Zusammenfassung
Nachdem wir im zweiten Teil die wirtschaftlichen Voraussetzungen untersucht haben, können wir uns nunmehr der Aufgabe zuwenden, das Investmentsystem einer Kapitalanlagegesellschaft in Beteiligungen aufzubauen.
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Literatur
Vgl. hierzu § 6 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957.
In der Literatur wird von J. W. Engler, Investment-Unternehmen, Kapitalanlage und Kapitalwertsicherung, in Das Wertpapier, 1955, S. 8 ff., noch eine vierte Organisationsform vorgeschlagen, und zwar eine genossenschaftliche Lösung. Da sich diese Form jedoch hinsichtlich der für unsere Analyse wichtigen Organisationsprinzipien mit denen der aktienrechtlichen Lösung deckt, brauchen wir hierauf nicht näher einzugehen.
Vgl. hierzu Trumpler, Die Aktiengesellschaft nach dem Gesellschafts-, Bilanz-und Steuerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, Basel 1942, S. 31 ff.
Vgl. hierzu auch Rabich, Investment-Banken, in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. November 1955.
Vgl. hierzu Hahn, Neuere Wertpapierformen in der Industriefinanzierung, in Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, 13. Jg. (1961) Heft 1, S. 26 ff.
Dürre, Investment-Sparen und Investmentgesellschaften, a.a.O.. S. 220.
Die Voraussetzungen für eine Börseneinführung der Zertifikate (= Aktien) dürften ohne weiteres gegeben sein.
Eine Zurücknahme der Zertifikate ist gleichbedeutend mit einer Rücknahme eigener Aktien.
Knoblich, Die Rechtsverhältnisse bei den Investmentgesellschaften, insbesondere die rechtliche Stellung der Inhaber von Anteilscheinen, Diss. Erlangen 1953, S. 69 f.
Sutz, Der Immobilien-Investment-Trust in der Schweiz, Diss. Zürich 1957, S. 34 f. “) Dürre, Investment-Sparen und Investmentgesellschaft, in Sparkasse, 1957, S. 220.
Siara-Tormann, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Frankfurt/M. 1957, Anm. I zu § 6.
Briefliche Stellungnahme des Deutschen Industrie-und Handelstages zum Entwurf eines Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 25. Februar 1956.
Siara-Tormann, a.a.O., S. 31.
Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz, 2. Auflage, Berlin, o. J., S. 729.
Abs. 2 Aktiengesetz.
Godin-Wilhelms, a.a.O., S. 729.
Die Frage des Bezugsrechts bedarf natürlich vorher einer eingehenden Klärung.
vgl. hierzu § 21 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Barocka, a.a.O., S. 59.
Dürre, Investment-Sparen und Investmentgesellschaften, in Die Sparkasse, 1957, S. 132.
Abs. 2 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Meistens wird jedoch diese Funktion von einer AG ausgeübt.
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. 29) Das Miteigentum beschränkt sich jedoch lediglich auf die Wertpapiere.
Sachen hier verstanden im Sinne des BGB.
Albisetti, ‘Ober die rechtliche Natur der Schweizer Investment-Trusts und die Rechtsstellung der Anteilschein-Inhaber, in Bank-Archiv, 1954, S. 158.
Besteht dagegen ein Vermögen aus miteigentumsfählgen Sachen, so hat der Berechtigte an jeder dieser Sachen Miteigentum.
Meyer-Cording, Investmentgesellschaften, in Zeitschrift für das gesamte Handels-und Konkursrecht, Stuttgart 1952, Band 115, 2. Heft, S. 78.
Meyer-Cording, a.a.O., S. 78.
Barocka, a.a.O., S. 59.
Diese Ansicht wird durch ein Urteil des Reichsfinanzhofes vom 11. März 1930, II A 104/30 voll bestätigt. In diesem Urteil wird u. a. ausgeführt: „Eine Gemeinschaft nach Bruchteilen an Wertpapieren wird nicht deshalb zu einer Personengemeinschaft, weil sie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wertpapierbesitzes einem Dritten zu treuen Händen überträgt. Es liegt überhaupt keine Personenvereinigung, sondern lediglich die Begründung eines Miteigentumsverhältnisses nach § 1008 des BGB und eine hierdurch begründete Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff des BGB) vor. Eine Personenvereinigung setzt einen Zusammenschluß von Personen voraus, um eine auf einen gemeinschaftlichen Zweck gerichtete Tätigkeit zu entfalten (vgl. § 705 des BGB). Im vorliegenden Falle will der Erwerber an sich nichts weiter, als eine Mehrzahl von verschiedenen Wertpapieren zur Kapitalanlage erwerben, um dadurch das Risiko eines Verlustes, insbesondere eines Kursverlustes, das er beim Erwerb von mehreren Wertpapieren derselben Gattung läuft, möglichst zu vermindern... Nicht soll das gemeinschaftliche Eigentum die Grundlage einer zu entfaltenden Tätigkeit bilden. Denn was nun noch folgt, die gemeinschaftliche Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, ist Folge des Miteigentumsverhältnisses, nicht Zweck einer Personenvereinigung. Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist das Gegenteil einer solchen. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Personengemeinschaft, daß den Anteilinhabern das Recht gemeinsamer Vertretung ihrer Interessen zusteht.“ (Bank-Archiv, 29. Jg. 1929–30, S. 277 f.)
Vgl. hierzu Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, a.a.O., S. 46 f. u) Zu dem Begriff und der Arbeitsweise der Unit-Trusts vgl. im einzelnen Weinberger, Amerikanische Management and Fixed Investment-Trusts, Berlin 1933, S. 104 ff.; Hügi, a.a.O., S. 31 ff.;
Kilgus, Kapitalanlage-Gesellschaften, Investment-Trusts, Berlin 1929, S. 61 ff. Im Herbst 1959 bzw. im Frühjahr 1960 kündigten mehrere deutsche Investmentgesellschaften die Auflage von Fonds ausländischer Werte an. Obwohl die Zusammensetzung des Fonds nicht bekanntgegeben wurde — aus Gründen des Wettbewerbs und um Kursbewegungen zu verhindern —, lagen nach einigen Tagen sehr beträchtliche Zeichnungen seitens der Zertifikatskäufer vor. Gesellschafter der Investmentgesellschaften: Dresdner Bank bzw. Deutsche Bank. Walter Mollet führt an, daß nur ca. t/3 der englischen gut geführten und erfolgreichen Trusts ihre Anlagen publizieren.
Ein weiterer Grund, der dafür spricht, daß als Gesellschafter der Investmentgesellschaft Bankinstitute fungieren, besteht darin, daß bei dieser Regelung die Anlagemöglichkeiten der Investmentgesellschaft verbessert werden. Infolge ihrer Banktätigkeit können nämlich die Gesellschafterbanken die an sie herantretenden kapitalsuchenden Unternehmen an die Investmentgesellschaft verweisen. Zwischen der I.C.F.C. London und ihren Gesellschafterbanken ist diese Regelung ebenfalls vorgesehen.
So z. B. Direktor Scholz, Sitzung des Bank-und Börsenseminars der Universität Köln vom 17. Februar 1960. Ferner stießen wir auf dieses Argument bei verschiedenen persönlichen Unterredungen mit Investmentgesellschaften.
Vgl. hierzu die Satzungsbestimmungen der verschiedenen schweizerischen Immobilienfonds.
Die I.C.F.C. London untersucht, ehe sie sich an einem Unternehmen beteiligt: 1. deren wirtschaftliche Verhältnisse und 2. die technische Ausstattung des Betriebes.
Eine Personengesellschaft oder eine Einzelunternehmung ist hier ungeeignet, wie sich aus den Darlegungen der vorhergehenden Abschnitte ergab.
Außerdem ist diese Fremdkapitalfinanzierung aus steuerlichen Gründen von großer Bedeutung. Da diese Darlehen als Dauerschulden anzusehen sind, sind sie bei der Vermögens-und Ertragsbesteuerung absetzbar, wodurch die bekannte Doppelbesteuerung bei der Fonds-AG weitgehend vermieden werden kann.
Dieser Ansicht war wohl auch die Allgemeine Deutsche Investment-Gesellschaft, da sie die Genehmigung der Bankenaufsichtsbehörde für notwendig gehalten und auch eingeholt hat.
Siara-Tormann, Kommentar, a.a.O., S. 40.
Vom Treuhänder deshalb, um die Unabhängigkeit von der Investmentgesellschaft zu wahren.
Es ist auch möglich, die Zusammensetzung des Komitees nicht von vornherein zu bestimmen, sondern die einzelnen Experten von Fall zu Fall zu ernennen.
Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes 68 I 118, vgl. hierzu ferner die Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes 72 I 125 ff.
Die drei Parteien sind: die Investmentgesellschaft, die Zertifikatsinhaber und der Treuhänder.
Beispiele hierfür sind: Bei dem Internationalen Immobilien-Institut sind die Bayerische Vereinsbank und die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank Gesellschafter. Als Treuhänder wurde die Bayerische Hypotheken-und Wechselbank bestellt.
Bei dem schweizerischen Immobilien Anlage-Fonds „SIMA“ wurde als Treuhänder die Schweizerische Bankgesellschaft, Zürich, ernannt. Auch sie ist Gesellschafter dieses Fonds.
Bei dem IMOFONDS, Immobilien-Anlage-Fonds, wurde ebenfalls deren Gesellschafter, die Handelsbank in Zürich, zum Treuhänder bestellt.
Neuhaus, Die schweizerische AG., 1953, S 146.
Mollet, a.a.O., S. 204. 55) Barocka, a.a.O., S. 102.
Verwaltungsordnung für die Liegenschaften-Zertifikate SWISS IMMOBIL NEUE SERIE, Schweizerische Immobiliar-Anlagen, S. 9 f.;
Vertrag zwischen der AG für Verwaltung von Investment-Trusts (INTRAG) und der Schweizerischen Bankgesellschaft, Zürich, S. 4 (Funktionen der Bank, insbesondere Punkt a); Verwaltungsvertrag zwischen der AG für Fondsverwaltung, Zug, und der Handelsbank in Zürich, Art. 17, Verwaltungsreglement des Immobilien Fonds SOVALIM, Art. 22.
Verwaltungsordnung für den Internationalen Immobilien-Fonds I § 18; vgl. ferner hierzu die unter Fußnote 56) angegebenen Vertragsbestimmungen.
Barocka, a.a.O., S. 102.
Il Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.
Dürre, Investment-Sparen und Investmentgesellschaften, in Die Sparkasse, 1957, S. 133. 81) vgl. hierzu die oben unter den Fußnoten 58) bis 60) angegebenen Quellen.
Aus dieser Regelung, die allerdings unumgänglich notwendig ist, ergibt sich jedoch noch eine weitere Nebenwirkung, auf die wir kurz hinweisen wollen. Die Geschäftsführung der Fonds AG wird von der Leitung der Investmentgesellschaft ausgeübt. Die Leitung der Investmentgesellschaft wird aber ihrerseits von den Banken bestellt, die die Gesellschaftsanteile oder Aktien der Investmentgesellschaft innehaben. Dadurch gewinnen aber diese Banken — über die Investmentgesellschaft — in verstärktem Maße Einfluß auf die Klein-und Mittelbetriebe. Die zwingende Notwendigkeit dieser Regelung haben wir im Kapitel „Die Fonds-Aktiengesellschaft ausführlich dargelegt.
So z. B. der REFO, Rheinpark Immobilien Anlage-Fonds und der IMMOFONDS, Immobilien Anlage-Fonds, Zug.
Verwaltungsordnung des REFO, Rheinpark Immobilien Anlage-Fonds.
Engler, Investment-Sparer brauchen Sicherheit, in Das Wertpapier, 1956, S. 261.
Engler, a.a.O., S. 261. Barocka, a.a.O., S. 106.
Außerdem wäre hiergegen einzuwenden, daß — wie wir noch sehen werden — bei der Treuhandlösung das Fondsvermögen nicht den Zertifikatsinhabern gehört, sondern sich im Eigentum des Treuhänders befindet.
vgl. hierzu auch Engler, a.a.O., S. 261, der allerdings eine von uns abweichende Ansicht vertritt.
Das Institut der Miteigentümerversammlung ist in den Satzungen verschiedener schweizerischer Immobilien-Investmentgesellschaften vorgesehen, so z. B. bei dem REFO, Rheinpark Immobilien Anlage-Fonds. (Satzung dieses Fonds, Art. 22).
Bei der Fonds-Aktiengesellschaft bestehen daher sozusagen zwei Publikationsdienste nebeneinander: einmal der nach dem Aktienrecht vorgeschriebene, dem jedoch keine Bedeutung beizumessen ist, und zum anderen der zur Information der Investmentsparer geschaffene.
Robinson, Investmenttrust Organization and Management, 2. Auflage, New York 1929, S. 302 ff.
Ottinger and Shea, Investment Trusts, A Survey of the activities and forms of investment trusts with recommendations for statutory regulation by the New York State Department of Law, New York 1927, S. 71 f.
Steiner, Investment Trusts, American Experience, New York 1929, S. 175.
Campbell, Some Management Problems of Investment Trusts, in Harvard Business Review 1923/24, Band II, S. 301.
Auf einen Widerspruch, der sich innerhalb der Argumentation von Steiner befindet, wollen wir nur am Rande hinweisen. Einerseits behauptet Steiner, daß die Konkurrenztrusts durch die Veröffentlichung der Anlagelisten Informationen erhielten, die sie auswerten können. Auf der anderen Seite sagt er aber auch, daß die Anlagelisten infolge des Auswechselns der Anlageobjekte sehr schnell veralten. Trifft das letzte aber zu, wie können dann die Anlagelisten für die Konkurrenztrusts noch von Vorteil sein?
Schlegelberger, Kommentar zum HGB, S. 1141.
Zu den allgemeinen Problemen des Treuhandverhältnisses vgl. Schultze, Treuhänder im geltenden bürgerlichen Recht, in Ihering, Jahrbuch 43, 1901; Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis, Marburg 1933.
Hierdurch wird die Einschaltung einer weiteren juristischen Person, wie bei der Miteigentumslösung, überflüssig.
Janberg, Die Unterbeteiligung im Gesellschaftsrecht, in Der Betrieb, Jg. 1953, S. 77.
Engler, Investment-Sparer brauchen Sicherheit, a.a.O., S. 260. 88) Dr. Kurt Tornier in einer brieflichen Diskussion vom 24. Oktober 1959.
Jäger, Konkursordnung, 1. Band, B. Auflage, Berlin 1958, S. 632; vgl. auch die hier angegebenen Entscheidungen.
Ob durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung das Problem gelöst werden kann, ist eine vorwiegend juristische Frage, auf die wir hier nicht eingehen wollen.
Zu dem Aufbau und der Arbeitsweise der HANSA-Sachwert-Anlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vgl. Investment in Sachanlagen, in Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung, vom 21. August 1957;
Wendt, Vermögensanlage nach Maß, in Die Zeit, vom 2. Mai 1957;
HANSA-Sachwert-Anlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Heft 12, 1957, S. 466. Rundschreiben der HANSA-Sachwert-Anlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hamburg, vom 27. April 1957, und briefliche Mitteilung der Firma.
Kühn, Reichsabgaben-Ordnung, 5. Auflage, Stuttgart 1958, S. 589.
Fiegle, Die steuerliche Prüfung von Verträgen, Heidelberg 1958, S. 24.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber auch, daß die Aktien der Fonds-Aktiengesellschaft, falls sie ihre besonderen Funktionen ausüben wollen, gar nicht an der Börse eingeführt werden dürfen, da sie sonst durch das Vorhandensein spekulativer Faktoren eine eigene Wertbewegung erhalten werden.
Baumbach-Hueck, Aktiengesetz, 9. Auflage, München und Berlin 1956.
Eine Regelung derart, daß die Gewinne erst dann an die Zertifikatsinhaber weitergegeben werden, wenn sie realisiert sind, ist nicht möglich. Da der Kreis der Zertifikatsinhaber nicht konstant bleibt, würden in einem solchen Falle aller Wahrscheinlichkeit nach einmal Gewinne an solches Kapital verteilt werden, das nicht zur Gewinnerzielung beigetragen hat, und zum anderen wurde Kapital, das zur Gewinnerzielung beigetragen hat, leer ausgehen.
Eine Umgehung handelsrechtlicher Vorschriften liegt hier nicht vor, da ja die Fonds-Aktiengesellschaft ihre Bilanz weiterhin nach den Bestimmungen des Aktienrechts aufbaut. Auf die Ermittlung bzw. Bestimmung von Kursen erstreckt sich dagegen das Aktiengesetz nicht.
Den Wertansatz der Beteiligungen und den sich aus der Beteiligung ergebenden Vermögensanspruch der Investmentgesellschaft gegenüber den Unternehmen haben wir ja bereits in einem früheren Kapitel entwickelt und dargelegt (vgl. S. 82 ff und S. 86 ff).
B5) Dieses Problem besteht sowohl bei der Treuhand-als auch bei der indirekten Mitberechtigungslösung. Zwar besteht bei der letzten das Fondsvermögen infolge des Zwischenschaltens der Fonds-Aktiengesellschaft aus Aktien und Darlehensforderungen, die jedoch ihren Wert lediglich aus den Beteiligungen ableiten. Voraussetzung für ihre Wertbestimmung ist — wie bereits dargelegt —, daß der Wert der Beteiligungen der Fonds-Aktiengesellschaft feststeht.
Lediglich hierauf erstreckt sich der Beteiligungsanspruch der Investmentgesellschaft.
Hartmann, Zur Praxis der Unternehmungswert-Ermittlung, in Aktuelle Betriebswirtschaft, Festschrift für K. Mellerowicz, Berlin 1952, S. 179.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten, insbesondere der Anwendung und Umrechnung des Multiplikatorenbandes, siehe Hartmann, a.a.O., S. 183 ff.
N9) Was als „beträchtliche“ Werterhöhung oder -senkung zu gelten hat, müßte genau festgelegt werden.
GO) Anteile an einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind nicht nach § 13 Bewertungsgesetz und überhaupt nicht selbständig zu bewerten, sondern mit den Beträgen anzusetzen, die sich aus derAufteilung des für das Betriebsvermögen der Gesellschaft festgestellten Einheitswertes auf die beteiligten Gesellschafter ergeben“ (Schmitt-Degenhardt-Gruss, Bewertungsgesetz, Stuttgart 1953, S. 44 ).
l) Als Wertansatz kommt daher vornehmlich der Reproduktionswert in Frage.
e) § 54 Bewertungsgesetz.
los) In Abgrenzung z. B. zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.
Es ist bei der Frage, wem die Wirtschaftsgüter gehören, der vom bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff abweichende steuerliche wirtschaftliche Eigentumsbegriff zu beachten. Da es bei der Wertermittlung für unsere Zwecke auf die Zuordnung der Vermögenswerte der Unternehmen nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff ankommt, können u. U. einige Umbewertungen erforderlich werden, die jedoch ohne Schwierigkeiten durchführbar sind.
Schmitt-Degenhardt-Gruss, Bewertungsgesetz, 3. Auflage, Stuttgart 1955, S. 29.
O) V. Wallis drückt diesen Sachverhalt wie folgt aus: „Man mull also zur Ermittlung des Tell-wertes zunächst den Gesamtkaufpreis feststellen, den ein Erwerber des Unternehmens zahlen würde. Hieraus ist der Betrag zu ermitteln, der auf das einzelne Wirtschaftsgut entfällt. Man kann den Teilwert auch als den Betrag bezeichnen, den ein Käufer des ganzen Unternehmens weniger zahlen würde, wenn das Wirtschaftsgut nicht zum Unternehmen gehörte.“ (Bewertungsgesetz und Vermögensteuer, Wiesbaden 1962, S. 21.)
Vgl. hierzu ferner
Bühler, Bilanz und Steuer, 4 Auflage, Berlin und Frankfurt/M. 1950, S. 247 ff.
s) Gewisse Schwierigkeiten bieten die eventuell erforderlichen Zwischenbewertungen. Diese stehen nicht unter der Kontrolle der Finanzbehörde und müssen daher von den einzelnen Unternehmen selbst durchgeführt werden. Hier wäre eine weitgehende nberwachung durch die Investmentgesellschaft bzw. das Expertenkomitee erforderlich, um dem Sicherheitsbedürfnis der Zertifikatsinhaber gerecht zu werden.
Mit den persönlichen Faktoren sind alle Beeinflussungsgründe gemeint, die in der Sphäre des einzelnen Zertifikatsinhabers liegen — soweit sie nicht in den anderen angeführten Faktoren erfaßt sind —. In der Praxis wird es schwierig sein, das Ergebnis exakt auf die Bestimmungsgründe zurückzuführen, da sie sich alle in einem gewissen Grade gegenseitig beeinflussen und bestimmen.
e) Die Liquiditätssituation des Fondsvermögens der Investmentgesellschaft auf Beteiligungsbasis dürfte in etwa vergleichbar sein mit der der Sparkassen. Auch hier kann das Geld, das der Kasse von den Sparern — abgesehen von den Termingeldern — ohne die Angabe einer bestimmten Frist überlassen wird, jederzeit zurückverlangt werden. Die Gründe, die zu einem Abzug von Spargeldern führen, stimmen in etwa überein mit den Faktoren, die die Rückgabe der Zertifikate der Investmentgesellschaft auf Beteiligungsbasis beeinflussen. Die Anlage der Spargelder erfolgt ebenfalls in langfristigen Titeln. Das Liquiditätsprinzip besteht somit im gleichen Umfang wie bei der Kapitalanlagegesellschaft auf Beteiligungsbasis.
Wenn nun von verschiedenen Wertschrlftentrusts die Verwirklichung der Investmentgesellschaft auf Beteiligungsbasis mit dem Hinweis auf eine unzureichende Liquiditätssituation abgelehnt wird, so erscheint uns dies nicht recht verständlich, denn Sparkassen, die die gleiche Liquiditätssituation aufweisen, werden allgemein als sichere Kapitalanlage betrachtet, die sich bestens bewährt hat.
Dies wurde uns von verschiedenen Schweizer Immobilienfonds bestätigt. So schrieb uns z. B. die INTRAG am 10. Oktober 1959: „Der Fall, daß der SIMA Anteilscheine hätte zurücknehmen müssen, hat sich bisher nicht ergeben, indem sämtliche angebotenen Zertifikate jeweils ohne weiteres am freien Markt Aufnahme fanden.“
Auch bei dieser Analyse wird die Parallelität der Liquiditätssituation der Investmentgesellschaft auf Beteiligungsbasis und der der Sparkassen recht deutlich.
iu) Als Anlaufstadium wird man die Zeitperiode ansehen müssen, bis die ersten eingegangenen Beteiligungen von seiten der Investmentgesellschaft gekündigt werden können. Diese umfaßt nach den Erfahrungen der Berliner Industriebank 3 bis 4 Jahre.
Vgl. hierzu Rittershausen, Wirtschaft, a.a.O., S. 174 ff.; Rittershausen, Die kurzfristigen Finanzdispositionen, a.a.O., S. 394.
Vgl. zu diesem Fragengebiet die verschiedenen Werbeprospekte des Internationalen Immobilien Instituts München.
Die oben angeführte Regelung findet man in sehr vielen Verwaltungsordnungen Schweizer Immobilienfonds (vgl. hierzu u. a. Art. B. 14 des IMMOFONDS, Bestimmungen des SIMA-Fonds, Verwaltungsordnung SWISS-IMMOBIL, Neue Serie, Verwaltungsreglements des Fonds für Immobilien-Anlagen); eine tlbernahme dieser Regelung durch die Investmentgesellschaft auf Beteiligungsbasis dürfte unumgänglich notwendig sein.
Es muß jedoch vermieden werden, daß diese Bestimmung dazu mißbraucht wird, das Grundprinzip der jederzeitigen Rücknahme der Zertifikate praktisch aufzuheben.
Vgl. hierzu Art. 8 des Verwaltungs-Reglements des Immobilien-Fonds „SOVALIM“.
Vgl. hierzu Rittershausen, Die kurzfristigen Finanzdispositionen, a.a.O., S. 394; Rittershausen, Wirtschaft, a.a.O., S. 174.
Von einigen Immobilienfonds wurde außerdem darauf hingewiesen, daß die Träger der Investmentgesellschaften bedeutende Bankinstitute seien und daß im Falle einer Liquiditäts- anpassung der Investmentgesellschaft die Banken „ihr Kind wohl nicht allein lassen würden“.
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Persé, H.J. (1962). Entwurf des Systems einer Partner-Investmentgesellschaft. In: Die Partner-Investmentgesellschaft. Beiträge zur Betriebswirtschaftslehre, vol 3. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02197-1_4
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