Zusammenfassung
Alle verschiedenen Arten der Gewinn- und Verlustverteilung, die wir bisher untersuchten, hatten gemeinsam, daß sie nur die buchmäßige Verteilung vorsahen. Sind nach irgendeinem Maßstab die Quoten festgelegt, so hat der Gesellschafter jedoch noch nicht den auf ihn entfallenden Anteil in Händen. Für viele Gesellschafter ist aber die Beteiligung oft die einzige Einnahmequelle. Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem er für die OHG vorschreibt, daß jeder Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse bis zum Betrage von 4 Prozent seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten entnehmen darf und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines diesen Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres verlangen kann. Die allgemeine Fassung des § 122 HGB »zum offenbaren Schaden der Gesellschaft« ist nicht immer leicht zu bestimmen. Maßgebend sind die Verhältnisse der Gesellschaft zur Zeit der Entnahme; die Bedürfnisse des Gesellschafters spielen keine Rolle. Die Auszahlung gereicht der Gesellschaft zum offenbaren Schaden, wenn dadurch ihre flüssigen Mittel, deren sie zur Fortführung der Gesellschaft in dem vertraglich vorgesehenen Umfang bedarf, beschnitten würden. Der Schaden muß »offenbar«, d. h. für jeden Sachkundigen ohne weiteres erkennbar sein 1. Nach Schlegelberger ist die Gesellschaft beweispflichtig, was jedoch streitig ist 2.
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Potthoff, E., Zintzen, H., Halft, K. (1949). Entnahmen der Gesellschafter. In: Handbuch der Gesellschaftsverträge in Personalgesellschaften. Veröffentlichungen der Schmalenbach-Gesellschaft, vol 17. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02559-7_9
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