Zusammenfassung
Der im Jahre 1952 in Kraft getretene Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) — allgemein benannt Montanunion — umfaßt die Kohle- und Stahlindustrie der sechs Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg. Ziele und Wesen dieser Gemeinschaft sind außerordentlich vielschichtig. Einmal war es der Wunsch, besonders Frankreichs, die deutsche Montanindustrie unter einer gemeinsamen Kontrolle fest mit der seinen zu verbinden, um kriegerische Auseinandersetzungen zwischen diesen beiden Ländern für alle Zukunft unmöglich zu machen1. Für die Bundesrepublik eröffnete sich die Möglichkeit, aus der seit 1945 bestehenden internationalen Ruhrkontrolle herauszukommen, welche den Wiederaufbau der völlig zerstörten deutschen Montanindustrie außerordentlich behinderte. Schließlich waren es für alle Mitgliedstaaten rein wirtschaftliche Überlegungen, die davon ausgingen, daß nach allgemeinen Erfahrungen aus der Wirtschaftsgeschichte eine Vergrößerung des Marktes nicht bloß die Summe der zusammengeführten Kapazitäten ergibt, sondern mehr2. Im Mittelpunkt dieser ganzen Bestrebungen stand der Kohle- und Stahlverbund, der für die moderne Industriewirtschaft der Mitgliedstaaten von ausschlaggebender Bedeutung war. Die Montanunion sollte über ihren Gemeinsamen Markt eine bessere Versorgung der einzelnen Volkswirtschaften mit Kohle und Stahl ermöglichen. Sie sollte also wirtschaftlicher als der Zustand vorher sein3.
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Literatur
Siehe auch Jerusalem, F. W.: »Das Recht der Montanunion«, Berlin/Frankfurt 1954, S. 85 sowie
Kleps, K.: »Kartellpolitik und Energiewirtschaft in der Montanunion«, Stuttgart 1961, S.12f.
Hallstein, W.: »Probleme des Schuman-Plans«, eine Diskussion zwischen Hallstein, Predöhl und Baade am 5. Mai 1951 in: Kieler Vorträge, gehalten im Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, Neue Folge 2, Kiel 1951, S. 5 in folgendem zitiert als: Hallstein: Probleme des Schuman-Plans.
Jürgensen, H.: »Die westeuropäische Montanindustrie und ihr Gemeinsamer Markt«, Göttingen 1955, S. 139.
Jerusalem: a.a.O., S. 11 f. so auch S. 21: »Die Montanunion ist im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten kein selbständiger Machtträger, kein Oberstaat oder Bund, dem gegenüber die verbliebenen Kompetenzen eifersüchtig zu wahren sind, sondern sie ist ein ausgegliedertes Stück der Mitgliedstaaten, die das Ausgegliederte in eine gemeinsame Organisation eingebracht haben.«
Hallstein, W.: »Der Schuman-Plan«, Frankfurter Universitätsreden, Heft 5, Frankfurt 1951, S. 12.
Hallstein: »Der Schuman-Plan«, a.a.O., S. 18.
Weides, M. P.: »Das Finanzrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl« — Ein Beitrag zur Lehre vom internationalen Finanzrecht, Frankfurt und Berlin 1960, S. 48 f.
Hettlage, K. M.: »Finanzverfassung im Rahmen der Staatsverfassung« in: Veröffentlichung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehre, Heft 14, Berlin 1956, S. 15, zitiert bei Weides, a.a.O., S. 48 f.
Hallstein: Probleme des Schuman-Plans, a.a.O., S. 4, vgl. auch Hochbaum, M.: »Das Diskriminierungs- und Subventionsverbot in der EGKS und EWG«, Baden-Baden/Bonn 1962, S. 41/42. Hier wird darauf verwiesen, daß die französische Delegation bei den Vertrags-verhandlungen einen »marché unique« gefordert habe, der folgende Kennzeichen haben sollte: Neben dem Fortfall aller Zölle und anderer Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft sollten für die Montanerzeugnisse gleiche Preise behördlich festgesetzt werden. Die Unterschiede in den Gestehungskosten sollten dann durch ein umfassendes Ausgleichssystem nivelliert werden, d. h., die billig produzierenden Unternehmen hätten teurer erzeugende zu unterstützen. Es war natürlich unmöglich, diesen Vorschlag aufrechtzuerhalten. Gerade kürzlich hat der Begriff des »marché unique« eine Änderung erfahren, und zwar in einer Antwort der Hohen Behörde auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Margulies im Europäischen Parlament. M. hatte die Hohe Behörde gefragt, ob die in den Zuständigkeits-bereich der EGKS fallenden Warenlieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes als Ausfuhren bzw. Einfuhren bezeichnet werden dürfen oder nicht vielmehr als Binnenhandel, der keiner Abfertigung an den Grenzen der Mitgliedstaaten unterliege und dementsprechend auch keine Ausfuhrvergütungen bzw. Einfuhrabgaben erhoben werden dürfen. Die Hohe Behörde hatte darauf geantwortet, daß die Warenlieferungen als Binnenaustausch auf zuf assen seien. Dieser sei aber nicht dem Warenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates gleichzusetzen, denn der Vertrag habe einen gemeinsamen, nicht aber einen einheitlichen Markt geschaffen. Innerhalb des ersteren seien Zölle, Kontingentierungen und alle anderen diskriminierenden Praktiken, Subventionen und Sonderlasten untersagt. Bei einem einheitlichen Markt gäbe es dagegen auch keine Steuergrenzen, die gegenwärtig innerhalb der Gemeinschaft noch bestünden. (Schriftliche Anfrage Nr. 70 von Herrn Margulies an die Hohe Behörde der EGKS vom 27. Juli 1962, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg, im folgenden zitiert als Amtsblatt — 5. Jahrgang, Nr. 88, S. 2337/38.)
Jerusalem: a.a.O., S. 105.
Zimmermann, E.: »Die Preisdiskriminierung im Recht der EGKS«, Frankfurt 1962, S. 17 f.
Organe der EGKS sind die Hohe Behörde, der Ministerrat, das Europäische Parlament und der Gerichtshof. Die Hohe Behörde hat entsprechend Art. 8 MUV für die Erreichung der im Montanvertrag festgelegten Zwecke zu sorgen. Der Ministerrat hat nach Art. 26 MUV insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit der Hohen Behörde mit den Regierungen der Mitgliedstaaten abzustimmen. Das Parlament übt nach Art. 20 MUV die Kontrollbefugnisse aus, die ihr auf Grund des Montanvertrages zustehen. Der Gerichtshof sichert nach Art. 31 MUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages.
Hallstein: Probleme des Schumanplans, a.a.O., S. 11, so auch Krawielicki, R.: »Das Monopolverbot im Schumanplan«, Tübingen 1952, S. 1 f., ebenso Zimmermann, a.a.O., S. 23 f. und Kleps, a.a.O., S. 21 f. sowie
v. Beckerath, G.: »Ordnungspolitik in der Montanunion (erläutert am Beispiel der Kohlenwirtschaff)«, Köln/Opladen 1960, S. 18 f.
Baade, I.: »Probleme des Schuman-Plans«, Kieler Vorträge, a.a.O., S. 25.
Predöhl, A.: »Probleme des Schuman-Plans«, Kieler Vorträge, a.a.O., S. 19.
Hahn, C. H.: »Der Schumanplan«, München 1953, S. 105.
Hausmann, F.: »Der Schumanplan im Europäischen Zwielicht«, München/Berlin, S. 121.
Sammlung der Rechtsprechung, Bd. VII, 1961, S. 43.
Es soll deshalb nachfolgend unter »Subvention« und »Beihilfe« grundsätzlich das gleiche verstanden werden.
Diese Ziele werden in Art. 2, Abs. 2 MUV näher umrissen, wo es heißt: »Die Gemeinschaft hat in fortschreitender Entwicklung die Voraussetzungen zu schaffen, die von sich aus die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstande sichern.«
Reuter, P.: »La Communauté Européenne du Charbon et de l’Acier«, Paris 1953, S. 197.
S. auch Interpretation des Gerichtshofes im Urteil in der Rechtssache 30/59, a.a.O., ebenso Jerusalem, a.a.O., S. 109 sowie Hochbaum, a.a.O., S. 133
Abkommen über die Übergangsbestimmungen: veröfftl. im BGB1. II 1952, S. 491 f., in folgendem abgekürzt: Ü.A. Die Übergangsbestimmungen galten für die Übergangszeit. Diese dauerte generell bis Februar 1958. Die Gültigkeit einzelner Bestimmungen konnte mit Genehmigung des Ministerrats zweimal um ein Jahr verlängert werden. Vgl. auch Gädke, J.: »Das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl« (München/Berlin 1954, S. 134 f.).
Mit der Entscheidung 1/53, Amtsblatt EGKS, 2. Jg. Nr. 1, S. 4, verfügte die Hohe Behörde, daß die Ausgleichsumlage von den Kohlenrevieren der Bundesrepublik und der Niederlande aufzubringen war.
S. auch Jerusalem: a.a.O., S. 122 f. Dagegen ist im Bereich der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft keine gleichgeartete Bestimmung notwendig, da hier eine wirtschaftliche Gesamtintegration stattgefunden hat. (Vgl. dazu auch Steindorff, E.: »Sonderlasten und Subventionen im Gemeinsamen Markt der EGKS« in Wirtschaft und Wettbewerb [WuW], 7. Jg. 1957, S. 639.)
Reuter: a.a.O., S. 196. 27 Vgl. Weides, N. P.: »Das Finanzrecht der EGKS«, Frankfurt/Berlin 1960, S. 46 und 106. W. unterscheidet Verwaltungs- und Leistungsausgaben. Erstere fielen notwendigerweise bei jedem Organ an. Das Recht zu Leistungsausgaben verleihe der Hohen Behörde dagegen wirkliche überstaatliche Befugnisse.
Zweiter Gesamtbericht der Hohen Behörde über die Tätigkeit der EGKS, Luxemburg, April 1954, S. 179 f. (in folgendem zitiert als: Hohe Behörde,... Gesamtbericht).
S. auch Römer, K., der im Schlußantrag in den Rechtssachen 41 und 50/59 diese Vereinbarkeit mit dem Montanvertrag hervorhebt. (Sammlung der Rechtsprechung, Bd. VI, zweiter Teil, S. 1106.)
Mit dieser Beteiligung der Mitgliedstaaten sollte vermieden werden, daß die Hohe Behörde einseitig ihre Einnahmen zugunsten eines bestimmten Staates gibt, ohne daß dieser ebenfalls Mittel zur Behebung seiner Beschäftigungsschwierigkeiten einsetzt. (Vgl. dazu Weides, a.a.O., S. 52 f.)
Die Möglichkeit einer Revision des Montanvertrages ist auf Grund der Art. 95 und 96 gegeben. In Art. 96 ist die sogenannte »große Revision« geregelt, zu welcher die Parlamente der Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zu geben haben. Art. 95 regelt die »kleine Revision«. Hierfür ist eine 5/6-Mehrheit im Ministerrat, positive Stellungnahme des Gerichtshofes sowie Billigung durch das Europäische Parlament notwendig.
Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, BGB1. Teil II, 1957, Nr. 23, S. 753 ff.
Hierzu sind auch Beihilfen zur Verbilligung von Brennstoffen zu rechnen, vgl. Thiesing, J. in: v. d. Groeben/ v. Boeckh: »Kommentar zum EWG-Vertrag«, Baden-Baden 1958, I. Band, S. 304.
Vgl. auch Hochbaum; a.a.O., S. 202.
Thiesing: a.a.O., S. 305.
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Bennecke, P. (1965). Die Montanunion und die Subventionsregelung im Montanvertrag. In: Die Subventionspolitik der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre Auswirkungen auf den Kohlenbergbau dieser Gemeinschaft. Schriftenreihe des Instituts für Wirtschaftswissenschaften an der Rhein.-Westf. Techn. Hochschule Aachen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02249-7_2
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
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