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Probleme der Zugewinngemeinschaft

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Probleme der Zugewinngemeinschaft

Part of the book series: Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ((AFLNW,volume 83))

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Zusammenfassung

Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGB1. I 609), das zwar schon am 21. Juni 1957 verkündet worden, aber erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten ist, enthält ehegüterrechtliche Vorschriften, die wesentlich vom bisherigen Recht abweichen. Für Eheleute, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im gesetzlichen Güterstand des deutschen Rechts lebten, gilt in der Regel der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu diesen Eheleuten gehören grundsätzlich alle Eheleute deutscher Staatsangehörigkeit, die nach der Verkündung des Gesetzes (21. 6. 1957) geheiratet und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, durch den der neue gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wird, sowie alle Eheleute deutscher Staatsangehörigkeit, die in der Zeit bis zur Verkündung des Gesetzes geheiratet und vor seinem Inkrafttreten nichts anderes vereinbart haben, es sei denn, daß einer von ihnen vor dem 1. Juli 1958 in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form dem zuständigen Amtsgericht gegenüber erklärt hat, daß für die Ehe Gütertrennung gelten soll 1.

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Literatur

  1. Vgl. Art. 8 GleichberG.

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  2. Vgl. dazu Tiedau, MDR, 1958, 378 ff. und Boesebeck, Der Betrieb 1958, 1147 ff.

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  3. Vgl. hierzu Rittner, DNotZ 1957, 483 ff.

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  4. Eingehender habe ich mich in DNotZ 1957, 451 ff. geäußert.

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  5. Vgl. z. B. Tiedau, MDR 1958, 381 ff.

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  6. FamRZ 1957, 334 ff.

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  7. NTW 1957, 1,381 ff.

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  8. JZ 1958, 225 ff., AcP 157 (1958), 145 ff.

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  9. NNTW 1958,- 170 ff., FamRZ 1958, 113 ff.

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  10. Erman-Bartholomeyczik, Gleichberechtigungsgesetz, 1958, § 1931, Anm. 2, 4 und 5.

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  11. Familienrecht, 6. Aufl., 1958, S. 67 ff.

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  12. AcP 157 (1958), 148, 152, 211.

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  13. FamRZ 1958, 113.

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  14. Schnidt-Rimpler, Zur Gesetzgebungstechnik, Festschrift für Hedemann, 1938, S. 77.

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  15. So der Generalbericht des Abg. Dr. Weber (Koblenz) zur Bundestagsdrucksache 3409, 2. Wahlperiode; ähnlich Begr. zum Reg.-Entw. in der Vorbem. sowie Maβfeller-Reinicke, Beilage zum BAnz Nr. 154 vom 10. 8. 1956. S. 3

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  16. Über die Gründe für diese Beschränkung vgl. st. a. Beer. zum Reg.-Entw. a a O

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  17. Vgl. dazu auch Bosch, FamRZ 1957, 190 ff., der von dem Gleichberechtigungsgesetz als einer “Teil-Novelle” spricht und besonders auf die Schwierigkeiten hinweist, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz etliche Bestimmungen nicht erwähnt, die bisher unter dem Aspekt des Art. 3 GG betrachtet worden sind.

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  18. Vgl. z. B. a. a. O., S. 1382, insbesondere zu Anm. 16 und Anm. 16, auch Anm. 26 und zu Anm. 26 und passim.

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  19. A. a. O., S. 1387.

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  20. Vgl. Kaden, Art. 8 “Ehevertrag”, Rvg1FNVB II 733 ff.; Kipp-Wolff, Familienrecht, 7. Aufl., 1931, § 41 III; Ausnahmen sind das Ehegüüterrecht der UdSSR, vgl. Batus, Sowjetisches Zivilrecht, deutsche Übersetzung, Bd. II, 1953, S. 464: Errungenschaftsgemeinschaft zwingenden Rechts; ähnlich wohl auch der Entwurf eines Familiengesetzbuches der DDR (SS 17 ff.) sowie das mexikanische Gesetz von 1917 (Gütertrennung), vgl. schließlich Mot. IV, 142: “Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist für das eheliche Güterrecht in Deutschland von jeher allgemein anerkannt worden.”

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  21. So Mot., a. a. O.

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  22. Vgl. dazu auch Schmidt-Rimpler, a. a. O., S. 79.

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  23. Mot., a. a. O.

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  24. A. a. O., S. 335.

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  25. A. a. O.

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  26. A. a. O., S. 1386; in seinem Kurzlehrbuch, BGB, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., 1956, S. 43 sagt Lange aber selbst: “Stets verlangt die Rechtssicherheit allgemeine, einfache und klare Rechtssätze auf Kosten der Besonderheit des einzelnen Falles; und bezeichnet das dispositive Recht ausdrücklich als eine bloße “Vorschlagsregelung” (a. a. O., S. 46).

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  27. So Braga in seiner Anklage gegen den neuen gesetzlichen Uüterstand, a. a. O., S.

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  28. Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, Bd. H, 1 1951, S. 164.

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  29. Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, I. Bd., 1910, S. 25; vgl. auch Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 14. Aufl., I. Bd., 1952, § 49 III mit weiteren Nachweisen.

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  30. Vgl. auch Rosenstock, Vom Industrierecht, 1926, S. 143: der Gesetzgeber hätte den Ehevertrag erzwingen müssen, wenn derzeit die Gütertrennung “mit Recht” als gesetzlicher Güterstand gefordert werde, um damit “indirekt die ausdrückliche Regelung des ehelichen Güterrechts durch das besondere Zusammenwirken der Ehegatten sicherzustellen”.

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  31. Schmidt-Rimpler, a. a. O.. S. 82.

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  32. Müller-Freienfels, a. a. O.. S. 685.

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  33. A. a. O., S. 335.

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  34. Vgl. Stat JB 1957, 54, 1958, 46 ff.

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  35. Stat JB 1957, 56.

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  36. Vgl. etwa Stat JB 1957, 60.

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  37. Vgl. Stat JB 1957, 60

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  38. Stat JB 1957, 52; 1958, 47.

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  39. A. a. O., S. 335.

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  40. Vgl. st. a. Bgr. zum Reg. Entw. zu Nr. 8–28, Gemeinsame Vorbemerkung unter III.

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  41. Gegen diese Typisierung hat Braga, a. a. O., wie es scheint nichts einzuwenden, obschon sie von seinem Standpunkt aus ebenfalls zu groben Ungerechtigkeiten führen könnte.

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  42. Vgl. st. a. Begr. zum Reg. Entw., a. a. O., unter I; insofern noch zweifelnd hinsichtlich des Ergebnisses der Reform: Bosch, a. a. O., S. 195, bes. im Hinblick auf §§ 1365, 1369 n. F.

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  43. In dem Verzicht auf eine dingliche Vermögensgemeinschaft sieht allerdings Bäärmann einen “offenkundigen Widerspruch” zu dem “Gedanken der Familie als Einheit” (AcP, a. a. O., S. 147 f, 152; JZ a. a. O., S. 226). Er stellt in diesem Zusammenhang sogar die Frage der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 GG (JZ a. a. O.). Dabei ist er jedoch den Beweis schuldig geblieben, wieso aus dem rechtspolitischen Prinzip des “Schutzes der Familie als soziologische Einheit”, wie er es formuliert (AcP a. a. O., S. 149; JZ a. a. O., S. 225), das Postulat einer gänzlichen oder wenigstens einer partiellen Vermögensgemeinschaft der Ehegatten folgt. Was heißt überhaupt: Schutz der Familie als soziologische Einheit? Die Verpflichtung der Ehegatten zum Unterhalt der Familie (§ 1360), in der Bärmann eine “Protektion als soziologische Einheit” erblicken will (JZ a. a. O.), betrifft doch ganz andere Situationen und Probleme als die Frage der Vermögensgemeinschaft der Ehegatten.

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  44. A. a. O., S. 1387.

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  45. Vgl. aber auch Lange in der 2. Denkschrift des Erbrechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht, Die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge, 1938, S. 7 “Die Kleinfamilie hat die Sippe im Laufe der Entwicklung mehr und mehr zurückgedrängt”.

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  46. Darauf weist auch Lange in der Denkschrift S. 123 hin, während er nunmehr (NJW 1957, 1386) anscheinend die Regelung des BGB als typischerweise dem Willen des Erblassers entsprechend ansieht.

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  47. NJW 1957, 1386; vgl. demgegenüber Lange in der Denkschrift a. a. O.

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  48. Deutscher Notartag 1952, S. 52 f; Der Unternehmer und sein Nachfolger, 1956, .S 69.

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  49. Anderer Ansicht ist Lange (a. a. O., S. 1386). Er meint, daß die Witwe “längst nicht mehr der Not preisgegeben” sei; er geht sogar soweit, die Witwe u. a. auf die Wohlfahrtsunterstützung (!) zu verweisen, aus der ihr “wesentliche Mittel mit und nach dem Tode” des Mannes zufließen.

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  50. JZ a. a. O., S. 225.

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  51. AcP a. a. O., S. 212.

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  52. AcP a. a. O., S. 147, 212, JZ a. a. O., S. 225.

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  53. AcP a. a. O., S. 211.

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  54. AcP a. a. O., S. 147.

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  55. AcP a. a. O., S. 150.

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  56. AcP a. a. O., S. 147 f. 121; JZ a. a. O., S. 225.

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  57. AcP a. a. O., S. 212.

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  58. JZ a. a. O., S. 225.

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  59. JZ a. a. O.

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  60. z. B. AcP a. a. O., S. 250, 212.

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  61. Darauf legt Lange in seiner Polemik gegen die erbrechtliche Lösung besonderen Wert, vgl. a. a. O., S. 1386, jetzt auch Boehmer NJW 1958, 524.

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  62. Im übrigen sei verwiesen auf Maββfeller-Reinicke a. a. O., S. 9 f sowie auf meine beiden bereits zitierten Vorträge.

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  63. Ich verstehe nicht recht, wie Braga (a. a. O., S. 334 f) und Bärmann (AcP a. a. O., S. 185) dazu kommen, dem Gesetzgeber offenbar nachzusagen, er habe nicht die typischen Interessen der sachlich Beteiligten berücksichtigt und abgewogen, sondern “das hier sachfremde Interesse der Justiz und der Praxis (z. B. des Notariats) an einer leichten Hand habung des Gesetzes..... überbewertet”. Abgesehen davon, daß, wie gesagt, von einer Überbewertung der Zweckmäßigkeitsfrage nicht die Rede sein kann, übersehen Braga und Bärmann, daß die leichtere Handhabung des Gesetzes nicht zuletzt im Interesse der sachlich Beteiligten liegt.

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  64. A. a. O., S. 689.

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  65. A. a. O., S. 336.

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  66. In diesem Sinne auch Müller-Freienfels, a. a. O., S. 688, der u. a. darauf hinweist, daß das Kapital der Eltern heute weit mehr als früher für die Ausbildung der Kinder ausgegeben wird und daß wegen der geringen Kinderzahl heute auf jedes Kind durchschnittlich ein größerer Anteil fällt.

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  67. A. a. O., S. 1387.

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  68. A. a. 0.,S. 1381.

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  69. Daß das, wie Lange in JW 1957, 1387 meint, “trotz aller Vernunftsgrüinde vom Erblasser als seelische Belastung, vom Überlebenden als Kränkung empfunden” werden wird, ist doch wohl zuviel gesagt; damit würde man praktisch einen Familienvater überhaupt für “testierunfähig” erklären.

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  70. Vgl. Beitzke a. a. O., S. 68 f; Erman-Bartholomeyczik, § 1931 Anm. 4 b ee.

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  71. Die Schlechterstellung, die das Gleichberechtigungsgesetz den übrigen gesetzlichen Erben im Vergleich zum bisherigen Rechtsstand gebracht hat, versucht nunmehr Bärmann durch eine überaus kühne Konstruktion oder, wie er selbst sagt, “ungewöhnliche Argumentation” (JZ a. a. O., S. 227) wieder zu beseitigen (AcP a. a. O., S. 172 ff; JZ a. a. O., S. 227). Er geht davon aus, daß während des Güterstandes bereits eine Anwartschaft auf den Zugewinnausgleich vorhanden sei, aus der die Ausgleichsforderung im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes entstehe. Dieser Vorgang, so meint Bärmann, spiele sich auch dann ab, wenn die Ehe durch den Tod aufgelöst wird, also der Fall des § 1371 Abs. 1 grundsätzlich eintritt. Stirbt also der Ausgleichsberechtigte, so erwächst nach der Ansicht Bärmanns in der Person seiner Erben die Anwartschaft zum Vollrecht, sie können den Ausgleichsanspruch geltend machen. Selbst wenn man den rechtspolitischen Absichten Bärmanns zustimmt, muß man doch wohl sagen, daß der Weg, den Bärmann zu ihrer Verwirklichung aufweist, dogmatisch und vom Sinn des Gesetzes her gesehen einfach ungangbar ist. Bereits die Konstruktion der Anwartschaft begegnet ganz erheblichen dogmatischen Bedenken. Denn, wie allgemein bekannt, ist der Begriff der Anwartschaft geschaffen worden, um die Rechtsstellung des aufschiebend bedingt Berechtigten während des Schwebezustandes zu bezeichnen und zu erfassen (vgl. st. a. von Tuhr, Allgemeiner Teil Band I, S. 180 ff.). Der Begriff ist dann allgemeiner gefaßt worden in dem Sinn, daß man jede “übertragbare und als subjektives Recht geschützte Aussicht auf künftigen Erwerb eines Rechts” damit umfaßte (vgl. st. a. Staudinger-Coing, 11. Aufl. 1957, Vorbem. vor § 158 Anm. 21), wobei, wie Coing (a. a. O.) zu Recht betont, klargestellt werden soll, daß die geschilderte Rechtsstellung schon vor Klärung der Rechtslage Gegenstand von Verfügungsgeschäften und Vollstreckungsmaßnahmen sein kann und vererblich ist”. Diese dogmatischen Zusammenhänge verkennt Bärmann, zumal er selbst zugibt, daß von einer Obertragbarkeit und Vererblichkeit der von ihm gefundenen “Anwartschaft” nicht die Rede sein kann (AcP a. a. O., S. 172). Die Ausgleichsforderung unterscheidet sich in dieser Hinsicht in keiner Weise von irgendwelchen anderen (in der Entstehung an und quando ungewissen) Forderungen aus Dauerrechtsverhältnissen, von denen Bärmann doch kaum schlechthin behaupten will, daß ihnen Anwartschaften zeitlich vorgingen. Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus den Vorschriften über die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen und über das Recht zur vorzeitigen Geltendmachung sowie über das Recht auf Unterrichtung über den Vermögensstand des anderen Ehegatten, Vorschriften, auf die Bäärmann seine Ansicht stützen möchte. Das sind Folgen aus dem Güterstand als Rechtsverhältnis, aber nicht Hinweise für das Vorhandensein eines Anwartschaftsrechts. Steht demnach die dogmatische Unhaltbarkeit der Bärmannschen These außer jedem Zweifel, so erübrigt es sich fast, auf den Sinn und den Zusammenhang des Gesetzes einzugehen. Es sei aber noch gesagt, daß der Zweck der erbrechtlichen Lösung darin besteht, jeden rechnerischen Zugewinnausgleich — ob zugunsten oder zuungunsten des Überlebenden — auszuschließen. Das dürfte niemand in Frage stellen wollen. Und wenn es noch eines Beleges aus dem Gesetz bedarf, so ist § 1372 anzuführen, der unmißverständlich bestimmt, daß der Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 nur stattfindet, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Auf die Vorschriften des § 1371 Abs. 2 und 3 schließlich kann Bäärmann sich ebenfalls nicht berufen.

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  72. A. a. O., S. 1384.

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  73. A. a. O.

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  74. Lange weist selbst darauf hin, daß die Geltendmachung einer Geldforderung u. U. “ruinös wirken und zur Versilberung des Ganzen zwingen” könnte, a. a. O., S. 1384; wie Lange andererseits ausführen kann, es würde “bei der gesetzlichen Erbfolge in Zukunft nur schwer möglich sein, die Zerschlagung des Familienguts zu verhindern” (a. a. O., S. 1386) ist mir nicht recht verständlich.

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  75. daneben Erman-Batholomeyczik a. a. O. und Beitzke a. a. O., S. 67 f.

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  76. Bärmann AcP a. a. O., S. 183 f; JZ a. a. O., S. 228 f; K. Ulmer NJW a. a. O., S. 170, FamRZ S. 113 f.

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  77. Maββfeller-Reinicke a. a. O., S. 13.

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  78. A. a. a. S. 336

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  79. A. a. O. S. 689.

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  80. JZ a. a. O., S. 229, vgl. auch AcP a. a. O., S. 212 f; dazu Erman-Bartholomeyczik § 1931 Anm. 2.

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  81. So Lange a. a. O., S. 1382 Note 17.

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  82. So Lange a. a. O., S. 1383.

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  83. So Lange a. a. O., S. 1383; ich möchte auch nicht Langes Ansicht teilen, daß man mit der Irrtumsanfechtung helfen sollte und könnte. Es ist doch kein Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, sondern ein bloßer Motivirrtum. In der Kürze der Frist liegt übigens die beste Gewähr gegen irgendwelche Spekulationsversuche.

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  84. a. M. Lange a. a. O., S. 1384.

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  85. Abwegig erscheint mir deswegen Bärmanns These von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wegen Unklarheit. Das von Bärmann dafür zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Apothekenstopgesetz (BVerfGE 5,25 = NJW 1956, 1025 = JZ 1956, 486) paßt in diesen Zusammenhang nicht hinein.Während nämlich dort die ganze Unübersichtlichkeit des landesrechtlichen Apothekenrechts zumal in historischer und und geographischer Hinsicht, wie das Urteil sie im einzelnen darlegt, das Entscheidende war, handelt es sich hier allenfalls darum, daß eine Rechtsmaterie vielleicht nicht so einfach geregelt ist, daß auch der Laie sie ohne weiteres zu übersehen vermag. Das teilt aber das Gleichberechtigungsgesetz mit dem weitaus überwiegenden Teil unseres Rechts; denn wer will etwa behaupten, es sei dem Laien in der Regel möglich, einen konkreten Zivil- oder Strafrechtsfall aus dem Gesetz zu entscheiden? Wenn das Bundesverfassungsgericht in dem von Bärmann zitierten Satz darauf abstellt, ob zur Regelung dessen, was rechtens ist, “spezielle Kenntnisse” erforderlich sind, so konnte sich dies — und das zeigt auch der Zusammenhang des Urteils — nur auf die Kenntnis über die einzelnen, zum Teil recht alten und in ihrem Verhältnis zueinander unübersichtlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Apothekenrechts beziehen, nicht aber waren damit die “Kenntnisse”, d. h. das allgemeine juristische Wissen und Können gemeint, die nun einmal der Jurist vor dem Laien voraus hat und ohne die eine Anwendung und Auslegung des Rechts schon seit langem nicht mehr möglich ist. Diese Art von “Kenntnis” hat das Bundesverfassungsgericht sicherlich nicht gemeint.

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  86. Herrschende Meinung vgl. Krüger-Breetzke-Nowack, GleichberG § 1365 Anm. 3. A. A. Frank NJW 1959, 135 ff.

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  87. Auch bei entgeltlichem Erwerb; vgl. RGZ 148, 265.

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  88. So Laue AcP 146, 1941, 156 mit weiteren Nachweisen.

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  89. RGZ 69, 283; RGZ 85, 168; anders freilich schon RGZ 76, 4.

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  90. RGZ 154, 370; 160, 7.

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  91. HRR 1929 Nr. 1569; 1931 Nr. 36.

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  92. KG LZ 1930, 1396.

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  93. Hans. OLG HRR 1928 Nr. 602; OLG Karlsruhe JW 1930, 1509.

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  94. z. B. OLG Karlsruhe a. a. O.

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  95. LG. Karlsruhe JW. 1929, 2069; vgl. auch RG JW 1932, 724; JW 1937, 2037.

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  96. MDR 1953, 41.

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  97. MDR 1950, 350.

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  98. NJ 1952, 37.

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  99. Vgl. dazu Laue, a. a. O.

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  100. RGZ 123, 52; RG JW 1928, 1345; Staudinger-Werner a. a. O. § 419 Anm. I 2; Oertmann, 5. Aufl. 1928, § 419 Anm. 6 b; Enneccerus-Lehmann a. a. O.

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  101. Vgl. dazu Güüthe-Triebel GBO 6. Aufl. 1936, § 33 Anm. 20.

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  102. Vgl. KG J 23 A 130 = OLG 3, 388.

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  103. vgl. auch Brand-Schnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis, 9. Aufl. 1957, S. 515. Erstaunlicherweise wird in der neuen Auflage bei der Erörterung des § 1365 BGB n. F. zu den hier behandelten Problemen in keiner Weise Stellung genommen mit Ausnahme des Satzes, es könne die sich aus § 1365 ergebende Einschränkung . natürlich “dadurch vereitelt werden, daß ein Ehegatte seine besonders wertvollen Vermögensstücke (also vor allem grundbuchliche Rechte) einzeln veräußert”. Siehe a. a. O., S. 514.

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  104. N JW 1958, 288.

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  105. JZ 1957, 689,

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  106. FamRZ 1957, 338.

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  107. Familienrecht 6. Aufl. S. 69.

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  108. Justiz 1957, 340.

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  109. DNotZ 1958, 181.

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  110. NJW 1958, 524.

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  111. Betrieb 1957, 624 zu Ziff. 7, Betrieb 1958, 563; Maβfeller-Reinicke Gleichberechtigungsgesetz § 1371 Anm. 9.

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  112. NJW 1957, 892; NJW 1958, 121 und 932 if; Betriebsberater 1958, 575 ff.

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  113. JR 1957, 163; bei Erman, Gleichberechtigungsgesetz, § 1371 Anm. 6.

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  114. Erman-Bartholomeyczik, Gleichberechtigungsgesetz, § 2303 Anm. 3 b; Palandt-Rechenmacher § 2303 Anm. 2 b; Palandt-Lauterbach § 1371 Anm. 4 und 5; Breetzke in KrügerBreetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz § 1371 Anm. 5 und 8; außerdem Hampel FamRZ 1958, 162.

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  115. AcP 157 (1958) 188. Eine vorzügliche Gegenüberstellung der Meinungen bringt Hampel FamRZ 1958, 162 ff. Dieser folgt im wesentlichen auch den Ministerialreferenten.

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  116. Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil § 56 II.

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  117. Einführung in das juristische Denken 1956 S. 95.

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  118. Enneccerus-Nipperdey § 55 II hinsichtlich der Materialien zum BGB;

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  119. Enneccerus-Nipperdey § 55 I 3; vgl. auch Reinicke NJW 1955, 1380.

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  120. Vgl. Enneccerus-Nipperday § 54 II; zu dem Theorienstreit siehe nunmehr auch Engiscb a. a. O., S. 95 f. der in ihm ein endgültig nie lösbares Problem sieht.

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  121. Urteil vom 21. 5. 1952, BVerfGE 1, 301 = NJW 1952, 737 = JZ 1952, 419.

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  122. Vgl. den Bericht von Diller JZ 1956, 720.

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  123. Betrieb 1958, 564 1. o.

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  124. NJW 1958, 122 1. M.

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  125. Diese beiden Sätze werden von Reinicke, Betriebsberater 1958, 577 nicht zitiert. Sie scheinen mir aber im Rahmen der Entstehungsgeschichte wichtig zu sein. Auf sie beziehen sich auch he von Reinicke a. a. O. beanstandeten Ausführungen von Rittner in DNotZ 1958. 187 ff.

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  126. Betrieb 1958, 564, Betriebsberater a. a. O.

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  127. In andere Richtung zielt der Vorschlag Boesebecks (Betrieb 1958, 1149) der empfiehlt, in den Gesellschaftsvertrag einer mehrgliedrigen Kommanditgesellschaft folgende Bestimmungen aufzunehmen: “Jeder Gesellschafter hat der Gesellschaft mitzuteilen, in welchem Güterstand er lebt. Falls er diese Mitteilungen nicht macht, haben ihn die (übrigen) persönlich haftenden Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zur Abgabe der Mitteilung aufzufordern. Gibt er auch daraufhin die Mitteilung nicht ab, so muß er sich der Gesellschaft gegenüber so behandeln lassen, wie wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Lebt ein Gesellschafter im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so können ihm die persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des Gesellschafterausschusses durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens drei Monaten nahelegen, die Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Für den mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck steht es dem Ausschluß der Zugewinngemeinschaft gleich, wenn der Gesellschafter die gegenwärtigen und künftigen Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die bei der Gesellschaft geführten Konten, soweit sie nach den jeweiligen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht entnahmefähig sind, von der Zugewinngemeinschaft ausnimmt. Wird der Aufforderung des Abs. 2 nicht nachgekommen, so haben die persönlich haftenden Gesellschafter zu bestimmen, daß der betreffende Gesellschafter so zu behandeln ist, wie wenn er seinerseits den Gesellschaftsvertrag gekündigt hätte. Auf diese Folge ist in der Aufforderung, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu ändern, ausdrücklich hinzuweisen.” Wenn eine solche Regelung nicht dazu mißbraucht wird, unmittelbar drohende Zugewinnausgleichsansprüche, etwa auch im Einvernehmen mit dem Zugewinnausgleichsschuldner, abzuwehren oder in ihrer Höhe zu beeinflussen, mögen sie ihren Zweck erreichen. Ihre praktische Bedeutung scheint mir aber sehr gering zu sein. Keinem wesentlich beteiligten Gesellschafter wird man das Gesellschaftsverhältnis kündigen, weil er in der Zugewinngemeinschaft lebt und weil möglicherweise im Laufe der Zeit mit Zugewinnausgleichsansprüüchen gerechnet werden muß. In solchem Falle wartet man lieber die weitere Entwicklung ab, anstatt das Unternehmen durch Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens vorzeitig zu schwächen. Bislang war es ja auch nicht üblich, die Gesellschafter, namentlich die Kommanditisten in bezug auf ihre Privatschulden zu kontrollieren und etwa vorzusehen, daß einem solchen Gesellschafter nur wegen seiner Schulden der Stuhl vor die Tür gesetzt werden kann. Man hat sich wohl immer damit begnügt, für den Fall der Kündigung der Gesellschaft durch den Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 135 HGB) sein Ausscheiden aus der Gesellschaft unter für diese tragbaren Bedingungen vorzusehen. Ist der Gesellschafter unwesentlich beteiligt, so berührt die Zugewinngemeinschaft, in der er lebt, die Gesellschaftsinteressen in der Regel nicht. Hier kann man es erst recht darauf ankommen lassen, ob eines Tages Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Beim unwesentlich beteiligten Gesellschafter, namentlich einer Gesellschafterin, sollte man auch bedenken, daß Zugewinnausgleichsschuldner sehr wohl der Ehegatte des Betroffenen sein kann. Zum Ausschluß eines solchen Gesellschafters aus der Gesellschaft besteht sicher kein Grund. Die von Boesebeck empfohlene Vorschrift würde es aber ermöglichen, sich seiner ebenso wie eines Gesellschafters, dessen Zugewinnausgleichsschulden die Gesellschaft in Verlegenheit bringen könnten, zu entledigen.

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  128. Vgl. hierzu Krekeler, Bewertungsgesetz 6. Aufl., S. 88 RFH Urt. v. 14. Oktober 1937, III A 147137 RStBl. 1937, 1223.

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  129. Vgl. Siebert, Gesellschaftsvertrag und Erbrecht bei der offenen Handelsgesellschaft, Heft 13 der Schriftenreihe Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe mit ausführlichen Literaturangaben; daneben Siebert, NJW 1955, 809; derselbe BB 1956, 835; Reinicke, NJW 1957, 561; Zunft NJW 1957, 1129; Tiedau, MDR 1957, 641. Über den neuesten Stand von Schrifttum und Rechtsprechung unterrichtet Tiefenbacher, BB 1958, 565 ff.

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  130. Vgl. Buchwald AcP 154, Note 15; Siebert Gesellschaftsvertrag und Erbrecht S. 11;

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  131. Vgl. Staudinger-Geiler § 728 Anm. III; Planck-Greiff § 2325 Anm. 2a, 2. Abs. RGRK BGB 10. Aufl. § 2325 Anm. 3; RGZ 171, 345 (353).

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  132. Erman-Bartholomeyczikk § 2311, Anm. 2; RG DR 1940, 1635; OLG Naumburg; DJZ 1936, 1179.

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  133. Hierüber habe ich mich in DNotZ 1957, 451 ff. eingehend geäußert. Ich darf mich darum insoweit auf die Mitteilung der erarbeiteten Ergebnisse beschränken.

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  134. Der Bundestag hat das Gesetz in seiner 62. Sitzung am 19. Februar 1959 verabschiedet. Mit der Verkündung ist in Kürze zu rechnen.

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Knur, A. (1959). Probleme der Zugewinngemeinschaft. In: Probleme der Zugewinngemeinschaft. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 83. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02855-0_1

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