Zusammenfassung
Der § 6 GWB ermöglicht eine Freistellung vom allgemeinen Kartellverbot des § 1 GWB. Die Freistellung setzt voraus, daß überhaupt Kartellverträge oder -beschlüsse im Sinne des § 1 GWB (im folgenden als „Kartellvereinbarungen“ oder kurz als „Kaelle“ bezeichnet) vorliegen. Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
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Literatur
Ursprünglich war eine Veröffentlichung dieses für das Bundeskartellamt verfaßten Gutachtens nicht vorgesehen. Deshalb hatte der Verfasser bereits während der Erarbeitung des volkswirtschaftlichen Gutachtens einige Thesen zur wissenschaftlichen Diskussion gestellt, und zwar in folgenden Beiträgen: Wettbewerbspolitik und Exportkartelle, Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Band 173 (1961), S. 343–382. (Im folgenden zitiert: „Wettbewerbspolitik“). Der volkswirtschaftliche Inhalt der Ausnahmeregelung für Exportkartelle im „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“, Jahrbuch für Sozialwissenschaft, Band 11 (1960), S. 298–330. (Im folgenden zitiert: „Ausnahmeregelung“). Die Anwendung des Territorialitätsprinzips auf reine Exportkartelle im GWB als volkswirtschaftliches Problem, in: Festschrift der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg für Hermann Nottarp, Herausgeber: Paul Mikat, Karlsruhe 1961, S. 291–302. (Im folgenden zitiert: „Territorialitätsprinzip“). Aus diesen drei Diskussionsbeiträgen sind wesentliche Bestandteile in das volkswirtschaftliche Gutachten eingegangen. Das Bundeskartellamt genehmigte später eine Veröffentlichung der gesamten Gutachten in der Fassung, in der sie ihm vorgelegen haben. In dem hier der Veröffentlichung übergebenen volkswirtschaftlichen Gutachten finden sich deshalb mehrfach teils wörtliche, teils sinngemäße Wiederholungen aus den vorstehend genannten drei Diskussionsbeiträgen des Verfassers. Im Interesse der Geschlossenheit und Ausgewogenheit der Gesamtveröffentlichung wurden sie aber in Kauf genommen und in Anmerkungen jeweils unter Verwendung des Hinweises „vgl.“ kenntlich gemacht. Sofern sich an einigen Stellen dieses volkswirtschaftlichen Gutachtens Auffassungsunterschiede zu dem vorhergehenden betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen oder dem folgenden rechtswissenschaftlichen Gutachten ergaben, wurde durch eine Fußnote darauf hingewiesen.
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, zu Drucksache 3644, Generalbericht I E (III). (zit. Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaftspolitik.)
Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Anlage 1 zu Bundestagsdrucksadie 1158, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode), Kapitel A, I. (zit. Begründung zum Regierungsentwurf.)
Die Frage nach der Rangordnung und der Konfliktsmöglichkeit beider Zielsetzungen wurde vom Verf. näher untersucht in: Ausnahmeregelung, aaO., S. 300–304.
Zur Frage, ob und wieweit der Wettbewerb auf Auslandsmärkten durch das GWB geschützt wird, vgl. weiter unten Kapitel B, 1 und Kapitel C, 2.
Vgl. Wettbewerbspolitik, aaO., S. 348–350.
Meyer-Wegelin, Gemeinschaftskommentar, § 6, Anm. 15: „ Die Regelung des Wettbewerbs auf Auslandsmärkten führt wirtschaftlich zu einem anderen Schutzbereich, nämlich zur Sicherung des Devisenaufkommens.“ Ferner: Präsident Berg zur Wiederaufnahme der Kartellgesetz-Beratungen, WuW 1953, Seite 709: „ Millionen Devisen gehen jährlich dadurch verloren, daß es den deutschen Ausführern nach den bestehenden Gesetzen nicht gestattet ist, über die Einhaltung eines angemessenen Exportpreisniveaus Vereinbarungen zu treffen.“
Das Ausmaß der Vorteile und Nachteile, die sich durch eine Export- bzw. Importrestriktion ergeben, hängt ab von a) den ausländischen Gegenmaßnahmen b) der Preiselastizität der ausländischen Nachfrage nach heimischen Exportgütern c) der Preiselastizität des ausländischen Angebots an Importgütern d) der Nachfragestruktur im Inland und von e) den Produktionsfunktionen im Inland, da diese die inländischen Transformationsfunktion bestimmen. Es läßt sich zeigen, wie groß unter verschiedenen Umständen die optimalen Exportbzw. Importrestriktionen sind, die im Inland zu einer maximalen Güterversorgung führen. Dieses Problem liegt jedoch außerhalb der Fragestellung dieses Gutachtens. (Vgl. dazu vor allem James Edward Meade, A Geometry of International Trade, London (Allen & Unwin) 1952.)
Solche „speziellen“ Fälle sind wohl auch im betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen Gutachten gemeint, wenn es heißt: „Eine starke (sic!) gegenseitige Unterbietung der deutschen Anbieter im Ausland geht zu Lasten der nationalen Volkswirtschaft ...“ (Vgl. Erich Schäfer, supra, S. 64).
Vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 307 und 308; zu a) und b) vgl. Wettbewerbspolitik, aaO., S. 351 und 352.
Deshalb ist die Freistellung der „reinen“ Exportkartelle im § 12 Abs. 1 Nr. 2 GWB und der Exportkartelle mit Ausdehnung auf das Inland im s 6 Abs. 3 Nr. 1 GWB ausdrücklich begrenzt auf Fälle, in denen eine internationale Kartellpolitik noch nicht realisiert ist. („Reine“ Exportkartelle sind solche des § 6 I, Exportkartelle mit Inlandsausdehnung solche des § 6 II GWB. Zum Problem der Inlandsausdehnung siehe S. 112 f.)
Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, zu § 5 Nr. 1. Es werden hier zwei Gründe angeführt. Im ersten Absatz werden ausländische monopolistische Anbieter genannt. Der zweite Absatz ist nicht sehr deutlich, es kann eine ausländische monopsonistische Ausbeutung gemeint sein oder eine Unvollkommenheit des Auslandsmarktes aus absatzwirtschaftlichen Gründen.
Solche Exportgüter werden in der Außenhandelstheorie als B-Güter be-zeichnet, um sie von den sog. A-Gütern zu unterscheiden. A-Güter sind internationale Stapelgüter homogenen Charakters (industrielle Grund- und Rohstoffe, Nahrungsmittel). Bei A-Gütern sind solche absatzwirtschaftlich verursachten Hemmungen des Wettbewerbs auf Auslandsmärkten nicht gegeben. (Vgl. Harrod, R. F. Die internationalen Wirtschaftsbeziehungen, Bern o. J., Sammlung Dalp Band 40, Seite 65 ff.)
Vgl. Schäfer, Erich, Wandlungen in der absatzwirtschaftlichen Organisation des Fertigwarenexports, in: Schriften des Vereins für Socialpolitik, Neue Folge Band 10, Berlin 1954, Seite 201 ff., insb. Seite 212 ff.
Vgl. auch das Gutachten des wirtschaftswissenschaftlichen Beirats beim BWM vom 2. 10. 1954: „Solange international nicht eine zureichende Wettbewerbsordnung verwirklicht wird, dürfte es wohl unvermeidlich sein, Kartellvereinbarungen für Ausfuhrzwecke zu genehmigen. Es muß aber sichergestellt sein, daß durch solche ... Exportkartelle das Ziel einer intensiven weltwirtschaftlichen Arbeitsteilung nicht nur nicht geschädigt, sondern gefördert wird ...“ (Der wirtschaftswissenschaftliche Beirat beim Bundeswirtschaftsministerium, 3. Band, Gutachten vom Dezember 1952 bis November 1954, Göttingen 1955, Seite 91.)
So z. B. für den Fall von Importkontingenten: Küng, Emil, Zahlungsbilanzpolitik, Zürich und Tübingen 1959, Seite 658 ff.
Vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 313.
Vgl. dazu Edwards, Corwin D., Maintaining Competition. Requisites of a Governmental Policy. New York-Toronto-London (McGraw-Hill) 1949, Seite 5 ff.
Zum vorstehenden Absatz vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 317.
Zum vorstehenden Absatz vgl. Wettbewerbspolitik, aaO., S. 359.
Zur Unterscheidung „aggressiver“ und „defensiver“ Exportkartelle vgl.: Stockings, George W., & Watkins, Myron W., Cartels in Action, New York (The Twentieth Century Fund) 1946, Seite 7 f.
Consensus Report on the Webb-Pomerene Law, (Verfasser: Mason, Edward S; Burns, A. R.; Watkins, Myron W.; Machlup, Fritz). The American Economic Review, Vol. XXXVII/1947, Seite 855.
Kruse, Alfred, Außenwirtschaft, Berlin 1958, Seite 466.
Hoppmann, Erich, Wettbewerbspolitik und Exportkartelle, Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Band 173/1961, S. 359 f.
Vgl. Machlup, Fritz, The Political Economy of Monopoly, Baltimore (John Hopkins) 1952, Seite 25 ff.
Ferner: Mason, Edward S., Controlling World Trade, Cartels and Commodity Agreements, New York and London (McGraw-Hill) 1946, Seite 93 f. („The advantages of foreign trade are not to be understood in terms of maximum profit per unit but rather in terms of the total volume of exports and imports ... Specifically, this would mean: ... That American export firms and associations may not legally participate in international business agreements restricting exports to third countries or dividing world markets.“) Ferner: Rasch, Harold, Kommentar, § 6 und 7, Anmerkung 2: „Exportkartelle können, z. B. durch zu hohe Preise, die Ausfuhr auch gefährden.“ Die weiteren Überlegungen von Rasch: „Doch kann es darauf wohl nicht ankommen, da eine Prüfung der konkreten Geschäftspolitik des Kartells durch die Behörde insoweit im Rahmen des § 6 I weder vorgesehen noch möglich ist“, treffen für § 6 I zwar zu, sind aber irreführend. Denn sehr wohl „kommt es darauf an“, nämlich für die Mißbrauchsaufsicht gemäß § 6 I, 12 GWB und für die Erlaubniserteilung gemäß § 6 II GWB. (Vgl. dazu weiter unten Kapitel C, 2–3 dieses Gutachtens.)
Vgl. Exportgemeinschaften, Berichte des Instituts für Exportforschung, hrsg. v. E. Schäfer, Köln und Opladen 1960, Seite 57.
Diese Form der Exportpolitik von Inlandskartellen ist schon seit langem gründlich untersucht. Vgl. etwa schon: Morgenroth, Willi, Die Exportpolitik der Kartelle, Leipzig 1907.
Vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 318–321.
Consensus Report on the Webb-Pomerene Law, a.a.O. (Anm. 18), Seite 853.
Der im rechtswissenschaftlichen Gutachten vertretenen Auffassung (vgl. Hermann Eichler, S. 200), es gehe bei der Bildung von Exportkartellen „im Grunde genommen stets sowohl um die Schaffung bzw. Erhaltung eines bereits vorhandenen Ausfuhranteils als auch um seine Ausdehnung, mithin um Sicherung und Förderung gemäß § 6 I GWB“ kann also hier auf Grund der vorausgegangenen volkswirtschaftlichen Analyse nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, daß die Frage nicht entschieden wird, ob die Ausfuhr des einzelnen Unternehmens, der kartellierten Gruppe oder des ganzen Wirtschaftszweiges gemeint ist, ist in diesem Zusammenhang volkswirtschaftlich weniger die relative Größe der Ausfuhr („Anteil“) als deren absolute Größe zu beachten. Wie sich gezeigt hat, ist es nicht möglich, die Dienlichkeit zur Ausfuhrförderung und -sicherung auf Grund eines so formalen Kriteriums zu beurteilen.
Vgl. Änderungsvorschläge des Bundesrates vom 21. Mai 1954. Begründung zur Änderung des s 5 (§ 6 GWB). „Exportkartelle können . . . kraft Gesetzes erlaubt werden.“ (Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 1158, 2. Wahlperiode.)
. dazu Wessels, Theodor, Bemerkungen zum Begriff des Monopolmißbrauchs, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Band 115/1959, Seite 529 f.;
Rasch, Harold, Kommentar, Anm. 10 zu 5 22; Dörinkel, Wolfram, Gemeinschaftskommentar, 5 22, Anm. 2; derselbe, Der Begriff des Mißbrauchs im Sinne der Kartellaufsichtsbestimmungen des GWB, WuW 1959, S. 81 f.; Müller-Henneberg, Hans, Zum Mißbrauchsbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Der Betriebs-Berater, Jg. 14/1959, Seite 139 f.
Vgl. Territorialitätsprinzip, aaO., S. 294 und 295; ferner S. 298–302.
Würdinger, Hans, Exportkartell und EWG, WuW 1960, Seite 316.
Vgl. Koenigs, Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Recht des unlauteren Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung der Wettbewerbsregeln, GRUR 1958 / Seite 589 ff; Biedenkopf, Kurt H., in: Biedenkopf — Callmann — Deringer, Aktuelle Grundsatzfragen des Kartellrechts, Heidelberg 1957, Seite 32.
Vgl. ferner etwa: Böhm, Franz, Verstößt ein gesetzliches Kartellverbot gegen das Grundgesetz? WuW 1956 / Seite 176 ff.
Der Gutachter ist allerdings der Ansicht, daß § 98 Abs. 2 nicht den Gegenschluß zuläßt, daß Exportkartelle des Typs A III außerhalb des Geltungsbereichs des GWB liegen. Zur Begründung vgl. Territorialitätsprinzip, aaO., Seite 295–297.
Würdinger, Hans, Exportkartell und EWG, WuW 1960, Seite 315: „Der Sinn des § 98 Abs. 2, kann daher nur sein, ausländische vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen dem deutschen Gesetz zu unterstellen, wenn sie auf das Inland sozusagen gezielt sind, also sich im Inland nach Absicht (sic!) der Handelnden auswirken sollen (sic!), wenn also das Inland in den Bereich jenes Marktes mit einbezogen ist, der durch die Wettbewerbsbeschränkung beeinflußt werden soll (sic!) ...“
Wü rdinger, Hans, a.a.O., Seite 316/317. Da das rechtswissenschaftliche Gutachten (vgl. Eichler, Hermann, unten S. 205) dieser Auffassung Würdingers beitritt, kann ihm hier nicht gefolgt werden.
Würdinger, Hans, a.a.O., Seite 317. (Hinter „§ 6“ wurde vom Verf. [Abs. 1] eingefügt, da nur dieser von Würdinger gemeint sein kann. Es handelt sich offenbar um einen lapsus calami.)
Vgl. oben S. 102–103 und die dort gegebenen Anmerkungen 23 und 24.
Würdinger, Hans, a.a.O., Seite 316.
Privatwirtschaftlich wird der Exportkartellvertrag per se“ zwecks Sicherung und Förderung der Ausfuhr geschlossen. Darauf kommt es hier aber gar nicht an. Die Ausfuhrförderung und -sicherung muß im volkswirtschaftlichen Sinne gegeben sein. (Vgl. auch Seite 130 f.) Wir können deshalb Würdinger, a.a.O., Seite 318, und damit dem rechtswissenschaftlichen Gutachten, das sich in diesem Punkt (vgl. Hermann Eichler, unten S. 202) an Hans Wrdinger anlehnt, nicht zustimmen, da er Ausfuhrdienlichkeit nur im privatwirtschaflichen Sinne versteht. Ein Exportkartell dient volkswirtschaftlich nicht „per se“ der Ausfuhrförderung bzw. -sicherung.
Würdinger, Hans, a.a.O., Seite 318.
Würdinger, Hans, aaO., Seite 318.
Begründung zum Regierungsentwurf, Kapitel C, zu § 2.
Würdinger, Hans, a.a.O., Seite 316. Die Auffassung Würdingers fußt letzten Endes auf der These, daß in § 1–14 GWB der Wettbewerb als Institution der Marktwirtschaft nur „wegen seines ökonomischen Nutzeffektes“ zu schützen sei. Audi deshalb, weil wir diese — bestrittene — These für verfehlt halten, können wir uns der Auffassung Würdingers nicht anschließen.
Sofern sich durch Beschränkungen des Wettbewerbs Wirkungen ergeben, können solche Wirkungen also im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht sehr wohl von Interesse sein, auch wenn sie „nicht zugleich Wettbewerbsbeschränkungen“ sind. Hier unterscheidet sich die Auffassung des Verf. von der des betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen Gutachtens, in dem es heißt: „Aber nur solche Sekundärwirkungen des Exportkartells, die zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung im Inland darstellen, können im Rahmen des GWB von Interesse sein.“ (Schäfer, Erich, supra, S. 63).
Berühmtes Beispiel sind die sog. Gary-dinners der amerikanischen Stahlindustrie gewesen. Vgl. ferner den Bericht von Leslie T. Fournier über die Geschäftspraxis der amerikanischen Copper Exporters, Inc., die eine zugelassene Export Association war. (The Purposes and Results of the Webb-Pomerene Law, The American Economic Review, Vol. XXII/1932, Seite 18–33.)
Vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 326.
so Würdinger, Hans, a.a.O., Seite 318.
Vgl. Ausnahmeregelung, aaO., S. 327.
z. B. die von Kleeberg, Rudolf, Das Exportkartell als Absatzorgan, Köln und Opladen 1959.
Haberler, Gottfried, Der internationale Handel, Berlin 1933, Seite 222.
vor allem etwa: Edwards, Corwin D., International Cartels and Private Trade Agreements, New York 1945.
Hexner, Ervin, International Cartels, London (Pitman & Sons) 1946.
Mason, Edward S., Controlling World Trade, New York—London (McGraw-Hill) 1946.
Fortsetzung der Fußnote Nr. 39 Stocking, George W., & Watkins, Myron W., Cartels in Action, New York (The Twentieth Century Fund) 1946.
Berge, Wendell, Cartels, Challenge to a Free World, Washington D. C. (Public Affairs Press) 1946.
United Nations Publications, Department of Economic Affairs, International Cartels, A League of Nations Memorandum, Lake Success, New York 1947.
Siehe vor allem: Fournier, Leslie T., The Purposes and Results of the Webb-Pomerene Law, The American Economic Review, Vol. XIX/1929.
Notz, W., Ten Years’ Operation of the Webb Law, The American Economic Review, Vol. XIX/1929.
US-Senate, 76th Congress, Temporary National Economic Committee, Investigation of Concentration of Economic Power, Monograph No. 6, Export-Prices and ExportCartels (Webb-Pomerene Associations), Washington (U. S. Government Printing Office) 1940.
US-Senate, 79th Congress, Report of the Foreign Trade Subcommittee of the Special Committee to Study Problems of American Small Business, Small Business and the Webb-Pomerene Act, Washington (U. S. Government Printing Office) 1946. Consensus Report on the Webb-Pomerene Law,
(Verfasser: Mason, Edward S.; Burns, A. R.; Watkins, Myron W.; Machlup, Fritz) The American Economic Review, Vol. XXXVII/1947.
Brewster, Kingman, Antitrust and American Business Abroad, New York—Toronto— London (McGraw-Hill) 1958. Sinn und Zweck des Webb-Pomerene Act war es, amerikanischen Exporteuren eine „Verteidigung“ gegen ausländische monopolistische oder monopsonistische Marktpartner zu ermöglichen. Webb-Pomerene-Associations wurden deshalb nicht generell, sondern nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Sherman Act freigestellt. Insofern scheint mir die in der vom betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen Gutachten zitierten Quelle (siehe Erich Schäfer supra, S. 10) angegebene Begründung „In order to facilitate more systematic control over foreign market possibilities ...“ nicht recht zutreffend zu sein. Vgl. dazu Fournier, Leslie T., The Purposes and Results of the WebbPomerene Law, aaO., S. 18.
Eine Zusammenfassung findet sich in dem Bericht des Instituts für Exportforschung an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Nürnberg, Die Exportkartelle in Deutschland seit 1880, der als Teil IV dieser Veröffentlichung abgedruckt ist.
„Angebotsrestriktion“ ist hier im volkswirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Privatwirtschaftlich wird man sehr häufig die Ansicht finden, daß eine Restriktion des Angebots nicht vorgenommen wird. Vgl. dazu etwa die Ausführungen von Fritz Machlup, The Political Economy of Monopoly, Baltimore (The John Hopkins Press) 1952, Seite 26: „Although economists speak of these restrictions of operations as ,monopolistic‘ restrictions, the firms in question, or their managers, may not even realize that they restrict their output. As a rule, they satisfy the entire demand that is effective at the announced price, and would be more than glad to expand production if the market could absorb more. The charge of output restriction appears to them as unfair and surely contrary to fact. To the question „Why don’t you produce more?“ they would answer: We could not sell more“, or „The market could not absorb more.“ In all probability these would be truthful answers. But „output restriction“ does not mean refusal to sell all that is demanded at the given prices; instead, it may mean merely maintenance of prices which were set precisely because the seller recognized the limitations of the markets. Thus, another possible answer to the question might be: „The market would Fortsetzung der Fußnote Nr. 42 only take more at prices lower than we could afford.“ Sometimes it might be franker to answer: We could not sell more unless we cut our prices and this would reduce our profit.“ In not a few instances, however, the answer would be: „We could not sell more except by unfair price cutting“ — which implies the existence of an understanding of what is considered „fair“ by the trade and is therefore tantamount to the existence of implicit collusion among the competitors.“
Vgl. dazu Morgenroth, Willi, aaO., (Anm. 21).
Vgl. Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaftspolitik, zu § 5 (§ 6 GWB): „ ... durch diese Fassung hat der Ausschuß sicherstellen wollen, daß z. B. eine kartellarische Vereinbarung höherer Inlandspreise zum Zwecke des Auslandsdumping oder ähnliche bekannte beschränkende Praktiken ausgeschlossen werden.“
Vgl. dazu Döblin, Ernst, Theorie des Dumping, Schriften des Instituts für Weltwirtschaft und Seeverkehr an der Universität Kiel, Band 55, Jena 1931, Seite 39–49.
So auch Erich Schäfer im betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen Gutachten, supra, S. 68.
gl. Wettbewerbspolitik, aaO., S. 359–364; ferner zu d): Ausnahmeregelung, aaO., S. 319/20.
Vgl. dazu Brewster, Kingman, Antitrust and American Business Abroad, a.a.O (Anm. 40) Seite 113.
Vgl. Brewster, Kingman, Antitrust and American Business Abroad, a.a.O., (Anm. 40), Seite 111.
Vgl. Wettbewerbspolitik, aaO., S. 365–367.
Vgl. dazu die in Anmerkung 39 angegebene Literatur.
Diese Auffassung wird beispielsweise von Meyer-Wegelin, Heinz, vertreten (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Hrsg.: Müller-Henneberg, Hans, und Schwartz, G., Köln—Berlin 1956, Anm. 14 zu § 6).
Wenn hier begrifflich streng zwischen Gütern des „direkten“ und „indirekten“ Exports unterschieden wird, so soll damit nicht gesagt sein, daß in praxi auch immer eine scharfe Trennungslinie gezogen werden kann. Faktoren, die ein Gut zu einem solchen des direkten oder indirekten Exports machen, können mannigfach sein. Sie können sich ändern; ferner sind sie nicht allein in den technischen Eigenschaften des Gutes begründet. Erich Schafer weist im betriebswirtschaftlich-absatzwirtschaftlichen Gutachten darauf hin (supra, S. 30 ff.), daß auch die aus einer „bestimmten unternehmenspolitischen Haltung erwachsenden Einflüsse“ wie „Kapitalkraft, Alter, Ruf der Unternehmung, Erfahrung und Schulung der den Export gestaltenden Kräfte“ zu solchen Faktoren zu rechnen sind. Ergänzend sei jedoch hier festgehalten, daß vom volkswirtschaftlichen und wettbewerbspolitischen Standpunkt aus ein eventuelles Streben von Exportproduzenten nach monopolistischer Marktbeherrschung kein Faktor ist, der ein Gut des indirekten Exports zu einem des direkten Exports macht. (In einem solchen Falle ist Schaffung eines Exportsyndikats und Verdrängung des Exporthandels volkswirtschaftlich nicht als absatzwirtschaftliche Rationalisierung anzusehen.) Wenn in der Realität „reine“ Fälle von Gütern des direkten oder des indirekten Exports kaum auftreten werden, so wird jedoch meist entweder die eine oder die andere Gruppe von Einflußfaktoren überwiegend sein. Es dürften sich deshalb keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten ergeben, um einen konkreten Fall tendenziell dem Direkt- oder Indirektexport zuzuordnen.
Vgl. dazu oben Kapitel B, 1, b. Als verschiedene Typen der Exportgemeinschaften werden unterschieden: Verkaufsgemeinschaft, Vermittlungsgemeinschaft, Kundendienstgemeinschaft, Förderungsgemeinschaft. (Vgl. Exportgemeinschaften, Berichte des Instituts für Exportforschung an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Nürnberg, Herausg.: Schäfer, Erich, Köln und Opladen 1960, Seite 50 ff.)
Bis zum Ende dieses 1. Abschnittes vgl.: Wettbewerbspolitik, aaO., S. 368–370.
Vgl. dazu die obigen Darlegungen in Kapitel C, 3.
Teilweise vgl.: Wettbewerbspolitik, aaO., S. 372–376.
Die Frage, welcher Auslandspreis vergleichbar ist, ist nicht sehr leicht zu beantworten. Der Auslandsabsatz ist nicht nur um Frachtkosten, Zölle usw. zu berichtigen, sondern auch um die möglicherweise höheren Kosten der Absatzorganisation, der Verpackung, der Ausstattung usw. und um die unterschiedlichen Konditionen wie Kreditfristen, Haftungsregelungen usw. (Vgl. dazu: Gilbert, Milton, A Sample Study of Differences between Domestic and Export Pricing Policy of United States Corporations, in: Temporary National Economic Committee, Investigation of Concentration of Economic Power, Monograph No. 6, Export-Prices and Export-Cartels [Webb-Pomerene Associations], a.a.O. [Anm. 40], Seite 16–28.) Trotz dieser Schwierigkeiten, statistisdh den „richtigen“ ausländischen Vergleichspreis zu errechnen, sind sich die betreffenden Unternehmungen in der Regel recht klar darüber, ob der Export „interessanter“ ist (d. h. bessere Preise ermöglicht) als der Inlandsabsatz, oder umgekehrt.
Es handelt sich dann um ein Inlandskartell, das unter § 1 GWB fällt. Es ist natürlich möglich, daß ein solches Exportkartell unter eine andere Ausnahme fällt. So kann ein „Export-Syndikat“, das lediglich eine indirekte Form eines Inlandskartells ist, möglicherweise als „höherstufiges Rationalisierungskartell“ vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt werden.
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Hoppmann, E. (1964). Exportkartelle und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. In: Schäfer, E. (eds) Exportkartell und Wettbewerb. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02430-9_2
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