Zusammenfassung
Die Wahl eines rechtswissenschaftlichen Themas für einen Kreis von Geisteswissenschaftlern aller Art ist schwierig. Das gilt in besonders ausgesprochenem Maß für das Zivilrecht. Das öffentliche Recht, vorzüglich das Verfassungsrecht, ist so eng mit der Entwicklung des politischen Lebens verknüpft, daß seine wissenschaftlichen Grundfragen sehr viel aktueller sind als die des Zivilrechts. Die Schwierigkeiten der Themenwahl werden verstärkt, falls die anspruchsvolle Bezeichnung unseres Kreises als Arbeitsgemeinschaft nicht nur ein Name, sondern Kennzeichen eines Inhalts sein soll.
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Literatur
Vgl. dazu Westermann, Wesen und Grenzen der richterlichen Streitentscheidung, Schriften der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität, Heft 32.
Damit wird der Begriff der physischen Person noch nicht zum Widerspruch in sich selbst, wie Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, Tübingen, 1919, S. 20 mit der Begründung behauptet, „Person sei eine — nur psychologisch zu begreifende abstrakte — Relation“.
Vgl. dazu H. Kipp, Mensch, Recht und Staat, Köln, 1947, insbes. S. 22 ff. Er sieht in der Person den höchsten Wert (S. 27 ff.).
Die Entstehung der Grundrechte setzt voraus, daß der Einzelne sich als der Gemeinsehaft gegenüber verselbständigt denkbaren Wert begreift, vgl. dazu E. Fechner, Die soziologische Grenze der Grundrechte, Tübingen, 1954, S. 5 ff.
Düirig, Archiv des öffentlichen Rechts, 1956, S. 119.
Vgl. die Nachweise bei von Mangoldt-Klein, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, S. 146 ff.
Vgl. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, Tübingen, 1919, S. 28: „Sie (die Rechtsfähigkeit) ist stets vom Recht verliehen, nicht von Natur aus gegeben.“
So knüpft z. B. § 218 StGB das Menschsein an den Beginn der Geburt. Für das Zivilrecht ist ein möglichst scharfkantiger Begriff erforderlich; diesen Anforderungen genügt die Vollendung der Geburt besser.
Vgl. H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 1956, S. 128. Demgegenüber ist der Personenbegriff von Jellinek (vgl. Anm. 7) zu sehr als ausschließliche Schöpfung des Gesetzes gekennzeichnet. Zum „vorrechtlichen Personenbegriff“ vgl. auch G. Husserl, AZP 127, 129;
H. Coing, Menschliche Person und Menschenrechte, Beiträge zur Rechtsforschung, 1950, S. 204. Abzulehnen ist auch die Auffassung Jellineks (a. a. O., S. 84) „daß die Persönlichkeit insoweit ausgeschlossen sei, als das Individuum dem Staat unterworfen sei“; weder die Belastung des Einzelnen mit Pflichten noch die Aufgabenverteilung zwischen Staat und Einzelnem berührt das Personsein des Einzelnen.
Vgl. auch H. Coing, Menschliche Person und Menschenrecht, Beiträge zur Rechtsforschung, 1950, S. 201. Zur gleichen Bewertung im Rahmen von Art. 1 BGG
vgl. Düürig, Archiv des öffentlichen Rechts, 1956, S. 127.
Auf den ersten Blick erscheint der so bestimmte Rechtsfähigkeitsbegriff inhaltsleer. Von daher sind Versuche zu verstehen, den Satz von der Rechtsfähigkeit des Menschen anders zu begründen, insbes. die ausschließliche Subjektsqualität des Menschen als Folge seiner Fähigkeit zum sittlichen Handeln oder seiner Eigenschaft als Kultursubjekt zu kennzeichnen, vgl. dazu Schönfeld, Rechtsperson und Rechtsgut im Lichte des RG, in: Die Reichsgerichtspraxis im Deutschen Rechtsleben, Band 2, 191 ff., der zu der Folgerung kommt, daß geistig völlig tote Menschen weder Kultur- noch Rechtsperson seien (S. 251). Auf den menschlichen Willen stellt G. Husserl, Rechtssubjekt und Rechtsperson, AZP 127 ff. ab. Für ihn wird das Rechtssubjekt zum Rechtsgenossen dadurch, daß der Wille der Rechtsperson konstituierend für die Rechtsgeltung im Staatsverband ist.
Zum „Recht auf Freiheit“ als Gegensatz zum Sklaventum vgl. auch R. Laun, Die Menschenrechte, Hamburg, 1948, S. 6.
Vgl. dazu H. Conrad, Individuum und Gemeinschaft in der Privatrechtsordnung des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 18; H. Coing, Menschliche Person und Menschenrecht, Beiträge zur Rechtsforschung, 1950, S. 194 ff. und S. 201;
Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 20 ff. Es ist im Grunde genommen überraschend, wie jung der Rechtssatz von der bedingungslosen Rechtsfähigkeit des Menschen ist. Der letzte Sklavenprozeß in Preußen endete erst 1855. Er veranlaßte das preußische Gesetz vom 8. 3. 1857, nach dem alle Sklaven frei werden, wenn sie preußisches Gebiet betreten,
vgl. dazu R. Stammler, Deutsches Rechtsleben im 19. Jahrhundert, Band 2, München 1932, S. 265 ff. Zu der ähnlich langsamen Entwicklung der Grundrechte vgl.
E. Fechner, Die soziologische Grenze der Grundrechte, Tübingen, 1954, S. 6 ff., 28.
Diese Auffassung spiegelt sich im Volksgesetzbuch wider. Schon die Gliederung und die Terminologie entspricht dem: Buch 1: Der Volksgenosse. 1. Abschnitt: Die Persönlichkeit des Volksgenossen. 1. Stück: Rechtsstellung in der Volksgemeinschaft. Dem entsprechen Vorschläge wie „Rechtsgenosse ist, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist“. Materiell fällt auf, daß die Pflichtenstellung Ausgangspunkt für die Rechtsstellung der Person ist. Erst aus ihr leitet sich die Rechtsfähigkeit ab. So heißt es „Die Rechtsstellung in der Volksgemeinschaft ist Ausdruck der Persönlichkeit und Verantwortung des Volksgenossen“. Diese Auffassung ist weit entfernt von der des BGB, nach dem das schlichte Menschsein Grundlage der Rechtsfähigkeit ist.
Zu der engen Verbindung der Anerkennung einer allgemeinen gleichen Rechtsfähigkeit und der Oberwindung des ständischen Staates vgl. Conrad, Individuum und Gemeinschaft in der Privatrechtsordnung des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 18.
Zunächst hat allerdings das Christentum nicht auf Anerkennung jedes Menschen als Rechtssubjekt gewirkt, vgl. Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 20 ff.
Vgl. Biermann, Allgemeiner Teil, § 33, 5; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil 83, Bem. 13; von Tuhr, Allgemeiner Teil I, S. 378; vgl. ferner G. Dahm, Deutsches Recht, 1951, S. 497 ff.
Vgl. zu dieser Auffassung Hans J. Wolff, Organschaft und Juristische Person, mit Übersicht und Kritik über die verschiedenen Ansichten; vgl. auch Staudinger-Coing, Einleitung zu S 21 ff., Bem. 2 ff.
Vgl. dazu Kipp, Mensch, Recht und Staat, Köln 1947, S. 34 ff., der zu Recht auf die geistige und leibliche Gemeinschaftsbezogenheit und -abhängigkeit des Einzelnen hinweist, vgl. ferner
W. Sauer, System der Rechts- und Sozialphilosophie, 1949, S. 86;
Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft, 1926, S. 3;
Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 51. In diese Gemeinschaft wird der Mensch „hineingeboren“; die Gemeinschaftsbindung steht am Anfang, sie ist nicht etwa das Ergebnis einer Entwicklung vom freien zum gebundenen Einzelnen,
vgl. R. Lauin, Die Menschenrechte, Hamburg 1948, S. 7. Die Beziehung Einzelner — Gemeinschaft ist ein gegenseitiges Rechte-Pflichten-Verhältnis; der Satz von
Jellinek, Das System der subjektiven öffentlichen Rechte, Tübingen 1919, S. 82 „Aus dem Wesen des Menschen ergibt sich historisch und logisch als notwendig nur die Pflicht, aber nicht das Recht gegen den Staat“ leugnet zu Unrecht die naturgegebene Doppelseitigkeit des Verhältnisses Einzelner — Gemeinschaft als gegenseitiges Rechte-Pflichten-Verhältnis. Die abgelehnte Auffassung widerspricht auch dem in Artikel 1 verbindlich festgelegten Staatszweck,
vgl. dazu Düirig, Archiv des öffentlichen Rechts, 1956, S. 123.
Vgl. dazu Westermann, Der Einzelne und die Gemeinschaft im Spiegel des Genossenschaftsrechts, in: Aktuelle Probleme des Genossenschaftswesens, Schriftenreihe des Genossenschaftsintituts der Universität Wien, Band 4, Göttingen 1957.
Vgl. dazu Welzel, Vom irrenden Gewissen, Tübingen, 1945, Recht und Staat Nr. 145, S. 28;
ferner G. Drig, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, Archiv des öffentlichen Rechts, 1956, S. 117 ff., insbes. S. 136 ff.; nach ihm ist einer der „Kernsätze“ für die Konkretisierung von Art. 1 im Rahmen des Art. 19 II BGB das Verbot, den Menschen zum Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen.
Zum Grundsätzlichen vgl. auch Kipp, Mensch, Recht und Staat, Köln 1947, S. 27.
Ansätze zu dieser Betrachtung bahnten sich bezeichnenderweise zwischen 1933 und 1945 an.
BGH NJW 53, 578.
Es ist übrigens interessant, daß dieser Personenschutz gewissermaßen nebenbei entwickelt wurde; Anlaß des Gesetzes war der Schutz des Urhebers, und nur bei dieser Gelegenheit holte der Gesetzgeber ein Versäumnis des BGB nach. Das zeigt, daß sich der Mensch als zentraler Wert des Zivilrechts erst im Laufe einer langsamen Entwicklung durchsetzt.
Vom Standpunkt unserer Untersuchung aus müßte die Terminologie „allgemeiner Personenschutz“ gewählt werden, denn es dreht sich darum, einen unterschiedlos allen Menschen zugute kommenden Schutz über die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hinaus zu entwickeln.
RG 51, 373; 139, 88.
Vgl. BGH 13, 334. Aus der unübersehbaren Literatur vgl. nur neuerdings Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, mit Aufzählung der verschiedenen Ansichten in § 2 Anm. 2.
Die Problematik ergibt sich vor allem aus der gewünschten Absolutheit des Schutzes. Es ist mir recht zweifelhaft, ob die Individualsphäre der Bürger zueinander mit der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit abgegrenzt werden kann, die für die „Warnwirkung des absoluten Rechtsgutes“ erforderlich ist. In aller Regel wird eine Interessenabwägung erforderlich sein, zumal besonders häufig die Verletzung der einen Individualsphäre durch Ausstrahlungen einer anderen Person veranlaßt sein kann (z. B. in einem Schriftwerk — d. h. einer schöpferischen Leistung einer Person — wird Charakter und Lebensbild einer anderen Person dargestellt). Ich neige daher dazu, den Weg der schrittweisen Konkretisierung der Ausstrahlungen der Person als Schutzobjekte vorzuziehen (vgl. dazu SchulzSchaeffer, Persönlichkeitsrecht und Rechtserneuerung, Festgabe für E. Jung, 1937, S. 197). Diese wären dann auch nicht absolut, sondern relativ zu schützen, vgl. dazu Larenz „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ im Recht der unerlaubten Handlungen, NJW 55, 521.
Aus diesem Grunde unterscheidet sich der hier unternommene Versuch einer Begriffsbestimmung von der Definition Jellineks, System der subjektiven öffentlichen Rechte, Tübingen 1919, S. 28, 82 und passim, in der Person und Persönlichkeit gleichgestellt und als Ergebnis der staatlichen Zuerkennung der Rechtsfähigkeit verstanden werden.
Rechtsperson und Rechtspersönlichkeit stellt gleich auch H. Coing, Menschliche Person und Menschenrechte, Beiträge zur Rechtsforschung, 1950, S. 192.
Vgl. die Aufzählung der Bestimmungsversuche bei Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 4. Entsprechend dem Ansatzpunkt, den Menschen als besonderen Wert in allen seinen Ausstrahlungen zu schützen, bemüht man sich, in die Begriffsbestimmung irgendeine Aussage über das Wesen oder den Wert des Menschen hineinzunehmen.
Ähnlich Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 62, „Persönlichkeit ist also eine durch schöpferische Selbstentfaltung erreichte eigentümliche Verwirklichung des Menschenbildes“.
Vgl. dazu W. Sauer, Rechts- und Sozialphilosophie, 1949, S. 87.
Von Art. 2 Abs 1 BGG soll dabei abgesehen werden; auch wenn man Art. 2 als wirksames Grundrecht ansieht (vgl. die Zusammenstellung der Ansichten bei von MangoldtKlein, S. 166 ff.), ist zuzugeben, daß mit Art. 2 allein eine Entscheidung über menschliche Konflikte nicht möglich ist. Wohl aber ist Art. 2 als Impuls bedeutsam, die bisherige Auslegung vorhandener Vorschriften daraufhin zu untersuchen, ob sie der in Art. 2 verbindlich ausgesprochenen Wertung entsprechen.
Vgl. dazu Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 158.
Vgl. z. B. RG 119/413, 414; zu den Grenzen der künstlerischen Betätigungsfreiheit vgl. OLG Kiel JW 30, 78; OLG Nürnberg, Ufita 1929, 595, die dem Schutz der Privatsphäre der in einem Theaterstück dargestellten Personen den Vorrang einräumen.
Vgl. dazu Westermann, Der Einzelne und die Gemeinschaft im Spiegel des Genossenschaftsrechts in: Aktuelle Fragen des Genossenschaftswesens, Schriftenreihe des Instituts für Genossenschaftswesen an der Universität Wien, Heft 4, Göttingen, 1957.
Weitere Fälle aus der Rechtsprechung bei Hoffmann, Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. 9. 1886, revidiert in Berlin am 13. 11. 1908 und in Rom am 2. 6. 1928, Berlin, 1935, S. 114. Übereinstimmend auch die italienische Rechtsprechung, die über das in Art. 6 bis der rev. Berner Übereinkunft entsprechende landesgesetzliche Erfordernis, daß die Veränderung des Werkes der Ehre oder dem Ruf des Urhebers abträglich sein werde, hinausgehend, jeden Eingriff in den Formbestand des Werkes für eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes hält. Vgl. Hoffmann, a. a. O., S. 115. Einschränkender die norwegische Regelung, vgl. Hoffmann, a. a. O., S. 122.
Vgl. hierzu die verschiedenen deutschen Entwürfe zur Urheberrechtsreform, dargestellt bei Reimers, Vergleichende Darstellung der geltenden deutschen Gesetzestexte und früherer Gesetzesentwürfe zum deutschen Urheberrecht, 1950, S. 30/31 und 42/43; vgl. auch das italienische Urhebergesetz von 1941 in Ufita 1941, 267, 268; sowie § 19 des Referentenentwurfs von 1954, der in etwa dem Art. 6 bis entspricht — zitiert bei
Schulze, Recht und Unrecht. Eine Studie zur Urheberrechtsreform, München und Berlin, 1954, S. 35.
So auch Hoffmann, a. a. O., S. 115, 116. Demnach wäre RGZ 102/141 zuzustimmen, wo die Weglassung einer nicht unwesentlichen Stelle eines Romans von Stringberg für unzulässig erklärt wurde.
RG 79, 397 nimmt in der Begründung an, die Vernichtung sei erlaubt. Hubmann, Recht des schöpferischen Geistes, S. 115, will nur eine mutwillige Vernichtung verbieten (das kommt praktisch wohl auf § 226 hinaus). .
Wo Interessen der Allgemeinheit der Vernichtung entgegenstehen, handelt es sich um den Gedanken des Denkmalschutzes, vgl. dazu Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, Berlin—Göttingen—Heidelberg, 1951, S. 5, 209.
So kann z. B. der Urheber Zutritt zu seinem Werk verlangen, vgl. Hauffe, Der Künstler und sein Recht, München, 1956, mit weiteren Einzelheiten; BGH MDR 1952, 92; Hubmann, Das Recht des schöpferischen Geistes, S. 116; Ulmer S. 201; vgl. ferner die italienische Rechtsprechung bei Hoffmann a. a. O., S. 113; der Architekt eines öffentlichen Gebäudes darf sogar Führungen durch dieses veranstalten, soweit das mit den Zwecken des Gebäudes vereinbar ist, so OLG Frankfurt JW 1932, 3777, gestützt auf den Grundgedanken des S 226 des BGB; vgl. auch § 37 des Referentenentwurfs bei Schulze a. a. O., S.39.
Dazu besonders Hubmann, Recht des schöpferischen Geistes, S. 90 ff.; Hirsch-Ballin, Auteursrecht in Wording, Zwolle 1947; Benkard, GRUR 1948, 309, sowie die Beiträge von Lehmann, Ermecke, Overath und Richartz in: Urheberrechtsreform — ein Gebot der Gerechtigkeit, 1954.
Dabei handelt es sich um typische Einschränkungen des Urheberrechts. Daß das Gebot der Einhaltung der guten Sitten und des Schutzes der öffentlichen Sicherheit den Rechten Grenzen setzt, gilt für Rechte jeder Art.
Vgl. dazu den Referentenentwurf von 1954, abgedruckt bei Schulze, Recht und Unrecht, und die verschiedenen Gegenansichten daselbst; leidenschaftliche Kritik auch bei Hauffe, Der Künstler und sein Redit, München, 1956, S. 305; vgl. ferner Hubmann, Recht des schöpferischen Geistes, insbes. S. 134 ff. und Die Beschränkung des Urheberrechts nach dem Entwurf des Bundesjustizministeriums, Ufita, Bd. 19, S. 58 ff. Da fördernde Stellungnahme nur in Einzeluntersuchungen der jeweils zur Debatte stehenden Vorschrift möglich ist, mag hier dieser Hinweis genügen.
Vgl. LG Mainz GRUR 1950, 44: „Dieses Recht (Allgem. Erfinderrecht) beruht auf dem Wesen und der Würde der menschlichen Persönlichkeit und der Befugnis zu deren freier Entfaltung“.
Vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz, S. 718; Hübner, GRUR 1848, 229 ff.
Vgl. BGH GRUR 1952, 573; Benkard, S. 72; zu den Einzelheiten vgl. Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Aufl. 1951, mit Vorschlägen de lege ferencla.
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Westermann, H. (1957). Person und Persönlichkeit als Wert im Zivilrecht. In: Person und Persönlichkeit als Wert im Zivilrecht. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 47. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02816-1_1
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