Zusammenfassung
Genußscheine sind obligatorische Verkörperungen von normalerweise nicht passivierbaren Gewinnansprüchen; sie haben keinerlei „dingliche” Rechte im Sinne von Mitgliedschaftsrechten. Genußscheininhaber haben daher kein Stimmrecht 1). Sie sind meist bei der Gründung einer Unternehmung oder bei Sanierungen entstanden 2). Beispielsweise kann es sein, daß bestimmten Erfindern bei Gründung satzungsmäßig ein Gewinnanspruch außerhalb der Dividende eingeräumt werden muß, da der Erfinder kein bares Kapital einbrachte. Oder ein Großaktionär war bei einer Sanierung gezwungen, bedeutende Kapitalien zur Verlustdeckung herzugeben, auf deren Rückforderung er verzichten mußte, um der Firma den Ausgleich ihrer Bilanz zu ermöglichen, manchmal, nachdem die Aktionäre schon entsprechende Opfer gebracht hatten 3) . Auch in diesem Falle wäre es unbillig gewesen, denjenigen, auf dessen Leistung hin der Neuaufbau des Unternehmens erfolgte, ohne jeden Gegenwert zu lassen; ohne Gegenwert erhält man Sanierungskapital nicht. In allen Fällen bot sich die Ausgabe von Genußscheinen als Ausweg: Der Erfinder zum Beispiel erhält solche, die etwa auf einen bestimmten Prozentsatz des Reingewinns lauten, der erzielt wird, nachdem die Aktionäre eine Dividende von 6% erhalten haben. Entsprechend kann derjenige abgefunden werden, der Sanierungskapital hergab. Anstatt eines Nichts erhält er eine Chance für den Fall, daß das Unternehmen wieder hochkommt und Gewinn abwirft.
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Literatur
In der Finanzierungspraxis der USA entsprechen ihnen die ebenfalls stimmrechtlosen “certificates of beneficial interest”. Vgl. dazu Husband, William H. — Dockeray, James C.: Modern Corporation Finance, 3. Aufl., Chicago-Homewood 1952, S. 80 f.
Vgl. auch Bethmann, Rudolf: Der Genußschein in der Theorie und Praxis, insbesondere seine Verwendung bei Gründung und Fusion, seine Verbuchung und Bilanzierung sowie seine steuerliche Behandlung, in: Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung 1935, S. 393 ff.
So setzte (FAZ vom 2. 1. 1964) die Johannes Haag AG in Berlin ihr Aktienkapital um 99 % herab (von 2,0 Mill. DM auf 20 000 DM) und erhöhte es gleichzeitig um 1,5 Mill. DM auf 1,52 Mill. DM. Die betroffenen Aktionäre erhielten Genußscheine, die auf 25 Jahre ihren Inhabern die Ausschüttung von 40% des über eine Mindestdividende von 3 % des neuen Grundkapitals hinausgehenden weiteren Gewinnes zusichern. Die Gesellschaft kann diese Genußscheine gegen 40% des Nennbetrages der alten Aktien in bar ablösen. Ein ausgeglichener Abschluß für das erste Jahr nach der Sanierung wurde in Aussichtgestellt.
Vgl. auch Wipper, Rudolf: Bilanzierung von Genußrechten, in: Der Wirtschaftstreuhänder 1936, S. 106 ff.;
Köhler, H.: Die Genußscheine und ihr Ausweis in Bilanz und Geschäftsbericht, in: Der Wirtschaftstreuhänder 1936, S. 265 ff.
Nach Adler-Düring-Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, Stuttgart 1957, S. 300 f.
Bei der Umstellung der deutschen Währung auf Deutsche Mark ergaben sich viele Streitfragen um die Genußrechte. Vgl. dazu Mathews, Karl: Die Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß, bei der Währungsumstellung und der DM-Eröffnungsbilanz, in: Der Wirtschaftsprüfer 1951, S. 241 ff.
Vgl. S. 54 ff.
Vgl. Tabelle 33.
Kursiv vom Verf.
Kotierung = Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung an der Börse.
Vgl. Zoelly, L., in: Finanz und Wirtschaft, Zürich, Nr. 28/1963
Vgl. sechstes Kapitel.
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Rittershausen, H. (1964). Schuldrechtliche Aktiensurrogate. In: Industrielle Finanzierungen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02587-0_5
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