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Zusammenfassung

Am 15. August 1947 wurde durch ein britisches Gesetz die Unabhängigkeit eines neu konstituierten Staates Pakistan bekanntgegeben.63

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Referenzen

  1. Den Gedanken, einen eigenen mohammedanischen Staat in Indien zu bilden, bereitete geistig eine indisch-mohammedanische Studentengruppe unter der Führung von Chowdri Rhamnat Ali seit 1935 vor. (Vgl. dazu Alsdorf, aaO., S. 106, Anm. 3). Als Name dieses zu gründenden islamischen Staates wurde »Pakistan« vorgeschlagen. Da es sich um einen islamischen Religionsstaat handeln sollte, waren damit Vorstellungen von einem Staat »der Reinen« im Sinne der orthodoxen Lehre des Islam verbunden. Das persische Wort »pak« bedeutet rein. In späterer Zeit sollte ein möglicher Affront gegen eventuelle »Unreine« vermieden werden, deshalb wurde das Wort Pakistan in die Abkürzung wichtiger islamischer Provinzen in Indien umgedeutet. Die Silbe »stan« bedeutet soviel wie Land oder Staat.

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  2. Vgl. zur Geschichte des Islam im Subkontinent die Studie über Indien, S. 36.

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  3. v. d. Osten, S. 125.

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  4. Statutory Commission, Vol I., S. 183 ff.

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  5. Statutory Commission, Vol. I., S. 185.

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  6. Studie über Indien, S. 36/37.

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  7. Von islamischer Seite wird heute berichtet, die Morley-Minto-Reformen seien auf Veranlassung der Moslems entstanden, während die Hindus behaupten, diese Reformen verdankten dem Grundsatz »divide et impera« ihre Entstehung. Die Engländer hätten damit versucht, den indischen Nationalismus zu spalten. (Vgl. Alsdorf, aaO., S. 103.)

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  8. Statutory Commission, Vol. I., S. 188.

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  9. Philips, S. 113/114.

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  10. Vgl. Studie über Indien, S. 37.

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  11. »Struggle for Independence«, aaO., S. 13.

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  12. Siehe oben S. 63/64.

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  13. Vgl. oben S. 38.

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  14. Philips, S. 123. So wurde eine Einrichtung, die man im Jahre 1909 als eine törichte, aber verständliche Konzession an die Furcht betrachtete, im Jahre 1935 ein anerkannter Verfassungsgrundsatz.

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  15. Zur Einstellung der Moslemliga: Nehru, Indiens Weg zur Freiheit, S. 605.

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  16. Vgl. hinsichtlich der Ausgestaltung der Indien-Akte die Ausführungen in der Studie über Indien, S. 38/39.

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  17. Dabei war das Wahlrecht als Zensuswahlrecht auf 430/o der männlichen und 100/0 der weiblichen Erwachsenen ausgedehnt worden.

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  18. Alsdorf, aaO., S. 106–108, und die Charakterisierung M. A. Jinnahs als großer Neinsager durch Nehru, Summe meines Denkens, S. 300–301.

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  19. Struggle for Independence, S. 15.

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  20. Year Book, Indien-Pakistan, S. 595.

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  21. Studie über Indien, S. 40.

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  22. Fischer-Wollpert, S. 1467.

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  23. Vgl. Studie über Indien, S. 40.

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  24. Der Wortlaut der »Objectives’ Resolution« entspricht wörtlich der Präambel der späteren Verfassung von 1956.

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  25. Während Indien den Dominion-Status sehr früh aufgab (vgl. oben), behielt Pakistan den Dominion-Status dauernd bei. Die Mitgliedschaft im britischen Commonwealth war nach der Gründung der islamischen Republik für Pakistan wegen der starken inneren Spannungen von größter Bedeutung. Noch im Jahre 1955 beruhte die Legalität der Zentralregierung auf der von der britischen Krone abgeleiteten Autorität. (Vgl. Sarkisyanz, S. 612).

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  26. Hinsichtlich der Gründe des Verfalls der Moslemliga vgl. Callard, aaO., S. 36 ff., und Khalid bin Sayyeed, »Collapse of Parliamentary Democracy« in: The Middle East Journal 1959, S. 396.

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  27. In der westpakistanischen Provinz Sindh waren 124 Personen Eigentumer von 1 000 000 Morgen (ca. 300 000 ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche (vgl. Sarkisyanz, S. 613).

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  28. Neben der Moslemliga bestanden im Jahre 1956 die ostbengalische United-Front, die ostbengalische Partei der Awami-Liga unter Maulana Bhashani, einem russophilen Korangelehrten, die Krishak-Sramik-Party, eine Arbeiter- und Bauernpartei, die republikanische Partei als starke Splittergruppe der Moslemliga in Westpakistan.

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  29. Vgl. zu den ersten Regierungswechseln Callard, aaO., S. 21, zu den späteren Archiv der Gegenwart 1958, S. 7333.

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  30. Die ostpakistanischen Bengalis stehen den südostasiatischen Nachbarländern nahe, während die Punjabi Westpakistans sich den islamischen Stammesländern des mittleren Ostens verwandt fühlen (vgl. dazu Sarkisyanz, aaO., S. 612). Das verbindende Element waren z. Z. der Staatsgründung Mohammed Ali Jinnah, der Vater Pakistans, und der Islam. Im Laufe der Entwicklung hat sich herausgestellt, daß die religiösen Interessen stärker von den politischen Interessen abgelöst wurden. Die Westpakistanis, die ihren Glauben auf die Araber und Perser zurückführen, sehen auf ihre ostpakistanischen Glaubensbrüder als bloße Opportunisten herab, die nur deswegen dem Islam angehangen hätten, um nicht in der hinduistischen Bevölkerung unterzugehen.

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  31. Callard, S. 77 ff., und Khalid bin Sayyeed.

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  32. In Ostpakistan leben rund 14 Millionen Bengalen, in Westpakistan rund 37 Millionen Pandschabi.

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  33. Iskander Mirza erklärte dazu selbst: »What we need is one good strong man. You must have someone to prevent the people from destroying themselves.« (Sarkisyanz, S. 613.)

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  34. Bei zahlenmäßiger Steigerung der ostbengalischen Vertretung im Zentralkabinett sollte die Vorherrschaft des kulturellen Zentrums von Pakistan, Westpakistans, dadurch gesichert werden, daß die Autorität der Zentralregierung eingeschränkt, alle Bundesländer Westpakistans zu einer einzigen Provinz vereinigt werden sollten, die unter Führung des Pandschabs Ostpakistan gegenüber das Gleichgewicht halten sollte. (Vgl. Sarkisyanz, aaO., S. 613.)

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  35. Durch das pakistanisch-indische Handelsabkommen vom August 1955 wurden die Zollschranken zwischen beiden Staaten beinahe abgeschafft. Durch geschicktes Ausspielen russischer Angebote erreichte Ministerpräsident Muhammed Ali eine amerikanische Finanzhilfe im Wert von 110 Millionen Dollar, einen Beitrag, der in der Kaufkraftparität 25 V% des pakistanischen Nationaleinkommens bedeutete. Pakistan und die Bundesrepublik schlossen 1955 ein Wirtschaftsabkommen über den Austausch von Wolle und Jute gegen deutsche Maschinen und die Errichtung eines pakistanischen Stahlwerkes durch die Firma Krupp. (Vgl. Sarkisyanz, aaO., S. 610.)

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  36. Spear, S. 222.

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  37. Vgl. zur Situation Pakistans vor der Regierungsübernahme durch General Ayub Khan folgende Artikel: »Collapse of Parliamentary Democracy in Pakistan« in: The Middle East Journal 1959, S. 389, »Reflections on a Revolution in Pakistan« in: Foreign Affairs 1959, Heft 1, S. 247.

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  38. Siehe Jahrbuch der pakistanischen Regierung, aaO., S. 19 und 22.

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  39. Es wird auch die Auffassung vertreten, Mirza habe aus Machtstreben ein »Chaos« beseitigt, das nicht oder nicht in der akuten Form bestanden habe; und das Versagen der parlamentarischen Demokratie in Pakistan sei daher erst von Mirza verursacht.

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  40. Jahrbuch, S. 12 und S. 53 ff.

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  41. Meccprchmidt, S. 191.

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  42. Messerschmidt, S. 193.

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  43. Die wesentlichen Gründe für das Scheitern einer Demokratie westlichen Musters in Pakistan:

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  44. a) Das System des Dyarchy Government (vgl. Pfeffer, Wörterbuch, S. 60). Das von den Briten dem Historiker Mommsen entlehnte Wort »Dyarchy« charakterisiert in seiner ursprünglichen Bedeutung das doppelte Regierungssystem von Kaiser und Senat innerhalb der früheren russischen Provinzen. Unter dem »Dyarchy Government« auf dem Subkontinent ist ein System dualistischer Parallelregierung zu verstehen, bei dem die Regierungsbefugnisse unter normalen Verhältnissen und in Notstandsfällen in verschiedenen Händen liegen.

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  45. Das System des Dyarchy Government war auf dem Subkontinent schon seit dem Jahre 1786 geübt worden, als der Präsident der Ostindischen Kompanie ermächtigt wurde, in Krisensituationen in eigener Verantwortlichkeit zu handeln, ohne die Entscheidung seines Beirates abzuwarten. Hier wurde zum erstenmal der Unterschied zwischen einer Regierung in Normalzeiten und einer Regierung bei einem Notstand gemacht. Seit dieser Zeit haben sich »Normalregierungen« und »Notstandsregierungen« auf dem Subkontinent so regelmäßig abgewechselt, daß im Laufe der Entwicklung die Notstandsregierungen den Charakter des Ungewöhnlichen verloren hatten. In der Bevölkerung war der Eindruck

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  46. entstanden, daß einer Regierung unter normalen Verhältnissen nie ganz getraut werden könne und daß immer die Möglichkeit einer Notstandsregierung eröffnet bleibe. Die Staatsentwicklung in Indien und Pakistan war von den Erscheinungen des Dualismus und der Dyarchy durchzogen. Der Dualismus erzeugte eine zerstörende Rivalität zwischen Exekutive und Legislative, die von den jeweiligen Verfassunggebern zugunsten der Exekutive entschieden wurde. Durch die Gewaltensammlung in der Hand des britischen Vizekönigs innerhalb des Systems der Dyarchy — das bis zur Unabhängigkeit Pakistans praktiziert wurde — waren Exekutive und Legislative in der Handhabung einer Staatsregierung völlig unerfahren, so daß weder die gesetzgebende noch die ausführende Gewalt das englische Erbe tatkräftig fortführen konnte.

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  47. Die Regierungsform des Neopräsidentialismus pakistanischer Prägung war damit nur eine Fortsetzung dieses als System des Dyarchy Government bezeichneten Notstandsrechts.

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  48. b) Die Erschlaffung der Moslemliga.

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  49. Die Gründung Pakistans war das Werk der Moslemliga. In den ersten Jahren des jungen Staates war die Moslemliga mehr als eine politische Partei; sie war die Verkörperung des nationalen Geistes, des nationalen Idealismus und eines theokratischen Staates. Sie war als autoritäre Staatspartei steril geworden und nicht an einer Opposition geschult (Messerschmidt, Seite 450). Mit der Erringung eines autonomen Pakistan hatte die Liga ihre Ziele erreicht; sie fand zunächst keine neuen Ideen, zersplitterte sich in destruktive Gruppen, die ohne ein parteiliches Gesamtprogramm nur noch für ihre Sonderinteressen kämpften. Damit war dem Staat die staatstragende Schicht entzogen.

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  50. c) Die Problematik eines modernen Religionsstaates.

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  51. Die Schwierigkeiten bei dem Aufbau Pakistans ergaben sich aus der theokratischen Grundauffassung der Moslems, wonach der Staat auf der gemeinsamen Unterordnung aller Mohammedaner unter den Koran beruht. Der Staat ist nicht berechtigt, Recht zu setzen; er hat nur das vorgegebene Recht zu aktualisieren. Während in der Demokratie alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, liegt die Souveränität innerhalb eines islamischen Staates ausschließlich und allein bei Allah. Nur Allah ist das vollendete Wesen, dem das ausschließliche Recht zur Gesetzgebung zusteht. Seine Gesetze sind ewig und keiner Änderung zu unterwerfen. Sie sind allenfalls einer Interpretation durch das Parlament ausgesetzt (vgl. Brown, S. 116). Diese dogmatischen Überzeugungen blieben in Pakistan nicht nur auf die Theorie beschränkt. Noch die Präambel der Verfassung vom März 1956 enthielt als ersten Satz: »Die Souveränität Allahs wird durch das Volk ausgeübt.« Es ist auch bekannt, daß das Scheitern der Verabschiedung der ersten Verfassung zu einem großen Teil auf den Widerstand zurückzuführen ist, den die anerkannten religiösen Führer dem Verfassungsentwurf entgegensetzten (Brown, aaO., S. 453). So hatten die Mullahs in Verhandlungen die Aufnahme eines Passus erzwungen, nach dem einem »Religionsrat« aus fünf Mitgliedern das Recht zustehen sollte, gegen alle der islamischen Religion widersprechenden Gesetze ein Veto mit aufschiebender Kraft einzulegen. Die Verabschiedung einer solchen Verfassungsnorm löste eine heftige Diskussion aus. Eine Einigung über das Ausmaß der Kontrollbefugnisse der Mullahs über die Legislative wurde bei der Diskussion des ersten Verfassungsentwurfs nicht erreicht.

    Google Scholar 

  52. Jedoch wurde in den Artikeln 25 und 198 der Verfassung vom März 1956 eine entsprechende Kontrollbefugnis der Mullahs sanktioniert. Nach Artikel 198 sollte ein Gelehrtenkollegium zur Verhinderung antiislamischer Gesetze als Verfassungsorgan gebildet werden.

    Google Scholar 

  53. Die hemmende Wirkung einer solchen Bestimmung für den Aufbau eines modernen Industriestaates liegt auf der Hand. Auf die Schwierigkeit, Arbeits- und Bürozeiten in ein vernünftiges Verhältnis zu den Gebetsstunden zu bringen, soll in diesem Zusammenhang nur hingewiesen werden. Selbst in den Staaten, in denen der Islam nicht Staatsreligion ist, droht beispielsweise im Fastenmonat Ramadan alljährlich die öffentliche Ordnung und das Industriegefüge zu zerbrechen.

    Google Scholar 

  54. Unter dem Gesichtspunkt einer »Erziehungsdiktatur« (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Einleitung über die Türkei) muß man sich darüber im klaren sein, daß eine solche »angepaßte Demokratie« nicht unbedingt den westlichen Vorstellungen einer parlamentarischen Demokratie zu entsprechen braucht. Darüber dürfen auch solche Aussagen von General Ayub Khan nicht hinwegtäuschen wie: »Ich bin ein Soldat und der letzte Mensch, von dem Sie erwarten würden, das zu hören: Wir müssen eine Demokratie haben.« (Vgl. dazu Khalid bin Sayyeed, aaO.) Wieweit »Erziehungsdiktaturen«, straffer Neopräsidentialismus, »gelenkte Demokratie« (vgl. S. 111 ff.) in Entwicklungsländern Übergangsstadien zur Errichtung von Demokratien westlichen Musters sein können und werden, hängt von den Eigenarten und den Voraussetzungen der entsprechenden Länder ab. Die Persönlichkeit des »starken Mannes« spielt dabei nur eine relativ geringe Rolle wegen der Verselbständigung und Verflüchtigung der Macht innerhalb des Staatsapparates.

    Google Scholar 

  55. Vgl. dazu Callard, aaO., S. 195. — Quamaruddin Khan: »A brief survey of constitutional development and theories of State in Islam«, Journal of the Pakistan Historical Society, Januar 1953, S. 78 ff.

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  56. Vgl. dazu Qureshi, S. 35, und Spear, S. 132.

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  57. Basic Democracies, S. 8.

    Google Scholar 

  58. Basic Democracies, S. 13/14.

    Google Scholar 

  59. Basic Democracies, S. 15.

    Google Scholar 

  60. Basic Democracies, S. 15.

    Google Scholar 

  61. Basic Democracies, S. 16.

    Google Scholar 

  62. Basic Democracies, S. 17.

    Google Scholar 

  63. Die neue Verfassung sollte in scharfer Trennung von Legislative und Exekutive de-m westlichen Vorbild folgen, allerdings sollten Notstandsrechte in der Hand des Präsidenten verbleiben. Bei Anerkennung der Vorteile eines Zweikammersystems sollte die künftige Legislative dennoch nur aus einer Kammer bestehen, da dem Staat noch nicht qualifizierte Parlamentarier für zwei Kammern zur Verfügung stehen würden. Ein auf der Teilung von Legislative und Exekutive fußendes Präsidialsystem nach amerikanischem Vorbild sollte eine Regierung garantieren und zugleich die Exekutive in die Lage versetzen, die Regierungsgewalt auszuüben. Unter dem Schutz einer starken Präsidialgewalt sollte eine langsame Erziehung zur Demokratie erfolgen.

    Google Scholar 

  64. AdG 1962, 9907 A.

    Google Scholar 

  65. Vgl. zur Sicherung historischer Eliten und zur Ausübung hoheitlicher Funktionen im Rahmen des »Service of Pakistan« die Ausführungen von Pfeffer, Pakistans neue Verfassung, Indo-Asia 1962, S. 229.

    Google Scholar 

  66. Pfeffer, aaO., S. 230/234.

    Google Scholar 

  67. Pfeffer, aaO., S. 225.

    Google Scholar 

  68. Pfeffer, aaO., S. 224.

    Google Scholar 

  69. Einzelheiten bei v. Pochhammer, Indien und Pakistan, in: Zeitschrift für Politik 1962, S. 355.

    Google Scholar 

  70. v. Pochhammer, aaO., S. 356.

    Google Scholar 

  71. Die Kaschmirverhandlungen, in: Indo-Asia 1963, S. 166 ff.

    Google Scholar 

  72. AdG 1963, S. 10 472 A.

    Google Scholar 

  73. Indio-Asia 1963, S. 167.

    Google Scholar 

  74. Pfeffer, Ayub Khan in Schwierigkeiten, Indo-Asia 1963, S. 355.

    Google Scholar 

  75. Pakistans innere Schwierigkeiten, Indo-Asia 1963, S. 174.

    Google Scholar 

  76. Pfeffer, Pakistans neue Verfassung, Indo-Asia 1962, S. 235/36, und ders., Ayub Khan in Schwierigkeiten, Indo-Asia 1963, S. 354.

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v. Renesse, EA., Krawietz, W., Bierkämper, C. (1965). Pakistan. In: Scupin, HU. (eds) Unvollendete Demokratien. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02762-1_3

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