Zusammenfassung
Von den nach dem „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ im Einzelfall möglichen Kartellbildungen verdienen die höherstufigen Rationalisierungskartelle nach § 5 Abs. 2 und 3 GWB besondere Beachtung. Dies beruht nicht nur darauf, daß hier die qualitativ schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen, Preisabreden und Syndikate unter eng umgrenzten Voraussetzungen um der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge willen zugelassen werden können, sondern auch auf der Tatsache, daß das Schwergewicht der Ende Januar 1961 beim Bundeskartellamt gemeldeten 190 Kartelle bei dieser Kartellart lag, so daß der Präsident dieses Amtes geradezu von einem „Tor zur Kartellbildung“ sprechen konnte (vgl. FAZ vom 18. 2. 1961, Nr. 42, S. 7). Bereits im Jahre 1959 hatte schon Robert Nieschlag (Binnenhandel und Binnenhandelspolitik, Berlin 1959, S. 407ff.) nach Erörterung der Kartellsituation in der Düngemittel-, Zement-, Kalk- und Steinzeugindustrie bemerkt: „Es ist auffällig, daß die Rationalisierung überall als Begründung — sollte man nicht besser sagen: als Vorwand? — für die Wettbewerbsbeschränkungen in der Industrie herangezogen wird.“
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Seemann, K. (1961). Die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes zu den Höherstufigen Rationalisierungskartellen nach § 5 Absatz 2 und 3 GWB. In: Die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes. Die Industrielle Entwicklung, vol 1. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02266-4_1
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