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Zusammenfassung

Zu den politischen Akten, deren Gerechtigkeit allgemein vorausgesetzt wird, obwohl sie häufig umstritten ist, zählen Gesetze und das Recht1. Unter Recht sind aber nicht nur bestimmte Handlungen zu verstehen, z. B. Befehle, die eine legitime Regierung, die Autorität besitzt, erteilt, sondern zu ihm gehört jede Regel, die eine solche Regierung durchzusetzen vermag, und zwar auch dann, wenn sie lediglich ein gewohnheitsmäßiges Verhalten der Mitglieder der politischen Gemeinschaft zum Ausdruck bringt. Da solche Regeln für viele Menschen zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten gültig sind, so „enthält“ jede dieser Regeln im Grunde eine Vielzahl von Befehlen oder Verhaltensnormen, die immer von neuem wiederholt werden müßten, wenn es nicht möglich wäre, allgemeingültige Regeln aufzustellen. Die Schaffung solcher Regeln zählt zu den grundlegenden, immer und überall sich stellenden Aufgaben einer politischen Ordnung (Kapitel 17). Ob diese Regeln gerecht sind oder nicht, ist eine Frage, die auf Grund der vergleichenden Beurteilung, die im vorigen Kapitel erörtert worden ist, entschieden werden muß.

The law is always too short and too tight for growing humankind. The best you can do is do something and then make up some laws to fit and by the time that law gets on the books you would have done something different.

Robert Penn Warren, All The King’s Men

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Literatur

  1. Die Schwierigkeiten bei der Übersetzung dieses Kapitels ergeben sich aus der Tatsache, daß in den kontinentaleuropäischen Sprachen, die dem römischen Recht mit seiner Unterscheidung von „jus“ und „lex” folgen, für das englische Wort „law“ kein Äquivalent zur Verfügung steht. Vgl. Friedrich, 1958, S. 200 ff.

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  2. Thomas von Aquin, Summa Theologica II.I.q.90.Art.4. Für einen ausführlichen Kommentar und Literaturangaben vgl. auch Friedrich, 1958, S. 42 ff.

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  3. K. N. Llewellyn, 1930; Thurman Arnold, 1935, Kap. II; Jerome Frank, 1930. Siehe auch Cohens Kommentar zu Frank, 1933, S. 357 ff., und Friedrich, A, 1935, zu

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  4. Sternberger, 1956, S. 23 f. Der Gedanke einer Verfassung als lebender (,,living“) gehört in den Rahmen des umfassenderen Begriffs eines lebenden Rechts („living law”); vgl. Hall, 1958, passim, wo umfangreiche Literaturangaben die Verbreitung dieser Begriffe verdeutlichen.

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  5. Aristoteles, Rhetorik I.13. Aristoteles macht hier verschiedene Aussagen betreffs der Perversion des Rechts in Fällen, wo eine solche für die Entscheidung des Falles geeignet ist. So sagt er zum Beispiel:,,Wenn der Sinn einer Rechtsregel zweideutig ist, muß man sie umkehren, um zu sehen, wie sie auszulegen ist, um der Gerechtigkeit oder Nützlichkeit zu

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  6. dienenChrw(133).“ 1.15.10. Voltaire im Philosophical Dictionary, 1764, „droit”-Art. Er hat seinen Gesichtspunkt noch zusätzlich pointiert durch den Ausruf: „Voulez-vous avoir des bonnes lois? Brûlez les vôtres, et faites-en des nouvelles.“

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  7. Friedrich, A, 1956, S. 16. Dort findet sich weitere Literatur. Man vgl. auch den Artikel von R. Pound in dem gleichen Band, in dem das Problem der Kodifikation englischen und z l amerikanischen Rechts erörtert ist.

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  9. Friedrich, 1955, S. 143. Hooker, 1594, Buch I, Kap. 10, S. B. Zu den allgemeinen Problemen von Zustimmung und Konsens siehe oben, Kap. 1 und 2.

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  10. Diese Überlegungen betreffen die Entscheidungen des U.S. Supreme Court sowohl was Desegregation als auch was Wahlgeometrie angeht. Es handelt sich insbesondere um Brown versus Board of Education, 347 US 483, 1955, und Baker versus Carr, 369 US 186, 1962.

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  11. W. Burckhardt, 1927, S. 283 ff. Das Zitat findet sich auf S. 288–289. Eine ähnliche Einstellung wird von Kelsen, 1945, S. 50 ff., vertreten. Kelsen erkennt daher nur Vergeltung und Verhütung als Zwecke des Strafrechts an.

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Friedrich, C.J. (1970). Recht, Gesetz und ihre Perversion. In: Politik als Prozeß der Gemeinschaftsbildung. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02720-1_8

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