Zusammenfassung
Die Notwendigkeit der Bildung einer besonderen Abteilung für das Lohnrechnungswesen im Rahmen der kaufmännischen Betriebsverwaltung ist betriebsbedingt und sowohl von der Zahl der Arbeiter als auch von der betrieblichen Lohnform abhängig. In kleineren und mittleren Betrieben, die sich für die Entlohnung des Zeitlohns bedienen, wird es sich kaum lohnen, eine besondere Abteilung für die Lohnabrechnung zu bilden. Hier wird es im allgemeinen möglich sein, die lohnabrechnerischen Arbeiten von der Buchhaltung miterledigen zu lassen. Soweit jedoch mittlere Betriebe zum Leistungslohn übergehen, werden sie schon genötigt sein, die lohnrechnerischen Arbeiten Spezialkräften zu übertragen, die daneben noch mit buchhalterischen Arbeiten beschäftigt werden können, wenn sie durch die Lohnabrechnung nicht voll ausgelastet sind. In größeren Betrieben und ganz besonders in Großbetrieben ist dagegen die Bildung einer besonderen Abteilung für das Lohnabrechnungswesen, die man allgemein, wenn auch nicht ganz zutreffend, „Lohnbuchhaltung“ nennt, ein unbedingtes Erfordernis.
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Dieterich, G.F. (1953). Die Lohnbuchhaltung als Abteilung der kaufmännischen Betriebsverwaltung. In: Lohnbuchhaltung und Lohnabrechnung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02676-1_6
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