Zusammenfassung
Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
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Fußhoeller, P., John, O. (1957). Auszug aus dem VVG. In: Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02439-2_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02439-2_3
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