Zusammenfassung
Die Republik Ghana, das frühere britische Protektorat Goldküste, liegt am Golf von Guinea und wird von den Republiken Elfenbeinküste im Westen, Obervolta im Norden und Togo im Osten umschlossen. Die Haupt- und Hafenstadt Accra vermittelt dem Land die Verbindung mit aller Welt.278 Das Land, mit einer Fläche von 237 875 qkm fast so groß wie die Bundesrepublik Deutschland, ist in acht Regionen gegliedert: die westliche mit dem Verwaltungszentrum Cape Coast, die östliche mit Koforidua, die Brong-Ahafo-Region mit Sunyani, Aschanti mit Kumasi, die VoltaRegion mit Ho und die nördliche Region mit Tamale und dazu die Central und die Upper Region.
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Referenzen
Zur Entlastung des Haupthafens des Landes, Takoradi, und des kleineren Hafens von Accra wird 27 km östlich von Accra in Tema ein neuer leistungsfähiger Seehafen gebaut.
Vgl. Lord Hailey, S. 34.
Zur handelspolitischen Stellung Ghanas gegenüber der EWG vgl. die sorgfältige Länderstudie “Ghana” in Erdmann-Rogge, S. 255–268.
Im Jahre 1956 betrug der Bauxitexport bereits 140078 Tonnen. Im Jahre 1959 wurde Bauxit im Wert von 366 000 Pfund Sterling ausgeführt.
Nähere Angaben bei Woermann, Überblick über die Lagerstätten der Steine und Erden für die keramische Industrie in Afrika, in: AID 1960, Nr. 1, S. 4–8, bes. 6.
Vgl. Ghanas erstes Jahr, in: AID 1958. Nr. 5. S. 2–5. 4.
Hinsichtlich der Beteiligung Großbritanniens ist es nach einer anfänglichen Kreditzusage über 14 Mill. Dollar im Oktober 1961 wegen der Abberufung des britischen Oberkommandierenden der ghanaischen Armee, General Alexander, zu Auseinandersetzungen und zum Auszahlungsstopp gekommen.
AdG 1960, S. 8589 A.
Zur wirtschaftlichen Entwicklung im allgemeinen vgl. Acquah, Ghana verändert sein Antlitz, in: Deutsche Außenpolitik 1958, S. 266–272.
Ferner Reuss, Entwicklungsland Ghana — Situation und Probleme, in: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 1961, S. 210–222.
Zum Wortlaut des Abkommens vgl. Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 60/60, Bundesanzeiger Nr. 241 vom 14. Dezember 1960.
Meyers Handbuch über Afrika, 1962, S. 549.
Über die Wünsche Ghanas an die Bundesrepublik beim Aufbau einer Mittelindustrie vgl. Reuss, S. 220–222.
Vgl. The Commonwealth Relations Office List, S. 297.
Siehe den Wortlaut des Gesetzes in The Constitutional Structure of the Commonwealth, S. 184–186; vgl. ferner “The Legislation providing for the Grant of Independence to Ghana”, in Journal of African Law 1957, Vol. I, No. 2, S. 99–112; Apter, S. 115–139. Zum Verhalten der Wähler siehe Austin und Tordoff, Voting in an African Town, in: Political Studies 1960, S. 130–146; Berg, The Economic Basis of Political Choice in French West Africa, in: The American Political Science Review 1960, S. 391–405 (mit zahlreichen Hinweisen auf Ghana).
AdG 1960, S. 8269B, ähnliche Zahlen in Meyers Handbuch, S. 550.
Vgl. ltaliaander, S. 508. Der Wortlaut der geltenden — aus dem Entwurf unter Modifikationen hervorgegangenen — Verfassung findet sich in Rubin und Murrag, The Constitution and Government of Ghana, S. 250–269.
AdG 1960, S. 8495 E.
Vgl. Bouvier, Ghanas Weg zur Republik, in: Zeitschrift für Geopolitik 1960, Heft 11, S. 32.
Pfeffer, moderne welt 1961/62, S. 393.
Die im Verfassungsentwurf für alle Provinzen vorgesehenen Häuptlingsparlamente (Houses of Chiefs) sind zugunsten des Zentralparlaments gestrichen worden. Zunächst gab es neben dem Parlament noch die unbedeutenden Volksversammlungen in den Regionen, bis auch sie Ende 1959 abgeschafft wurden. Vgl. Bulletin der Internationalen Juristenkommission, Mai 1962, S. 17.
Zutreffend hat Allott darauf hingewiesen, es bestehe lediglich “a single legal system, the law of Ghana —”; er hat jedoch gleichzeitig bemerkt, “that special laws, such as African customary law and Islamic law, are applied in Ghana solely by virtue, subject to the overriding control, and within the framework of the general law. There is no question which is master; and customary or Islamic legal systems do not subsist as independent entities in Ghana.” Vgl. Allot, Marriage and Interrnal Conflict of Laws in Ghana, in: Journal of African Law 1958, Vol. 2, No. 3, S. 164–184, 165 ff.
Zu Art und Umfang dieses normierten Eingeborenenrechts vgl. Lord Haily, The Sources of Law, S. 600–601.
Vollständiger Wortlaut des ghanaischen Gesetzes über (lie Schutzhaft vom 18. Juli 1958, in: Journal der Internationalen Juristenkommission 1961, Nr. 2, S. 77–79.
Vgl. Bulletin der Internationalen Juristenkommission 1962, Nr. 13, S. 21.
Vgl. Bulletin, aaO., S. 22.
Vgl. Bulletin, aaO., S. 23.
Weiteres bei Prakke, S. 181.
Dr. Danquah, der im übrigen auch Vorsitzender der ghanaischen Sektion der Internationalen Juristenkommission ist, war gegen Nkrumah als einziger Gegenkandidat für die Wahl zum Staatspräsidenten aufgestellt worden.
Im Jahre 1962 ist die Anzahl der früher 32 oppositionellen Parlamentarier auf acht zurückgegangen : Einige sind verhaftet, einige sind geflohen, einige haben sich der Regierungspartei angeschlossen. Vgl. Bulletin der Internationalen Juristenkommission 1962, Nr. 13, S. 18.
Nkrumah, dessen Geburtsdatum etwa auf das Jahr 1909 geschätzt wird, ist als Sohn eines schwarzen Goldschmieds nahe der Grenze zur Elfenbeinküste geboren. Er wurde auf einer katholischen Missionsschule erzogen, war dort zeitweise Lehrer und ging dann an das College in Accra, um seine Ausbildung weiter zu fördern. Hier kam er unter den Einfluß des damals glühend nationalistischen Journalisten Dr. Azikiwe aus Nigeria. Nach dessen Vorbild entschloß sich Nkrumah, sein Studium in den USA zu vollenden. An der Lincoln-Universität in Oxford (Pennsylvania) hörte er Soziologie, Pädagogik, Wirtschaftswissenschaften und Theologie. Geld verdiente er durch gelegentliches Predigen, durch Tellerwaschen, Servieren und Kleinhandel. Schon in den USA beteiligte er sich an der Gründung von rassebewußten Negerverbänden. 1945, als Master of Science und Master of Arts, ging Nkrumah nach London, um auch noch Jura und Nationalökonomie zu studieren. In London gehörte er bald zu einem Zirkel farbiger linker Intellektueller, von denen Nkrumah starke Impulse erhielt. Einer von ihnen, der Westindier Georg Padmore, wurde später für lange Zeit Nkrumahs außenpolitischer Berater. Nkrumah wurde als Sekretär der United Gold Coast Conventions nach Accra gerufen, bei seiner Ankunft von den Engländern verhaftet und bald darauf wieder auf freien Fuß gesetzt. — Weil er sich nicht auf Kompromisse mit der Kolonialmacht einlassen wollte, trennte er sich bald nach dem ersten Wahlsieg von dem damaligen Führer der UGCC und gründete seine Convention People’s Party, die heute unter seiner Leitung die ghanaische Staatspartei geworden ist. Vgl. Italiaander, S. 501 ff., und Ansprenger, Afrika, S. 90. Ebenso Segal, S. 216 ff.
Vgl. u. a. Pfeffer, Psychologische und gesellschaftliche Probleme der Entwicklungsländer am Beispiel Ghanas, in: moderne welt 1961/62, S. 392.
Ghanas erstes Jahr, in: AID 1958, Nr. 5, S. 2.
Schatten, Großafrika?, in: Die politische Meinung 1960, Heft 49, S. 87–92, 87 f.
Zum Staatsgebiet von Ghana gehört seither ein Teil der einstigen deutschen Kolonie Togo. Am 7. Mai 1919 war beschlossen worden, die frühere deutsche Kolonie vorläufig der Verwaltung Großbritanniens und Frankreichs anzuvertrauen. Das Land wurde längsgeteilt; Großbritannien erhielt die westliche, Frankreich die östliche Hälfte zur Verwaltung. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges begannen die Auseinandersetzungen um die Vereinigung von Französisch- und Britisch-Togo zu einer selbständigen Goldküste, die durch eine im Dezember 1955 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen beschlossene Abstimmung beendet wurden. In dem im Mai 1956 abgehaltenen Referendum wurden 93 365 Stimmen für, 67 422 Stimmen gegen eine Vereinigung des britischen Teiles mit dem heutigen Ghana abgegeben. Als Folge wurde im November 1956 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen die Treuhandschaft über Britisch-Togo aufgehoben und die Vereinigung des Gebietes mit Ghana beschlossen. Das einstige Französisch-Togo erhielt als Republik Togo am 27. April 1960 die Unabhängigkeit. Die Beziehungen Togos zu dem benachbarten Ghana sind gespannt, da Kwame Nkrumah verdächtigt wird, er wolle das autonome Togo seinem Lande angliedern. Vgl. u. a. Ansprenger, Länderkunde, S. 87.
Zu den politischen Wertungen Nkrumahs vgl. The Autobiography of Kwame Nkrumah, S. 111/112; ferner: Die Front der Farbigen, S. 127–147; Bartlett, S. 124–140, Wirsing, S. 49 ff.
Vgl. die Reden Nkrumahs zum Unabhängigkeitstag, in: Journal of the Parliaments of the Commonwealth, Vol. 38, S. 282 f.
Nkrumah geht es auch um die Ablehnung eines wirtschaftlichen “Neokolonialismus”. — AdG 1960, S. 8495.
Vgl. zu dem erhofften wirtschaftlichen Sog Ghanas auf andere afrikanische Staaten Baring — Bazin, Nkrumah und Ghanas afrikanischer Sozialismus, in: Außenpolitik 1962, S. 127/128.
Dazu Rüühmland, Sowjetzonale Aktivität in den Staaten Afrikas, in: Außenpolitik 1960, S. 182–189, mit speziellem Beitrag zu Ghana, S. 185 ff.;
Auerbach, Pankows Griff nach Afrika, in: Politische Studien 1960, S. 524–527. Vgl. zur zunehmenden Annäherung Ghanas an den Ostblock auch Ansprenger, Länderkunde, S. 90.
Diese Annäherung an den Osten hat im September 1963 zu einer Berichterstattung des Botschafters der Bundesrepublik in Accra, Reichold, in Bonn geführt. Es geht um die Frage, ob durch die Errichtung der ghanaischen Handelsmission in Ost-Berlin die aus der Hallstein-Doktrin abgeleitete Klausel wirksam wird, nach der die Bundesrepublik nicht mehr an ihre Kreditzusage über 20 Mill. DM zum Bau einer Brücke über den Voltafluß gebunden ist, wenn Ghana die Ost-Berliner Regierung anerkennt. Bei der Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß Ost-Berlin bereits im Jahre 1959 in Ghana eine Handelsmission eröffnet hat.
Baring-Bazin, S. 128.
Aschhoff, S. 22.
Italiaander, S. 508.
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v. Renesse, EA., Krawietz, W., Bierkämper, C. (1965). Ghana. In: Scupin, HU. (eds) Unvollendete Demokratien. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02762-1_26
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