Zusammenfassung
Wir haben schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß bereits bei der Behandlung des Preisuntergrenzenproblems durch C. E. Schulz finanzwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt warden522. Da die Ausführungen von Schulz auch im Hinblick auf finanzwirtschaftliche Preisuntergrenzen grundlegende Bedeutung haben, wollen wir sie als Ausgangspunkt unserer finanzwirtschaftlichen Betrachtung der Preisuntergrenzen verwenden und ihren Inhalt in folgende vier Punkte zusammenfassen523.
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Referenzen
Vgl. S. 63.
Auch in anderen Publikationen der älteren betriebswirtschaftlichen Literatur wird z. T. auf die Bedeutung des Liquiditätsaspektes bei Preisuntergrenzen hingewiesen. Vgl. z. B. Geldmacher, E., Die Gesetzmäßigkeiten im Aufbau der Kosten einschließlich der Grundsätze für die betriebliche Kostenrechnung, in: Kostenaufbau, Kostensenkung, Preisgestaltung, RKW-Veröffentlichungen Nr. 80, Leipzig 1932, S. 9–21;
Kleine, Klemens, Preisuntergrenzen, in: ZfhF, 27. Jg. 1933, S. 461–466;
Schmidt, H. F. Werner, Die Kapitalfehlleitung in der Unternehmung, Bühl/Baden 1935, S. 96–100;
Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, II, 2. Teil, 1936, S.39.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 375.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 375.
Koch, Helmut, Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 315. Die gleiche Prämisse ist auch in den Ausführungen Ruchtis impliziert: Ruchti, Hans, Preisuntergrenze, S. 199.
Vgl. S. 163–167.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 376.
Vgl. die graphische Darstellung bei Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 376.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 376 f.
Vgl. S. 150–172.
Vgl. S. 173–193.
Oft wird nur ganz knapp auf die Bedeutung der Liquidität für die Bestimmung von Preisuntergrenzen hingewiesen. — Vgl. z. B. Gutenberg, Erich, Der Absatz, S. 299.
Vgl. S. 146.
Lehmann, M. R., Industriekalkulation, 4. Aufl., S. 226 f.; Horacek, Max, S. 72 f.; Heinen, Edmund, Kostenlehre, S. 331–335.
Heinen, Edmund, Kostenlehre, S. 334, ähnlich Koch, Helmut, Kostenbegriff, S. 315.
Vgl. unsere Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Fristigkeitsbegriffen, S. 34 f.
Heinen, Edmund, Kostenlehre, S. 332.
Vgl. S. 68.
Vgl. S. 167–172.
Lehmann, M. R., Industriekalkulation, 4. Aufl., S. 53.
Lehmann, M. R., Industriekalkulation, 4. Aufl., S. 54. Sehr ähnlich ist auch die Einteilung der Kosten von Mellerowicz. Dieser spricht von fünf natürlichen Kostenarten. Diese fünf natürlichen Kostengruppen weichen nur insofern von der Lehmannschen Klassifizierung ab, als die Zins-, Abschreibungs- und Wagniskosten bei Mellerowicz zu einem einzigen Posten, den Kapitalkosten, zusammengefaßt sind (Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, I, S. 37 f.). Die Gruppierung von Mellerowicz hat den Nachteil, daß in dem Posten „Kapitalkosten“ sehr heterogene Elemente enthalten sind. Auf die wesensverschiedenen Bezugsgrundlagen der Abschreibungen und Zinsen hat Hax hingewiesen (Hax, Karl, Besprechung von Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, Bd. I, Theorie der Kosten, 2. Aufl., Berlin 1951, in: ZfhF, NF, 5. Jg. 1953, S. 253). Auch gegen die Einteilung Lehmanns lassen sich gewisse systematische Einwände vorbringen. Sie sind letztlich darauf zurückzuführen, daß der Gruppenbildung unterschiedliche Einteilungskriterien zugrunde liegen, die Überschneidungen zur Folge haben müssen. So knüpft etwa die Einteilung in Stoffkosten und Arbeitskosten an die Art des produktiven Faktors an, während die Gruppe Fremd- oder Außendienstkosten auf dem Kriterium der Faktorherkunft aufbaut (vgl. auch die Fußnote 549, S. 154 dieser Arbeit). Dennoch stellt die Lehmannsche Einteilung ein praktikables Arbeitsinstrument dar, weswegen wir ihr hier folgen wollen.
Der Wareneinsatz in Handelsbetrieben soll ebenfalls als Kosten angesehen werden.
Der absoluten oder relativen Beschäftigungsunabhängigkeit der Grundlöhne steht auch nicht entegegen, daß Fertigungslöhne vielfach als Einzelkosten verrechnet werden und Einzelkosten variable Kosten sind. In dem Maß, wie die Beschäftigung sinkt, wird zwar der als Einzelkosten verrechnete Lohn geringer, ohne daß damit aber notwendigerweise ein Rückgang beim Grundlohn des betreffenden Arbeiters verbunden ist. Die Lohneinzelkosten machen in diesem Fall nur einen Teil des Grundlohns aus, wohingegen es sich bei dem nicht als Einzelkosten verrechneten Teil des Grundlohns um Gemeinkosten handelt. — Vgl. Hax, Karl, Die Betriebsunterbrechungsversicherung, S. 54.
Die Abschreibungen auf Forderungen sollen mit Lehmann als Wagniskosten aufgefaßt werden (Lehmann, M. R., Industriekalkulation, 4. Aufl., S. 55). Auch die für das Vorratsvermögen anfallenden Abschreibungskosten wollen wir als Wagniskosten ansehen.
Lehmann, M. R., Industriekalkulation, 4. Aufl., S. 100.
Vgl. S. 25.
Schneider, Erich, Industrielles Rechnungswesen, S. 34 f.
Auch bei den Versicherungskosten werden die systematischen Mängel der obigen Kosteneinteilung deutlich. So wird man im allgemeinen Versicherungskosten, die der Altersversorgung der Betriebsangehörigen gewidmet sind, zu den Arbeitskosten zählen.
Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, I, S. 82–87.
So sinnvoll eine antizyklische Werbung in manchen Fällen ist, werden viele Unternehmungen nicht zuletzt aus finanzwirtschaftlichen und kurzfristigen Ertragserwägungen davon Abstand nehmen.
Wir wollen uns in dieser Frage Mellerowicz anschließen, der zu den Kostensteuern 1. die Vermögenssteuer, 2. die Gewerbesteuer, 3. die Grundsteuer, 4. die Umsatzsteuer, 5. die sonstigen Verkehrssteuern und 6. die Verbrauchssteuern zählt. Vgl. Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, I, S. 93.
Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, I, S. 95.
Mellerowicz, Konrad, Kosten und Kostenrechnung, I, S. 77.
Unserer Einteilung der Kosten unter dem Gesichtspunkt ihrer Ausgabenbezogenheit liegen also objektive Fristigkeiten zugrunde.
Vgl. hierzu: Engelhardt, Werner, Die Finanzierung aus Gewinn im Warenhandelsbetrieb und ihre Einwirkung auf Betriebsstruktur und Betriebspolitik, Berlin 1960, S. 113 f.
Anders Ruchti, Hans, Preisuntergrenze, S. 198.
Hax, Karl, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstfinanzierung, in: Die Kapitalausstattung der Unternehmung, Bd. 6 der Schriftenreihe des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Duisburg-Ruhrort o. J., S. 128 f. Natürlich wird eine derartige Steuerrückstellung i. d. R. nicht in der Weise gebildet, wie es sonst bei Rückstellungen der Fall ist. Vielmehr bekommen hier Eigenkapitalteile den Charakter „ungewisser Schulden“, ohne daß entsprechende Buchungsvorgänge erfolgten.
Vgl. auch die Definition der Ceteris-Paribus-Klausel, S. 165 f.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 375 und S. 146 dieser Arbeit.
Koch, Helmut, Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 315.
Vgl. S. 164.
Schulz, Carl Ernst, Annalen, S. 377.
So unterliegt z. B. bei saisonabhängiger Beschaffung der Lagerbestand großen saisonalen Schwankungen. In der durchschnittlichen Lagerbestandsziffer sind also die saisonüblichen Schwankungen mit enthalten. Die Konstanz des durchschnittlichen Lagerbestands ist außerdem auch dann gewahrt, wenn einem einmaligen Überbestand am Anfang einer Periode ein stark dezimierter Endbestand am Ende der Periode entspricht und der Durchschnittswert die gleiche Höhe hat wie die Werte vergangener Perioden.
Koch, Helmut, Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 315.
Das ist z. B. der Fall, wenn die in das Unternehmen hineingeflossenen Einnahmen eine ganz kurze Zeit (z. B. einige wenige Tage) nicht voll durch Ausgaben verzehrt werden, weil etwa ein Lieferantenkredit noch nicht fällig ist. Eine derartige Situation würde nicht dazu führen, daß die kurzfristige finanzwirtschaftliche Preisuntergrenze einen geringeren Wert annimmt. Hier zeigt sich ein wesensmäßiger Mangel des Rechnens mit Durchschnittswerten, ohne die man bei der Bestimmung der kurzfristigen finanzwirtschaftlichen Preisuntergrenze nicht auskommt. Die Durchschnittsrechnung führt dazu, daß eine vollständige rechnerische Anpassung des Ausgabenstromes an den Einnahmenstrom nicht durchführbar ist. Immerhin sind die auftretenden Störungen hier nicht sehr erheblich, was auf die Wirksamkeit der Ceteris-Paribus-Klausel zurückzuführen ist. Erst wenn man diese aufgibt, wirft die Durchschnittsrechnung neue Probleme auf, wie weiter unten noch deutlich werden wird (vgl. S. 177 f.). Zur Frage der Brauchbarkeit der Durchschnittsrechnung bei Liquiditätsüberlegungen vgl. Witte, Eberhard, Der Zusammenhang von Kalkulation und Finanzplanung im Industriebetrieb, Diss. Berlin 1954, S. 78 f.
Unter Investitionsausgaben sollen hier die Ausgaben für alle Güter verstanden werden, die nicht innerhalb der Rechnungsperiode umgesetzt bzw. verbraucht werden.
Schulz, Carl Ernst, Annaen, S. 375. Schulz spricht von der „Liquidität des Betriebskapitals“. Wir glauben ihn richtig zu interpretieren, wenn wir darunter die Liquidität der Unternehmung verstehen.
Koch, Helmut, Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 315.
Dieser finalen finanzwirtschaftlichen Preisuntergrenze werden wir später die kausale finanzwirtschaftliche Preisuntergrenze gegenüberstellen. Vgl. S. 174–176.
Wie wir erwähnten (vgl. S. 164), definiert Koch die liquiditätsorientierte Preisuntergrenze als die „ im Durchschnitt (Hervorhebung vom Verf.) auf die Leistungseinheit entfallenden Kosten ..., welche kurzperiodische Ausgaben darstellen“ (Koch, Helmut, Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 315). Legt man die liquiditätsorientierte Preisuntergrenze auf die durchschnittlich in der Dispositionsperiode mit Ausgaben verbundenen Kosten fest, so ist die Ceteris-Paribus-Klausel um eine weitere Prämisse zu ergänzen: Der Ausgabenanfall muß sich auf die Dispositionsperiode in einer Weise verteilen, daß Ausgabenballungen vor allem am Anfang der Periode vermieden werden. Falls z. B. zu Beginn der Dispositionsperiode derartige Ballungen auftreten, würde die Erwirtschaftung des durchschnittlich ausgabenverbundenen Kostenbetrags i. d. R. nicht ausreichen, um die Unternehmungsliquidität aufrechtzuerhalten.
Vgl. S. 68.
Vgl. Schema S. 162.
Störende Divergenzen zwischen Erlösanfall und Geldeingang sind durch die CeterisParibus-Klausel ausgeschaltet.
Es trifft also nicht zu, daß — wie Ruchti behauptet — die Sprungkosten „regelmäßig laufende Geldausgaben darstellen)“. Ruchti, Hans, Preisuntergrenze, S. 198.
Wir werden auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen einer Stillegung an anderer Stelle zu sprechen kommen. Vgl. S. 180–188.
Vgl. S. 169 f.
Deswegen ist z. B. auch Bauers Schema nicht haltbar, in dem der „Liquiditätsgrenzpunkt“ oberhalb der effektiven Preisuntergrenze liegt. — Bauer, Walter, Der kritische Punkt, Diss. Frankfurt a. M. 1948, S. 29.
Vgl. die von uns vorgenommene Definition der Ceteris-Paribus-Klausel S. 163–167 und die sich daraus ergebende Systematisierung der Einnahmen-Ausgabenströme.
Vgl. S. 166 f.
Vgl. S. 165.
Vgl. S. 166.
Vgl. S. 165.
Vgl. S. 176–178.
Vgl. S. 180–188.
Vgl. S. 97–100.
Diese Voraussetzung gilt im Hinblick auf den Auftragsverbund auch für die finanzwirtschaftliche Preisuntergrenze in der Einproduktunternehmung.
Vgl. bes. S. 167–173.
Zu den sonstigen Ausgaben seien auch sämtliche Einnahmenminderungen gezählt, die infolge Wegfall der Ceteris-Paribus-Klausel (vgl. S. 165) auftreten können.
Vgl. S. 124 f.
Namentlich in der anglo-amerikanischen Literatur spielt die Gesamtgrößenrechnug in Gestalt der Breakeven-Analysis eine besondere Rolle. Der im Zusammenhang mit Liquiditätserwägungen relevante Punkt wird der „current solvency point“ (Andrews, P. W. S., Manufacturing Business, 2. Aufl., London 1955, S. 256) oder der „out-of-pocket-breakeven“ (Gardner, Fred, V., S. 180) genannt. Auch in der deutschen betriebswirtschaftlichen Literatur tendiert man, aufbauend auf dem grundlegenden Ansatz von Schär in Gestalt seines „toten Punktes“
(Schär, Johann Friedrich, Allgemeine Handelsbetriebslehre, I, 3. Aufl., Leipzig 1918, .167–169), z. T. zur Gesamtgrößenbetrachtung. Vgl. insbesondere die Ausführungen von Schäfer, Erich, Die Unternehmung, S.360–363. Die hier genannte „Zusammenbruchsgrenze“ ist mit dem current solvency point eng verwandt.
Insofern ist die Durchschnittsrechnung tatsächlich Grundprinzip der Kostenrechnung, wie es Helmut Koch in seinem Aufsatz: Die Ermittlung der Durchschnittskosten, S. 317 bis 327 darlegt. Allerdings führt dieses Durchschnittskostenprinzip u. E. nicht zu einer Verdrängung des Verursachungsprinzips, sondern nur zu seiner Ergänzung.
Witte, Eberhard, S. 78.
Vgl. S. 176.
Vgl. die Formel S. 176.
Dieser Einwand gilt auch für die Ermittlung des current solvency points bzw. der Zusammenbruchsgrenze im Rahmen von Gesamtrechnungen. Die Breakeven-Analysis untersucht Kosten- und Leistungs- bzw. Einnahmen- und Ausgabenbeziehungen in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad und nicht in Abhängigkeit vom Zeitverlauf. Damit ist einmal die Schwierigkeit verbunden, solche Einnahmen- und Ausgabenströme in die Analyse einzubeziehen, die in keiner eindeutigen Beziehung zum Beschäftigungsgrad stehen. Eine derartige Einbeziehung ist aber nötig, wenn die Zusammenbruchsgrenze wirklich angeben soll, daß ihre Unterschreitung „die Zahlungslage des Unternehmens mit jedem Tag (verschlechtert)“ (Schäfer, Erich, Die Unternehmung, S. 362). Sodann ist auch bei der Breakeen-Analysis die zeitliche Verteilung sämtlicher Einnahmen und der über die ausgabenverbundenen Kosten hinausgehenden Ausgaben notwendigerweise vernachlässigt. Der Vorzug der Breakeven-Analysis besteht gegenüber liquiditätsmäßigen Preisuntergrenzenermittlungen lediglich darin, daß ihr die Gesamtunternehmung zugrunde liegt und sie daher auch für Mehrproduktunternehmungen uneingeschränkt anwendbar ist. Das ist — wie wir sahen — bei der Ermittlung von Preisuntergrenzen nur bedingt der Fall. — Vgl. S. 176 f.
Den Konkurs, der die zwangsweise Zerschlagung der Unternehmung darstellt, können wir in diesem Zusammenhang — wo es um freie Entscheidungsmöglichkeiten des dispositiven Faktors geht — ausschließen.
Vgl. S. 59–96
Schmidt, H. F. Werner, Die Kapitalfehlleitung in der Unternehmung, Bühl-Baden 1935, S. 96–100.
Es handelt sich hier wieder um die effektive Preisuntergrenze, ohne daß allerdings bei H. F. W. Schmidt Anlauf- und Stillegungskosten einbezogen sind.
Schmidt, H. F. Werner, S. 97.
Schmidt, H. F. Werner, S. 80 und Moll, Josef, S. 63–65.
Schmidt, H. F. Werner, S. 98.
Schmidt, H. F. Werner, S. 97–99.
Es handelt sich dann unm die oben dargestellte finale finanzwirtschaftliche Preisuntergrenze bei Gültigkeit der Ceteris-Paribus-Klausel.
So kann es z. B. möglich sein, daß im Zuge der Stillegung freiwerdende Räume vermietet werden (eine nur während der Sommermonate betriebene Eisdiele stellt ihre Räume während der Wintermonate einem Pelzgeschäft zur Verfügung). Eine Besserstellung wird natürlich hier nur dann erreicht, wenn die entsprechenden Ertragseinnahmen nicht auch bei beschränktem Weiterbetrieb (= teilweiser Stillegung) erzielt werden können.
Vgl. S. 156–161.
Auch hier sei von der in vielen Fällen der Wirklichkeit entsprechenden Annahme ausgegangen, daß die autonomen Einnahmen- und Ausgabenströme bei Weiterproduktion wie auch bei Stillegung in gleicher Höhe und gleicher zeitlicher Verteilung anfallen. Dem oben dargestellten Vergleich liegt insofern eine weitere vereinfachende Annahme zugrunde, als von der zeitlichen Verteilung der ausgabenverbundenen relativ fixen und variablen Kosten abgesehen wird. Bei erheblichen Unterschieden hinsichtlich der Ausgabennähe im Bereich der ausgabenverbundenen Kosten müßte auch hier von der verwendeten Durchschnittsrechnung abgegangen werden.
Das gilt etwa für bestimmte Dienstleistungsbetriebe — wie z. B. Friseurbetriebe, manche Reisebüros u. ä. —, bei denen das Barzahlungsgeschäft ausschlaggebend ist.
V. S. 74–76.
Vgl. S. 177 f.
Diese Prämissen sind auch im Interesse einer Vergleichbarkeit mit den früheren Ergebnissen erforderlich.
Zu den kurzfristig zu Ausgaben führenden Stillegungskosten zählen u. U. Schadensersatzzahlungen bei Rücktritt von Verträgen. Im Bereich der Anlaufkosten können z. B. zusätzliche Werbeausgaben auftreten.
Diese Situation kann sich nur bei Vorhandensein von Anlauf- und Stillegungskosten ergeben. Wenn Anlauf- und Stillegungskosten nicht auftreten, werden eventuelle ausgabenverbundene relativ fixe Kosten stets durch die effektive Preisuntergrenze gedeckt.
Vgl. hierzu S. 184 und die dort befindliche Fußnote.
Vgl. S. 104–107.
Vgl. S. 107–110.
Vgl. S. 109.
Vgl. S. 109.
Wie bei der leistungswirtschaftlichen Betrachtung, so sind auch in finanzwirtschaftlicher Hinsicht die Vergangenheitskosten hier ohne Enfluß. Es wird zwar oft der Fall sein, daß die Vergangenheitskosten bestimmte finanzielle Bindungen zur Folge hatten. So kann etwa dem im Zuge der Produktion erfolgten Rohstoffverbrauch in voller Höhe oder teilweise ein Lieferantenkredit entsprechen, der später zu Ausgaben führt. Aber diese Ausgaben sind völlig unabhängig davon, ob die vorhandenen Vorräte veräußert werden oder nicht. Deshalb können solche Ausgaben bei der Ermittlung finanzwirtschaftlicher Preisuntergrenzen für Bestände außer Ansatz bleiben.
Zum Begriff der kausalen Preisuntergrenze vgl. S. 174. Sie beträgt in den Fällen 1 und 2 = 0,10 DM.
Vgl. S. 137–141.
Vgl. S. 130.
Vgl. S. 128.
Vgl. S. 167–172.
Vgl. S. 189–192.
Vgl. S. 150–180.
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Raffée, H. (1961). Kurzfristige Preisuntergrenzeninfinanzwirtschaftlicher Sicht. In: Kurzfristige Preisuntergrenzen als betriebswirtschaftliches Problem. Beiträge zur betriebswirtschaftlichen Forschung, vol 11. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02651-8_7
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