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Die Industrieobligationen

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Book cover Industrielle Finanzierungen

Zusammenfassung

Bei der Finanzierung des Unternehmens durch Industrieobligationen verlassen wir das Gebiet der Eigenfinanzierung, d. h. der Finanzierung durch Eigenkapital, und beginnen mit der Fremdfinanzierung. Hierbei handelt es sich um die Aufnahme von Schulden. Deren Verzinsung ist für das schuldnerische Industrieunternehmen eine Aufwandsposition. Die entsprechende Ausgabe vermindert den steuerpflichtigen Reingewinn, während alle Ausschüttungen auf das Grundkapital Bestandteile des Reingewinns sind, also der hohen und mehrfachen Besteuerung des Reingewinns unterliegen. Es braucht kaum wiederholt zu werden, daß die Kontrahierung neuer Schulden den Gläubigern keinerlei Mitgliedschafts- oder Teilhaberrechte gibt. Schon aus diesen bekannten Tatsachen läßt sich schließen, daß die beiden Gruppen von Geldgebern, die Eigenkapitalgeber und die Darlehnsgeber des Fremdkapitals, unter völlig verschiedenen Bedingungen stehen und sich ganz unterschiedlich verhalten.

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Literatur

  1. Vgl. zur rechtlichen Ausgestaltung der Schuldverschreibung §§ 793 ff. BGB. § 793 (Begriff, Leistung an Inhaber) lautet: „I. Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er demm Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. II. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.“ § 794 BGB (fehlender Begebungsvertrag) lautet: „I. Der Aussteller wird aus einer Schuldversdhreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. II. Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.“ § 795 BGB (staatliche Genehmigung) lautet: „I. Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. II. Eine ohne die erforderliche staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen.“

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  2. Vgl. hierzu auch Abschnitt „Festverzinsliche Papiere im Uberblidk“ oben S. 23 ff.

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  3. Vgl. Rehfeldt, Bernhard: Wertpapierrecht, 4. Aufl., S. 2.

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  4. Vgl. oben S. 16–19.

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  5. So wählten die Chemische Werke Hüls AG in Marl bei der Konversion ihrer früheren 8%igen Orderschuldverschreibungen in neue 6%ige Wertpapiere wiederum Orderschuldverschreibungen, damit keine neue Wertpapiersteuerpflicht eintrat. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, wo rechtlich alte, wirtschaftlich neue Sdiuldversdireibungen „neu“ an Order ausgegeben worden sind. (Vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1959, BStBl 1959 III S. 401 und vom 23. 11. 1961, BStBl 1962 III S. 173).

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  6. Vgl. auch S. 16 ff., 258 ff.

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  7. Vgl. analog die Behandlung der sogenannten Schuldschein- oder Abtretungsdarlehen im achten Kapitel.

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  8. Von der Rhein-Main-Donau AG selbst wurden diese „Anleihen“ als nidit börsenfähige Schuldscheindarlehen bezeichnet. Vgl. Bornemann, Fritz Otto — Linnhoff, Hans-Otto: Die seit der Währungsreform begebenen Industrie-Anleihen, Berlin 1958, S. 27, Fußnote 4.

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  9. Vgl. die Ausführungen über das Konsortium, S. 102 ff.

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  10. Tabellen zur Bestimmung der effektiven Verzinsung von Hypothekendarlehen, Weißenburg, 1950, S. 32 f.

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  11. Für Tilgungsanlehen mit Auslosung sind zusätzlich die Auslosungsprvisionen, z. B. ab dem 6. Jahr, und die Kosten der Auslosung zu berücksichtigen. Beide fallen allerdings nicht kontinuierlich an.

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  12. Tabellen zur Bestimmung der effektiven Verzinsung von Hypothekendarlehen, Weißenburg 1950, S. 32 f. Der zugrunde zu legende Nominalzinsfuß beträgt 6,12 %.

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  13. Vgl. S. 222; 249–250.

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  14. Tabellen zur Bestimmung der effektiven Verzinsung von Hypothekendarlehen, Weißenburg 1950, S. 23.

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  15. Tabellen zur Bestimmung der effektiven Verzinsung von Hypothekendarlehen, Weißenburg 1950, S. 43.

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  16. Ebenda, S. 43. Insbesondere sei auch auf die Tabellen „Effektivverzinsungen festverzinslicher Anlagewerte“ (Hamburgische Landesbank) hingewiesen.

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  17. Als Beispiel seien die Modalitäten für die 80/0ige Anleihe von 1957 der Bergwerksgesellschaft Walsum AG gegeben: § 3 Die Teilschuldverschreibungen werden zum Nennwert zurückgezahlt. Ihre Tilgung beginnt nach fünf Freijahren, und zwar wird jährlich eine Serie über 3 000 000 DM ausgelost. Die erste Serie ist am 1. 3. 1963 fällig. Die am 1. 3. 1971 noch nicht getilgten Teilschuldverschreibungen werden am 1. 3. 1972 ohne Auslosung zur Rückzahlung fällig. Die Auslosungen finden jeweils im November statt, erstmalig im November 1962. Die Auslosungen sind durch einen Notar zu beurkunden. Eine Ausfertigung des Auslosungsprotokolls ist an die Deutsche Bank Aktiengesellschaft zu senden. Die ausgelosten Serien mit den dazugehörigen Nummernkreisen der Teilschuldverschreibungen sind spätestens zwei Wochen nach der Auslosung (Fortsetzung S. 197) (Fortsetzung von Fußnote 1, S. 195) gemäß § 19 bekanntzumachen. Das gleiche gilt für die Stücknummern derjenigen Teilschuldverschreibungen aus früher ausgelosten Serien, die noch nicht eingelöst worden sind. — Die Anleiheschuldnerin darf die Tilgung der Anleihe durch Mehrauslosung von Serien zu den planmäßigen Terminen oder durch freihändigen Rückkauf verstärken. Zusätzliche Tilgungen sind auf spätere planmäßige Tilgungsraten nur anrechenbar, wenn sie im Wege der Auslosung erfolgen oder die zurückgekauften Stücke später ausgelost werden.

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  18. Vgl. S. 215 ff.

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  19. Vgl. zum Beispiel die entsprechenden Modalitäten der 80/0igen Anleihe von 1957 der Scholven-Chemie AG: § 1: Die Teilschuldverschreibungen werden für Auslosungszwecke in 15 Gruppen mit der Bezeichnung A bis P im Nennbetrage von je DM 2 000 000,— in der Weise zusammengefaßt, daß in jeder Gruppe Teilschuldverschreibungen von je DM 5000,—, DM 1000,—, DM 500,— und DM 100,— wie folgt enthalten sind ... § 3: Die Laufzeit der Anleihe beträgt längstens 20 Jahre. Die planmäßige Tilgung der Anleihe erfolgt nach tilgungsfreien Jahren durch jährliche Auslosung je einer Gruppe (§ 1 der Anleihebedingungen) zum Nennwert. Die erste Tilgungsrate ist am 1. Juni 1963, die letzte daher spätestens am 1. Juni 1977 fällig. Die Schuldnerin ist berechtigt, die Tilgung der Anleihe durch Auslosung mehrerer Gruppen zu den planmäßigen Terminen oder durch freihändigen Rückkauf zu verstärken. Zusätzliche Tilgungen durch Rückkauf können auf spätere planmäßige Tilgungen nur angerechnet werden, wenn die zurückgekauften Stücke nachträglich ausgelost werden. Die Auslosungen finden spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Tilgungstermin, erstmalig spätestens im Februar 1963, unter Aufsicht eines Notars statt. Der Restbetrag der bis zum 1. Juni 1976 noch nicht ausgelosten Teilschuldverschreibungen wird zum 1. Juni 1977 ohne Auslosung zur Rückzahlung zum Nennwert fällig. Der Hergang der Auslosung ist durch den Notar zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Auslosungsniederschrift hat die Schuldnerin der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf, die die Treuhänderschaft für diese Anleihe ausübt, alsbald nach der Auslosung zu übersenden. Die Nummern der ausgelosten Teilschuldverschreibungen sind jeweils innerhalb von zwei Wochen nach der Auslosung gemäß § 15 der Anleihebedingungen bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind gesondert auch die Nummern von früher ausgelosten, aber noch nicht zur Einlösung vorgelegten Teilschuldverschreibungen jedesmal zu wiederholen. Die Schuldnerin ist berechtigt, die jeweils noch nicht ausgelosten Teilschuldverschreibungen mit einer Frist von drei Monaten zu einem Zinstermin frühestens zum 1. Juni 1963, zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen. Die Kündigung geschieht durch Bekanntmachung gemäß § 15 der Anleihebedingungen. Seitens der Gläubiger sind — unbeschadet der Rechte aus § 10 der Anleihebedingungen — die Teilschuldverschreibungen unkündbar. Dies gilt namentlich für den Fall einer Verschmelzung der Schuldnerin mit einem anderen Unternehmen oder der Annahme einer anderen Gesellschaftsform.

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  20. Vgl. Ruchti, Hans: Die Abschreibung, Stuttgart 1953, insbesondere S. 112–155.

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  21. Vgl. S. 210 ff.

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  22. Diese Meinung vertritt seit Jahren gerade auch Ruchti.

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  23. Diese vier Posten werden oft als cash flow bezeichnet; hierher gehören auch die Dotierungen von Pensionsrückstellungen als angeblich selbständiges Finanzierun smittel

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  24. Vgl. erstes Kapitel, Abschnitt 5.

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  25. Vgl. S. 25 ff.

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  26. Vgl. S. 32 ff.

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  27. Vgl. Merkblatt Ausländische Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland, 6. Neufassung vom Juni 1960.

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  28. Vgl. § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes in Verbindung mit Mitteilung Nr. 1009/58 betreffend Grundsätze bei der Entscheidung über Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes (Nr. 2 c der Währungsverordnung für Berlin) vom 12. 12. 1958.

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  29. Zum Beispiel in Frankreich. Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß alle in Israel begebenen Anleihen entweder an den US-Dollar oder (seit 1962 ausschließlich) an den Lebenshaltungskostenindex gebunden sind. Das Land hat eine jährliche Geldwertverschlechterung von ca. 6% zu verzeichnen.

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  30. Vgl. S. 37. 2) Vgl. S. 225. 3) Vgl. das Biirgerlidie Gesetzbuch, praktisdi auBer den Pfandbriefen nur den Anleihen öffentlicher Stellen diesen in § 1807 Ziff. 2 bis 4 verankerten Vorzug gibt, als Kapitalanlage von Miindelvermögen bei den Vormundschaftsgeriditen ungepriift genehmigt zu werden. Vgl. weiter das Verzeidmis der bei der Deutsdien Bundesbank beleihbaren Wertpapiere (Lombardverzeidmis), insbesondere Absdmitte V und VI. 4) Vgl. 69 Abs. 1 VAG.

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  31. Vgl. S. 37.

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  32. Vgl. S. 225.

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  33. Vgl. das Biirgerlidie Gesetzbuch, das praktisdi auBer den Pfandbriefen nur den Anleihen öffentlicher Stellen diesen in § 1807 Ziff. 2 bis 4 verankerten Vorzug gibt, als Kapitalanlage von Miindelvermögen bei den Vormundschaftsgeriditen ungepriift genehmigt zu werden. Vgl. weiter das Verzeidmis der bei der Deutsdien Bundesbank beleihbaren Wertpapiere (Lombardverzeidmis), insbesondere Absdmitte V und VI.

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  34. Vgl. 69 Abs. 1 VAG.

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  35. Vgl. zum Beispiel: Grenzen für die Sicherung von Anleihen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. 8. 1962, S. 9.

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  36. Die Bürgschaftsverpflichtung des Bundes ist dreimal formuliert: im Prospekt, auf dem Mantel und auf den Zinsscheinen, und zwar in folgender Form: § 8: Prospekt: Für alle Verpflichtungen der Schuldnerin aus der Anleihe, und zwar an Kapital und Zinsen, haftet die Bundesrepublik Deutschland als selbstschuldnerischer Bürge. Die Rechte aus der Bürgschaft werden für die Anleihegläubiger von der Dresdner Bank AG, Düsseldorf, treuhänderisch wahrgenommen. Die Dresdner Bank AG ist unwiderruflich berechtigt und verpflichtet, für die Anleihegläubiger bei Eintritt des Bürgschaftsfalles die Ansprüche aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen geltend zu machen, die Bürgschaftsforderung einzuziehen und für die Verteilung des von der Bundesrepublik gezahlten Bürgschaftsbetrages an die einzelnen Anleihegläubiger Sorge zu tragen. Mantel: Für Kapital und Zinsen haftet die Bundesrepublik Wir haben für die obige Anleihe das Amt als Deutschland als selbstschuldnerischer Bürge. Treuhänderin der jeweiligen Gläubiger nach MaßBad Homburg v. d. H., im Juni 1957 gabe der Anleihebedingungen übernommen. Bundesschuldenverwaltung Düsseldorf, im Juni 1957 Dresdner Bank Aktiengesellschaft (Unterschrift) (Unterschrift) (Fortsetzung S. 209) (Fortsetzung von Fußnote 1, S. 208) Zinsschein: Linke Seite Rechte Seite 3. Zinsschein zu den mit 8 % p. a. verzinslichen 3. Zinsschein Teilschuldverschreibungen von 1957 über DM 1000,—, Gruppe B zahlbar mit DM 40,— am 1. Dezember 1958 Gelsenkirchen-Buer 02946 Scholven-Chemie Aktiengesellschaft Für die Bundesrepublik Deutschland als Bürge DM 40,—, Bundesschuldenverwaltung zahlbar am im Juni 1957 (2 Unterschriften) im Dezember 1958 14 Rittershausen

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  37. Allerdings nicht bei gewissen großen Zahlungseinstellungen in den Jahren 1962 und 1963. 2) Hier ist der Verfasser Herrn Bankdirektor Rechtsanwalt Kühl besonders verpflichtet, der in einer Diskussion mit den Teilnehmern des Bank- und Börsenseminars der Universität zu Köln im Jahre 1963 Auskunft gab.

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  38. Übrigens auch aus Kostengründen; die öftere und teure Neueintragung fällt weg.

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  39. Als Beispiel sei die Globalsidherungsklausel der 8%eigen Anleihe von 1957 der Bergwerksgesellschaft Walsum AG gegeben: „Zur Sicherung aller Forderungen aus Teilverschuldverschreibungen zu gleichen Rechten dienen erstrangige, mit mindestens 8 % jährlich verzinsliche Gesamtgrundschulden von DM 30 000 000,—; sie werden gleichrangig mit weiteren Belastungen von DM 14 150 000,— zugunsten der Deutschen Bank Aktiengesellschaft West auf sämtliche Betriebsgrundstücke einschließlich Gerechtsame der Anleiheschuldnerin eingetragen. Im Nachstehenden schließen das Wort ,Grundstück die Gereditsame und das Wort ,Grundbuch das Berggrundbuch ein. Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft West ist berechtigt, der Eintragung weiterer Grundpfandrechte im gleichen Rahmen mit der Gesamtgrundschuld von DM 30 000 000,— unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß die Summe aller gleichrangigen Belastungen zu keiner Zeit mehr als 40 % des Wertes der belasteten Grundstücke und Anlagen betragen darf. Hierbei gilt als Wert der sich auf Grund eines auf Kosten der Anleiheschuldnerin beizubringenden Sachverständigengutachtens ergebende Zeitwert im Zeitpunkt der Eintragung weiterer Belastungen; bei der Wertermittlung sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die bei der Feststellung des Zeitwerts anläßlich der Begebung dieser Anleihe maßgebend waren.“

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  40. Für eine Notariatsgebühr in Höhe von nur 250 DM (Unterschriftsbeglaubigung).

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  41. Vgl. das Beispiel in Fußnote 1 auf S. 212.

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  42. Als Beispiel diene die Formulierung bei den 6%igen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der RWE in Essen; hier heißt es im Verkaufsangebot vom Juli 1963 unter „Sicherung“: „Zur Besicherung aller Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen dieser Anleihe hält die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Düsseldorf, im Rahmen ihres mit der Anleiheschuldnerin vereinbarten GesamtTreuhandverhältnisses von den auf ihren Namen lautenden Gleichrang-Grundschulden einen Teilbetrag, der der jeweiligen Höhe der Forderungen aus dieser Anleihe entspricht, treuhänderisch für die Anleihegläubiger. Die Gleichrang-Grundschulden sind als Gesamtgrundschulden auf betrieblich genutzten Grundstücken der Anleiheschuldnerin (zur Zeit Stand 31. Dezember 1962) in der Weise eingetragen, daß diese Grundstücke sowie das gesamte Leitungsnetz der Anleiheschuldnerin vermöge des mit der Dresdner Bank Aktiengesellschaft bestehenden Gesamt-Treuhandverhältnisses verhaftet sind. Die einzelnen Pfandgrundstücke sind — im wesentlichen je nach der Reihenfolge ihrer Einbeziehung in die Pfandhaft — in unterschiedlicher Höhe belastet. Die Belastung ist am höchsten bei den Grundstücken, die seit Begründung des Gesamt-Treuhandverhältnisses im Jahre 1940 verhaftet sind, sowie bei den in der Zwischenzeit errichteten Großkraftwerks- und -umspannanlagen; sie beträgt hier DM 771 405 000,—. Außerdem besteht auf allen diesen Grundstücken noch ein Rangvorbehalt in Höhe von DM 300 000 000,—. Die Gleichrang-Grundschulden sind durchschnittlich mit 8 vom Hundert jährlich verzinslich. Sie haben überwiegend den ersten grundbuchlichen Rang; nur auf einem Teil des belasteten Grundeigentums geht ihnen eine Gesamtgrundschuld zur Sicherung der US-Dollar-Anleihen der Anleiheschuldnerin vor, die per 1. Juni 1963 noch mit rund DM 540 000,— (Währungsgegenwert) valutierte. Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft ist berechtigt, eine Erweiterung des Gleichrangrahmens zuzulassen; jedoch darf der Gesamtbetrag aller Gleichrang-Grundschulden 50 % des Nettobuchwertes des dinglich haftenden Anlagevermögens nicht übersteigen. Der Nettobuchwert ergibt sich aus dem Wert, mit dem das dinglich haftende Anlagevermögen in der jeweils letzten Jahresbilanz enthalten war, zuzüglich der Sonderabschreibungen, die über den üblichen Abschreibungsbedarf hinausgehen.“ Ausnahmsweise ist hier von „50 % des Nettobuchwerts des dinglich haftenden Anlagevermögens“ die Rede.

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  43. Ein solcher Gleidhrangrahmen wurde laut Prospekt für die 60/0 Inhaber-Teilschuldverschreibungen (40 Mill. DM) der Klöckner Werke AG in Duisburg im Jahre 1963 vereinbart; es heißt in den Anleihebedingungen (Sicherstellung): „Zur Sicherung der Anleihe dienen verbriefte untereinander gleichberechtigte jederzeit fällige Teilgrundschulden im Gesamtbetrag von DM 40 000 000,—, gebildet aus Gesamtgrundschulden im Betrag von insgesamt DM 375 000 000,— auf Betriebsgrundstücken und Gerechtsamen der Anleiheschuldnerin, die von den als Zweigniederlassung betriebenen Werken und Zechen in Bremen, Castrop-Rauxel, Düsseldorf, Hagen, Osnabrück und Troisdorf genutzt werden. Die Gesamtgrundschulden haben ersten Rang, soweit ihnen nicht auf einzelnen Grundstücken Belastungen von insgesamt DM 80 000,— vorgehen. Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft ist berechtigt, der Anleiheschuldnerin zu gestatten, über den Gleichrangrahmen von DM 375.000 000,— hinaus weitere Grundpfandrechte im gleichen Rang mit den Gesamtgrundschulden unter der Voraussetzung eintragen zu lassen, daß der Gesamtbetrag aller Grundpfandrechte — ausgenommen nachrangige Belastungen — 40 % des Wertes der verpfändeten Grundstücke und Anlagen nicht übersteigt. Hierbei gelten als Wert die jeweiligen Restbuchwerte der Grundstücke und Anlagen, die in der letzten Jahresbilanz der Anleiheschuldnerin vor der beabsichtigten Eintragung weiterer Grundpfandrechte ausgewiesen sind, zuzüglich aller Abschreibungen, soweit sie den nach linearen Verfahren ermittelten Abschreibungsbedarf übersteigen. Nach Wahl der Anleiheschuldnerin treten anstelle von Restbuchwerten die Zeitwerte von verpfändeten Grundstücken und Anlagen, wie sie sich auf Grund eines auf Kosten der Anleiheschuldnerin beizubringenden Sachverständigengutachtens ergeben. Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft übt die Rechte aus den Teilgrundschulden treuhänderisch für die jeweiligen Gläubiger aus den Teilschuldverschreibungen aus. Sie ist ferner berechtigt, die Rechte auszuüben, die nach §§ 3 und 7 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 nebst Nachträgen einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter zustehen. Die auf die Herbeiführung der Deckungsstodcfähigkeit gerichteten Schritte sind eingeleitet.“ 2) In dem Prospekt vom Juli 1963 heißt es: „Sicherstellung Die RDO hat mit ihren Gesellschaftern, und zwar BP Benzin und Petroleum AG 12,5 /0 Gelsenberg Benzin AG 11,25 % Deutsche Erdöl AG 10,5 % Mobil Öl AG in Deutschland 11,25 % Deutsche Shell AG 22,5 % Scholven-Chemie AG 5,00 % Deutsche Total Treibstoff GmbH 2,00/0 Wintershall AG 2,50 % Esso Aktiengesellschaft 22,5 % (Fortsetzung S. 214) (Fortsetzung von Fußnote 2, S. 213) (% Anteil am Stammkapital) einen Fertigstellungsgarantievertrag und einen Durchsatzgarantievertrag abgeschlossen. Zur Sicherstellung aller Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen dieser Anleihe hat die RDO sämtliche Ansprüche, die ihr aus diesen Verträgen gegen ihre Gesellschafter zustehen, an die Dresdner Bank Aktiengesellschaft als Treuhänderin der jeweiligen Anleihegläubiger abgetreten. Die Abtretung an die Dresdner Bank Aktiengesellschaft ist mit der Maßgabe erfolgt, daß die Forderungen aus Fertigstellungsgarantie- bzw. Durdisatzgarantievertrag gleichrangig auch zur Besicherung weiterer Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu DM 35 0 000,— herangezogen werden können. Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft ist berechtigt, gegebenenfalls für die Anleihegläubiger die Rechte aus den als Sicherheit abgetretenen Ansprüchen geltend zu machen. Gemäß dem Fertigstellungsgarantievertrag werden die Gesellschafter eine Finanzierungslücke schließen, sofern das der RDO zur Verfügung stehende Investitionskapital nicht ausreichen sollte, um die MineralölTransportleitung fertigzustellen und die Gesellschaft gleichzeitig mit ausreichenden Betriebsmitteln zu versehen. Darüber hinaus werden die Gesellschafter der RDO bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der Mineralöl-Transportleitung auch die Mittel im erforderlichen Umfange gewähren, die sie zur fristgerechten Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Auf Grund des Durchsatzgarantievertrages werden die Gesellschafter in jedem Betriebsjahr mindestens eine solche Menge Mineralöl durchsetzen, die bei Anwendung der geltenden Tarife ausreicht, um alle fälligen Verbindlichkeiten der RDO zu decken. Sollte die RDO im Laufe eines Betriebsjahres nicht über die zur Erfüllung ihrer fälligen Verbindlichkeiten erforderlichen Zahlungsmittel verfügen, werden sie von den Gesellschaftern bereitgestellt. Der Umfang der Verpflichtungen der Gesellschafter aus Fertigstellungsgarantie- bzw. DurchsatzgarantieVertrag gegenüber der RDO richtet sich — unter Ausschluß der gesamtschuldnerischen Haftung — nach ihren Anteilen am Stammkapital der Gesellschaft. Treuhänderschaft Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft wird als Treuhänderin der Anleihegläubiger bestellt. Sie ist berechtigt, die Rechte auszuüben, die nach den §§ 3 und 7 Abs. 3 des Gesetzes über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 nebst Nachträgen einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter zustehen. Die RDO-Anleihe von 1963 scheint nicht deckungsstockfähig zu sein. 1) Vgl. Büschgen, Hans E.: Aktienanalyse und Aktienbewertung nach der Ertragskraft, Wiesbaden 1962, S. 232 ff.

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  44. Vgl. S. 194, 196.

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  45. Vgl. hierzu insbesondere Ansmann, Heinz: Unser Finanzierungssystem muß „überholt“ werden, in: Handelsblatt vom 2. 9. 1959.

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  46. Vgl. Tabelle 40.

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  47. Vgl. S. 185.

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Rittershausen, H. (1964). Die Industrieobligationen. In: Industrielle Finanzierungen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02587-0_6

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