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Mittel und Wege, die die systemgerechte Einordnung der öffentlichen Unternehmungen in die wettbewerbsorientierte Wirtschaft fördern können

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Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Probleme
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Zusammenfassung

Es ist erstaunlich, daß der Bund sich eher zu einer teilweisen Privatisierung seines Erwerbsvermögens entschlossen hat, als zu einer konsequenten, einheitlichen Regelung der Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand. Sind die Widerstände der Exekutive und der öffentlichen Unternehmungen einerseits und die unterschiedlichen Auffassungen über das Problem »öffentliche Wirtschaft« innerhalb der Fraktionen und zwischen den Parteien andererseits so stark, daß eine befriedigende sachliche Lösung zur Zeit nicht möglich sein sollte? Oder liegt es nur an der Überbeschäftigung des Parlaments? Der Wiederaufbau und die Konsolidierung unseres Staates und seiner Wirtschaft sind soweit fortgeschritten, daß es angebracht wäre, für die Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand eine Konzeption zu entwickeln, die diesem politisch und wirtschaftlich wichtigen Bereich seine einheitliche Grundlage und Ordnung gibt. Die Ausführungen im ersten Teil über die Rechtsgrundlagen für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand haben deutlich gemacht, wie weit verstreut und vielfach unklar und strittig die einzelnen Bestimmungen sind180; das Recht erfaßt nicht alle ökonomisch relevanten Tatbestände; von einem einheitlichen Grundgedanken wird man kaum sprechen können.

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Literatur

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  2. Bundestagdrudssache 271z/1953•

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  3. Abgedruckt bei Frentzel, a. a. O., S. 41 ff.

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  4. Es ist eine Tatfrage, ob man den Rahmen für die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand durch das Subsidiaritätsprinzip oder durch die Bezeichnung bestimmter ökonomischer Funktionen, wie etwa auf S. 6o f., festsetzt. Von der Rechtstechnik aus gesehen, dürfte allerdings der Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip zweckmäßiger sein.

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  5. Vgl. Frentzel, a. a. O., §§ 2 U. 3, S. 41 f.

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  6. Vgl. Frentzel, a. a. O., S. B.

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  7. Vgl. Teil B, III, S. 61 ff.

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  10. Das neue Sparkassenrecht hat diesen Grundsatz nachträglich aufgenommen.

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  12. Ein Musterbeispiel für eine Krise im Spannungsverhältnis von Vorstand, Eigentümer und öffentlichem Interesse war die Auseinandersetzung über die Preiserhöhungen des Volkswagenwerkes. Bei allen emotionalen, politischen und sonstigen Faktoren, die hier mitspielen, kann man nicht an der Verantwortung für die Unternehmung, die der Vorstand zu tragen hat, vorbeisehen.

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  15. Vgl. Ausführungen zum Begriff der Gemeinwirtschaftlichkeit, S. 63.

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  19. vgl. Fischer, Curt Ed., a. a. O., S. 6.

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  21. Vgl. Schnettler, a. a. O., S. 147 und Urteil des Bundesfinanzhofes vom 1o. Juli 1962, Az. I 164 /59.

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  23. Vgl. Beitrag »Verbesserung der Standortlage der Saarwirtschaft« in: Mitteilung der Industrie-und Handelskammer des Saarlandes, Nr. 14 vom 20. 7. 1961, S. 46o. Der wirtschaftliche Anschluß des Saarlandes brachte der Saarwirtschaft erhebliche zusätzliche Frachtbelastungen; die Bundesbahn erhöhte das von der SNCF gebotene Frachtniveau derart, daß sich hieraus eine jährliche Mehrbelastung von ursprünglich 3o Mill. DM ergab, die später auf eine Mehrbelastung von 20 Mill. DM jährlich gesenkt worden ist.

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  24. Es erübrigt sich, darauf hinzuweisen, daß eine Subventionierung öffentlicher Unternehmungen, die mit privaten Unternehmungen im Wettbewerb stehen, nur insoweit statthaft sein kann, als die Subvention der gesamten Branche gewährt wird.

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  25. 211Vgl. Albers, Willi, Artikel »Subventionen«, in: Staatslexikon, Freiburg 2962, Bd. VII, Spalte 834.

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  27. Vgl. Ausführungen zum Begriff der Gemeinwirtschaftlichkeit, S. 63 ff.

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  30. s. Neumark, Fritz, Theorie und Praxis der Budgetgestaltung, in: Handbuch der Finanzwissenschaft, 2. Aufl., S. S S4 ff.

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  31. Vgl. Hellwig, a. a. O., S. 26.

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  32. Vgl. Ritschl, Hans, Die Besteuerung der öffentlichen Unternehmen, Berlin 196o, S. 61 f.

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  33. Vgl. Hellwig, a. a. O., S. 26.

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  34. Interessanterweise beginnen die Gemeinden selbst im Gegensatz zur Argumentation des Städtetages, die oben erwähnt wurde, zu handeln. Der Finanzbedarf veranlaßte eine Stadt im Erfahrungsbereich des Verfassers, das Kanalwerk, das anerkanntermaßen zu den sogenannten »Hoheitsbetrieben« zählt, in die Stadtwerke, die als Eigenbetrieb geführt werden, einzugliedern, und, vermutlich im Hinblick auf zusätzliche Erträge aus der Gewerbe-und der Grundsteuer, die aus einer Gebührenerhöhung zu erwarten sind, sowie auf Einsparungen bei der Körperschaftssteuer zu besteuern. Dieses Verfahren wird von den kommunalen Verbänden gutgeheißen.

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  35. S. § 4 Abs. 1 Ziff. 1-4 KStG i. d. F. v. 13. 9. 1961 (BGBI. I, S. 1722) und §§ 3, 4 u. 8 KStDV i. d. F. v. 5. B. 1959 (BGB1., S. 625).

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  36. s. § 3 GewStG i. d. F. v. 13. 9. 1961 (BGBl. I, S. 1739) und §§ 2 Abs. 2 u. 12 GewStDV i. d. F. V. 24. 3. 1956 (BGB1. I, S. 152 ).

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  42. Vgl. S. 63 f.

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  43. Zitiert nach Schnettler, a. a. O., S. 162.

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  44. Vgl. Kirchgässer, Wilhelm, Die Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen im Verkehrswesen der Bundesrepublik Deutschland, Duisburg-Ruhrort 1962, S. 48 ff. Kirchgässer hat die Auswirkungen einer steuerlichen Sonderbehandlung theoretisch, indem er einen Überblick über die Lehrmeinungen gewährt, und praktisch anhand des Beispieles »Deutsche Bundesbahn« unter den Aspekten der betrieblichen Steuerlehre und der Finanzwirtschaft geprüft; das Ergebnis rechtfertigt die Forderung, öffentliche Unternehmungen steuerlich ebenso zu behandeln wie private.

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  46. Vgl. § z Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4. 3. 1941 (KAE) i. d. F. vom 24. 12. 1956 ( BGBl. I, S. 1076 ).

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  47. Vgl. Tabelle VII, S. 48, Fußnote 3.

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  48. s. Auseinandersetzung zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Vorstand des VW-Werkes im Frühjahr 1962 wegen der Preiserhöhung für den Volkswagen.

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  49. s. Streit wegen der Kohlepreise im Herbst 1957 (»Kohlenkonflikt und Bundesunternehmen« in FAZ Nr. 23o vom 4. Oktober 1957 und »Die Reichswerke haben erhebliche Organverluste übernommen« in FAZ Nr. 1S4 vom B. Juli 1958 ).

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  51. Vgl. Hamm, a. a. O., S. 103 if.

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  52. Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße vom 23. März 1962 im Rechtsstreit gegen die Stadtverwaltung Kaiserslautern wegen der Abwassergebührensatzung.

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  53. s. Ausführungen S. 56 if.

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  54. Die jüngsten Tarifanträge der Deutschen Bundesbahn und Erklärungen des 1. Präsidenten der DB, Prof. Oeftering (s. Industriekurier vom 10. II. 1962) lassen erkennen, daß die DB diese erkennbare Konzeption systematisch anwendet.

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  56. Vgl. Kuppert-Wirth, Gedanken zur Energiepreisaufsicht, in: »Beiträge zum Energierecht«, Essen 19S9, S. 256.

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  57. Übersichtlichkeit sowie die finanzwirtschaftlich ordnungsgemäße Verwaltung staatlicher Vermögensmassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Übertragung der gesetzlich geregelten Verwaltung staatlicher Vermögensmassen an unabhängige, gesetzlich Verpflichtete, die der staatlichen Aufsicht hinsichtlich der Gesetzestreue ihres Verhaltens unterstehen, unerläßlich.

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  58. Die Probleme, die sich bei der Kontrolle der Verwaltung und wirtschaftlichen Führung öffentlicher Vermögensmassen ergeben, zeigen, wie überfällig eine einheitliche gesetzliche Regelung der Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland ist.

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Horak, H. (1964). Mittel und Wege, die die systemgerechte Einordnung der öffentlichen Unternehmungen in die wettbewerbsorientierte Wirtschaft fördern können. In: Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Probleme. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02278-7_4

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