Zusammenfassung
Durch die Kartellierung eines Wirtschaftszweiges werden in erster Linie die Preise für die Kartellerzeugnisse und damit die Kosten der Abnehmer beeinflußt. Durch Kampfmaßnahmen kann ferner die Bewegung sfreiheit der Abnehmer stark beeinträchtigt werden. (1) Die Auswirkungen sind zum Teil verschieden, je nachdem, ob die Abnehmer Händler oder Verarbeiter sind. (2) Allgemein kann festgestellt werden, daß sich die Kartellbildung der Lieferanten für faule oder gar böswillige Schuldner ungünstig auswirkt, da diese durch Kartelle leicht festgestellt, überwacht und unter Umständen sogar von der Belieferung ausgeschlossen werden können, und daß durch Kartelle vielfach die Kredit gewährung durch die Lieferanten an die Abnehmer einge — schränkt wird. Im einzelnen hängt der Einfluß der Kartellierung der Lieferanten auf die Abnehmer wesentlich davon ab, inwieweit diese Kartelle eine Monopolstellung besitzen, das heißt, ob auch ein Bezug von direkten oder indirekten Außenseitern in Betracht kommt.
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Referenzen
Vgl. die Ausführungen über Kampfmaßnahmen der Kartelle gegen Abnehmer auf S. 277. Anm. 2.
Die Auswirkungen der Kartellierung auf den Verbraucher als Abnehmer von Kartellerzeugnissen bestehen in erster Linie in einer Erhöhung der Preise, allenfalls auch in einer Einschränkung der Konsumwahl. Sie werden an dieser Stelle nicht untersucht, da lediglich der Einfluß der Kartelle auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Betriebe beha dltdnewir
Die folgenden Ausführungen gelten vor allem für den Großhandel, zum Teil für den Einzelhandel.
Wenn der Absatz eines Kartellerzeugnisses wegen zu hoher Preise zurückgeht, ist der Händler leichter in der Lage als der Verarbeiter, seinen Betrieb auch auf die Konkurrenzerzeugnisse auszuweiten.
Vgl. Wiedenfeld. a. a. O., S. 157.
Kestner-Lehnich (a. a. O., S. 105) weisen darauf hin, daß sich die Kartelle bei dieser Einstufung nicht nur von der Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Händler leiten lassen.
Wenn von Seiten der privilegierten Händler oder auch der Erzeugerkartelle die Behauptung aufgestellt wird, daß der Zuzug zum Handel in erster Linie aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen gesperrt oder eingeschränkt wird, um eine Übersetzung des Handels zu verhindern, so muß dieses Argument mit großer Skepsis aufgenommen werden. Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, daß Interessenten objektive Richter darstellen, die sich nur von gesamtwirtschaftlichen Motiven leiten lassen.
Vgl. Kestner-Lehnich (a. a. O., S. 155) : Schon von dem Augenblick an, wo das Problem der Verlängerung oder Nichterneuerung eines großen Syndikats auftaucht, wird der beteiligte Handel in Unsicherheit versetzt.
Nach Wagenführ (a. a. O., S. 93) kann der Werkshandel allerdings nicht immer die Funktionen eines freien Großhandels voll erfüllen. Eine überlegenheit besitzt der freie Handel in der Regel bei der Zusammenstellung von Sortiment skombinationen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, die dem Bedarf der Abnehmer entsprechen. Der Werkshandel kann ferner den freien Handel als Konjun kturpuffer für die Erzeuger nicht ersetzen. Eine vollkommene Verdrängung des freien Handels wäre nach Wagenführ auch nicht zu begrüßen, da der Werkshandel vollkommen in das System der monopolistischen Bindungen eingebaut ist.
Bei freiem Wettbewerb versuchen die Händler oft mit Erfolg, diese Funktionen — insbesondere die zeitliche Funktion — auf die Erzeuger zu überwälzen, um kein zu großes Risiko tragen zu müssen.
Tritt eine solche Qualitätsnivellierung nicht ein, dann können bei den einzelnen Lieferungen recht störende Qualitätsunterschiede auftreten, wenn die Belieferung über ein Syndikat jeweils von anderen Lieferanten erfolgt.
Eine Auswirkung auf die Wettbewerbslage des Handels kann sich am ehesten durch Kundenschutzvereinbarungen ergeben. Ein Beispiel dafür bieten Kundenschutzvereinbarungen der Brauindustrie, durch die Gaststätten an den Bezug einer bestimmten Biermarke gebunden werden.
In vereinzelten Fällen kann allerdings eine Nivellierung des Preisniveaus für Rohstoffe auch eine stärkere Streuung der Kosten der Abnehmer zur Folge haben. In der Papier- und Pappenindustrie besitzen beispielsweise kleinere Betriebe vielfach einen Vorsprung in den Rohstoffkosten, da sie ihren Holzbedarf billiger decken können als Großbetriebe. Würde der Holzpreis durch ein Kartell vereinheitlicht, so fiele zwar dieser Kostenvorsprung weg, sonstige kostenmäßige Nachteile (z. B. Standortlage, Fertigung und Verwaltung) blieben jedoch aufrecht.
a. a. O., S. 115. Lehnich (Wettbewerbsbeschränkung, a. a. O., S. 193) betont, daß die richtige Einschätzung der Macht des Kartells wesentlich dafür sei, ob der Abnehmer seine Geschäfte mit Vorteil abschließt.
Manche Erzeugnisse können sowohl Rohstoff als auch kostenmäßig weniger bedeutender Hilfsstoff sein. Papier ist beipielsweise für das graphische Gewerbe, für die Zeitungs- und Verlagswirtschaft sowie für die Verpackungsmittelindustrie Rohstoff, unmittelbar als Verpackungsmaterial hingegen Hilfsstoff für eine ganze Reihe vollkommen verschiedenartiger Wirtschaftszweige.
In dem Exportvergütungsabkommen zwischen der deutschen eisenschaffenden und eisenverarbeitenden Industrie (AVI-Abkommen) war vorgesehen, daß das Abkommen so lange läuft, als sich die deutschen Eisenzölle mindestens auf der bei Abschluß geltenden Höhe bewegen. Die Verarbeiter verpflichteten sich auf die Dauer des Vertrages, gegen die bestehenden Eisenzölle nicht vorzugehen, wenn die Eisenindustrie bei indirekten Exporten für die Angleichung der Inlands- an die Auslandspreise Sorge trägt (Wagenführ, a. a. O., S. 88). Mitunter wird die Gewährung indirekter Exportvergütungen von der Kartelltreue abhängig gemacht.
Als Argument für eine solche Maßnahme führen Kartelle an, daß sie nicht wünschen, daß die Vergütungen für eine Verschärfung des Wettbewerbs im Inland verwendet werden. Eine Regelung des inländischen Wettbewerbs durch die Abnehmer bilde daher die Voraussetzung für die Gewährung solcher Vergütungen.
Ein Kostenvorsprung in Höhe der Vertriebs- und Beschaffungskosten verbleibt den gemischten Werken auf alle Fälle. Dieser Vorsprung, der bei hohen Umsatzsteuersätzen recht beträchtlich sein kann, hängt allerdings nicht unmittelbar mit der Kartellierung zusammen.
Zwischen den Vereinigten Stahlwerken und der Arbeitsgemeinschaft der deutschen eisenverarbeitenden Industrie wurde daher im Jahre 1926 vereinbart, daß die eisenschaffende Industrie an einem Ausbau ihrer weiterverarbeitenden Werke nicht interessiert ist und dahin wirken wird, daß diese Betriebe sicH mit der verarbeitenden Industrie in deren Verbänden gleichberechtigt zusammenschließen und keine Ausnahmestellung beanspruchen. Umgekehrt sollten sich die verarbeitenden Betriebe nicht in die Eisen- und Stahlerzeugung einschalten (Wagenführ, a. a. O., S. 91).
Wolfers (a. a. O., S. 93), der darauf hinweist, daß Kartelle unter Umständen den Abstand zwischen den tüchtigen und den weniger tüchtigen Abnehmern vermindern, ist der Ansicht, daß die Gesamtheit der Abnehmer jedenfalls durch die monopolistische Ausnützung der Kartellmacht Nachteile erleiden müsse.
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© 1959 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Mayer, L. (1959). Die Wirkungen der Kartellierung auf die Abnehmer. In: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02615-0_15
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