Zusammenfassung
Eine erste Möglichkeit externer Reingewinnschätzung mit Hilfe des Steuerausweises geht auf eine Faustregel Bühlers zurück, die wir als „Zweidrittel-Regel“ bezeichnen wollen. Bühler formuliert diese Regel wie folgt: „Eine Faustregel geht dahin, daß etwa zwei Drittel der hier (in der Position der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen, d. Verf.) summarisch ausgewiesenen Steuern auf die Körperschaftsteuer zu entfallen pflegen, und nach deren Sätzen, seit 1954 auch unter Berücksichtigung des gespaltenen Satzes, kann der Gewinn berechnet werden, der der Körperschaftsteuer zugrunde lag“1).
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Literatur
Bühler, O.: Der Aktionär und die Steuerbilanz seiner Gesellschaft, a.a.O., S. 2.
Vgl. NN: Daimler hat Aufträge in Höhe einer Halbjahresproduktion, FAZ 7. Aug. 1959.
Muthesius, V.: Farben-Milliarden, ZKW 1960, S. 368.
Es darf in diesem Zusammenhang wohl erwähnt werden, daß Gesellschaften, die eine freiwillige Publizität — nicht nur hinsichtlich der Aufgliederung der Steuerposition — aufweisen, wie sie Rheinstahl zeigt, bei uns eine Seltenheit sind. Eine ähnliche für deutsche Verhältnisse gute Publizität pflegt, wie erwähnt, Phoenix-Rheinrohr AG, Düsseldorf. Aber auch die Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerke AG war bisher derartig publizitätsfreudig, daß von der Verwaltung neben den einzelnen Steuern Buchwerte, Organergebnisse, ja sogar in runden Zahlen das wirtschaftliche Ergebnis, der versteuerte Gewinn, angegeben wurden.
Vgl. Keil, H.: Die Aktie und Du, Wiesbaden 1960, S. 27 f.
Keil, H.: a.a.O., S. 27.
Vgl. NN: Mammut-Hauptversammlung bei Dortmund-HÖrde, Wpp 1958, S. 162 f.
Hauck, Georg, and Sohn: Börsenbericht, 16. Febr. 1960, S. 3.
Rittershausen, H.: Art. „Vermögensanlage“, a.a.O., S. 251.
Vgl. Herstatt, I. D., KGaA: Börse — Kapitalmarkt, März 1960.
Herstatt, I. D., KGaA: Börse — Kapitalmarkt, März 1960. Die Bank errechnet daraus Price-earnings ratios von 20,8 für 1959 und 19,2 (erwartet) für 1960. „Da diese Zahlen für den Durch-I schnitt aller westdeutschen Aktienkurse ermittelt wurden und nicht für einen kleineren Kreis von Standardaktien, bei denen das Bild teilweise günstiger ist, dürfte das deutsche Kursniveau wohl kaum als überhöht gelten“ (ebenda).
Adler — During — Schmaltz, a.a.O.. S. 338.
Hornef, H.: Möglichkeiten und Grenzen der externen Erfolgsbeurteilung bei Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 84.
Vgl. hierzu die ausgezeichneten Veröffentlichungen des Frankfurter Bankhauses Georg hauch and Sohn: Grundsätzliche Betrachtungen zur Anlageberatung, II, a.a.O. DZ: Wie man den Bruttogewinn errechnet, 27./28. Mai 1959; AG: Stimmen der Wirtschaft, 1959, S. 263f.; Schütz, A.: Ein neuer Weg zur Schätzung des Bruttogewinns deutscher Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 141f.
Die Formel (53) lautet dann: E1 = 0,6497D + 1,8047Sg — 0,6931L
Diese werden in den genannten Veröffentlichungen des Bankhauses Georg Hauck and Sohn nicht berücksichtigt. In manchen Analysen werden dem sichtbaren Eigenkapitel grundsätzlich folgende Posten des Jahresabschlusses zugerechnet: Aktienkapital, offene Rücklagen, Gewinnvortrag und 50 0/o der Wertberichtigungen auf Darlehen nach § 7 EStG; als Faustregel werden gelegentlich auch global 50 °/o der Rückstellungen dem Eigenkapital zugeschlagen.
Vgl. Rentrop, S.: Die Grundlagen dynamischer Bilanzlehre in der Praxis, DB 1956, S. 777 f., 952.
Hornet, H.: Möglichkeiten und Grenzen der externen Erfolgsbeurteilung bei Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 45.
So Eüer, J. — Sturm, H. C. M.: a.a.O., S. 12.
Hierzu teilweise a.A. Breitenstein, F.: Schätzung des Bruttogewinns deutscher Aktiengesellschaften — Kritische Anmerkungen zur Methode, NB 1960, S. 56: „Eine gleichzeitige Berücksichtigung der Grundsteuer infolge unterlassener Absetzung des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke… dürfte… nicht immer (Sperrung v. Verf.) gegeben sein.“
Breitenstein, F.: a.a.O., S. 56.
Das beginnt schon beim Sachanlagevermögen. Die Differenz zwischen den Einheitswerten für Betriebsgrundstücke in der Vermögensteuerbilanz und den Buchwerten in der Handelsbilanz ist in der Regel nicht unerheblich. Für nicht in Grundbesitz bestehende Teile des Anlagevermögens ergibt sich gegen Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus dem Unterschied zwischen Teilwert in der Vermögensteuerbilanz und Buchwert in der Handelsbilanz eine Abweichung, die zwar nach der anderen Seite hin tendiert, aber trotzdem kein äquivalent zu dem Bewertungsunterschied bei den Betriebsgrundstücken abzugeben braucht. Die Diskussion um die Festsetzung der Steuerwerte für Wertpapiere im Rahmen der Hauptveranlagung zum 1. 1. 1960 legt mit besonderer Deutlichkeit dar, wie weit die Wertansätze sich voneinander entfernen können“ (ebenda).
Vgl. Urteil vom 21. Mai 1959 — 2 U 145/57, DB 1959, S. 730 f.
Breitenstein, F.: a.a.O., S. 56.
Hax. H.: a.a.O., S. 13.
Bei der Durchsicht von in jüngster Zeit veröffentlichten Bilanzen stellt man fest, daß der formelmäßig ermittelte Betrag der nicht-gewinnabhängigen Steuern kaum jemals mehr als 10 0/0 des Gesamtsteuerbetrages ausmacht. Dies ist allerdings teilweise durch die allgemein günstige Konjunkturlage bedingt. Er leuchtet ein, daß bei niedrigen Gewinnen der Anteil der nicht-gewinnabhängigen Steuern verhältnismäßig groß sein muß. Dann wirkt sich der Schätzungsfehler bei den nicht-gewinnabhängigen Steuern erheblich stärker aus“ (ebenda).
Schmölders, G.: Allgemeine Steuerlehre, a.a.O., S. 118. „Mit der Lohnsummensteuer, deren Erhebung den Gemeinden fakultativ überlassen bleibt, ist ihnen ein steuerlicher Ermessensspielraum gegeben, kapitalintensive Betriebe anzuziehen“ (ebenda).
Vgl. hierzu Hauck, Georg, and Sohn: Grundsätzliche Betrachtungen zur Anlageberatung, II, a.a.O. Schütz, A.: Ein neuer Weg zur Schätzung des Bruttogewinns deutscher Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 142 ff.
Der Index 1 wird gesetzt, um anzudeuten, daß neben der Grundformel für E und B noch andere, hieraus hervorgehende E- und B-Formeln aufgestellt werden, die ebenfalls — fortlaufend — indiziert werden.
Kontrollrechnungen nach Schütz, A.: Ein neuer Weg zur Schätzung des Bruttogewinns deutscher Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 143 f.
Vgl. Breitenstein, F.: a.a.O., S. 57.
Vgl. Breitenstein, F.: a.a.O., S. 57.
Haas, G. — Oechsner, L.: Der Jahresabschluß nach Handels-und Steuerrecht, Wiesbaden 1958, S. 569.
Auch verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht dagegen Zahlungen auf Grund von Besserungsscheinen (vgl. RFH, RStB1 1937, S. 682 ).
Ein Organverhältnis setzt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Gesellschaft (Untergesellschaft) in ein anderes, übergeordnetes Unternehmen (Obergesellschaft) nach Art einer bloßen Geschäftsabteilung voraus. Voraussetzung ist die völlige Abhängigkeit (finanziell durch kapitalmäßige Beherrschung, wirtschaftlich durch Bindung der geschäftlichen Betätigung an bestimmte Weisungen, organisatorisch durch Leitung und uberwachung der Geschäftsführung). Neben der Organschaft liegt meistens ein Gewinnausschluß-und Verlustübernahmevertrag vor.
Die Erträge aus Schachtelbeteiligungen sind dem externen Bilanzbetrachter nicht immer genau bekannt. Man kann sie jedoch oftmals mit Hilfe von Angaben im Geschäftsbericht über die bestehenden Beteiligungen ungefähr ermitteln. Vielfach kann aber auch für praktisches Arbeiten mit den folgenden Abwandlungen der Grundformel unterstellt werden, daß es sich bei den von den Gesellschaften in ihren Erfolgsrechnungen ausgewiesenen Erträgen aus Beteiligungen um Schachtelbeteiligungserträge handelt.
Nachsteuer auf den bei der Schachtelmutter nicht ausgeschütteten Teil der Schachtelbeteiligungserträge.
Vgl. zum Folgenden Breitenstein, F.: a.a.O., S. 57 f.
Breitenstein, F.: a.a.O., S. 58.
Wer heute die Verwaltung eines Konzerns nach den Organschaftsergebnissen fragt, läuft Gefahr, in der tiffentlichkeit als,Konzernstürmer` bezeichnet zu werden… Nur am Rande sei vermerkt, daB es auch Unternehmen gibt, die sich nicht scheuen, die Ergebnisse von Organtöchtern zu nennen“ (Koppenberg, H.-J.: Konzernstürmer?, Wpp 1959, S. 557 ).
Eine detaillierte Zusammenstellung der verschiedenen steuerlichen Berlin-Präferenzen findet sich in Berliner Bank AG: Berliner Wirtschaftsförderung, Mai 1960, S. 22 ff.
Vgl. Jordan, P.: Die Gewinn-und Verlustrechnung der Banken, Diss. Köln 1960, S. 93 ff.
vgl. Fischer, O.: Die Erfolgsstruktur der Aktienbanken, ZKW 1958, S. 95. tYbrigens geht Fischer von einer Faustregel aus, daß die Selbstfinanzierung der Banken aus dem Gewinn etwa das Vierfache der ausgeschütteten Dividende ausmache. Wiederum in Anlehnung an Fischer meint auch Jordan (a.a.O., S. 94), daß etwa 20 ’/6 des tatsächlichen Ergebnisses als Dividende verteilt werden.
Vgl. Breitenstein, F.: a.a.O., S. 57.
S 2526a — 4640/59 VA — 2 vom 23. Okt. 1959.
Breitenstein, F.: a.a.O., S. 57.
Die in puncto Publizität schon mehrfach hervorgehobene Phoenix-Rheinrohr AG z. B. hat in den letzten Jahren in den Hauptversammlungen stets den Betrag der Steuernachzahlung angegeben.
Vgl. Hornef, H.: Möglichkeiten und Grenzen der externen Erfolgsbeurteilung bei Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 51. — Keil, H.: a.a.O., S. 30, schließt aus der Tatsache, daß in Jahresabschlüssen die Steuern in etwa dem gleichen Verhältnis wie die übrigen Positionen steigen, „ins Gewicht fallende Steuernachzahlungen nicht vorhanden sein“ dürften.
Breitenstein, F.: a.a.O., S. 56.
Schütz A.: Ein neuer Weg zur Schätzung des Bruttogewinns deutscher Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 142.
Vgl. Mühlenfeld, J.: Die Rückstellungen in der Bilanzanalyse, WT 1940, S. 145.
vgl. Hax, H.: a.a.O., S. 116
Hax, H.: a.a.O., S. 16.
Adler, H. — Düring, W. — Schmaltz, K.: Rechnungslegung und Prtifung der Aktiengesellschaft, Die neue Gewinn-und Verlustrechnung, Stuttgart 1960, S. 117.
Vgl. NN: „Ungewohnte Aktionärsfragen“, FAZ, 29. März 1961.
Arbeitskreis des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V.: Zur Neugliederung der gesetzlichen Gewinn-und Verlustrechnung gemäß § 132 n. F. Aktiengesetz, wpg 1960, S. 551.
Hornef, H.: Die Ertragskraft von Aktiengesellschaften, a.a.O., S. 347.
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Büschgen, H.E. (1962). Verfahren zur Schätzung des Reingewinns mit Hilfe des Steuerausweises. In: Aktienanalyse und Aktienbewertung nach der Ertragskraft. Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre, vol 2. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02298-5_9
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