Zusammenfassung
Die sehr zahlreichen Vorbereitungen, die das Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes erzwingt, verlangen vom Unternehmer und seinem Steuerberater vielfältige Überlegungen und Entscheidungen. Zu ihnen gehört die rechtzeitige und kluge Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten, die — wie eine kritische Lektüre des neuen Gesetzes unter betriebswirtschaftlichem Aspekt zeigt — das kommende Recht in weit stärkerem Maße als das alte Umsatzsteuergesetz bietet. Der Gestaltungsspielraum des MwStG ist gegenüber dem des UStG so stark erweitert (und nur in einigen wenigen Fällen eingeengt)1) worden, daß man innerhalb bestimmter Grenzen ein ausgesprochen individuell variierbares Unternehmungs-Steuerrecht vor sich hat.
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Literatur
Schlienkamp, Die neue Umsatzsteuer, BB 1967, Beilage 5, Seite 10,
Flockermann, Besteuerung der Öffentlichen Hand, Ausfuhr, Steuerbefreiungen mit Option und Ausnahmeregelung des § 19, DStZ A 1967, Seite 184, hier: 189 f, scheinen eine Bindungswirkung des Verzichtes für den Veranlagungszeitraum anzunehmen. Aus dem Gesetzestext kann man dies aber, worauf z. B. Lampert, Die Mehrwertsteuer, NWB 1967, Fach 7, Seite 1588, hinweist, nicht unmittelbar entnehmen.
Vergleiche zur Problematik dieser Zusammenhangsfeststellung und -berechnung auch Abschnitt 111, 1.
Vergleiche hierzu auch Thiel, Rudolf, Verwirrende Mehrwertsteuer, DB 1967, 1191 ff.
Die Mehrwertsteuer, ihre abrechnungstechnischen Probleme bei der Anwendung in der Praxis, AWV-Schriftenreihe Nr. 137, 3. Auflage, Berlin 1966, Seite 81.
Vergleiche dazu auch die instruktiven Ausführungen von Müller, Felix, Grundzüge des neuen Umsatzsteuergesetzes, DStZ A 1967, Seite 174 ff., hier Seite 179.
Vergleiche mit besonderer Deutlichkeit Meyer-Ibold, Tatbestandsmerkmale des Leistungsaustausches, UStR 1967, 138 ff.
BFH V 246/59 S vom 18.4. 1962 (BStBI. 1962 III, 292), BFV V 46/61 vom 18.4.1962 (HF-K 1962, 247).
An dieser Stelle kann nicht auf sämtliche Aspekte dieses Entscheidungsproblems eingegangen werden. Hingewiesen sei aber auf folgendes: Der nach § 4 Nr. 9a MwStG steuerbefreite Umsatz ist ein Umsatz des Gesellschafters. Ist dieser Gesellschafter Unternehmer, so ist, da er an einen anderen Voll-Unternehmer leistet, nach dem früher dargestellten Kalkül für ihn immer die Option nach § 9 MwStG günstiger als die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit. In diesem Falle dürfte § 30 Abs. 2 Satz 2 MwStG aber bei der Gesellschaft nicht eingreifen, da der Umsatz des Gesellschafters (wie aus der Rechnung ersichtlich) nicht mehr steuerfrei ist. Auch dies ist ein Beispiel für die gegenseitige Abhängigkeit der Entscheidungen des einen Unternehmers von denen des vorangehenden oder folgenden in der Kette.
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Rose, G. (1967). Options- und Gestaltungsmöglichkeiten im Mehrwertsteuerrecht. In: Jacob, H. (eds) Die Mehrwertsteuer in unternehmenspolitischer Sicht. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02187-2_3
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