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Part of the book series: Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen ((AFLNW,volume 162))

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Zusammenfassung

Der deutsche Bundestag hat am Ende der vergangenen Legislaturperiode zwei Gesetze zur Reform des Strafrechts verabschiedet, die — wenn sie, wie geplant, bis Ende 1973 in vollem Umfang in Kraft treten — unser nun fast genau einhundert Jahre altes Strafgesetzbuch zum Teil erheblich verändern, zum Teil ersetzen werden. Damit ist nach jahrzehntelangen Bemühungen ein wesentlicher Schritt auf dem Wege zur Gesamtreform des Strafrechts gelungen. Er beschränkt sich allerdings ganz überwiegend noch auf den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, also auf die Regeln der strafrechtlichen Zurechnung und auf das System der strafrechtlichen Sanktionen. Die nicht minder wichtige Reform des Strafvollzugsrechtes, von der die praktische Tragweite der beschlossenen Änderungen auf weite Strecken abhängt, steht hingegen noch in den Anfängen. Vom Besonderen Teil, der Beschreibung der einzelnen Deliktstypen, ist die Reform des politischen Strafrechts bereits im vergangenen Jahr vorweggenommen worden; einige als dringlich empfundene Korrekturen hat auch das 1. Reformgesetz angebracht, wie die Aufhebung der Strafvorschriften bei homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen und bei Sodomie. In der Hauptsache aber ist die Reform insoweit noch zu leisten.

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Literatur

  1. Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1. Aufl. 1947, S. 344; in der 3. Aufl. 1965, S. 374 fehlt in dem sonst unveränderten Satz das Wort „restloser“.

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  2. Grundfragen der deutschen Strafrechtsreform, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 70 (1955), S. 373 ff.; Wandlungen in den kriminologischen Grundlagen der Strafrechtsreform, in: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages, 1960, Bd. 1, S. 345 ff.; Das Menschenbild des Positivismus und die philosophische Anthropologie unserer Zeit, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 81 (1969), S. 556 ff.

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  3. Das Menschenbild unserer Zeit und die Strafrechtsreform, 1957; Die weltanschaulichen und politischen Grundlagen des Entwurfs eines Strafgesetzbuches (E 1962), in: Probleme der Strafrechtsreform, 1963, S. 30 ff.

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  4. Lange, Grundfragen, S. 381; Wandlungen, S. 359 ff.; Jescheck, Menschenbild, S. 20, 26 u.ö

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  5. Jeschedt, Grundlagen, S. 39.

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  6. Werke (ed. Weischedel), Bd. IV, S. 455.

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  7. Jescheck, Menschenbild, S. 13.

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  8. Lange, Grundfragen, S. 377; Wandlungen, S. 361; Jescheck, Menschenbild, S. 23 f.

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  9. Jescheck, Grundlagen, S. 38 f.

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  10. Jescheck, Menschenbild, S. 15 ff.; Lange, Wandlungen, S. 367 ff.

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  11. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß — wie Hellmer, Kriminalitätsentwicklung und -abwehr in der Demokratie, 1969, gezeigt hat — die Gruppe der Gelegenheits-und Zufallstäter gegenwärtig erheblich zunehmen dürfte. Diese Täter werden zumeist durch einmalige, regelmäßig zur Bewährung ausgesetzte Strafen genügend beeindruckt.

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  12. Schuld und Sühne, in: Evangelische Theologie, 1958, S. 337 ff.

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  13. Marx — Engels, Werke, Bd. 2, S. 190.

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  14. Ein höchst seltsamer Widerspruch ist es deshalb, wenn Autoren, die gerade ein freiheitliches Menschenbild zu verteidigen meinen, mit Genugtuung auf fehlgeschlagene Versuche verweisen, die Kriminalitätsrate bei Jugendlichen, die in Slum-oder Gettobezirken aufgewachsen sind, durch soziale Betreuung zu vermindern (Lange, Grundfragen, S. 385; Wandlungen, S. 370) — als beweise der Fehlschlag die „Freiheit“ der jugendlichen Täter und nicht vielmehr das außerordentliche Ausmaß der Zwänge, die sich hier auswirken!

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  15. Kant, Werke (ed. Weischedel), Bd. IV, S. 453.

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  16. A.a.O., S. 61 ff.

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  17. In der während des Druckes dieser Ausführungen erschienenen Schrift von Richard Lange, Die Krise des Strafrechts und seiner Wissenschaften, o. J. (1970), findet sich ein weiteres bezeichnendes Beispiel. Der Alternativ-Entwurf hat vorgeschlagen, bei vielfach rückfälligen Tätern einen intensiven Resozialisierungsversuch in einer besonderen sozialtherapeutischen Anstalt zu unternehmen, bevor man zu dem letzten Mittel der Sicherungsverwahrung greift. Das veranlaßt Lange zu der Behauptung, im Alternativ-Entwurf lebe „verspätet noch die Auffassung fort, als sei der chronische Täter eo ipso ein Kranker“ (S. 31). Gestützt wird diese Behauptung auf die angebliche Diskussionsbemerkung eines Mitverfassers des AE: Die Annahme, es gebe kalt berechnende Berufsverbrecher, sei inhuman (S. 32 ). In Wahrheit hatte die Bemerkung gelautet: Es sei inhuman, einen bestimmten Täter als kalten Berufsverbrecher abzustempeln, bevor man in der sozialtherapeutischen Anstalt einen Versuch der Resozialisierung unternommen habe. Daß dies etwas entscheidend anderes besagt, bedarf wohl keiner Erläuterung.

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  18. Das gilt auch für den Versuch von Maihofer, Menschenbild und Strafrechtsreform, in: Universitätstage 1964, S. 5 ff., Individualschuld und „Sozialschuld“ zu trennen und strafrechtlich allein nach der Gesellschaftsschuld zu fragen: Der „persönliche gesellschaftliche Lebensweg” des Täters „in der Lebenswelt, aus der er kommt“, ist — sofern man den tiefenpsychologischen Aspekt einbezieht — wenn überhaupt, so jedenfalls nicht im Strafverfahren aufzuklären. Die kriminalpolitischen Vorschläge von Maihofer (a.a.O., S. 19 ff.) knüpfen denn auch durchaus nicht an jene Sozialschuld an.

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  19. Jescheck, Menschenbild, S. 11; Grundlagen, S. 32.

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  20. Vgl. besonders: Gesetz und Gewissen, in: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages, 1960, Bd. I, S. 383 ff., 399 f.

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Stratenwerth, G. (1970). Leitprinzipien der Strafrechtsreform. In: Leitprinzipien der Strafrechtsreform. Kriminalpolitische Aspekte der Strafrechtsreform. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 162. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02668-6_1

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

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