Zusammenfassung
In der betriebswirtschaftlichen Praxis stellt der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft seinem Partner, dem Arbeitgeber, durch eigenen, freien Entschluß zur Verfügung. Diese Bereitstellung und Gewährung der Arbeitsleistung und deren Vergütung durch den Arbeitgeber werden durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Beide Vertragspartner treten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages in das eigentliche Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitsvertrag bildet den Begründungsakt des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis ist das aus diesem Vertrag entspringende Rechtsverhältnis, welches den Arbeitnehmer zur Leistung der Dienste und den Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (vgl. Bobrowski [15], S. 27)1.
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Schönefeld, H. (1965). Einführung: Begriffsbestimmung und -erläuterung des Lohnes und Abgrenzung sowie Ausweisung wesentlicher Lohnbegriffe. In: Beitrag zu Grundsatzfragen der Leistungsentlohnung vorzugsweise bei mechanisierter und teilweise automatisierter Fertigung. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 1456. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02344-9_1
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