Zusammenfassung
Die Schwierigkeiten, die sich einer exakten Deutung des Begriffes »Subvention« entgegenstellen, sind außerordentlich groß. Von maßgebender Seite wird sogar betont, daß es keine unumstrittene Definition desselben gäbe1. Es erscheint aber doch notwendig, einer Arbeit, die zum Ziel hat, die Subventionspolitik einer supranationalen Institution zu untersuchen, den Versuch einer Begriffserklärung voranzustellen. Als Arbeitsdefinition mag zunächst dienen:
»(Subventionen sind) Sonderunterstützungen, die über die allgemeine Unterstützung hinausgehen, die die Privatwirtschaft durch die Existenz des Staates überhaupt und durch seine Gesamttätigkeit erfährt2.«
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Siehe Finanzbericht 1962 des Bundesministers der Finanzen, Bonn 1962 sowie Wessels, Th.: »Subventionen« in: Handwörterbuch für Betriebswirtschaft, Stuttgart 1960, III. Band, Sp. 5322.
Zachau-Mengers, G.: »Subventionen als Mittel moderner Wirtschaffspolitik«, Berlin 1930, S. 4 zit. bei
Schmölders, G.: »Finanzpolitik«, Berlin 1955, S. 151.
Meinhold, W.: (Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, 10. Band, Göttingen 1950, S. 239) gebraucht hierfür den Begriff »echte Subventionen«. Diese müssen die Ausgabenseite des Fiskus belasten. Geldmäßig nicht faßbare Begünstigungen durch den Staat, auch wenn sie auf Kosten der Allgemeinheit erfolgen, seien keine echten Subventionen.
Die Bergmannsprämie ist im Jahre 1961 vom Europäischen Gerichtshof als eine nach dem Montanvertrag verbotene Subvention bezeichnet worden. Hierauf wird später noch im einzelnen eingegangen.
Ipsen, H. P.: »Öffentliche Subventionierung Privater«, Berlin 1956, S. 58.
Ipsen, H. P.: a.a.O., S. 55.
Wessels, Th.: a.a.O., Sp. 5323.
Subventionen brauchen also nicht nur Leistungen zu sein; sie stellen auch bevorzugte Verminderungen von Lasten dar. (So auch Börner, B., auf der Arbeitstagung »10 Jahre Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes« vom 24.-26.April 1963 in Köln in seinem Referat »Diskriminierungen und Subventionen«, lt. Nachschrift des Verfassers.)
Meinhold, W.: a.a.O., S. 238. »Da Subventionen Leihgaben der öffentlichen Hand sind, kommen als Subjekte (Geber) im rechtlichen und verwaltungsmäßigen Sinne nur die Träger öffentlicher Finanzwirtschaften (...) in Betracht, was allein schon die Subventionspolitik zum Teil der öffentlichen Wirtschaftspolitik stempelt.« S. auch Proske, W.: »Wie weit sind direkte staatliche Subventionen mit einer Wettbewerbsordnung vereinbar?« Diss. Freiburg 1950, S. 103/104.
Passet, R.: »Les subventions économiques et la lutte contre l’inflation«, Paris 1956, S. 14, ebenso
Wessels, Th.: »Les subventions économiques et la lutte contre l’inflation«, Paris 1956, a.a.O., Sp. 5322, der aber darauf hinweist, daß sich hier eine Problematik ergibt, wenn Mittel durch öffentliche Gewalt von Unternehmen eingezogen und an andere abgeführt werden. Im supranationalen Bereich tritt diese ganz besonders deutlich hervor, wie später noch im einzelnen gezeigt werden wird.
Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Band VII, Luxemburg 1961 (in folgendem zitiert als: Sammlung der Rechtsprechung), S. 85 f.: Schlußantrag von Generalanwalt M. Lagrange in der Rechtssache 30/59. Auf die Problematik der Bergmannsprämie als einer nach dem Montanvertrag verbotenen Subvention soll später noch im einzelnen eingegangen werden.
Leusser: Beitrag zum Problem der Subventionen und Ausgabenlehre in: Festgabe für Schorer 1947, S. 137 ff.; zit. bei Ipsen: a.a.O., S. 6.
Proske: a.a.O., S. 106.
Es würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten, wenn man im einzelnen untersuchen wollte, ob diese Begründung für die Subventionierung der Landwirtschaft richtig ist. Sicherlich stellt sie nur eine Halbwahrheit dar. Tatsache ist aber, daß fast alle Industriestaaten ihrer Landwirtschaft auf Grund dieser Argumentation finanzielle Hilfen zukommen lassen (s. dazu auch: Hansmeyer, K.-H.: »Finanzielle Staatshilfen für die Landwirtschaft«, Tübingen 1963).
Schmölders, G.: »Finanzpolitik«, Berlin 1955, S. 153, ebenso Wessels: a.a.O., Sp. 3326.
Europäisches Parlament: Bericht im Namen des Energieausschusses über die Koordinierung der Energiewirtschaftspolitik, Berichterstatter: Leemans, V., Dokument 123 vom 10. Januar 1962, S. 10.
Ipsen: a.a.O., S. 53.
Hansmeyer, K.-H.: »Subventionen in der Bundesrepublik Deutschland«, Finanzwissenschaftliche Forschungsarbeiten, hrsg. Prof. Schmölders, Köln 1963, S. 5 u. 16 ff. Ein interessantes Beispiel erwähnt Proske: a.a.O., S. 57: Dem deutschen Schiffbau wurden in den Jahren 1930 bis 1937 sog. Abwracksubventionen gegeben. Damit sollte eine Modernisierung der Flotte erreicht werden, ohne Überkapazitäten zu schaffen. Ein sichtbarer Erfolg sei aber damit nicht erzielt worden. Es sei eine Subvention für die Reeder gewesen. Dagegen führt Schmölders, a.a.O., S. 153 den Erfolg dieser Aktion an.
Giersch, H.: »Allgemeine Wirtschaftspolitik« — Grundlagen — Erster Band, Wiesbaden 1960, S. 90.
Keyser, Th.: »Bergbau und Sozialpolitik« in: Zechenkurier Nr. 23, R. Jahrgang, S. 6.
Zu ungunsten der Kohle scheinen in der Tat Wettbewerbsverzerrungen vorzuliegen. Gemäß Art. 60 Montanvertrag (MUV) muß bspw. die Kohle ihre Preise veröffentlichen und dem Verbraucher in vergleichbarer Lage den gleichen Preis einräumen. Im EWG-Vertrag (EWGV), dem das Öl untersteht, findet sich keine derartige Bestimmung. Dieses kann beliebig seine Preise differenzieren.
Schmölders: a.a.O., S. 155, weist allerdings darauf hin, »daß bei den vom Staat selbst gewährten Subventionen... oft die Übersicht über ihre unmittelbaren, mindestens aber ihre mittelbaren Wirkungen in der Volkswirtschaft« fehlt.
Proske: a.a.O., S. 111.
Proske: a.a.O., S. 112, der feststellt, »bei Konsumgütern (ergebe sich) die merkwürdige Tatsache, daß da, wo Subventionen am wirkungsvollsten wären, diese aus sozialen Gründen abzulehnen sind«.
Siehe auch Proske: a.a.O., S. 113.
Passet: a.a.O., S. 13/14. Ebenso weist Meinhold: a.a.O., S. 245 darauf hin, daß durch Zinssubventionen künstlich ein steigendes Investitionsvolumen aufrechterhalten werden könnte, was den marktmäßigen Effekt der günstigsten Kapitalauslese verhindert.
Vgl. auch Meade, J. E.: »Probleme nationaler und internationaler Wirtschaftsordnung (Probleme der Wirtschaftsunion souveräner Staaten)«, Tübingen/Zürich 1955, S. 139 ff.
Rights and permissions
Copyright information
© 1965 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Bennecke, P. (1965). Allgemeine Deutung des Begriffs »Subvention«. In: Die Subventionspolitik der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre Auswirkungen auf den Kohlenbergbau dieser Gemeinschaft. Schriftenreihe des Instituts für Wirtschaftswissenschaften an der Rhein.-Westf. Techn. Hochschule Aachen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02249-7_1
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02249-7_1
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-00336-6
Online ISBN: 978-3-663-02249-7
eBook Packages: Springer Book Archive