Zusammenfassung
Nach 1945 hatte die französische Regierung in großem Ausmaß sowohl der eigenen als auch der Einfuhrkohle Subventionen zukommen lassen, und zwar f ür:
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die unabhängigen Brikettfabriken in den Küstengebieten,
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importierte Kokskohle und Koks,
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den Absatz saar-lothringischer Kohle in Süddeutschland.
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Literatur
Hohe Behörde: Erster Gesamtbericht, S. 74 f. sowie Gumz, W. und Regul, R.: »Die Kohle«, Essen 1954, S. 144.
S. dazu Entscheidung der Hohen Behörde 26/53 in Amtsblatt der EGKS, Luxemburg (nachfolgend zitiert als Amtsblatt EGKS), 2. Jg. Nr. 4, S. 84; Entscheidung 16/54 in Amtsblatt EGKS, 3. Jg. Nr. 3, S. 260; Entscheidung 1955 in Amtsblatt EGKS, 4. Jg. Nr. 11, S. 736 sowie Schreiben der Hohen Behörde an die französische Regierung in Amtsblatt EGKS, 5. Jg. Nr. 5, S. 26.
Nach Art. 71, Abs. 1 MUV ist die Handelspolitik für Kohle und Stahl gegenüber Drittländern in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verblieben. Über die Höhe dieser Subventionen liegen keine Angaben vor.
Hohe Behörde: Erster Gesamtbericht, S. 75 f.; um dieses sogenannte Carlinger-Verfahren längerfristig erproben zu können, konnte auf den Einsatz eines gewissen Anteils von Ruhrfettkohle nicht verzichtet werden. Vgl. auch Hahn, a.a.O., S. 29 sowie Hick, W.: »Der Verbund von Kohle und Eisen als betriebswirtschaftliches Problem«, Köln/Opladen 1960, S. 210 f.
Im Art. 70, Abs. 2 MUV ist vorgeschrieben, daß sobald als möglich nach Errichtung des Gemeinsamen Marktes die Diskriminierungen auf dem Verkehrssektor innerhalb der Gemeinschaft abzuschaffen seien. Dazu gehörte die Einführung direkter Tarife. S. auch Schreiben der Hohen Behörde an die französische Regierung, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 4, S. 86 f.
Schreiben der Hohen Behörde an die französische Regierung in Amtsblatt EGKS, 2. Jg., Nr. 4, S. 87 sowie Hohe Behörde Erster Gesamtbericht S. 75 f.
S. auch Schreiben der Hohen Behörde an die französische Regierung, Amtsblatt EGKS, 4. Jg. Nr. 6, S. 643 ff.
Hohe Behörde: Vierter Gesamtbericht, S. 162; Sechster Gesamtbericht, II. Band, S. 24 f. und S. 83.
Schreiben der Hohen Behörde an die französische Regierung, Amtsblatt EGKS 2. Jg. Nr. 3, S. 88 sowie Exposé über die Lage in der Gemeinschaft, Luxemburg, November 1954, S. 88 f.
Hohe Behörde: Vierter Gesamtbericht, S. 113 f.
Charbonnages de France, Paris, Rapport de Gestion, Excercice 1957, S. 49 sowie 1961, S. 61. In den beiden Jahren ist auch die Produktion von einigen unabhängigen Brikettfabriken im Inland enthalten.
Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften — nachfolgend zitiert als »Statistisches Amt«, Kohle und sonstige Energieträger, period.
Gumz/Regul: a.a.O., S. 191 f. sowie Rupieper, H.: »Kohlenpreise und Bergarbeiterlöhne im Westdeutschen Steinkohlenbergbau«, Stuttgart 1957, S. 36 f.
Hohe Behörde: Statistisches Bulletin der EGKS, period.
Amtsblatt der EGKS, 3. Jg. Nr. 19, S. 489 f. Die Hohe Behörde antwortete darauf, daß infolge der Einführung direkter Tarife sowie einer Senkung der Listenpreise für den größten Teil der Kokseinfuhren sich mit dem lothringischen Koks ein gleicher Einstandspreis ergeben habe. Demzufolge sei die Subvention nicht mehr notwendig.
Die Subventionierung des Ruhrkokses durch den französischen Staat kam dem Absatz desselben während der Konjunkturflaute 1953/54 erklärlicherweise zugute.
Hohe Behörde: Vierter Gesamtbericht, S. 114. Davon wurde allerdings ein kleiner Betrag für die Subventionierung von Einfuhrkohle aus Drittländern gewährt.
Socièta Mineraria Carbonifera Sarda.
Dagegen lag z. B. die Leistung im Ruhrrevier im Jahre 1952 bei 1,5 t (Hohe Behörde: Statistisches Bulletin, Kohle und Stahl, period.).
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Band, S. 52 f.
Hohe Behörde: Finanzieller Bericht für das Jahr 1958, Luxemburg, Anlagen.
Hohe Behörde: Statistisches Bulletin, period.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Band, S. 52 f.
Die Untertageleistung konnte allerdings in den nachfolgenden Jahren auf 2100 kg (Ende 1962) gesteigert werden. Sie sank jedoch in den ersten drei Monaten des Jahres 1963 wieder auf durchschnittlich 1700 kg ab. (Kohle und sonstige Energieträger, period.)
Hallstein, »Probleme des Schumanplans«, a.a.O., S. 5 sowie »Der Schumanplan«, a.a.O., S. 16 f.
Hahn: a.a.O., S. 91.
Die südbelgischen Reviere bilden das Zwischenstück des Kohlengürtels, der von Aachen bis zum französischen Nord et Pas-de-Calais reicht. In ostwestlicher Richtung finden sich die Reviere Lüttich, Namur, Charleroi, Centre und schließlich Mons oder die Borinage. Das Campinerevier befindet sich im Norden Belgiens und stellt eine geologische Fortsetzung des holländischen Reviers Limburg dar; vgl. Gumz/Regul, a. a. O., S. 145 f.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Band, S. 40.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Band, S. 40.
Gumz/Regul, a.a.O., S. 117.
Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 83.
Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 83 f.
S. Anmerkung 24 S. 29 sowie Entscheidungen der Hohen Behörde 27/53, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 4, S. 84 f.
Entscheidung der Hohen Behörde 24/53, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 4, S. 81 f. Nach Art. 61, Abs. 1 litt. a kann die Hohe Behörde dies tun, »falls sie feststellt, daß eine solche Entscheidung für die Erreichung der in Art. 3, insbesondere in dessen Absatz e, genannten Ziele erforderlich ist«. Art. 3 litt. c schreibt vor, daß die Hohe Behörde auf die Bildung niedrigster Preise zu achten habe, aber dergestalt, daß dies nicht eine Erhöhung der Preise in anderen Zeitabschnitten zur Folge habe.
Schreiben der Hohen Behörde an die belgische Regierung, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 9, S. 88 f.
Entscheidung der Hohen Behörde 40/53, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 12, S. 186 f., sowie Entscheidung 15/54, Amtsblatt EGKS, 3. Jg. Nr. 3, S. 264 f. und Entscheidung 22/55, Amtsblatt EGKS, 4. Jg. Nr. 12, S. 753 f.
Es handelt sich hierbei um die drei Unternehmen Charbonnages de Beeringen, Helchteren et Zolder sowie Houthalen.
Schreiben der Hohen Behörde an die belgische Regierung, Amtsblatt EGKS, 4. Jg. Nr. 12, S. 757 f.
Urteile in den Rechtssachen 8/55 und 9/55, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. II, S. 203 f. Der Gerichtshof wies in der Urteilsbegründung darauf hin, daß entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Hohe Behörde zu Recht den Grundsatz der Selektivität der Ausgleichszahlungen angewandt habe. Die Abstufung in der Höhe derselben entsprechend den wirklichen Produktionsbedingungen vermeide nämlich Diskriminierungen, da hiermit in vergleichbaren Fällen gleiche Vorteile gewährt würden.
Hohe Behörde: Fünfter Gesamtbericht, S. 185 f., sowie Schreiben der Hohen Behörde an die belgische Regierung, Amtsblatt EGKS, 5. Jg. Nr. 30, S. 409 f.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, S. 47. Es handelt sich hierbei um Zechen im Revier Borinage, auf dessen schwierige Situation später noch besonders eingegangen wird.
Hohe Behörde: Siebenter Gesamtbericht, Statistischer Anhang, Tab. 16.
Die in § 26 Abs. 2 litt. b vorgesehenen Ausgleichszahlungen zugunsten der belgischen Stahlindustrie waren nicht notwendig geworden, da der Preis von Kokskohle den Erfordernissen angepaßt wurde. (Hohe Behörde: Erster Gesamtbericht, S. 83.)
Nach Festsetzung derselben für die von den belgischen Zechen quartalsweise vorgelegten Lieferprogramme durch die Hohe Behörde schlossen die Unternehmen die entsprechenden Verträge ab, die wiederum geprüft wurden. Dann mußten die Dokumente vorgelegt werden, die die Erfüllung der Verträge bestätigten. Erst dann gelangten die beantragten Mittel zur Auszahlung. (Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 88 f.)
Hohe Behörde: Vierter Gesamtbericht, S. 121 sowie Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 38.
Hohe Behörde: Siebenter Gesamtbericht, Stat. Anhang, Tab. 16.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 45.
Jahrbuch des deutschen Bergbaus, Essen 1954, S. 771 f.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 36 f. sowie Schreiben der Hohen Behörde an die belgische Regierung, Amtsblatt EGKS, 5. Jg. Nr. 4, S. 20 f.
Es wurde schon hervorgehoben, daß die Mittel für die Ausgleichseinrichtung von den deutschen und holländischen Kohleunternehmen aufzubringen waren. So wurden insgesamt geleistet von den: Die Differenz zwischen Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben erklärt sich daraus, daß die deutschen Kleinzechen während der Übergangszeit von der Zahlung der Ausgleichsumlage entbunden wurden und die schon gezahlten Beträge zurückerhielten. (Hohe Behörde: Finanzieller Bericht, a.a.O., 1958, Anlagen.)
Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 86.
Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 85.
Fördermöglichkeit ist die maximal technisch mögliche verwertbare Förderung, d. h. die Förderung, die unter Berücksichtigung der bestehenden technischen Ausstattung weder durch Absatzschwierigkeiten noch durch Streik oder Arbeitskräftemangel beeinträchtigt wird. (Hohe Behörde: Investitionsbericht 1961, S. 34.)
Hohe Behörde: Investitionsbericht 1961, S. 37 sowie Statistisches Bulletin, period.
Hohe Behörde: Statistisches Bulletin, period. Da die Lohnkosten im Kohlenbergbau ein Anteil an den Gesamtkosten bis zu 65% haben (vgl. Rupieper, a.a.O., S. 50) kann die Leistung als Rationalisierungsgradmesser angesehen werden.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 43.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 44.
Davon fielen allein 30 Mill. $, d. s. 83%, auf die vier inframarginalen Zechen Charbonnages Belges, Levant et Produits, Ouest de Mons sowie Hainaut (Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, Stat. Anhang, Tab. 58).
Jahrbuch des deutschen Bergbaus, Essen 1962, S. 319: Von den vier unter Anm. 59 genannten Gesellschaften wurden einige Zechen stillgelegt, die restlichen schlossen sich in einer neuen Gesellschaft, der Charbonnages du Borinage, zusammen.
Die Hohe Behörde sagt dazu selbst: »Das Problem der Einbeziehung der belgischen Kohle in den Gemeinsamen Markt ist also nicht gelöst worden... Die Ergebnisse der zur Einbeziehung der belgischen Kohle ergriffenen Maßnahmen stehen zweifellos in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln.« Wenn die Hohe Behörde andererseits vermerkt, daß durch die Ausgleichszahlungen die Verbraucher belgische Kohle zu niedrigeren Preisen bekommen hätten, als das ohne Beihilfen hätte geschehen können, so kann dies volkswirtschaftlich nicht als positives Ergebnis angesehen werden, da die niedrigeren Preise nur möglich waren durch Kapitalabfluß an anderer Stelle. (Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 47 und 50.)
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 132 f.
Entscheidung der Hohen Behörde 40/59, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend zitiert als Amtsblatt), 2. Jg. Nr. 47, S. 876 f.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 137.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 143, sowie Entscheidung 40/59, Amtsblatt, 2. Jg. Nr. 47, S. 876 f.
Entscheidung der Hohen Behörde 1/61, Amtsblatt, 4. Jg. Nr. 6, S. 53 f.
Die Haldenbestände waren Ende 1957 mit 1,4 Mill. t auf 7,5 Mill. t Ende 1959 gestiegen. Während 1957 noch keine Feierschicht verfahren wurde, betrug im Jahre 1959 der Förderausfall durch Feierschichten 5,7 Mill. t, d. h. knapp 20% der Förderung des Jahres 1957. (Hohe Behörde: Zehnter Gesamtbericht, Statistischer Anhang, Tab. 3 und 5.)
Entscheidung der Hohen Behörde 46/59, Amtsblatt, 2. Jg. Nr. 67, S. 1327 ff.
Hohe Behörde: Elfter Gesamtbericht, S. 267 ff.
Im Jahre 1962 brauchte keine Feierschicht mehr verfahren zu werden. Ende des gleichen Jahres lagen nur noch 1,13 Mill. t Halden bei den Zechen. (Hohe Behörde: Elfter Gesamtbericht, Statistischer Anhang [IV], 8, Tab. 4.)
Hohe Behörde: Zehnter Gesamtbericht, Statistischer Anhang, Tab. 3.
Entscheidung der Hohen Behörde 22/59, Amtsblatt, 2. Jg. Nr. 21, S. 418 f.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 123.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 126 f.; Neunter Gesamtbericht, S. 294 f.; Zehnter Gesamtbericht, S. 496 f.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 274.
Statistisches Amt, Bulletin »Kohle und sonstige Energieträger«, period. Hervorgehoben sei, daß von den am 30. Juni 1962 in den belgischen Revieren beschäftigten Unter- und Übertagearbeitern 48% Ausländer waren (Hohe Behörde: Elfter Gesamtbericht, S. 451 — aus dort angegebenen Ziffern errechnet).
Hohe Behörde: Elfter Gesamtbericht, S. 280 f.
Entscheidung der Hohen Behörde 3/63, Amtsblatt, 6. Jg. Nr. 32, S. 423 f.
Die Anwendung des Art. 37 MUV wirft im übrigen ein anderes grundsätzliches Problem auf. »Tiefgreifende und anhaltende Störungen« der Gesamtwirtschaft, wie sie der Vertrag für die Anwendung von Art. 37 MUV fordert, sind, ausgehend von krisenhaften Entwicklungen in der Montanindustrie, nur in kleinen Ländern möglich. Somit wären Frankreich und Deutschland von der Anwendung dieser Bestimmung a priori ausgeschlossen. (Börner: »Subventionen und Diskriminierungen«, a.a.O.)
Mit einer Rohstahlerzeugung von 3,2 Mill. t (1955) und 4,0 Mill. t (1962) bei einer Gesamtbevölkerung von 300 000 hat Luxemburg die größte Pro-Kopf-Stahlerzeugung der Welt. (Statistisches Amt: Statistisches Bulletin:»Eisen und Stahl«, period.)
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 108.
Hohe Behörde: Sechster Gesamtbericht, II. Bd., S. 108; dies entsprach rd. 1% der Kohlekosten.
Gleichfalls klagte die »Vereinigung der Kohleverbraucher in Luxemburg«. Deren Klage wurde aber wegen Unzulässigkeit abgelehnt, so daß es hierbei nicht zur Behandlung der Hauptsache kam. (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Bd. II, S. 162 ff.)
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/54, in: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Bd. II, S. 83 ff.
So hält Reuter, a.a.O., S. 179, das Subventionsverbot des Art. 4 litt. c in Art. 67 näher ausgestaltet. Alle »mesures speciales« seien nach Art. 4 litt. c verboten, während die »mesures générales« auf Grund von Art. 67 erlaubt seien (a.a.O., S. 195). Jerusalem, a.a.O., S. 108, hält nur dann eine Subvention nach Art. 4 litt. c für verboten, wenn sie Dritte diskriminiert. Hochbaum, a.a.O., S. 126 f. ist dagegen der Auffassung, daß Art. 4 litt. c und Art. 67 verschiedene Gebiete regeln. Erstere Bestimmung enthalte ein absolutes Verbot der Subventionen, die nur die Kohle- und Stahlindustrien beeinflußten. Art. 67 beziehe sich dagegen auf alle nationalstaatlichen Maßnahmen, die sich nicht ausschließlich mit dem Montansektor befaßten. Diese Bestimmung sei folglich keine Spezialvorschrift für Art. 4 litt. c. Das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/54 stoße deshalb auf ernste Bedenken; ebenso Steindorff, a.a.O., S. 633 ff.
Vgl. dazu Zimmermann, a.a.O., S. 23, Anmerkung 23.
Hohe Behörde: Fünfter Gesamtbericht, S. 273 ff.
Im Fünften Gesamtbericht, S. 286, stellt die Hohe Behörde fest, daß der Produktions-engpaß vor allem durch den Mangel an Untertagearbeitern gebildet wird, vgl. auch Frey, A.: »Die Montanunion in der Sicht der Theorien der Wirtschaftssysteme und der Marktformen«, Winterthur 1959, S. 77.
Im Monatsdurchschnitt des Jahres 1953 betrug die im deutschen Steinkohlenbergbau unter Tage angelegte Zahl von Arbeitern 335100. Für 1954 und 1955 belief sich diese auf 331 400 bzw. 328 800. (Hohe Behörde, Stat. Bulletin, period.).
Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft an die Hohe Behörde vom 4. Februar 1956, abgedr. in: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Bd. VII, S. 52 f.
Für die im Schichtlohn arbeitenden Bergleute belief sie sich auf 1,25 DM, für die im Gedingelohn auf 2,50 DM je verfahrene Schicht. Die Prämie war steuerfrei und wurde gesondert auf dem Lohnstreifen ausgewiesen. Verrechnungstechnisch wurde sie so gehandhabt, daß die Unternehmen einen Teil der Lohnsteuer dafür einbehielten. (Bundesgesetzblatt Teil I, 1956, S. 927 f.)
Vgl. auch Jahresbericht für die Jahre 1955 bis 1957 des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, Essen 1958, S. 11.
Jahresbericht Unternehmensverband Ruhrbergbau, 1955 bis 1957, a.a.O., S. 19.
Hohe Behörde: Fünfter Gesamtbericht, S. 126.
Breder, H.: »Subventionen im deutschen Steinkohlenbergbau«, Berlin 1958, S. 15 f. Danach erbrachte die Bergmannsprämie eine jährliche Kostenentlastung von rd. 200 Mill. DM und die Übernahme der Arbeitgeberanteile 225 Mill. DM, zusammen also 425 Mill. DM. Im Rechtsstreit über die Bergmannsprämie wurden von der Hohen Behörde davon etwas abweichende Angaben gemacht: Kostenentlastung durch Bergmannsprämie 173,5 Mill. DM, durch Übernahme der Arbeitgeberanteile 214,5 Mill. DM. (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. VII, S. 21.)
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, a.a.O., S. 59.
Dieser Verband hatte schon im September 1957 gegen die Hohe Behörde in Sachen Bergmannsprämie geklagt. Wegen eines Formfehlers hatte der Gerichtshof aber die Klage als unzulässig abgewiesen. (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. V, S. 14 ff.)
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. VII, S. 62.
Steindorff, a.a.O., S. 634 weist darauf hin, daß der Kohlepreis schon von je her zu den »heiligen Kühen« der Politiker gehört habe; s. auch Rupieper, a.a.O., S. 16, der darauf hinweist, daß die politisch bedingten Kohlepreismanipulationen der vergangenen Jahrzehnte einen großen Teil der Kohlenbergwerke gezwungen habe, mit Verlusten zu arbeiten. Nach 1948 sei der Kohlepreis nur zögernd und nicht im Verhältnis zu den Selbstkosten erhöht worden. Ein Teil der Zechengesellschaften sei deshalb gezwungen gewesen, auf die Deckung der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu verzichten.
Anderer Ansicht ist v. Beckerath, G., a.a.O., S. 84, der hervorhebt, daß die Argumentation, nach der eine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen während eines Nachfrageüberhangs auf dem Kohlemarkt nicht gegeben sei, an den Grundabsichten des Vertrages vorbeiginge: Eine Subvention in der guten Konjunktur unterscheide sich nicht grundsätzlich von einer solchen in der schlechten Konjunktur, insbesondere, wenn sie den echten Marktpreis verhindere. Diese Auffassung scheint aber nach oben Gesagtem nicht haltbar zu sein.
Jahresbericht des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau für die Jahre 1958 bis 1960, Essen 1961, S. 38.
So auch: »Frankfurter Allgemeine Zeitung« vom 27. Februar 1961. 108 Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. VII, S. 28.
Bei Breder, a.a.O., findet sich hierzu ein eklatanter Widerspruch. Einmal wird richtig gesagt, die Schichtprämie entlaste den Bergbau von einem Teil der Personalkosten. Es liege also eine effektive Subventionierung vor (S. 16). An anderer Stelle (S. 37) wird behauptet, daß Nutznießer der Prämie auf keinen Fall der Bergbau als Produktionsbetrieb sei, »denn er sieht von dem Geld, das er als Prämie auszahlt, nicht einen Pfennig wieder: Mehr Kohlen kaufen die Bergleute mit ihrer Prämie nicht. »Von dem Subventionscharakter der Schichtprämie bleibe deshalb nicht mehr viel übrig.« — Diese Argumentation ist völlig unverständlich.
Vierter Gesamtbericht, S. 172 ff.
Vgl. auch Börner in seinem Referat »Diskriminierungen und ubventionen« a.a.O., Hochbaum, a.a.O., S. 188 führt an, daß die Subventionsregelung im EWG-Vertrag (Art. 92) dies vorsehe. Preisfestsetzungen durch den Staat könnten, sofern sich finanzielle Nachteile dadurch für die Unternehmen ergäben, mittels staatlicher Beihilfen ausgeglichen werden. (S. auch Abb. 2 im ersten Kapitel.)
Hohe Behörde: Zweiter Gesamtbericht, S. 128.
Von besonders dafür gegründeten Ausschüssen wurden folgende Fragen behandelt: — neue Verfahren zur Mechanisierung der Abbauarbeiten, — moderne Ausbaumethoden, — schnellerer Streckenvortrieb, — neue Schachtabteufungsverfahren, — Erweiterung der verkokungsfähigen Sorten, — Rationalisierung der Verkokung durch den Bau von Großkokereien, — rationellere Verwendung der Ballastkohle. (Hohe Behörde: Vierter Gesamtbericht, S. 213 f.)
»Forschungspolitik der Hohen Behörde auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet in der EGKS«, Luxemburg 1961, veröff. unter der Dokumentennummer 3061/3/61, S. 6 f.
Hohe Behörde: Dritter Gesamtbericht, S. 198.
Hohe Behörde: Finanzieller Bericht für 1957, S. 24, Tab. 13 sowie für 1958, S. 26, Tab. 16.
Hohe Behörde: Exposé über die Lage in der Gemeinschaft, November 1954, S. 159 sowie Finanzieller Bericht, 1953 bis 1955, S. 18 und 1956, S. 15.
Hohe Behörde: Finanzieller Bericht 1956, S. 16. Das aus dem Saldo von Umlageeinnahmen und sämtlichen Ausgaben stammende Vermögen der Hohen Behörde war von Ende 1953 bis 25 Mill. $ auf 145 Mill. $ Ende 1956 angewachsen (ebenda, a.a.O., S. 11).
Hohe Behörde: Zehnter Gesamtbericht, S. 564 ff.
Sämtliche Programme sind noch nicht ausgelaufen. Insofern ist von den grundsätzlich bewilligten Mitteln ein Teil noch nicht abgerufen.
Eine mit dem Montanvertrag vereinbarte Verwendung der Mittel aus der Spezialreserve für den Arbeiterwohnungsbau ist vor einiger Zeit sehr in Zweifel gezogen worden. In seinem Schlußantrag zu den Rechtssachen 41 und 50/59, in denen eine Klage, gerichtet gegen die Finanzpolitik der Hohen Behörde, behandelt wurde, wies Generalanwalt Römer darauf hin, daß die Verwendung der Spezialreserve als Darlehen zugunsten des Arbeiterwohnungsbaus mit dem Montanvertrag unvereinbar ist. Nach altem Rechtsgrundsatz hätten die Früchte einer Sache der Hauptsache zu folgen. Da nach Art. 50, § 1 MUV die Umlage nicht zur Kreditgewährung benutzt werden darf, dürfen ebensowenig die Zinseinnahmen dieser Umlage dafür verwandt werden. (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, Bd. VI, S. 1108 ff.; ebenso Genth, H.: »Die Zinseinnahmen der Hohen Behörde« in: Europäische Wirtschaft, Baden-Baden 1959, Nr. 12.)
Hohe Behörde: Finanzieller Bericht für 1953 und 1956, S. 10 f. bzw. S. 11. Als weitere Sicherung wurde zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsverkehr in Basel (die als Verwahrer der Forderungen und Sicherheiten für die Kreditgeber auftritt) und der Hohen Behörde eine Sicherheitsvereinbarung (bekannt unter der Bezeichnung »Act of pledge«) getroffen. Danach haben u. a. alle Anleihegläubiger der Hohen Behörde Vorzugsrechte gegenüber den sonstigen Gläubigern.
Hohe Behörde: Finanzbericht 1962, S. 16 sowie Zwölfter Gesamtbericht, Anhang »Haushalt und Finanzen«, Tab. 5.
Hohe Behörde: Finanzberichte der Jahre 1953 bis 1962. Die Kreditmittel wurden für den Ausbau, Erweiterung oder Neuanlagen von Schachtanlagen, Kokereien und Zechenkraftwerken gewährt.
Hohe Behörde: Elfter Gesamtbericht, Anhang II, Tab. IV sowie Zwölfter Gesamtbericht, Anhang »Haushalt und Finanzen«, Tab. 3.
Hohe Behörde: Zehnter Gesamtbericht, Stat. Anhang, Tab. 5.
Geschäffsbericht des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau 1958 bis 1960, S. 61.
Zuvor hatte die Hohe Behörde den Ministerrat um seine Zustimmung zu einer finanziellen Einrichtung zur Unterstützung der konjunkturellen Bevorratung von absatzfähiger Kohle auf Grund des Art. 53, Abs. b MUV ersucht. Durch eine Sonderumlage auf die Kohlenförderung der Gemeinschaft sollten dafür Mittel aufgebracht werden. Es bestand die Absicht, daraus Prämien an die sehr stark aufhaldenden Unternehmen zu gewähren. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Rat nicht genehmigt. (Hohe Behörde: Siebenter Gesamtbericht, S. 74 ff.)
Entscheidung der Hohen Behörde 27/58, Amtsblatt, Jg. 1, Nr. 23, S. 486 ff. sowie Siebenter Gesamtbericht, Nr. 77.
Im Januar 1959 versuchte die Hohe Behörde beim Ministerrat eine Erweiterung des Haldenfinanzierungsbetrages auf 10 Mill. $ zu erlangen. Dieser lehnte jedoch den Antrag ab. (Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 127.)
Hohe Behörde: Neunter Gesamtbericht, S. 138.
Siehe auch N. N.: »Droht unsere Technik zu vergreisen?« in: »Der Volkswirt« 1963, Nr. 6, S. 219.
Jahresbericht des Steinkohlenbergbauvereins, Essen 1962, S. 20 f. Die Kohlenförderung der USA betrug im Jahre 1963 425 Mill. t (Statistik der Kohlenwirtschaft e. V., Essen, Zahlen zur Kohlenwirtschaft, period.).
Jahresbericht 1962, a.a.O., S. 20.
Rapport de Gestion 1961, S. 97 f.
Der deutsche Kohlenbergbau wurde diesbezüglich auch von den öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik unterstützt. So bestand von 1951–1959 eine sog. Kohlenabgabe zugunsten des Bergarbeiterwohnungsbaus. Daraus erhielt der Ruhrkohlenbezirk insgesamt 1,23 Mrd. DM. Weiterhin wurden I. Hypotheken zu günstigen Bedingungen vermittelt. Der Unternehmensverband Ruhrbergbau kommt deshalb zur Feststellung, daß sich die Finanzierung des Wohnungsbaus durch die Hohe Behörde im Vergleich zu den im Inland aufgebrachten Mitteln in engen Grenzen gehalten habe. (Jahresbericht 1955 bis 1957, S. 75 sowie 1958 bis 1960, S. 94.)
Zu berücksichtigen ist allerdings dabei, daß der französische Bergbau in großem Umfang während der vergangenen Jahre langfristiges Geld aus dem staatlichen »Fonds de developpement« zu 4,5% bekommen hat. Seit der Verstaatlichung im Jahre 1946 bis 1961 belief sich der Gesamtbetrag auf 4 Mrd. F (»L’Economie«, 1955, Nr. 506, S. 21–23 sowie Rapport de Gestion 1961, S. 138 f.).
Jahresbericht 1955 bis 1957, a.a.O., S. 41.
Hohe Behörde: Achter Gesamtbericht, S. 279.
Dies geschah infolge des sog. »Abrahmens«, d. h. durch die Förderung in den besten Flözen. Diese Beihilfe führte dazu, daß die kranken Zechen den gesunden Anlagen ihren Absatz streitig machten. (Unternehmensverband Ruhrbergbau, Geschäftsbericht 1958 bis 1960, S. 28.)
Hohe Behörde: Siebenter Gesamtbericht, S. 74.
Hohe Behörde: Statistisches Bulletin »Kohle und sonstige Energieträger«, period.
Gesamtinvestitionen: für Schachtanlagen, Zechen- und unabhängige Kokereien, Zechenkraftwerke und Steinkohlenbrikettfabriken. (Hohe Behörde: Investitionsbericht 1963, S. 42 ff.)
Der Beitrag, den die Hohe Behörde an der Investitionsfinanzierung zu leisten imstande ist, wurde im Anfang von deren Tätigkeit vielfach überschätzt (so Röpke, W.: »Europäische Investitionsplanung« in: ORDO, Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Düsseldorf/München 1955, Band VII, S. 71 ff.).
Siehe auch Rede von Präsident Kennedy am 18. Juli 1963, veröff. durch die United States Mission to the European Communities (Brüssel).
So wurde von der Hohen Behörde im Mai 1963 eine Anleihe auf dem italienischen Kapitalmarkt mit einem Zinssatz von 61/20/0 für den Endkreditnehmer aufgelegt. (Hohe Behörde: Kommuniqué 21/63, veröffentlicht unter der Dok.-Nr. 4269/63).
Dies wird im vierten Kapitel noch eingehender behandelt.
Charbonnages de France et Houillères de Bassin, Textes généraux, Editions 1958, Service Juridique, S. 41–46.
Dekret Nr. 56–838 vom 16. August 1956, Art. 150 f. (Das Verstaatlichungsgesetz vom 17. Mai 1946 ist gemäß Art. 207 des Code Minier aufgehoben worden. Seine Bestimmungen sind in Dekreten innerhalb dieses Code enthalten.)
Statistisches Amt, Bulletin »Kohle und sonstige Energieträger«, period.
Dekret Nr. 56–492 vom 14. Mai 1956 und Gesetz Nr. 56–780 vom 4. August 1956, Art. 110 sowie Arrêté vom 3. April 1957 (Charbonnages de France, Service Juridique a.a.O., S. 77 if.).
Dieser staatliche Fonds gibt sowohl an staatliche Unternehmen als auch an die Privatwirtschaft zinsverbilligte Kredite. Diese beliefen sich im Jahre 1960 auf insgesamt 4,75 Mrd. NF (Bauchet, P.: »La Planification Francaise«, Paris 1962, S. 93 f.).
Rapports de Gestion 1946 bis 1962; beispielsweise betrug das durchschnittliche Defizit der Jahre 1957 bis 1961 192 Mill. NF.
Rapport de Gestion 1957, S. 116.
Journal Officiell, Debats Parlamentaires vom 10. Januar 1963, S. 419. Bis Ende 1962 waren die Verbindlichkeiten gegenüber dem Entwicklungsfonds in der Tat wieder auf 1,52 Mrd. NF gestiegen. (Rapport de Gestion 1962, Annexe 21.)
Saint Marc, P.: »La France dans la CECA«, Paris 1961, S. 310.
Rueff, J.: »Bericht zur Finanzlage« vom Dezember 1958, veröffentlicht in ORDO, Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. XI, S. 42.
Bauchet, a.a.O., S. 82; vgl. auch die Ausführungen des damaligen Industrieministers Jeanneney in der Nationalversammlung (Journal Officiel, Assemblée Nationale vom 29. Oktober 1961, S. 3350.)
»Subvention destinée à la reconversion et à la modernisation des Houillères nationales.«
Für 1964 wurden der Charbonnages de France allerdings Umstellungsbeihilfen nur in Höhe von 475 Mill. NF gewährt. (Siehe Rapport et Avis concernant le projet de 1964; Annexe 568 in J. O. Assemblée nationale vom 31. Oktober 1963, S. 6038.)
Hohe Behörde:»Die EGKS 1952 bis 1962 — Die ersten 10 Jahre einer Teilintegration«, Luxemburg 1963 (vorläufige Ausgabe), S. K/1/16. Der niederländische Steinkohlenbergbau befindet sich zu 62% in der Hand des Staates.
Ebert, K.: »Das Bergbaujahr 1961/62« in: Jahrbuch des deutschen Bergbaus 1962, S. 93.
»Frankfurter Allgemeine Zeitung« vom 1. August 1963.
Ebert, K.: »Ias Bergbaujahr 1962/63« in: Zechenkurier, 5. Jg. Nr. 31, S. 41. Dieser wurde als Vorwegnahme der finanziellen Wirkungen einer Neuregelung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet (s. dazu Anmerkung 1 auf S. 125).
Die Standortproblematik, der die Kohle unterliegt, ist in treffender Weise von dem Schriftsteller Josef Conrad in seinem Buch »Sieg«, S. Fischer-Verlag, S. 9, dargestellt worden, wo es heißt: »(Es) besteht... eine sehr enge chemische Verwandtschaft zwischen Kohle und Diamanten... Beide Gebrauchsgüter stellen Reichtum dar, aber Kohle ist eine sehr viel unhandlichere Form von Besitz. Unter diesem Gesichtspunkt weist sie einen bedauerlichen Mangel an Dichte auf.«
So beliefen sich im Jahre 1960 die Bahntransportkosten für eine Tonne Kohle auf eine Entfernung von 300 km in Belgien auf 19,17 DM, Italien auf 12,89 DM, Frankreich auf 19,86 DM, Holland auf 11,47 DM; dagegen in der Bundesrepublik auf 21,90 DM. (Geschäftsbericht des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau 1958 bis 1960, S. 70.)
Geschäftsbericht des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau, a.a.O., S. 70. Die Elastizität der Nachfrage der Kohlenproduzenten nach Transportleistungen der Eisenbahn ist außerordentlich starr. Dies versetzt die Eisenbahn in die Lage, ihre Transportleistungen zu hohen Preisen zu verkaufen (vgl. auch Predöhl, A.: »Verkehrspolitik«, Göttingen 1958, S. 233 und 241).
Ebenda, a.a.O., S. 71 sowie Hördemann, K.-O.: »Neue Tarifmaßnahmen im Kohlenverkehr« in:»Der Volkswirt«, Beilage zu Nr. 19 vom 11. Mai 1962, S. 9 ff.
Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 549 ff.
Eine Stillegung von Zechen ist durch weiterlaufende Fixkosten außerordentlich teuer. So hat die Stillegung von verschiedenen Zechen im Raum Bochum der Gelsenkirchener Bergwerks AG im Zeitraum von 1960 bis 1963 insg. 114 Mill. DM gekostet (Vorstandsvorsitzender Dütting auf der Hauptversammlung der Gesellschaft, s. Vereinigte Wirtschafts-dienste [VWD-] Montan, Frankfurt, vom 23. Juli 1963).
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau, Bundesratsdrucksache 51/63, S. 19.
Dies soll im wesentlichen durch eine Stillegung unrentabler Schachtanlagen und Übertragung dieser Kapazität auf rentable Zechen erreicht werden. Die dadurch geschaffenen größeren Fördereinheiten sollen den Bergwerken erlauben, verstärkt in den Bereich größerer Kostendegressionen zu gelangen.
VWD-Montan vom 19. Juli 1963.
Schriftliche Anfrage Nr. 170 des Abgeordneten Nederhorst an die Hohe Behörde sowie deren Antwort: Amtsblatt, 6. Jg. Nr. 48, S. 973 f.
»Frankfurter Allgemeine Zeitung« vom 1. August 1963, S. 12.
»Handelsblatt« vom 23. Juli sowie VWD-Montan vom 22. Juli 1963.
»Frankfurter Allgemeine Zeitung«, vom 25. Mai 1963.
»Handelsblatt vom 21./22. Juni 1963 sowie »Der Volkswirt« Nr. 34 vom 23. 8. 1963, S. 1969 ff.
»VWD-Montan« vom 28. Juli 1963.
»Frankfurter Allgemeine Zeitung« vom 13. Juli 1963, S. 9.
Dieser so aufgezeigte Vorteil erscheint auch als ziemlich durchgreifendes Argument gegen jede Verstaatlichung des Kohlenbergbaus.
Die Beihilfe für die Charbonnages de France beträgt für 1963 insgesamt 700 Mill. NF oder 570 Mill. DM auf eine geschätzte Gesamtförderung von 52 Mill. t. Die 125 Mill. DM Stillegungsbeihilfe für den deutschen Kohlenbergbau verteilen sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren für die gesamte deutsche Steinkohlenförderung. Die Finanzierungsbeihilfen für den Lastenausgleich können hier nicht mit angerechnet werden, da dieser für die deutsche Wirtschaft gegenüber anderen Ländern eine Sonderlast darstellt.
Auf Grund dieses geringen staatlichen Beihilfesatzes pro Tonne deutscher Steinkohlenförderung muß die Frage aufgeworfen werden, ob die Bedenken der Hohen Behörde hinsichtlich der Vereinbarkeit desselben mit Art. 4 litt. c MUV berechtigt sind. Gemessen an den auch von der Hohen Behörde zugegebenen positiven Zielen des Rationalisierungsverbandes, die sämtlich den im Art. 3 MUV enthaltenen Aufgaben der Gemeinschaft entsprechen, scheint das Subventionsverbot des Art. 4 litt. c hier nicht durchgreifen zu können. (Vgl. auch die Ausführungen in der Ansprache von Helmuth Burckhardt auf dem Steinkohlentag am 25. September 1963, veröffentl. im Zechenkurier, 5. Jg. Nr. 32, S. 4.)
In diesem Zusammenhang sei auch auf zwei schriftliche Anfragen des Abgeordneten im Europäischen Parlament und Vorsitzenden des Energieausschusses desselben, Prof. Burgbacher, hingewiesen. Mit Anspielung auf die staatlichen Beihilfen an die Charbonnages de France hatte er die EWG-Kommission und die Hohe Behörde gefragt, ob finanzielle Zuschüsse oder Beihilfen in sonstiger Form mit Art. 92 EWGV bzw. Art. 4 c MUV vereinbar wären. Beide Institutionen haben dies verneint mit der Maßgabe aber, daß die endgültige Beurteilung nur unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles möglich sei. (Vgl. Amtsblatt, 6. Jg. Nr. 125, S. 2235/36 sowie Nr. 152, S. 2546/47.)
Reuter: a.a.O., S. 195, sagt wörtlich dazu:… il est cependant certain que ces mesures ne sont adoptées ni pour avantager ni pour desavantager certaines entreprises de la Communauté par rapport aux autres, mais uniquement pour des motifs d’ordre social.«
Thiesing, in Groeben/Boeckh, a.a.O., S. 301.
Höcker, L.: »Staatliche Subventionen in der Rentenversicherung?« in: Sozialer Fortschritt, Jg. 11, Nr. 5/6, S. 112 ff. Die hohe Zahl der Rentenempfänger gegenüber der Zahl der aktiv Versicherten führte auch dazu, daß der Bergbau für die Unfallversicherung je 100 DM Lohn und Gehalt einen Betrag von 12,51 DM an seine Berufsgenossenschaft zahlen mußte, während die Belastung der übrigen Industrie mit diesen Beiträgen durchschnittlich bei 1,07 DM liegt. Diese relativ hohe Belastung für den Bergbau wurde im Frühjahr 1963 durch die Einführung des sogenannten Gemeinlastverfahrens ausgeglichen, in dem die anderen Berufsgenossenschaften bestimmte Lasten, die bisher auf den Bergbau fielen, übernahmen. (Throm, W.: »Den Bergbau von Unfallrenten entlasten?« in: »Frankfurter Allgemeine Zeitung« vom 13. Februar 1963.)
Charbonnages de France, Rapport de Gestion 1961, S. 118.
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Bennecke, P. (1965). Die subventionspolitischen Maßnahmen der Hohen Behörde und der Mitgliedstaaten. In: Die Subventionspolitik der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre Auswirkungen auf den Kohlenbergbau dieser Gemeinschaft. Schriftenreihe des Instituts für Wirtschaftswissenschaften an der Rhein.-Westf. Techn. Hochschule Aachen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02249-7_3
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