Zusammenfassung
Die Auffassung darüber, was eine Rückstellung ist, wann sie zu bilden ist, welchem Zweck sie dient, ist im wesentlichen davon abhängig, von welcher Bilanz auffassung man an dieFrage herangeht. Es gibt bekanntlich drei Bilanzauffassungen, die jede für sich eine teils größere, teils geringere Bedeutung gewonnen haben, die statische, die organische und die dynamische Bilanzauffassung. Von diesen Bilanzauffassungen ist die organische von Fritz Schmidt, obwohl die ihr zugrunde liegende Idee der Ausschaltung von Scheinerfolgen gerade in Zeiten starker Preisschwankungen viel für sich hat, nicht über den Bereich des Theoretischen hinausgekommen, weil ihre Anwendung in der Praxis auf große Schwierigkeiten stieß 1). Die beiden anderen Bilanzauffassungen, dynamische und sta tische, haben beide ihre Bedeutung, jedoch in der Weise, daß die statische als die historisch ältere heute als überholt gilt 2) — wenigstens soweit es sich um die Aufstellung der jährlichen Erfolgsbilanzen handelt — und der dynamischen Bilanzauffassung Platz gemacht hat. Seitdem Schmal enbach die Erfolgsermittlung als den Hauptzweck der Jahresbilanz herausgestellt hat, hinter dem die Aufgabe der Darstellung des richtigen Vermögens- und Schuldenstandes zurücktreten muß, hat diese Idee eine ständig wachsende Anhängerschaft gefunden. Viele spätere Bilanztheoretiker 3) haben an Schmalenbachs Gedanken angeknüpft und zu der heutigen Verbreitung der dynamischen Bilanzauffassung wesentlich beigetragen 4).
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Referenzen
Für steuerliche Zwecke ist die organische Tageswertbilanz schon frühzeitig ohne nähere Begründung als ungeeignet für die steuerliche Gewinnermittlung abgelehnt worden; s. dazu RFH-Urteil v. 22. 10. 31 I A 254/30, StW 1932, 167.
Vgl. Boettcher, Zur Reform der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, in: StW 49. 953.
Walb. Kosiol, Gnam u. a.
Ober die heutige Verbreitung der dynamischen Bilanz vgl. S. 26 ff. und neben den dort zitierten Autoren noch Auler, Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen, in: WP 52. 169. und Hirnbach, a. a. O., S. 135.
Vgl. hierzu Aufermann. Einkommensteuer-Bilanz und Periodenabgrenzung, in: Die Aktuelle 48, 163: Idee des Gläubigerschutzes wird „seit einigen Jahrzehnten ... durch die Idee der Kontrolle der Betriebsgebarung ersetzt“.
Le Coutre, Stille Reserven, betriebswirtschaftlich beurteilt, in: TuW 37. 213 ff.
Vgl. z. B. Streit, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen; Rudolph, Wesen und Bedeutung der Rückstellungen. Eine Untersuchung ihrer Aufgaben in Betriebswirtschaftslehre, Handels. und Steuerrecht; Schwarzmann, Rückstellungen und Wagniskosten. Eine betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche und steuerrechtliche Untersuchung; und neuerdings Vontobel, Die Rückstellung und ihre steuerliche Behandluns.
Vgl. die Besprechungen von Streits Buch durch Adler in: WT 35, 182 und Schmaltz in: Die Betriebswirtschaft 1935, 166.
Nach Amonn, Volkswirtschaftliche Grundbegriffe und Grundprobleme, S. IV.
Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 11. Aufl., S. 56.
Erstmalig verwendet Schmalenbach in der 11. Auflage seiner Dynamischen Bilanz den Ausdruck „Ertrag“ an Stelle von „Leistung“. Er paßt seine Terminologie damit dem neueren betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch an.
Daneben haben noch die sogenannten „nachzuverrechnenden Einnahmen“ Rückstellungscharakter; Einzelheiten folgen auf S. 71 ff.
Helpenstein, Erfolgsbilanz, S. 459.
Vgl. S. 30.
Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 8. Aufl., S. 41.
Hinweis auf S. 304 f.
Vgl. S. 30 ff.
Auler, Rückstellungen, S 16.
„Entstehung einer Verbindlichkeit“ ist nur eine Zwischenstufe; von Ausnahmefällen (z. B. Gegenlieferung) abgesehen, führt auch d e Verbindlichkeit später zur Ausgabe.
Gnam, Zum Begriff der Rückstellung, in: FR 54, 347 ff., insbesondere S. 350.
Vgl. Gnam, Die Bilanzformel. in: ZfhF 54, 29 ff.; derselbe, Einnahmen und Ausgaben als Bilanzkriterien, in: StW 55, 237 ff. und 305 ff.
Streit, a. a. O., 2. Aufl., S. 4.
Götze, Grundzüge der Bilanzierung, S. 120 Fußnote 7.
Gothe, Die Rechtsprechung des RFH zur Frage der Zulässigkeit reiner Aufwandsrückstellungen, in: DStZ 32, 520 ff.
Vgl. S. 30 ff.
So auch Zwanck, Rückstellungen — Zweckgebundene Rücklagen, in: WT 40, 179.
Auler, Rückstellungen, S. 12.
Ruth/Schmaltz, Die neue Bilanz der Aktiengesellschaft in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beleuchtung, S. 84.
Sperrung vom Verfasser.
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., § 131 Tz. 86.
Im Original nicht gesperrt.
Klatt, Rückstellungen in Ertragsteuerbilanzen, Inhaltsverzeichnis VI.
Rieger, Schmalenbachs dynamische Bilanz, 2. Aufl., S. 119.
Rieger, Schmalenbachs dynamische Bilanz, 2. Aufl., S. 119.
Vgl. S. 30 ff.
Ausdruck von Lion; vgl. S. 117 dieser Arbeit.
Das Imparitätsprinzip wird seit Jahrhunderten in den Bilanzen der Kaufleute geübt und ist daher ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und bei der Bilanzaufstellung zu beachten. Gleicher Ansicht auch Greiffenhagen, Disproportionen in der Steuerpolitik, S. 92.
Gnam, Zum Begriff der Rückstellung, in: FR 54, 348; unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Münster I a 195/53 v. 14. 9. 53 EFG 53, 27.
Aufermann, Stille Reserven in Ertragsteuerbilanzen, in: Die Aktuelle 47, 325.
Ruth/Schmaltz, Die neue Bilanz der Aktiengesellschaft in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beleuchtung, S. 40.
Zur Entscheidung darüber, wann ein Aufwand entstanden ist, will Enno Becker, natürlich für den Bereich des Steuerrechts, die Verkehrsauffassung heranziehen (Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, S. 268); ein theoretisch einwandfreies Kriterium ergibt sich natürlich dabei nicht; vgl. auch S. 22 f.
Kosiol, Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zum Bilanzsteuerrecht, in: ZfB 52, 347.
Das Wort ,anzusehender’ deutet auf die Übereinstimmung der Ansicht Kosiols mit der unsrigen hin: Kosiol „sieht etwas als einen Aufwand an“, und wir „unterstellen“ die Entstehung eines Aufwands. Gemeint ist in beiden Fällen, daß der Aufwand nur aus Gründen der Vorsicht verrechnet wird; objektiv ist seine Entstehung nicht nachweisbar.
Dieser Terminologie bedient sich auch Aufermann, Gewinn- und Verlustrealisation bei Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Bilanzvergleich, in: ZfB 51, 235.
Beachte die Erweiterung in Anm. 4 auf S. 49.
An Stelle von ,Aufwand’ kann im Einzelfalle auch ,Mindereinnahme. oder ,Schuldentstehung’ stehen.
Diese Ausführungen lehnen sich an Kajet, Aufwandsrückstellungen, in: Prabewi 41, 69, an.
Vgl. z. B. Gebhardt, Rücklagen und Rückstellungen nach den neuesten Erkenntnissen des Bilanzsteuerrechts, in: Prabewi 40, 49; Senf, Grundsätzliches zur Frage der Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Rückstellungen und steuerfreien Rücklagen, in: DStBl 42, 14; Gercke, Unterschiedsmerkmale zwischen Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rechnungsabgrenzungsposten, in: DStZ 53, 374.
So Kratz, Rücklagen, Rückstellungen und Wertberichtigungsposten, S. 224.
Z. B. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien, 2. Aufl., S. 180 ff. und S. 320.
§ 131 Abs. 1 B IV AktG.
Gnam, Zum Begriff der Rückstellung, in: FR 54, 347.
Hoffmann, Der Rückstellungsbegriff der Steuerbilanz in der Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichts, in : NBw 51, 1.
Sperrung vom Verfasser.
Gutachten Nr. 3/1937 des Instituts der Wirtschaftsprüfer, in: WT 37, 362.
Berg, Wie bilanziert die Aktiengesellschaft? 6. Aufl., S. 52.
Van der Velde, Der gegenwärtige Stand der Behandlung der Rückstellungen in der Handels- und in der Steuerbilanz, in: WPg 52, 328.
Im Ergebnis gleicher Ansicht: Aufermann, Transitorische Posten und Antizipationen, in: Die Aktuelle 47, 377; Auler, Rückstellungen, S. 8; Kosiol, Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zum Bilanzsteuerrecht, in: ZfB 52, 347; Seifried, Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung zweckgebundener Rücklagen für unterlassene Reparaturen, in: StW 47, 491; Streit, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen, 1. Aufl., S. 11; u. a.
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Werninger, G. (1960). Begriff und notwendige Wesensmerkmale der Rückstellung nach herrschender Ansicht der Betriebswirtschaftslehre. In: Rückstellungen in der Bilanz. Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02900-7_5
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