Ort mit vier Banken A, B, C und D nur eine Niederlassung der Bank A besteht, nimmt diese Bank vereinbarungsgemäß auch Einzahlungen zugunsten von Kontoinhabern der Banken B, C und D entgegen; Entsprechendes gilt für Orte, an denen nur die Bank B vertreten ist, usw.
Postbank und Bundesbank nehmen zwar auch nur Aufträge entgegen, die über ein Netzkonto abgewickelt werden können. Wir verweisen jedoch in diesem Zusammenhang auf unsere früheren Ausführungen (vgl. S. 284 f.).
Bundesbank und Postbank, die gemeinwirtschaftlich orientiert sind und dabei Rentabilitätsüber legungen erst an zweiter Linie anstellen, wickeln ihre Aufträge durch Direktversand ab.
Direkt versandt werden auch solche Aufträge, deren Zweckbestimmung (z. B. Wechseleinlösung) eine beschleunigte Abwicklung erforderlich scheinen lassen. Außerdem wird stets dann der Direktversand betrieben, wenn betriebsinterne Vorgänge dies ohne besondere Kontobelastung erlauben (bei Vorliegen mehrerer Postsendungen an die Empfangsfiliale bzw. -anstalt).
Vgl. Fachwort „Eilaufträge im Postscheckverkehr“, in: HdP, S. 217.
Vgl. AGB Bundesbank, Gebührentabelle.
Wir wollen dabei davon ausgehen, daß die zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bankmäßige Regulierung vorgesehenen Verbindlichkeiten gleichfällig sind. Durch die Entscheidung, bestimmte Verbindlichkeiten unterschiedlicher Fälligkeit zu einem Zeitpunkt zu vergüten, erfolgte eine zeitliche Konzentration gewissermaßen auf einer vorangehenden Stufe.
Unter „Bank des Gläubigers“ verstehen wir dessen Kontostelle. Hat der Gläubiger ein Konto bei der Zweigstelle X der Stadtsparkasse in A, so liegt eine unmittelbare Zahlung vor, wenn der Schuldner bei der Zweigstelle X den Betrag einzahlt, eine mittelbare, wenn die Einzahlung bei der Zweigstelle Y der Stadtsparkasse in A oder jeder anderen Bank erfolgt. Die Einzahlung bei Postämtern ist stets eine mittelbare Zahlung; unmittelbar ist die Zahlung nur dann, wenn der Schuldner den Betrag bei der Kasse desjenigen Postscheckamtes einzahlt, bei dem der Gläubiger sein Konto unterhält
Die Forderung Schmidts, wonach jedes Bankkonto mindestens bargeldlose Zahlungen empfangen können müsse, ist also erfüllt (Schmidt, Zahlungsverkehr, a.a.O., S. 34).
Vgl. Meyer-Cording, a.a.O., S. 10; ferner Ziff. 4 (1) AGB der Privatbanken.
Jeder Überweisungsauftrag (mit Ausnahme der Postschecküberweisung) der bis 31. 12. 1961 üblichen Form enthielt die Aufforderung: „überweisen Sie DM (Betrag) an (Empfänger) auf dessen Konto (Angabe der Bank) oder auf ein anderes Konto des Begünstigten.“ Die in dem Nachsatz „oder auf ein anderes Konto des Begünstigten“ zum Ausdruck gebrachte Wahlmöglichkeit stellt die Fakultativklausel dar, die sich in den ab 1. 1. 1962 zu benutzenden Einheitsformularen sinngemäß findet. Die Klausel ermächtigt sowohl die mit der Überweisung beauftragte Bank wie auch jedes von dieser Bank zwischengeschaltete Institut, sich zur Gutschrift „jedes anderen von ihm selbst ermittelten Kontos des Empfängers“ zu bedienen (vgl. Fachwort „Fakultativklausel“, in: Enzyklopädie S. 569). Die Bezeichnung „Fakultativklausel“ leitet sich von der facultas alternativa der Jurisprudenz ab, mit der sie jedoch nicht identisch ist. De jure liegt vielmehr eine Alternativobligation vor. „Bei der Alternativobligation sind die wahlweise geschuldeten Leistungen (in unserem Falle: Gutschrift auf Konto bei der Bank X, Y oder Z, d. Verf.) juristisch einander gleichwertig, bei der facultas alternativa haben wir es mit mehreren Leistungsgegenständen zu tun, von denen der eine den .eigentlichen’ Inhalt des Schuldverhältnisses bildet, während die anderen Gegenstände .auch’ geleistet bzw. .auch’ gefordert werden können.“ (Titze, a.a.O., S. 45.) Diese würde z. B. dann vorliegen, wenn die Bank eine Gutschrift bewirken müßte, ihr aber die Wahlmöglichkeit eingeräumt würde, dem Empfänger statt dessen Wertpapiere zu überlassen. In der erwähnten Enzyklopädie wird zum Ausdruck gebracht, daß sich häufig auch die — u. E. richtigere — Bezeichnung „ Alternativklausel“ fände; nach unseren Feststellungen überwiegt jedoch der Gebrauch des Terminus „Fakultativklausel“.
Der Alternativkiausel muß stets eine Erläuterung für den Auftraggeber beigefügt sein: „Soll die Überweisung auf ein anderes Konto ausgeschlossen sein, so sind die Worte .oder auf ein anderes Konto’ zu streichen.“
Pröhl (Lexikon, S. 264) ist der Auffassung, daß sich die Ausschließlichkeitserklärung nur auf die Kredit-inanspruchnahme bei anderen Banken beziehe. Einer Entscheidung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 29. 10. 1934 zufolge kann sich diese Klausel aber auch auf die Inkassooperationen des Kreditnehmers beziehen, wenn dessen Lage „eine strenge Überwachung erforderlich macht und diese Überwachung ohne Auflage der ausschließlichen Geschäftsverbindung nicht ausreichend sichergestellt werden kann“ (entnommen aus: Hofmann, Walter, Handbuch des gesamten Kreditwesens, 5. Aufl., Frankfurt/Main 1953, S. 373). In diesen Fällen wird das Inkasso des Kreditnehmers zwangsweise mit der Zahlung an die kreditgebende Bank gekoppelt.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. 6. 1957 — VIII — ZB 73/56, auszugsweise abgedruckt in: ZfK 1957, S. 774.
Vgl. Erläuterung der Post zu § 1, IV Postscheckordnung: „Im Laufe des Tages wird über den Stand des Guthabens keine Auskunft erteilt. Nur in dringenden Fällen (bei Wechseldeckungen usw.) sind die Postscheckämter berechtigt, Aufschluß darüber zu geben, ob eine einzelne, vom Postscheckteilnehmer genau bezeichnete Gut- oder Lastschrift ausgeführt worden ist.“
Vgl. Fell, a.a.O., S. 20 f.
Eine Bargeldverwendung per Einschreiben oder Wertbrief scheidet der hohen eigenen Kosten wegen stets aus.
Hier erfolgt — im Gegensatz zu den beiden anderen Auszahlungsarten — eine Beeinflussung der Passivität des Gläubigers durch die Bank des Schuldners. Dem Gläubiger erwächst dabei die Pflicht, ein aktives Inkasso zu bewirken. In allen drei Fällen wird vom Gläubiger kein mittelbares Inkasso betrieben, sondern ein unmittelbares Inkasso gegenüber der „Zahlungsstelle“ (Fall 3: aktives Inkasso — Typ Ia, Vgl. S. 246 ff.) oder dem „Zahlungsbeauftragten“ (Fälle 1 und 2: passives Inkasso, Typ IIa) des Schuldners.
Vgl. Schippel-Schoele, Die Organisation des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland, Leipzig 1921, S. 33.
Es handelt sich bei diesen Papieren nicht um verbriefte Forderungen, sondern lediglich um Beweisurkunden.
Vgl, Verordnung über das Bankeninkasso- und Rechnungseinzugsverfahren vom 17. 7. 1952 abgedruckt in: Torspecken, Hans Dieter, Die Deutsche Notenbank und ihre Stellung innerhalb des Kreditwesens dar deutschen Ostzone (Mitteldeutschland), Diss. Köln 1955, Anhang II.
Auf die Unterschiede zwischen den einzelnen Verfahren — wie insbesondere auf die Verschiedenartigkeit von „Quittungsinkasso“ und „rückläufige Überweisung“ — soll im einzelnen nicht eingegangen werden; wir verweisen dazu auf Grzimek, Rochus, Das Bankquittungsverfahren und verwandte Einzugsverfahren, Diss. Frankfurt/Main 1960; ferner auf Keßler, H., Probleme des Quittungseinzugs, in: Betriebswirtschaftliche Blätter für die Praxis der Sparkassen und Girozentralen, 1961, S. 78 ff.
Vgl. Küster, Hermann, Postscheckdienst, Goslar 1950, S. 99.
Vgl. NN, Postscheckeinzahlungsverfahren, in: MBDI 3/1959, S. 6. Die Postscheckämter sollen sich nach Feststellung des BDI bei der Erteilung von Zulassungen zu diesem Verfahren „verhältnismäßig großzügig“ verhalten und auch bezüglich der monatlichen Mindestzahl Unregelmäßigkeiten in Kauf nehmen.
Vgl. hierzu im einzelnen Grzimek, Rochus, Das Bankquittungsverfahren und verwandte Einzugs verfahren (in betriebswirtschaftlicher Sicht), Diss. Frankfurt/Main 1960.
Die Bundespost kann von den Verlagen auf verschiedene Art in den Zeitungsvertrieb eingeschalUt werden: 1. Im „Postzeitungsdienst“ übergibt der Verlag seiner Postanstalt jeweils Zeitungen in der Mengenanzahl, in der Abonnements bestehen. Die Post besorgt dann die Verteilung der Zeitungen. a) Im „Bestellstückverfahren“ übernimmt die Post nicht nur die Verteilung der Zeitungen, sondern auch das aktive Inkasso der Zeitungsgelder am Monats- oder Quartalsanfang. b) Im „Verlagsstückverfahren“ wird lediglich die Verteilung der Zeitungen durch die Bundespost besorgt. Das Inkasso obliegt dem Verlag.
Die Bundespost kann von den Verlagen auf verschiedene Art in den Zeitungsvertrieb eingeschalUt werden: 2. Im „Streiibandverfahren“ wird die Verteilung der Zeitungen auf die Abonnenten vom Verlag vorgenommen, der jede Zeitung einzeln an den Empfänger als Drucksache versendet. Ceteris paribus ist auch hier der Verlag Träger des Inkassos.
Vgl. Frank, Helmut, Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch die Deutsche Bundespost, Berlin 1955, S. 86.
Postscheckeinziehungsverfahren, in: MBDI 3/1959, S. 6.
Vgl. Bellers, Manfred, Die Quittung als Inkassoinstrument und Finanzierungsmittel, Diplomarbelt Köln 1956, S. 18; ferner Grzimek, a.a.O.
Vgl.Grzimek, a.a.O., S. 54.
Vgl. dazu Hahn, O., Akkreditierungsinstitute, a.a.O., S. 169 ff.; ferner NN, „Es geht ja doch nicht ohne Bargeld“, in : HB 16. 5. 1960; ferner NN, Test mit bargeldlosem Einkauf gescheitert, in: FAZ 15. 6. 1960. Das Experiment wurde am 1. 2. 1960 begonnen und am 30. 6. 1960 eingestellt; die dabei gewonnenen Erfahrungen sollen für spätere Projekte ausgewertet werden.
Vgl. Triegeler, a.a.O., S. 464.
Vgl. Ziff. VII, 1 (1) und XI, C 1 AGB Bundesbank.
Vgl. Krien, Erich, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Speditionsverkehrs, Wiesbaden o. J., S. 42.
Gleich den Akkreditierungsinstituten ist auch das Plankaufsystem eine Konkurrenzerscheinung zum „Kaufscheck“ (vgl. S. 146).
Zahn a.a.O., S. 140.
Derselbe, S. 144.
Zahn, a.a.O.. S. 144.
Vgl. Rittershausen, Zahlungsverkehr, a.a.O., Sp. 6565.
Dieses Barakkreditiv dient der Bargeldbeschaffung im Reiseverkehr; da es den Begünstigten aber nur in die Lage versetzt, Bargeld bei der Akkreditivbank abzuheben, ist es weitgehend durch den Reisekredit brief ersetzt worden. Inzwischen sind die meisten Banken dazu übergegangen, anstelle von Reisekreditbriefen Travellerschecks abzugeben.
Vgl. Zahn, a.a.O., S. 12.
Vgl. derselbe, S. 38.
Vgl. derselbe S. 40.
Vgl. derselbe, S. 59.
Derselbe, S. 28.
Derselbe, S. 55.
Zahn, a.a.O., S. 51.
Das Dokumenteninkasso ist im inländischen Ausgleich relativ wenig verbreitet, bedingt durch die erheblich geringeren Risiken, die im inländischen Güteraustausch — im Gegensatz zum zwischenstaatlichen Verkehr — gegeben sind.
Laband, Wertmarken, S. 328.
Hellauer, Nachrichten- und Güterverkehr, Wiesbaden 1951, S. 21.
Anmerkung von Laband: „Das (gegenwärtig um 50%, d. Verf.) höhere Porto unfrankierter Briefe wird als Strafporto bezeichnet; dies ist aber irreführend und entspricht nicht den wahren Verhältnissen.“
Laband, Wertmarken, S. 329.
Auskunft der Rhenania, Mannheim, vom 16. 12. 1958.
Auskunft der Deutschen Lufthansa, Köln, vom 25. 11. 1958.
In Anlehnung an die Definition der „Postnachnahme“ in: HdP S. 539.
Couve, Die Eisenbahn-Güterabfertigung, 6. Aufl., Leipzig 1941, S. 123.
„Die Eisenbahn hat die Nachnahme an den Absender auszuzahlen, sobald die Versandabfertigung die Anzeige der Empfangsabfertigung erhalten hat, daß der Empfänger die Nachnahme bezahlt hat.“ § 71, 4 Deutscher Eisenbahngütertarif, Teil I, Abt. A. Vgl. § 71, 7 Eisenbahngütertarif.
Lt. Auskunft der Deutschen Lufthansa.
Lt. Auskunft der Deutschen Lufthansa.
„Schon Frachtnachnahmen kommen sehr selten vor, während man für Wertnachnahmen beispielsweise in unserem Konzern Jahre zurückgehen muß, um einmal einen Fall zu finden... Man kann den Anteil des Nachnahmegeschäfts am gesamten Verfrachtungsgeschäft mit gutem Gewissen mit Null ansetzen.“ (Schreiben einer Rhein-Reederei an den Verfasser.)
§ 21, I Postordnung.
Auskunft der Deutschen Bundesbahn-Hauptverwaltung vom 13. 11. 1958 — 65.652 Aü 127.
Das Nadinahmegesdiäft der Post und Eisenbahnen hat eine erheblidi größere Bedeutung als das (inländisdie) Dokumenteninkasso und das Nadinahmegesdiäft der Binnensdiiffahrt und des Luftverkehrs. Der Grund ist darin zu suchen, daß die Nachnahmesendungen von Post und Bahn an Privathaushaltungen und unbekannte kleinere Unternehmungen gehen, deren Kreditwürdigkeit angesichts der geringen Beträge nicht geprüft wird.
Der Spediteur kann allerdings nur dann den Auftrag ausführen, wenn er nicht die Post, Eisenbahnen, Schiffahrts- und Luftverkehrsgesellschaften einschalten muß.
Es gibt zwei Arten von „Lieferscheinen“:>
den Anlief erschein, der zusammen mit der Ware dem Käufer übergeben wird und auf dessen Duplikat der Käufer den Empfang quittiert. Diese Urkunde ist bezüglich des Originals (das der Empfänger erhält) ein Stückeverzeichnis, in bezug auf das Duplikat (das der Lieferant behält) eine Quittung über den Erhalt der Waren;
den Auslieferschein, der dem Käufer anstelle der Ware ausgehändigt wird und der diesen ermächtigen soll, die Ware am Lager des Lieferanten in Empfang zu nehmen. Vgl. Heynen, Peter, Die Klausel „Kasse gegen Lieferschein“, Hamburg 1955, S. 48 ff.
Vgl. § 26 der „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp)“ vom 26. 4. 1927: „Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.“ Handelt es sich um Wertnach nahmen, so wird der Spediteur hierzu — meist telefonisch — in der Regel eine besondere Ermächtigung des Schuldners einholen. Vgl. Krien. a.a.O., S. 44.
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Hahn, O. (1962). Die Analyse der Ausgleichsleistungen (Zahlung und Inkasso) in genereller und spezieller Sicht. In: Zahlungsmittelverkehr der Unternehmung. Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre, vol 1. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02942-7_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02942-7_8
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Online ISBN: 978-3-663-02942-7
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