Zusammenfassung
Der Rechtsausschuß ist dem Vorschlag der Bundesregierung, den Katastrophenfall nur als beispielhaften Fall einer „ernstlichen und unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben der Bevölkerung“ zu behandeln, nicht gefolgt. Die von ihm vorgeschlagene Regelung beschränkt sich auf die „Gefährdung durch eine Naturkatastrophe oder einen anderen besonders schweren Unglücksfall.“ Jeder ausdehnenden Auslegung ist damit der Boden entzogen. Angelehnt an den systematischen Aufbau des Artikels 91 ff soll in Art. 91 a GG der Einsatz der in Bund und Ländern verfügbaren Kräfte geregelt werden. Der Entwurf sieht demgemäß vor:
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(1)
Sind Leib oder Leben der Bevölkerung eines Landes durch eine Naturkatastrophe oder einen anderen besonders schweren Unglücksfall ernstlich und unmittelbar gefährdet, so kann das Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte des Zivilschutzes und des Bundesgrenzschutzes sowie Streitkräfte als Polizeikräfte, ferner Kräfte und Einrichtungen anderer bundeseigener Verwaltungen zur Hilfe anfordern, soweit es zur Abwehr der drohenden Gefahr erforderlich ist. Ist eine Entscheidung der zuständigen Stellen über die Anforderung nicht rechtzeitig zu erlangen, so können die angeforderten Kräfte auch ohne eine solche Entscheidung vorläufig zur Verfügung gestellt werden. Artikel 91 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
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(2)
Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr in der Lage oder erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so gilt Artikel 91 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend.“
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Schäfer, F. (1966). Der Katastrophenzustand. In: Die Notstandsgesetze. Demokratische Existenz, vol 15. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02192-6_19
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02192-6_19
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Online ISBN: 978-3-663-02192-6
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