Zusammenfassung
Die Bezeichnung „Freibetrag“ weist darauf hin, daß ein gewisser Betrag von der Steuer „frei“ gelassen wird. In diesem Sinne wäre jeder Abzugsbetrag von einer Bemessungsgrundlage ein Freibetrag. Aber auch die Freistellung gewisser steuerbarer Beträge läßt sich durch die Bezeichnung „Freibetrag“ fassen. Der Freibetrag kann sehr weit verstanden werden und unterscheidet sich in diesem Sinne auch nur betragsmäßig von sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiungen gewisser Teile von Bemessungsgrundlagen, z. B. bestimmter Einkünfte oder bestimmter Umsätze; letztlich drückt sich eben die Steuerbefreiung gewisser Einkommen oder Umsätze in einem „Betrag“ aus. Schließlich wäre damit jeder Betrag, der von der Besteuerung ausgenommen wird, ein Freibetrag im weiteren Sinne. Wir wollen den Freibetrag enger definieren:
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Unter Freibeträgen verstehen wir bestimmte, gesetzlich festgesetzte in Geld bemessene Beträge, die beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen von der Bemessungsgrundlage der Steuern abgezogen werden können; bis zu seiner Höhe entfällt die Besteuerung ganz.
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Um den Freibetrag im Sinne dieser Arbeit genauer zu definieren, sei er zunächst gegenüber anderen Freistellungen schärfer abgegrenzt und anschließend näher erläutert.
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Referenzen
Vgl. §§ 3; 3 a u. b EStG; § 4 UStG.
Bis 1960 war der Weihnachtsfreibetrag noch an die Voraussetzung einer Weihnachts zuwendung gebunden; StÄndG v. 27. 12. 1960, BStBl. 1961 I, S. 18.
Typische Fälle im deutschen Steuerrecht: Freigrenze von 1000 DM für Spekulations gewinne (§ 23 EStG); Freigrenzen in §§ 17, 18 ErbStG; § 13 GewStG: Freigrenze von 6000 DM des Steuermeßbetrages nach dem Gewerbekapital.
Vgl. Levy, M. E., Income Tax Exemptions, Amsterdam 1960, S. 5; Levy führt die Bezeichnung „initial exemption“ auf Shoup zurück.
Vgl. dazu insbesondere die einkommensteuertheoretische Arbeit von Schulte, H., Schätzung und Pauschalierung in der deutschen Einkommensteuer, Diss. Köln 1967.
Vgl. auch den Bericht der Einkommensteuerkommission: Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht, unter besonderer Berücksichtigung textkritisdier, rechtssystematischer und verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 7, Bonn o. J., § 33a EStG, S. 255.
Abschnitt 191 Abs. 2 EStR 1965.
Sehr unscharf spricht die Bundestagsdrucksache IV/2400 hier von einem Freibetrag: „Zulassung eines Freibetrages von 600 DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in bestimmten Fällen (§ 33a EStG)“; S. 60.
Vgl. ebenso z. B. § 10b EStG: Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke ... und bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze ... und der ... aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Begriff „Freibetrag“ wurde in diesem Zusammenhang nie erwähnt.
Vgl. Bericht der Einkommensteuerkommission, a.a.O., S. 261.
Ohne Zweifel wäre es vorstellbar, für die Tatbestände des § 33a EStG echte Freibeträge zu gewähren; vgl. den früher einmal geplanten Ausbildungsfreibetrag (s. § 9).
Vgl. zum Abzugsverfahren Brauer, K., Umrisse und Untersuchungen zu einer Lehre vom Steuertarif, Jena 1927, S. 70.
Rose spricht z. B. bei Freibeträgen von „negativen Modifikationen“ und stellt diese den Zurechnungen gegenüber, die er als „positive Modifikationen“ bezeichnet; modifiziert wird das Ergebnis, d. h. die Bemessungsgrundlage; die Ergebnismodifikationen verändern das Verhältnis des Steuerbetrages zum „wirklichen Ergebnis“ und zum „wirklichen Steuersatz“. Vgl. Rose, G., Ergebnismodifikationen und Ertragsteuersätze, in: Finanz-Rundschau, Deutsches Steuerblatt, 18. (45.) Jg. 1963, S. 561 ff.
Vgl. Kipke, W., Beiträge zur Lehre vom Steuertarif, Jena 1931, S. 107; die „Vorschaltung“ steht im Gegensatz zur „Einreihung“, „die besagt, daß zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes die gesamte Besteuerungsmenge zugrunde zu legen ist, und erst dann der so berechnete Steuersatz auf die verminderte Besteuerungsmenge angewandt wird“.
Vgl. § 3 Ziff. 15 EStG.
Vgl. § 3 Ziff. 17 EStG.
Vgl. § 3 Ziff. 25 u. 51 EStG.
Haller, H., Finanzpolitik, 3. Aufl., Tübingen und Zürich 1965, S. 176.
Vgl. Bundestagsdrucksache IV/2400, S. 43; oder auch: allgemeiner Freibetrag von 900 DM und Sonder freibetrag von 780 DM zur Gestaltung der Progression in der Proportionalzone; vgl. Tabelle 1, Nr. 18; ebenda.
Vgl. z. B. auch „Freibeträge“, in: Gablers Wirtschaftslexikon, Band 1, 4. Aufl., Wiesbaden 1961, Sp. 1265, ebenso: „Freigrenze“, a.a.O., Sp. 1268.
Eine übersichtliche Zusammenfassung aller Freibeträge im Gesetz birgt freilich auch psychologische Nachteile; sie verrät die Vielfalt der z. Z. gewährten Begünstigungen klarer als ihre weitverstreute Aufteilung auf einzelne Gesetze und Paragraphen. Die Erhöhung einzelner Freibeträge wird bei einer derartigen Gesamtübersicht auffälliger und zieht häufig automatisch die Forderung nach Heraufsetzung anderer Freibeträge nach sich. Eine solche Zusammenstellung aller Freibeträge vermag bei allen denen, die sich in einer solchen Aufstellung nicht finden, den Wunsch zu wecken, ebenfalls durch einen Freibetrag begünstigt zu werden ; jede Tabelle ruft nach Erweiterung und Vervollkommnung und läßt daher leicht neue Forderungen entstehen, zumal es schließlich kaum eine Gruppe von Steuerpflichtigen gibt, für die steuertechnisch nicht ein Freibetrag „erfunden“ werden könnte. So mag es möglicherweise ebenso im Interesse des Gesetzgebers wie der Begünstigten liegen, daß die „Merklichkeit“ der vielen Freibeträge für Nicht-Begünstigte nicht durch eine Zusammenfassung gesteigert wird; auf der anderen Seite ermöglicht gerade eine Übersicht berechtigte Kritik und gesetzestechnische Verbesserungen. Gewisse Freibeträge, die möglicherweise nicht mehr berechtigt sind, weil sie ihr Ziel erreicht haben, die sich aber in entlegenen Paragraphen des Gesetzes oder in Durchführungsbestimmungen „verstecken“, würden dadurch besser unter die Kontrolle der Steuerzahler und der Öffentlichkeit kommen. Neumark, F., Interventionistische und dirigistische Steuerpolitik, a.a.O., S. 283.
RGBl. S. 359; Gesetz zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes vom 31. 3. 1920 (RGBl. S. 428).
Gesetzesänderung vom 24. März 1921 (RGBl. S. 313).
Einen Steuerabzugsbetrag gestattet gegenwärtig z. B. § 14 des Zweiten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung des Arbeitnehmers; danach können Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen gewähren, 30 % der Summe der Vermögens wirksamen Leistungen, höchstens aber 800 DM von ihrer Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer abziehen, soweit sie nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
§ 26a änderte sich grundlegend in: Die nach §§ 21 bis 25 berechnete Einkommensteuer ermäßigt sich a) um je 240 (480b, 340c, 2400d) Mark für den Steuerpflichtigen und für seine nicht selbständig zu veranlagende Frau, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 50 000 (100 000 b, 400 000 c, 1 000 000 d) Mark beträgt; b) um je 360 (960 b, 610 c, 12 000 d) Mark für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 200 000 (300 000 b, 1 200 000 c, 2 000 000 d) Mark beträgt. Mit Wirkung ab 1. 1. 1922 wurden diese Zahlen wiederum geändertb, abermals wiederum mit Wirkung vom 1.1. 1922 wurde § 26 nochmals geändert0 und gleichzeitig für 1923 erlassen d. Steuerpflichtigen, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig waren, wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1922 ein Steuerermäßigungsbetrag von 2000 b (5000°, 20 000d) Mark bewilligt, sofern das steuerbare Einkommen den Betrag von 50 000b (200 000 c, 600 000 d) Mark nicht überstieg und das Einkommen sich hauptsächlich aus Kapitaleinkommen und Wartegeldern, Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, Leib- und Zeitrenten zusammensetzte. a Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. 12. 1921 (RGBl. S. 1580). b Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. 7. 1921 (RGBl. S. 607). c Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 23. 12. 1922 (RGBl. S. 978), Art. II Ziff. 3 des Gesetzes. d Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 23. 12. 1922 (RGBl. 978), Art. I Ziff. 3 des Gesetzes.
Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. 3. 1923 (RGBl. S. 198).
Gesetz über die Erhöhung der teuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer vom 9. 7. 1923 (RGBl. S. 556).
Gesetz über die Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer vom 11. 8. 1923.
RGBl. S. 1177.
RGBl. S. 1205.
Gesetz zur Überleitung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in das regelmäßige Veranlagungsverfahren vom 29. 5. 1925 (RGBl. S. 25).
Durchführungsbestimmungen zum Steuerüberleitungsgesetz vom 25. 7. 1925, Reichsministerialblatt, S. 495.
Vgl. dazu § 7.
Vgl. Günter, E., Die Stabilisierung der Einkommensteuer durch einen gleitenden Steuertarif, in: Finanz-Archiv, 40. Jg., 1923, S. 1 ff.
Diese Neigung, den Steuerpflichtigen je nach Größe des Einkommens oder Vermögens gewisse Vergünstigungen zu gewähren, schlug sich z. B. auch in § 112 Einkommensteuergesetz 1925 nieder: überstieg das Einkommen nicht den Betrag von 15 000 Reichsmark und das Vermögen nicht den Betrag von 50 000 Reichsmark, so erhöhte sich mit zunehmendem Alter der Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag für Ausgaben für Versicherungsprämien und Spareinlagen. § 12 EStG 1925: Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag von 15 000 Reichsmark und deren Vermögen den Betrag von 50 000 Reichsmark nicht übersteigt, erhöht sich bei Versicherungsprämien und Spareinlagen, zu denen sich der Steuerpflichtige in den Jahren 1923 bis 1926 verpflichtet hat, der nach § 17 Abs. 2 zum Abzug zugelassene Betrag von 480 Reichsmark: a) wenn der Steuerpflichtige mehr als 50, aber nicht mehr als 55 Jahre alt ist, auf 960 Reichsmark; b) wenn der Steuerpflichtige mehr als 55, aber nicht mehr als 60 Jahre alt ist, auf 1200 Reichsmark; c) wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt ist, auf 1440 Reichsmark. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder andere wiederkehrende Bezüge von mehr als 2000 Reichsmark im Jahr hat. Die Berücksichtigung der Einkommenshöhe findet gegenwärtig im Einkommensteuerrecht nur noch beim Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen bei der Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung gemäß § 33 EStG und § 64 EStDV eine Anwendung; eine Staffelung von bestimmten Vergünstigungen je nach Einkommenshöhe ist im deutschen Einkommensteuersystem nicht mehr zu finden (hingegen fand die unterschiedliche Einkommenshöhe bei der Ausgabe von Volksaktien z. B. Berücksichtigung). Die Individualisierung je nach Einkommenshöhe obliegt heute nur noch dem progressiven Tarif.
Änderungsgesetze vom 26. 2. 1926, 31. 3. 1926, 22. 12. 1927, 23. 7. 1928, 29. 6. 1929 sowie die Verordnungen vom 16. 10. 1930, 1. 12. 1930, 5. 6. 1931, 8. 12. 1931, 23. 12. 1931.
Zitiert nach Strutz, G., Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. 8. 1925, Zweiter Band, §§ 19–117. — Anhang, Berlin 1929, § 52 Anm. 3, S. 884; Ausführungen bei der 3. Lesung in der Vollversammlung des Reichstages, Steu. Ber. S. 3653 D bis 3655 C.
Vgl. Wulff, H., Chrysant, P. und Herzler-Gebert, G., Das Einkommensteuergesetz vom 16. 10. 1934, Berlin 1935, § 32, S. 407 ff.
Vgl. Brauer, K., Umrisse und Untersuchungen zu einer Lehre vom Steuertarif, Jena 1927, S. 132.
Vgl. dazu insbesondere: Brauer, K., a.a.O., und seine Schüler Kipke, W., Beiträge zur Lehre vom Steuertarif, Jena 1931, und
Wick, H., Die indirekte Progression, Jena 1932; des weiteren:
Bickel, W., Steuertarif lehre, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 10. Band, Stuttgart-Tübingen-Göttingen 1959, S. 164 ff.; vgl. auch Levy, M. E.: Income
Vgl. § 11 ff.
Brauer, K., a.a.O., S. 144.
Bickel, W., a.a.O., S. 164.
Vgl. z. B. auch Brauer, K., a.a.O., S. 74 ff.
Im begrifflichen Gegensatz zu Brauer, K., ebenda.
Vgl. hierzu Brauer, K., a.a.O., S. 74 ff.
B. Existenzminimum von 1680 DM und alle Freibeträge der Einkommensteuer in der Proportionalzone des Einkommensteuertarifs; Freibeträge der Vermögensteuer.
Der Vergleichbarkeit wegen wird die Änderung des Proportionalsatzes von 20 % auf 19 % durch das Steueränderungsgesetz 1964 in die Betrachtung einbezogen — bei gleichbleibenden Freibeträgen.
Vgl. § 7.
Bräuer, K., a.a.O., S. 77.
Vgl. hierzu § 7 und u.a. Günter, E., a.a.O.
Bräuer, K., a.a.O., S. 78.
Vgl. § 7.
Kinderfreibeträge, Altersfreibeträge u.v.a. der Einkommensteuer mit Beginn der Progression bei 8000 DM.
Bräuer, K., a.a.O., S. 99 f.
Vgl. Anlage 1.
Vgl. aber z. B. Littmann, K., Steuersystem oder Steuerchaos? In: Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik, 9. Jg., Tübingen 1964, S. 122.
Vgl. Ausbildungsfreibetrag, § 9 und § 11 ff.
Vgl. Littmann, K., a.a.O., S. 122; vgl. auch § 9.
Levy, M. E., a.a.O., S. 27 ff.
Ebenda, S. 29 ff.
Vgl. § 2 Exkurs; in der Einkommensteuer gibt es noch die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen je nach Einkommenshöhe (§ 64 EStDV), die bei der Veranlagung durch einen Abzugsbetrag berücksichtigt werden.
§ 57a UStDB: Der Freibetrag ist um den Betrag zu kürzen, um den der Gesamtumsatz 120 000 DM übersteigt.
Vgl. dazu Anlagen 2–4; die tariftechnisch relativ elegante, für den Laien aber schwer verständliche Formulierung der Milderungsregelung kann Beispiel einer Gestaltung gestaffelter Freibeträge sein; vgl. § 11 ff.
Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 5. 10. 1956 mit Wirkung vom 1. 10. 1956 (BStBl. I S. 787). Unternehmer, deren Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. 10. 1956 bis 31. 12. 1956 (ein Vierteljahr) 20 000 DM (1/4 von 80 000 DM) nicht überstieg, konnten einen Freibetrag von 2000 DM (1/4 von 8000 DM) absetzen (Art. 2 Abs. 2 des 7. Änderungsgesetzes).
Entstehungsgeschichte vgl. Scholtz; Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, in: Deutsche Steuerzeitung, Ausgabe A, 1956, 44. Jg., S. 326 f.: Der Freibetrag in der gegenwärtigen Gestaltung tauchte als überraschende „neue Lösung“ auf, nachdem ein erster Beschluß des Bundestages vom 5. 7. 1956 vorsah, daß die Umsatzsteuer bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr 300 000 DM nicht überstiegen hatte, für die ersten dem allgemeinen Steuersatz von 4% unterliegenden 42 000 DM des Umsatzes nur in Höhe von 3% des Entgelts erhoben werden sollte (vgl.
§ 7a UStG in der Fassung des 11. Gesetzes zur Änderung der Umsatzsteuer vom 16. 8. 1961 (BGBl. I S. 1330).
Die bisherige Regelung für freie Berufe, Handelsvertreter und Makler entsprach keener Freibetragsreglung in unserem Sinne: Nach § 4 Ziff. 17 UStG waren diese steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Kalenderjahr 18 000 DM nicht überstieg; betrug er mehr als 18 000 DM, so wurde die Umsatzsteuer nur insoweit erhoben, als sie aus 10% des 18 000 DM übersteigenden Betrages gedeckt werden konnte; die Steuerpflichtigen konnten allerdings, wenn es für sie günstiger war, auch den Freibetrag von 8000 DM in Anspruch nehmen, der von einem Umsatz von 24 667 DM an vorteilhafter war; vgl. Hübschmann-Grabower-Beck-v. Wallis-Schwarz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Köln 1955/1961, § 7a Anm. 2 S. 3 ff.
Vgl. § 10.
Vgl. dazu § 10.
Zur geschichtlichen Entwicklung der Freibeträge der Vermögensteuer vgl. Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungs- u. Vermögensteuergesetz, 1.–3. Aufl., Köln 1953/1961, VStG § 5 Anm. 7–20.
Vgl. Tabelle 1.
Eine Diskussion dieser Freibeträge unter sozialpolitischem Aspekt wird in § 9 durchgeführt.
Vgl. Bräuer, K., a.a.O., S. 83 ff.
Vgl. Bickel, W., der diese Methode auch heute noch der englischen Einkommensteuer zuschreibt, 1953, S. 167.
Vgl. Mennel, A., Methode auch heute noch der englischen Einkommensteuer zuschreibt, 1953, S. 24.
Bräuer, K., Methode auch heute noch der englischen Einkommensteuer zuschreibt, 1953, S. 92.
Vgl. Mennel, A., Methode auch heute noch der englischen Einkommensteuer zuschreibt, 1953, S. 14.
Dieselbe Mennel, A., Methode auch heute noch der englischen Einkommensteuer zuschreibt, 1953, S. 24.
Auch im ausländischen Steuerrecht wird der relative Freibetrag meist nach obenhin begrenzt; vgl. Mennel, A., a.a.O.; dagegen gilt in Frankreich ein jährlicher Freibetrag von 10 % des steuerpflichtigen Einkommens für Werbungskosten und ein Pauschalbetrag von 20 % bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit; ebenda, S. 16.
Vgl. Tabelle 1.
Vgl. Kipke, W., a.a.O., S. 163.
Tarif mathematisch bedeutet dies: St = 0,04 • y (proportionaler Tarif) St = 0,04 • (y - 0,10y) (mit relativem Freibetrag) = 0,04 • 0,90y St = 0,036y
Vgl. Abb. 4 und Anlage 5.
Die Tarifformel Steuerbetrag = 0,19 (y - 1680) veränderte sich z. B. bei Abzug eines 10%igen Freibetrages in ST = 0,19 (0,90y - 1680).
Vgl. Anlage 7.
Vgl. S. 53 ff., Abb. 4 und 5.
Vgl. Kipke, W., a.a.O., S. 170, der die Tatsache, daß sich für ein und dieselbe Besteuerungsmenge verschieden hohe Abzüge ergeben (Erhöhung der Abzüge nach der Zahl der vom Steuerpflichtigen abhängigen Personen, z. B. Kinder) mit dem u. E. wenig treffenden Ausdruck „elastische Abzüge“ belegt.
Vgl. Brauer, K., a.a.O., S. 83.
Desgleichen nicht in den EWG-Staaten, Österreich, Schweiz, Großbritannien, Dänemark, Norwegen, Schweden und den USA; vgl. dazu Mennel, A., a.a.O.
Hierzu gehören gute Steuerstatistiken, die über Steuer- und Belastungswirkungen verwertbare Aussagen machen, vgl. dazu Zeitel, G., Die Steuerlastverteilung in der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1959.
Das Beispiel lehnt sich mit Absicht an den gegenwärtigen Umsatzsteuertarif an.
Vgl. Brauer, K., a.a.O., S. 89.
Vgl. Anlage 8.
Bräuer, K., a.a.O., S. 84 ff.
Die Staffelung mit steigenden Relativsätzen wird in dieser Arbeit nicht diskutiert, ist tariftechnisch aber denkbar.
Tarif theoretisch wies Bräuer schon 1927 nach, daß in der Wirkung der Partranche-Tarif eigentlich mit der Teilmengenstaffelung (Durchstaffelung) identisch ist, die hier nur in eine andere Form gekleidet ist. Die Teilmengenstaffelung als besondere Form der Progression wird hier nicht besonders behandelt; zur Wirkung z. B. des Gewerbesteuer-Freibetrages, vgl. § 10; Vgl. Bräuer, K., a.a.O., S. 92 ff. „Tatsächlich ist es auch in der Wirkung auf das Maß der steuerlichen Belastung völlig gleichgültig, ob man etwa sagt: Von den ersten 10 000 M sollen nur 1000 M, von den nächsten 10 000 M nur 2000, von den folgenden 10 000 nur 3000 usw. den Proportionalsatz von 20 % zahlen, oder ob man denselben Vorgang so formuliert: Von den ersten 10 000 M werden 2 % (= 1/10 des Proportionalsatzes) von den folgenden 10 000 M : 4 % (= 2/10 von 20 %) von den folgenden 10 000 M : 6 % (= 3/10 von 20 %) usw. zur Anrechnung gebracht.“
Vgl. Levy, M. E., a.a.O., S. 16 ff.
Vgl. Anlagell.
Vgl Bökenkamp-Knief-Tiepelmann, a.a.O.
Vgl. §7.
Gerloff, W., Steuerwirtschaftslehre, a.a.O., S. 262.
Ebenda, S. 252.
Ebenda, S. 254.
Vgl Tautscber, A., Grenzen der Besteuerung, Berlin 1954, S. 56 f.
Auch der Tarif selbst kann eine ordnungspolitische Funktion erfüllen; vgl.: Die Begründung der Progression; vgl. dazu insbesondere Schmidt, K., Die Steuerprogression, Tübingen 1960.
Vgl. Tabelle 2.
Die Frage, inwieweit Steuern ohne Ausnahmeregelungen (wie z. B. Freibeträge) mit sozialpolitischen Zielen vereinbar sind, wird in der Literatur dahingehend beantwortet, daß gerade diejenigen Steuern, die am besten auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Sphäre des Bürgers mit seinem finanziellen Bewegungsspielraum zugeschnitten sind, am besten für sozialpolitische Maßnahmen geeignet sind. Damit steht die Einkommensteuer (auch ohne Freibeträge) an der Spitze der Steuern, die eine Veränderung der frei verfügbaren Einkommen der einzelnen zugunsten der sozial schwächeren Bürger ermöglichen; am Ende dieser Skala steht die Körperschaftsteuer und die allgemeine Umsatzsteuer; vgl. hierzu insbesondere: Institut „Finanzen und Steuern“, Heft 77, Der Fiskus als Sozialpolitiker, Bonn 1965, insbesondere S. 70 ff.
Vgl. dazu Jecht, H., Staatliche Wirtschaftspolitik und Einkommensverteilung, Schriften des Vereins für Socialpolitik, N.F., Bd. 13, Berlin 1957.
Vgl. Neumark, F., Theorie und Praxis der modernen Einkommensbesteuerung, Bern 1947, S. 96.
Schmölders, G., Allgemeine Steuerlehre, 4. Aufl., Köln 1965, S. 229 ff.
Vgl. hierzu insbesondere Institut „Finanzen und Steuern“, Heft 77, a.a.O., § 4, Zur sozialpolitischen Bedeutung der Vermögensteuer, S. 97 ff.
Vgl. Tiepelmann, K., Die Problematik der Vermögensteuer, Finanzwissenschaftliche Forschungsarbeiten, N.F., Nr. 26, Berlin 1963, S. 105 und 91 ff.
Vgl. Gürscbing-Stenger, Tiepelmann, K., Die Problematik der Vermögensteuer, Finanzwissenschaftliche Forschungsarbeiten, N.F., Nr. 26, Berlin 1963, § 5 VStG, Anm. 1–6.
Vgl. Gürsching-Stenger, Tiepelmann, K., Die Problematik der Vermögensteuer, Finanzwissenschaftliche Forschungsarbeiten, N.F., Nr. 26, Berlin 1963, § 110 BewG, Anm. 31, S. 21.
Dieser Freibetrag wird z. B. fälschlicherweise als Freigrenze bezeichnet, in: Institut „Finanzen und Steuern“, Der Fiskus als Sozialpolitiker, a.a.O., S. 100.
Gürsching-Stenger, a.a.O., § 67 BewG, Anm. 31, S. 21.
Vgl. Büchner, R.s Erbschaft- und Schenkungsteuern, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Aufl., Bd. II, 1963, S. 543: „... zeigt sich nach dem 2. Weltkrieg in der Entwicklung des Neoliberalismus, daß man den Zusammenhängen zwischen Erbschaftsteuer und Sozialreform wieder vermehrte Beachtung schenkt. So fordert namentlich Alexander Rüstow im Interesse der ‚Startgleichheit‘ eine stark progressive Erbschaftsteuer.“
Die übrigen sachlichen Befreiungen, insbeondere des § 18 ErbStG, dienen hauptsächlich der Förderung allgemein politischer Anliegen der Kulturpolitik, der Agrarpolitik, der Wiedereingliederung von Flüchtlingen, Verfolgten und NS-Geschädigten sowie kirchlichen, gemeinnützigen, mildtätigen u. a. Zwecken. Vgl. dazu insbesondere Stoll, M., Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, München und Berlin 1959, § 18, S. 293 ff.; Büchner, R., a.a.O., S. 545 ff.
Vgl. Seitz, G., Die Bedeutung der Erbschaftsteuer für die Entwicklung mittelständischer Betriebe, Abhandlungen zur Mittelstandsforschung, hrsg. vom Institut für Mittelstandsforschung, Nr. 19, Köln und Opladen 1966.
Vgl. Bökenkamp-Knief-Tiepelmann, a.a.O.
Ebenso mittelständischen Charakter hat § 11 Abs. 3 GewStG, der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitenden ermäßigte Steuermeßzahlen zubilligt — nicht aber Freibeträge.
Gewerbesteuer-Gesetz i. d. F. v. 25. 5. 1965, BGBl. I, S. 459.
Inoffizielle Rechnungsweise: Der Steuermeßbetrag beträgt 5 % des abgerundeten Gewerbeertrages abzüglich 600 DM;
Lenski-Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 1.–2. Aufl., Köln 1957/1965, Loseblattausgabe, § 23, Anm. 11.
Vgl. Hübschmann-Grabower-Beck-v. Wallis-Scbwarz-Schmidt, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Loseblattsausgabe, Köln 1955/1965, § 7a, Anm. 1.
Vgl. § 8.
Vgl. §3.
Stat. Jahrbuch f. d. BRD 1965, S. 465; der Freibetrag einschließlich Milderungsregelunggilt bis zu einem Umsatz von 132 000 DM, so daß von den 22,9 % aller Steuerpflichtigen der Umsatzgrößenklassen 100 000–250 000 DM noch ein Großteil ebenfalls den Freibetrag in Anspruch genommen haben dürfte.
In der Literatur werden z. B. Betriebe mit Umsätzen bis zu 5 000 000–15 000 000 DM als mittelständische oder Klein- und Mittelbetriebe angesehen; vgl. dazu Bundestagsdrucksache Nr. 2012, 3. Wahlperiode, S. 9: In diesem Sinne wären solche Unternehmen als groß zu bezeichnen, die mehr als 15 000 000 DM Jahresumsatz aufweisen; vgl. Kamp, E., Der Mittelstand im Schatten der Großunternehmen, in: FA2, Nr. 38 v. 14. 2. 1959, S. 5: Unternehmen mit einem Jahresabsatz von 50 000–5 000 000 DM sind als mittelständisch zu bezeichnen.
Die freien Berufe werden numerativ in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG aufgezählt; eine Definition im Umsatzsteuerrecht erfolgt nicht; vgl. auch Ebert, D., Die steuerliche Berücksichtigung der freien Berufe, Diss. Köln 1965, und die dort angegebene Literatur.
Vgl. z. B. Popitz, J., Kommentar zum Umsatzsteuergesetz v. 24. 12. 1919, I. Halbband, Berlin 1921, S. 174; vgl. Ebert, D., a.a.O., vgl. auch Breuer, M., Umsatzsteuer und freie Berufe, unveröffentlichte Diplomarbeit aus dem Seminar für Finanzwissenschaft der Universität Köln, 1964.
Über die Entstehung vgl. Eben, D., a.a.O., S. 10 ff.; über die Auswirkung vgl. § 10.
Berlin-Hilfe-Gesetz vom 19. 8. 1964; BGBl. I, S. 675, in der Fassung des Gesetzes vom 17. 3.1965, BGBl I, S. 77; vgl. dazu Finanzbericht 1963, S. 96 ff.
Dafür ist das BHG wiederum das einzige Gesetz, das einen direkten relativen Steuerabzugsbetrag in Prozent der Steuerschuld gestattet, und zwar ermäßigt sich die Lohnsteuer um 30 % (§ 26 Abs. 1 BHG); ähnlich auch § 16 BHG; vgl. das Zweite Gesetz zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer v. 1. 7. 1965 (BGBl. I, S. 585) gewährt in § 14 einen Einkommen- oder Körperschaftsteuerermäßigungs(ab-zugs-)betrag von 30 % der vermögenswirksamen Leistungen, höchstens 800 DM.
Vgl. Finanzbericht 1963, S. 100.
Vgl. § 10.
So nahmen 1960 im gesamten Bundesgebiet 1 025 600 Steuerpflichtige den Freibetrag von damals 8000 DM in Anspruch, das waren rd. 64 % der Umsatzsteuerpflichtigen; für 1961 nach Erhöhung des Freibetrages auf 12 000 DM wurde geschätzt, daß rd. 100 000 mehr Steuerpflichtige den Freibetrag ausnützen könnten; Stat. Bundesamt, Fach serie L Finanzen und Steuern, Reihe 7, Umsatzsteuer 1960, Stuttgart und Mainz 1962, S. 13, 16.
Ebenda, a.a.O., S. 16, 38 und 41.
Vgl. §11, 4.
Vgl. dazu Gürsching-Stenger, a.a.O., § 9a VStG, Anm. 1 ff., S. 3 ff.
Der Kreis der Entwicklungsländer im Sinne des Gesetzes wurde durch Rechtsverordnung bestimmt; vgl. § 1 der VO vom 13. 5. 1964 (BGBl. I, S. 318).
Gürsching-Stenger, a.a.O., § 9a.
Lenski-Steinberg, a.a.O., § 12a.
Vgl. § 2.
§ 34d EStG, § 19b KStG, § 9a VStG, §§ 7a und 12a GewStG galten für die Veranlagungszeiträume 1961 und 1962.
EHStG v. 23.12.1963, BGBl. I S. 1013.
Vgl hierzu insbesondere Börnstein, U., Entwicklungshilfe-Steuergesetz, Kommentar, Baden-Baden 1964.
Vgl. Begründung der Regierungsvorlage zu § 34d EStG; zitiert nach Gürsching-Stenger, a.a.O., § 9a VStG.
Vgl Hansmeyer, K.-H., Finanzielle Staatshilfen für die Landwirtschaft, Tübingen 1963, § 21, S. 154 ff.
§ 4 Ziff. 4, Ziff. 19, Ziff. 20, Ziff. 21 UStG. § 2 Abs. 5 KraftStG, § 31 KStDV, § 7 EStG, §§ 76–78 EStDV, § 28 GrundStDV, u. a.
Neue Fassung: Bis zum VZ 1964 galt für nicht buchführende Land- und Forstwirte ein Freibetrag von 1000 DM, wenn das Einkommen 6000 DM nicht überstieg.
Finanzbericht 1962, S. 109; vgl. § 5, Tabelle 5.
Vgl. auch Hansmeyer, K.-H., a.a.O., S. 155.
Vgl. z. B. den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in der Finanzverwaltung bei der Veranlagung; Vgl. § 5.
Vgl. §§9u. 10.
Vgl. Bühler, O., Strickrodt, G., Steuerredit, Band I, Allgemeines Steuerrecht, 2. Halbband, 3. Aufl., Wiesbaden 1960, S. 379.
Andere Grenzen: Steuersystem, Wechsel der ordnungspolitischen Zielsetzungen, Wirtschafts- und Sozialverfassung, psychologische Einstellung der Bevölkerung; vgl. Gerloff, W., Steuerwirtschaftslehre, a.a.O., S. 261.
Vgl. dazu z. B. Bickel, W., Finanzwissenschaft und Statistik, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Aufl., Bd. I, Tübingen 1952, S. 147 ff. und S. 153 ff.
Vgl. BT-Drucksache IV/2400, Übersicht 7, S. 59 ff.
Vgl. Schmölders, G., Allgemeine Steuerlehre, 4. Aufl., a.a.O., S. 67 ff.
Vgl. §§ 8 ff.
Vgl. Finanzbericht 1964, S. 137.
Vgl. über die partielle Unausgewogenheit und Lückenhaftigkeit der amtlichen statistischen Information und die Aussicht zusätzlicher Einkommens- und Vermögensstatistiken, Sachverständigenrat, Jahresgutachten 1964/1965, a.a.O., S. 148 f.
Da für die Beziehungen zwischen Einkommenshöhe und Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerbelastung entscheidend ist, inwieweit Befreiungen, Tarifnormen, spezielle Vergünstigungen und andere steuerentlastende Vorschriften (kursiv v. Verf.) realisiert werden, forderte schon Zeitel, G.y a.a.O., S. 113, für eine statistische Analyse dieser Tatbestände in der Bundesrepublik geeignete Daten über die Schichtung der gesamten Einkommen im einzelnen.
Dieser Betrag ist die Summe der Steuerausfallsbeträge eines jeden Freibetrages des jeweils letzten Jahres, für das ein Ausfall errechnet werden konnte; die Summe stellt eine grobe Annäherung dar.
Finanzbericht 1964, S. 118; diese Zahlen stellen ein Minimum dar, da viele Steuerausfälle nicht errechnet wurden oder werden konnten.
Errechnet nach Anlage 2, Finanzbericht 1966, S. 188 ff.; diese Zahlen stellen den Steuerausfall durch Freibeträge dar, den die Bundesregierung errechnen kann, a.a.O., S. 137, Anm. 5.
Vgl. Handelsblatt, Nr. 165, v. 30. 8. 1965, S. 4.
Vgl. Tabelle 5.
171Vgl. §§ 9 ff.
Vgl. Wirtschaft und Statistik 1965, Heft 5, S. 294.
Vgl. Wirtschaft und Statistik 1965, Heft 5, S. 293 u. 297.
Beispiele für Unverheiratete unter 50 Jahre und für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden (Lohnsteuerjahrestabelle 1965).
Zur Kritik vgl. § 9: Fragwürdige Sozialpolitik.
Statistisches Jahrbuch 1965, S. 464.
Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Band 240, Bruttolohn und Lohnsteuer 1955 und 1957, Stat. Bundesamt, Stuttgart und Mainz 1960, S. 22.
Zu dem Problem der Kleinst- und Minderbetriebe vgl. Poenseler, K. E., Der Schrumpfungsprozeß in den unteren Betriebsgrößen (insbesondere bei den Minderbetrieben) im Handel von 1950 bis 1962, Untersuchungsbericht angefertigt im Auftrage des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Köln 1966.
Vgl. dazu § 10.
Dieser Freibetrag entspricht bei einem Bau-Index von 500 einem Gebäudewert von rd. 400 000 DM.
Wirtschaft und Statistik 1965, Heft 12, S. 789.
Statistisches Bundesamt, Fachserie L Finanzen und Steuern, Reihe 6, V. Erbschaftsteuer 1961, Stuttgart und Mainz 1963, S. 6 und 10.
Tarifstand 1.1.1966.
Bei einem Hebesatz von 300.
Unter der Annahme eines proportionalen Satzes von 5 %.
Vgl.§ 7.
Vgl. Hartz, W., Möglichkeiten und Grenzen der Vereinfachung des Steuerrechts — Überlegungen zur Denkschrift einer Sachverständigenkommission, in: Steuer-Kongreß-Report 1964, München und Berlin 1964, S. 110.
Derselbe, Hartz, W., Möglichkeiten und Grenzen der Vereinfachung des Steuerrechts — Überlegungen zur Denkschrift einer Sachverständigenkommission, in: Steuer-Kongreß-Report 1964, München und Berlin 1964, S. 112.
Vgl. Bühler, O., Strickrodt, G., Steuerrecht, Bd. I, Allgemeines Steuerrecht, 2. Halbband, 3. Aufl., Wiesbaden 1960, S. 379 f.
Vgl. Neumark, F., Theorie und Praxis der modernen Einkommensbesteuerung, a.a.O., S. 28 ff.
Vgl. Bühler, O., Strickrodt, G., Steuerrecht, Bd. I, Allgemeines Steuerrecht, 1. Halbband, 3. Aufl., Wiesbaden 1960, S. 168 ff.
BFH v. 25. 9. 1956, BStBl. 1957 III, S. 2.
Sebiger, H., Grenzen der Typisierung in der Einkommensbesteuerung, dargestellt am Beispiel des § 33a EStG, in: Steuer-Kongreß-Report 1964, München und Berlin 1964, S. 121.
Vgl. zur typischen Betrachtungsweise: Gierschmann, A., Die Grundlagen des deutschen Steuerrechts, Bd. I, Allg. Teil. Berlin 1959, S. 129 f.; Wennricht, E., Die typisierende Betrachtungsweise im Steuerrecht, Diss. Köln 1962, und die dort angegebene umfangreiche Literatur und Rechtsprechung.
Laule, G., Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Rechtsprechung der Steuergerichte, Düsseldorf 1961.
BFH-Urteil v. 6. 5. 1959, Bd. 70, S. 272 ff.; gleiche Entscheidung mit der Begründung einer grundlegenden Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung für die Pauschalbeträge, BFH-Urteil v. 29. 1. 1960, Bd. 70, S. 277 ff.
BFH-Urteil v. 29. 1. 1960, Bd. 70, S. 277 ff.
BVerf. G. v. 3. 4. 1962, — 1 BvL 35/37.
Vgl. §§9 ff.
So der Vorsitzende des Finanzausschusses des Bundestages Dr. Schmidt, zit. nach Hartz, W., a.a.O., S. 113.
Mit diesem Gesetz wurde z. B. der Arbeitnehmerfreibetrag eingeführt, der Sonderausgabenpauschbetrag erhöht.
Vgl. Neumark, F., Steuerpolitik in der Überflußgesellschaft, Vortrag anläßlich der feierlichen Ehrenpromotion durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Freien Universität Berlin am 23. 6. 1961, Berlin 1961, Sonderdruck, S. 18.
An dieser Stelle sei Herrn Oberregierungsrat Gierse, Leiter des Rechenzentrums des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, für die hilf- und aufschlußreiche Unterhaltung über die Anwendung und mögliche Ausnutzung von Datenverarbeitungsanlagen in der Finanzverwaltung gedankt; in der Literatur ist diese voraussehbare Entwicklung so gut wie gar nicht erkannt oder beschrieben.
Schmölders, G., Organische Steuerreform, a.a.O., S. 91 f., vgl. dazu auch Schmölders, G., Finanzpolitik, 2. Aufl., a.a.O., S. 95.
Schmölders, G., Organische Steuerreform, a.a.O., S. 91.
Vgl. allerdings die Absicht, diesen Freibetrag im Rahmen des Ausgleichs des Haushalts für 1967 zu streichen.
Vgl. Westdeutscher Rundfunk, Geschenke für die Wahl oder für die Zukunft — Eine kritische Betrachtung unserer Steuerpolitik, von und mit Prof. Dr. G. Scbmölders, Sendung: 24. 11. 1964, 20.00–20.45 Uhr, I. Programm.
Vgl. § 7.
Vgl. Schröder, L., Überfällige Steuersenkung, in: Der Volkswirt, 18. Jg., 1964, Nr. 15, S. 577.
Vgl. dazu insbesondere Glaeser, R., Finanzpolitische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1964, S. 91 f. und Tab. 24, S. 202 ff.
Vgl. Glaeser, R., a.a.O., S. 92.
Wünsche der freien Berufe an den Deutschen Bundestag; Grundsatzprogramm der Jahresmitgliederversammlung des Bundesverbandes der freien Berufe v. 26. 11. 1965, in: Der Mittelstandsbrief, 14. Jg., 1965, Nr. 12, S. 23.
Vgl. Aktionsprogramm des Mittelstandskreises der CDU/CSU, das als Grundlage für eine Reihe von Gesetzesvorschlägen dienen soll, die der Mittelstandskreis während der V. Legislaturperiode dem Parlament vorlegen wird, in: Der Mittelstandsbrief, 14. Jg., 1965, Nr. 9, S. 6.
Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrages gefordert, in: Der Mittelstandsbrief, 14. Jg., 1965, Nr. 3, S. 6.
Bund der Steuerzahler, Wie lange noch Gewerbesteuer? Wiesbaden 1965, 16/65, S. 42.
Bund der Steuerzahler, Wie lange noch Gewerbesteuer? a.a.O., S. 42.
Vgl. dazu z. B. Handwerkspressedient (Hpr), 1965: Hpr 2/65 v. 19. 1. 1965, S. 2; Hpr 7/65 v. 4. 3. 1965; Hpr 9/65 v. 17. 3. 1965; Hpr 12/65 v. 8. 4. 1965, wo gleichzeitig die Einräumung eines angemessenen Freibetrages bei der Gewerbekapitalsteuer gefordert wurde; Hpr 15/65 v. 12. 5. 1965; Programmatische Rede des Präsidenten des ZDH auf dem Deutschen Handwerkstag am 1. 7. 1965 in Bonn.
Vgl. Mehrwertsteuer-Hearing; Finanzausschuß, öffentliche Sitzungen, V. Wahlperiode, im Juni 1966.
Vgl. dazu Knief, P., „Freibeträge“ in der Mehrwertsteuer? In: Industriekurier, Nr. 135, 19. Jg., vom 1. 9. 1966, S. 6.
Bei Änderungsvorschlägen zum Umsatzsteuergesetz stellt z. B. Glaeser fest, daß 79 von 157 Anträgen (d. s. 51 %) von Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen gestellt wurden, und daß 87 dieser 157 Änderungsvorschläge (d. s. 55 °/o) z. B. eine Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG zum Tatbestand hatten; vgl. Glaeser, R., a.a.O., Tab. 25, S. 206 und S. 94.
Vgl. z. B. Heubeck, G., Steuerliche Gerechtigkeit für die Ruhegehaltsempfänger, in: Der Betrieb, 17. Jg., Nr. 48, S. 1669 ff.
Glaeser, R., a.a.O., S. 94.
Scbmölders, G., Rationalisierung und Steuersystem, Köln und Opladen o. J., S. 50.
Vgl. oben, S. 97.
Vgl. „Schuß vor dem Bug der Verbände“, Interview mit Finanzminister Dahlgrün, in: Welt am Sonntag, Nr. 31, 31. 7. 1966, S. 2.
Vgl. dazu §11 ff.
Vgl. dazu §§ 9 und 10.
Vgl. Organische Steuerreform, Bericht des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, hrsg. vom Bundesministerium der Finanzen, Bonn 1953, S. 37.
Vgl. z. B. Begründung der Bundesregierung zum Steueränderungsgesetz 1964, BT-Drucksache IV/2400, S. 41, wo von einer „Korrektur der Unebenheiten im Einkommensteuertarif in Verbindung mit einer Anpassung der Belastungswirkungen an die seit 1958 eingetretene Entwicklung“ gesprochen wird.
Westdeutscher Rundfunk, Geschenke für die Wahl oder für die Zukunft, a.a.O., S. 3.
Vgl. auch § 3.
Vgl. Stat. Bundesamt, Fachserie L Finanzen und Steuern, Reihe 7, Umsatzsteuer 1961, Stuttgart und Mainz 1963, S. 20.
Ebenda, S. 17.
Vgl. dazu z. B. die Berechnung des Bund der Steuerzahler, Einzeldarstellungen, Nr. 66, Die finanzpolitische Situation 1963, S. 18, vom Bundesfinanzminister nicht widersprochen; vgl. Der Spiegel, 19. Jg., Nr. 3, v. 13. 1. 1965, Der Staat wird heimlich reich, S. 38.
Vgl. Neumark, F., Theorie und Praxis der modernen Einkommensbesteuerung, a.a.O., S. 67 f.
Vgl. § 6.
In der Zeit der großen Inflation, vgl. § 2.
Dies entspricht unserem System der Ortsklassen in der Beamtenbesoldung.
Vgl. Schanz, G. v., Existenzminimum und seine Steuerfreiheit, in: Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Aufl., III. Band, Jena 1926, S. 911 f.
Vorher war ein dem gegenwärtigen deutschen Einkommensteuertarif weitgehend angepaßter Tarif Gesetz; vgl. Informationsdienst zur Finanzpolitik des Auslandes, hrsg. vom Bundesministerium der Finanzen, Nr. 78, v. 1. 6. 1964, S. 16 ff.
Vgl. ebenda, Nr. 93, v. 1. 10. 1965, S. 7.
z. B.Steuerklasse I: 1965 statt 1964
Vgl. Bund der Steuerzahler, Einzeldarstellungen, Nr. 71, Das Steueränderungsgesetz 1964, S. 19.
Vgl. Neumark, F., Steuerpolitik in der Oberflußgesellschaft, a.a.O., S. 18.
Vgl. z. B. das Anheben von Streitwerten in der Gerichtsbarkeit, um durch die Erhöhung der Wertgrenzen die oberen Gerichte von Bagatellverfahren zu entlasten.
Vgl. Gerloff, W., Steuerwirtschaftslehre, a.a.O., S. 302 f.
Vgl. §2.
Vgl. dazu und zum folgenden: Krause, W., Geldwertschwund und Steuerrecht, in: Der Steuerberater, 16. Jg., Heft 5, 1965, S. 76; Die Zeit, 20. Jg., Nr. 22, v. 28. 5. 1965, S. 32: Bombe mit Zeitzünder; V. M., Mark gleich Mark, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 18. Jg., Heft 10, v. 15. 5. 1965, S. 1 ff.; FAZ v. 27. 4. 1965: Berücksichtigung der Geldentwertung?; FAZ v. 12. 8. 1965: Die Sparer-Schutzgemeinschaft lehnt Inflationsklauseln ab; Die Welt v. 12. 8. 1965: Schutzgemeinschaft: Keine steuerlichen Mittel gegen Währungsverluste der Sparer; Auf eine Anfrage des Bundesfinanzhofes, in: Sparkasse 82. Jg., Heft 16, v. 15. 8. 1965, S. 351 f.
Vgl. dazu Butschkau, F., Rede in der Hauptversammlung der Hüttenwerke Oberhausen AG v. 30. 3. 1965; veröffentlicht in: Reden und Berichte, Männer der Wirtschaft, Beilage zu „Das Wertpapier“, Zeitschrift für Kapitalanlage, Nr. 4/1965.
Vgl. Jahresgutachten 1965/1966, Stabilisierung ohne Stagnation, Ziffern 113 ff. (S. 69) und Tab. 35 (S. 71).
Vgl. Jahresgutachten 1965/1966, Stabilisierung ohne Stagnation, a.a.O., Ziffern 151, 152, 153; S. 95 f.
Vgl. Hartz, W., in: Der Betrieb, Jg. 1964. Nr. 39, S. 1169.
BVerfG v. 7. 7.1964 – 2 BvL 22/63, 2 BvL 23/63 — BStBl. 1964 I, S. 539.
Vgl. Schmölders, G., Allgemeine Steuerlehre, 4. Aufl., a.a.O., S. 116.
Ebenda, S. 119.
Vgl. dazu Recktenwald, H. C, Steuerinzidenzlehre, Berlin 1958, S. 44.
Ebenda.
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Knief, P. (1968). Überblick über die z. Z. geltenden Freibeträge. In: Steuerfreibeträge als Instrumente der Finanzpolitik. Abhandlungen zur Mittelstandsforschung, vol 34. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02725-6_2
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