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Part of the book series: Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ((AFLNW,volume 95))

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Zusammenfassung

C. G. Svarez hat in seinen Kronprinzenvorträgen darauf hingewiesen, daß gewisse Grundsätze des Verhältnisses des Staates zu seinen Untertanen „die Schutzwehr der bürgerlichen Freiheit eines preußischen Untertanen“ seien und den Bürger des preußischen Staates von dem bloßen Sklaven eines orientalischen Despoten unterschieden. Bürgerliche Freiheit bedeutete so viel wie die „Freiheit der Einzelnen, ihre eigene Wohlfahrt nach besten Einsichten zu befördern“. Mit Recht hat Ulrich Scheuner neuestens darauf hingewiesen, daß die bürgerliche Freiheit der deutschen Naturrechtlehre im Gegensatz zu den bürgerlichen Freiheiten in England und Frankreich nur einen beschränkten Lebensbereich des Bürgers betroffen habe, aber auf dem Boden des friderizianischen Preußen in der großen Gesetzgebung am Ende des 18. Jahrhunderts lebhaftere Farben erhalten konnte111. Diese bürgerliche Freiheit (libertas civilis) war grundlegend verschieden von der politischen Freiheit, auf Grund deren die Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft Anteil an der Gesetzgebung haben. Svarez hat in seinen Vorträgen die Verwirklichung der politischen Freiheit im preußischen Staat des ausgehenden 18. Jahrhunderts nicht gefordert.

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Referenzen

  1. Ulrich Scheuner, Hegel und die deutsche Staatslehre des 19. und 20. Jahrhunderts, in Studium Berolinense. Gedenkschrift der Westdeutschen Rektorenkonferenz und der Freien Universität Berlin zur 150. Wiederkehr des Gründungsjahres der FriedrichWilhelms-Universität zu Berlin, Berlin 1960, S. 131 ff.

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  2. Hierzu H. Conrad, Die geistigen Grundlagen des Allgemeinen Landrechts, S. 41 ff. E. F. Kleins verfassungsrechtliches Ziel erhellt wohl auch aus einer Stelle seiner Kritik an den Briefen über die Gesetzgebung von J. G. Schlosser, in den Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den Preußischen Staaten, 4. Band, 17962, S. 334: „Meines Erachtens ist der Grundsatz der möglichsten Freyheit die Hauptregel, nach welcher sowohl das, was Recht, als das, was Gut ist, beurteilt werden muß. Der Staat ist kein Marionettenspiel, in welchem man die Puppen nach der Willkür eines einzigen bewegen läßt. Ein Staat ist glücklich, wenn er aus Menschen besteht, welche ungehindert nach ihrer eigenen Überzeugung handeln, und der Zwang, der darin Statt findet, muß nur gebraucht werden, um diejenigen einzuschränken, welche gewaltthätige Eingriffe in die Freyheit anderer wagen. Je einsichtsvoller die Nation ist, desto weniger wird es nötig seyn, ihrer Freyheit Schranken zu setzen. Schärfere Zucht ist erforderlich, wenn das Volk sich noch im Stande der Kindheit befindet. So wenig ausgebildet aber auch die Nation seyn mag, so muß sie doch nach und nach gewöhnt werden, sich selbst zu beherrschen, wenn sie nicht ewig im Stande der Kindheit bleiben soll.“

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  3. Dies war wohl die Meinung von J. G. Schlosser, der in seinem Fünften Brief über den Entwurf eines Preußischen Gesetzbuchs usw., S. 126, in der Auseinandersetzung mit E. F. Klein ausführt: „In dem Staat aber, der einer guten Gesetzgebung fähig seyn soll, verlangte ich, daß dieser Kanal durch die Konstitution befestigt sei, und daß seine Abänderung nicht von der Willkühr des Souveräns und seines Ministeriums abhienge.“ Die von U. J. Heuer, Allgemeines Landrecht und Klassenkampf, S. 259 ff., als bedeutsame kritische Stimme gegenüber dem ALR aufgeführte Schrift „Beyträge zum republikanischen Gesetzbuche enthalten in Anmerkungen zum allgemeinen Landrechte und zur allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten“, Königsberg 1800, anonym erschienen, Ernst Gottlob Morgenbesser, einem hohen Königsberger Richter zugeschrieben, ist unklar und verworren und kaum als ernsthafte Auseinandersetzung mit dem ALR zu werten.

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© 1961 Westdeutscher Verlag, Köln und Opladen

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Conrad, H. (1961). Schlußbemerkung. In: Rechtsstaatliche Bestrebungen im Absolutismus Preußens und Österreichs am Ende des 18. Jahrhunderts. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 95. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02888-8_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02888-8_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-00975-7

  • Online ISBN: 978-3-663-02888-8

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